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  #26  
Alt 14.04.2017, 13:42
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Das Wasserhaushaltsrecht ist komplexe Materie, dh teils Bundeskompetenz (Wasserhaushaltsgesetz), teils Länderrecht durch die Wassergesetze der Länder.
Beim Wasserhaushaltsgesetz geht es um die Bewirtschaftung der Gewässer, also hauptsächlich um Wasserentnahme und Abwassereinleitung. Ich glaube nicht, dass das hier einschlägig ist.

Die Wasserfläche selber steht im Eigentum des Bundes, deswegen hat ja die WSV den Nutzungsvertag auch im Namen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.

Und ja - falls die Boje ein Bauwerk ist, ist das Baurecht einschlägig und dafür ist mglw. eine Baugenehmigung erforderlich. Bei einem Anlegesteg oder ähnlichem hätte ich da weniger Zweifel. Für fest verankerte Wohnschiffe udgl. ergibt sich das ja explizit aus der BauO von Rheinland-Pfalz, siehe oben.
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Geändert von karaya (14.04.2017 um 13:50 Uhr)
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  #27  
Alt 14.04.2017, 13:44
GordonW GordonW ist offline
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Also mit dem, was in 2.4 steht, hätte man erst zum Anwalt sollen, bevor mieten, weil das alles in Frage stellt. Sprich vor Unterschrift Mietvertrag erst die ander m Genehmigungen einholen.

Wichtig ist, dass das ein Anwalt ist, der mit der Materie vertraut ist. Wird bestimmt teuer :-(
So ein Mist. Das mag ich an DE nicht, gegen den Normalbürger stellt sich das Amt oft bei ziemlich harmlosen Sachen quer...
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  #28  
Alt 14.04.2017, 13:51
Benutzerbild von klaus51
klaus51 klaus51 ist offline
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Da ist das Pferd von hinten aufgezäumt worden.
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Gruß Klaus

Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe.

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  #29  
Alt 14.04.2017, 13:54
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Beim Wasserhaushaltsgesetz geht es um die Bewirtschaftung der Gewässer, also hauptsächlich um Wasserentnahme und Abwassereinleitung. Ich glaube nicht, dass das hier einschlägig ist.

Die Wasserfläche selber steht im Eigentum des Bundes, deswegen hat ja die WSV den Nutzungsvertag auch im Namen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.

Und ja - falls die Boje ein Bauwerk ist, ist das Baurecht einschlägig und dafür ist eine Baugenehmigung erforderlich. Bei einem Anlegesteg oder ähnlichem hätte ich da weniger Zweifel. Für fest verankerte Wohnschiffe udgl. ergibt sich das ja explizit aus der BauO von Rheinland-Pfalz, siehe oben.
Wie kommst du denn auf Rheinland Pfalz, das Wasser und Schifffahrtsamt
Bingen ist auch für Hessen zuständig.
Die Kommunen versuchen ab und zu Sachen an sich zuziehen was sie Eigentlich nichts angeht, war bei unserem Stegbau nicht anders, da wollten sie auch eine Baugenehmigung haben aber der Uferbereich gehört dem Wasser- Schifffahrtsamt und somit war das vom Tisch.
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  #30  
Alt 14.04.2017, 13:54
tocan tocan ist offline
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Ich hatte vor 30 Jahren mich da mal durch gewühlt. Beide Ämter sind sich nicht grün. Habe damals 9 Monate benötigt. Aber es geht auch heute noch. Würde da aber nicht am Gesetzeshebel ziehen. Null Chance wenn die Baubehörde bei der Anlage nicht mitspielt. Das Verfahren kann Jahre dauern wenn sie es hinauszögern. Aber ihr seid beide auf dem richtigen Weg der Knackpunkt ist wie man das Wohlwollende Abnicken der Baubehörde hinbekommt.

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  #31  
Alt 14.04.2017, 17:13
Peter Paul Peter Paul ist offline
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Hallo. LAssdich bitte nicht auf Vermutungen oder Halbwissen ein. Gehe zu einem Anwalt, der sich mit VErwaltungsrecht auskennt.

Einfach unter Eingabe deiner PLZ bei Google unter Rechtsanwaltssuche.

Alternativ kannst du natürlich auch erstmal mit der übergeordneten Behörde sprechen um den Grund der Ablehnung zu erfahren. Viele Grüße
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  #32  
Alt 14.04.2017, 18:45
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Duke70 Duke70 ist offline
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Moin,

Hier geht's ja wieder mal juristisch bunt zur Sache...

Festzuhalten bleibt, dass mit den Angaben des TE nicht ansatzweise eine seriöse rechtliche Beurteilung geschweige denn Prüfung möglich ist.

Wir wissen nicht, wo sich das Ganze abspielt: RLP, Hessen, B-W? Demgemäß wären schon mal unterschiedliche Gesetze einschlägig.

Der TE hat auch nicht weiter ausgeführt, inwieweit denn nun der Magistrat einer Gemeinde "Einspruch" erhoben haben soll: Wem gegenüber? In welcher Form (Verwaltungsakt = Frist)? Welche Rechtsfolgen?

Zudem dürfte auch dem Laien beim Blick in den ausschnittsweise zur Verfügung gestellten Vertrag der WSV der fette Genehmigungsvorbehalt in § 2 Abs. 4 aufgefallen sein. Hier hätte man u.U. besser in fundierte juristische Vorarbeit als in Manganstahlketten investieren sollen.

Denn entgegen der ein oder anderen Aufassung hier kann durchaus ein entsprechende Zuständigkeit bei der Gemeinde liegen, und zwar sowohl aus Landesbaurecht (Baubehörde) als auch Wassergesetz (Untere Wasserbehörde), ggf. auch verknüpft...

Wenn der TE also das schon halb in den Brunnen gefallene Kind evtl. noch retten möchte, sollte er schleunigst in einen versierten Verwaltungsrechtler als Anwalt investieren.....

LG
Duke
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  #33  
Alt 14.04.2017, 19:04
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Joshua Slocum Joshua Slocum ist offline
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Brauche Rechtsberatung zu bewilligter Ankerboje!!!!

Der Versuch Kosten zu minimieren ist ja grundsätzlich nicht falsch.
Bis der Schuss durch Laienhafte und i.d.R. falsche Beratung wieder nach hinten los geht.
Eine fundierte und gerichtlich belastbare Rechtsberatung gibt es bei einem Rechtsanwalt.

Abgerechnet wird anschließend nach Bundesrechtanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Gruß Robin
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Die Navigation ist eine Wissenschaft verschwommener Annahmen und stützt sich auf anfechtbare Werte, die als Ergebnis erfolgloser Experimente mit Instrumenten problematischer Genauigkeit von Personen zweifelhafter Zuverlässigkeit und fragwürdiger Geisteshaltung ermittelt werden.




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  #34  
Alt 14.04.2017, 20:10
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Mork Mork ist offline
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Zitat:
Zitat von Joshua Slocum Beitrag anzeigen
[B]

Abgerechnet wird anschließend nach Bundesrechtanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

Gruß Robin


Aber nur, wenn du vorher eine Zeitmaschine erfindest.
Die gilt schon - ach, keine Ahnung, wenigstens 10 Jahre nicht mehr.
RVG ist das jetzt Maßgebende.
__________________
...::: Gruß, Erik :::...

- commeo ergo sum! -

Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht.
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  #35  
Alt 14.04.2017, 20:30
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
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Zitat:
Zitat von Duke70 Beitrag anzeigen
Moin,

Hier geht's ja wieder mal juristisch bunt zur Sache...

Festzuhalten bleibt, dass mit den Angaben des TE nicht ansatzweise eine seriöse rechtliche Beurteilung geschweige denn Prüfung möglich ist.

Wir wissen nicht, wo sich das Ganze abspielt: RLP, Hessen, B-W? Demgemäß wären schon mal unterschiedliche Gesetze einschlägig.

Der TE hat auch nicht weiter ausgeführt, inwieweit denn nun der Magistrat einer Gemeinde "Einspruch" erhoben haben soll: Wem gegenüber? In welcher Form (Verwaltungsakt = Frist)? Welche Rechtsfolgen?

Zudem dürfte auch dem Laien beim Blick in den ausschnittsweise zur Verfügung gestellten Vertrag der WSV der fette Genehmigungsvorbehalt in § 2 Abs. 4 aufgefallen sein. Hier hätte man u.U. besser in fundierte juristische Vorarbeit als in Manganstahlketten investieren sollen.

Denn entgegen der ein oder anderen Aufassung hier kann durchaus ein entsprechende Zuständigkeit bei der Gemeinde liegen, und zwar sowohl aus Landesbaurecht (Baubehörde) als auch Wassergesetz (Untere Wasserbehörde), ggf. auch verknüpft...

Wenn der TE also das schon halb in den Brunnen gefallene Kind evtl. noch retten möchte, sollte er schleunigst in einen versierten Verwaltungsrechtler als Anwalt investieren.....

LG
Duke
BW kann es nicht sein da das WSV- Bingen da nicht mehr zuständig ist
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  #36  
Alt 14.04.2017, 20:33
Peppone Peppone ist offline
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Anscheinend sind hier viele "Rechtsverdreher" zu Gange, sooft wie der Tipp für diese Gauner kommt.

Einmal gibt es die Wasser-schiffahrtsämter und dann auch noch die Wasser-wirtschaftsämter ... die Kompetenzen überschneiden sich öfter und deshalb sind die sich, typisch Beamte, nicht grün.

Schließe dich mit dem WSA kurz und regle das auf dem "kleinen Dienstweg" mit Hinweis, daß die "Konkurrenz" trouble macht.

Wirst sehen, gleich geht alles für dich recht schnell und positiv aus.
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  #37  
Alt 14.04.2017, 20:48
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Joshua Slocum Joshua Slocum ist offline
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Zitat:
Zitat von Mork Beitrag anzeigen


Aber nur, wenn du vorher eine Zeitmaschine erfindest.
Die gilt schon - ach, keine Ahnung, wenigstens 10 Jahre nicht mehr.
RVG ist das jetzt Maßgebende.

Danke.
Eine mehr als positive Nachricht.
Da kannst du mal sehen, wie lange ich keinen Bedarf mehr an einer Rechtsberatung hatte.

Wie schnell doch die Zeit auch ohne Zeitmaschine vergeht.

Gruß Robin
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  #38  
Alt 14.04.2017, 21:15
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Zitat:
Zitat von Mork Beitrag anzeigen
...
RVG ist das jetzt Maßgebende.
...naja, die guten legen Dir ohnehin eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis vor....
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  #39  
Alt 14.04.2017, 22:52
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Ich glaube, dass für die öffentlich-rechtliche Genehmigung einer Boje auch das WSA zuständig ist.
nicht unbedingt. Nur wenn der Bau- und Betrieb Einfluss auf die Schifffahrt haben könnten. Altarme sind häufig nicht mehr "ordentlicher" Teil der Bundeswasserstraße, somit fällt die Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) nach dem Bundeswasserstraßenrecht seitens des WSA weg.
Das WSA tritt hier nur privatrechtlich als Verpächter in Form des Nutzungsvertrag in Erscheinung.
Allerdings, selbst wenn eine SSG vom WSA erteilt worden wäre, kann es immer noch sein, dass Genehmigungen nach dem Landesrecht (Wasserecht, Baurecht, etc.) seitens der Kommunal oder Landesbehörden erforderlich sind.

Bis dann

Dominic
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  #40  
Alt 15.04.2017, 10:07
Dannius Dannius ist offline
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Die WSV des Bundes ist nur zuständig dafür,
- die Eigentumsrechte des Bundes an Bundeswasserstraßen geltend zu machen (hierzu schließt sie privatrechtliche Pachtverträge ab), und
- erforderliche Maßnahmen mit Blick auf die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraße in dieser Funktion zu ergreifen (also die Verkehrsfunktion).

Die wasserrechtliche Verwaltung des Gewässers ist hingegen Ländersache. Viele Länder haben die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Gemeinden oder Kreise delegiert.

Wir wissen ja nicht, ob es hier um Rheinland-Pfalz oder Hessen geht. Jedenfalls haben beide Länder in ihren Wassergesetzen eine Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in oberirdischen Gewässern vorgesehen:

Rheinland-Pfalz: § 31 Landeswassergesetz
Hessen: § 22 Hessisches Wassergesetz

In Berlin sind für die Genehmigung baulicher Anlagen (z.B. auch Stege) grundsätzlich die Bezirke zuständig; hier gab es jüngst in Spandau Probleme, was ich in diesem Blogartikel näher beschrieben habe. Und auch dabei spielte nur Landesrecht eine Rolle; der Bund tritt auch hier nur als "Vermieter" auf.
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  #41  
Alt 15.04.2017, 10:16
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Wir wissen ja nicht, ob es hier um Rheinland-Pfalz oder Hessen geht. Jedenfalls haben beide Länder in ihren Wassergesetzen eine Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in oberirdischen Gewässern vorgesehen:

Rheinland-Pfalz: § 31 Landeswassergesetz
Hessen: § 22 Hessisches Wassergesetz

In Berlin sind für die Genehmigung baulicher Anlagen (z.B. auch Stege) grundsätzlich die Bezirke zuständig; hier gab es jüngst in Spandau Probleme, was ich in diesem Blogartikel näher beschrieben habe. Und auch dabei spielte nur Landesrecht eine Rolle; der Bund tritt auch hier nur als "Vermieter" auf.
Wobei wir dann wieder bei der Frage angelangt sind, ob eine Boje als "bauliche Anlage" zu qualifizieren ist.

Aber es fehlt jetzt glaub' ich an Input (Belegenheit der Boje, weitere Behördenschreiben etc.) zur sinnvollen Fortsetzung der Diskussion. Die war unterhaltsam, führt aber an dem Punkt nicht weiter.
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  #42  
Alt 15.04.2017, 11:24
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Setzt er die Boje 10 m vom Ufer weg, dafür ein Anker Licht ist die Baubehörde nicht mehr zuständig. Gilt noch zu klären, ob da Ankern erlaubt ist, ob der Altrheinarm als Bundeswasserstr. zählt. Und wie lange er Ankern darf. Grundsätzlich sind da noch einige Dinge zu klären bezüglich der verschiedensten vorhandenen Gesetzeslücken. blöde ist halt, dass er unerlaubter Weise dort schon eine Boje gesetzt hat. Und an dieser Stelle muß sie halt weg.

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  #43  
Alt 15.04.2017, 13:25
Dannius Dannius ist offline
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Wobei wir dann wieder bei der Frage angelangt sind, ob eine Boje als "bauliche Anlage" zu qualifizieren ist.
Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg aus dem Jahr 1980 (das zu einer ähnlichen Vorschrift des dortigen Wasserrechts entschieden hatte und in späteren Urteilen immer wieder zitiert wird) ist das eine genehmigungsbedürftige sonstige Anlage, und die Begründung ist recht trivial: "da sie Einrichtungen darstellen, die durch besondere Vorkehrungen auf gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck angelegt werden [...]. Denn durch den Ankerstein, der Kette und Schwimmkörper an einem Ort befestigt, soll auf Dauer das Anbringen von Booten erreicht werden."

Weitere Rechtsprechung aus anderen Bundesländern ist hierzu aber nicht zu finden.

EDIT: In der Kommentarliteratur zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes, auf den das rheinland-pfälzische Landesrecht ja verweist, findet man ebenfalls eine weite Auslegung des Begriffs:

Der Anlagenbegriff ist, wie aus dem Beispielkatalog zu entnehmen ist, dabei nicht auf bauliche Anlagen i.S.d. Baurechts begrenzt. Er beinhaltet etwa auch Bojen, Stripanlagen oder Bootsstege. Im Ergebnis umfasst er jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder seinen Wasserabfluss einzuwirken.
(Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 36 WHG, Rn. 5)
Hinweis: "Stripanlagen" steht im zitierten Originaltext.

Zitat:
Zitat von tocan Beitrag anzeigen
ist die Baubehörde nicht mehr zuständig
Nein, aber die Wasserbehörde.
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Geändert von Dannius (15.04.2017 um 13:31 Uhr)
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  #44  
Alt 15.04.2017, 13:37
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Zitat:
Zitat von Dannius Beitrag anzeigen

Nein, aber die Wasserbehörde.
Und mit der hat er einen Vertrag. Außerdem ist Bingen also Hessen oder RLP zuständig und nicht BW das geht aus den Postings eindeutig hervor. Die Verträge der Wasserflächen werden in Quadratmetern gemacht. Er hat die Möglichkeit für ein Telefonat. Habe ich angeboten. Ich sagte ja ich poste hier nur ein paar allgemeine Tipps und keine Feinheiten aus Eigeninteresse. BW geht aber auch und es ist leichter als in RLP. Meine Ansicht ist er hat sich durch das setzen der Boje einige Wege verbaut und ob das in den Brunnen gefallene Kind retten läßt ist mehr als fraglich.

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  #45  
Alt 15.04.2017, 13:55
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Zitat:
Zitat von tocan Beitrag anzeigen
Und mit der hat er einen Vertrag.
Mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat er einen Vertrag. Mit der Wasserbehörde des Landes hat er keinen.

In einem Bundesstaat, wie Deutschland einer ist, gibt es eben oft zwei staatliche Ebenen, die unabhängig voneinander fungieren, und beide Ebenen sind hier gleichzeitig zuständig. In diesem Falle der Bund als Eigentümer (zivilrechtlich) und als Stelle, die für die Schifffahrt zuständig ist (Wasserstraßenverwaltung), sowie das Land als Wasserbehörde, die sich um "bauliche" Fragen kümmert.
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  #46  
Alt 15.04.2017, 18:26
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Zitat:
Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg aus dem Jahr 1980 (das zu einer ähnlichen Vorschrift des dortigen Wasserrechts entschieden hatte und in späteren Urteilen immer wieder zitiert wird) ist das eine genehmigungsbedürftige sonstige Anlage, und die Begründung ist recht trivial: "da sie Einrichtungen darstellen, die durch besondere Vorkehrungen auf gewisse Dauer zu einem bestimmten Zweck angelegt werden [...]. Denn durch den Ankerstein, der Kette und Schwimmkörper an einem Ort befestigt, soll auf Dauer das Anbringen von Booten erreicht werden."

Weitere Rechtsprechung aus anderen Bundesländern ist hierzu aber nicht zu finden.

EDIT: In der Kommentarliteratur zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes, auf den das rheinland-pfälzische Landesrecht ja verweist, findet man ebenfalls eine weite Auslegung des Begriffs:

Der Anlagenbegriff ist, wie aus dem Beispielkatalog zu entnehmen ist, dabei nicht auf bauliche Anlagen i.S.d. Baurechts begrenzt. Er beinhaltet etwa auch Bojen, Stripanlagen oder Bootsstege. Im Ergebnis umfasst er jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder seinen Wasserabfluss einzuwirken.
(Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Aufl. 2011, § 36 WHG, Rn. 5)
Hinweis: "Stripanlagen" steht im zitierten Originaltext.
Respekt. Du hast offensichtlich ziemlich Plan und Zugang zu Kommentaren, für den ich 50km in die nächste Universitätsbibliothek fahren müsste.
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Geändert von karaya (15.04.2017 um 21:04 Uhr)
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Alt 16.04.2017, 18:58
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Hallo und erst mal ein dickes DANKE für Eure vielen Infos.

Die Grundlage der Ablehnung des Magistrates ist der angeblich "unzureichende Nachweis für einen PKW Abstellplatz" (wobei ich einen Mietvertrag mit eingereicht habe,der die Anmietung eines Parkplatzes in 400 M Entfernung ausweist...) sowie ein aus dem Jahr 1995 existierender Beschluss des Magistrates, dass keine Bojen mehr gewünscht werden.So,ACHTUNG und jetzt kommt der Hammer.....direkt neben der Stelle (ca. 50 M Entfernung)meiner angemeldeten Boje liegt seit etwa 3 Jahren bereits eine andere genemigte Boje!!!!!!!!!!!!Das heißt, hier wurde bereits gegen den angeblichen Magistratsbeschluss aus 1995 verstoßen......und das in 2013 !!!!!!!!!!
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  #48  
Alt 16.04.2017, 19:28
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Also das der Parkplatz ein Grund sein soll....
Es soll Leute geben die ein Boot, aber kein Auto haben, oder welche die mit dem Fahrrad zum Boot fahren, müssen die auch einen Parkplatz haben ??
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Gruß Ralf

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  #49  
Alt 16.04.2017, 20:10
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Zitat:
Zitat von Akaija Beitrag anzeigen
Also das der Parkplatz ein Grund sein soll....
Es soll Leute geben die ein Boot, aber kein Auto haben, oder welche die mit dem Fahrrad zum Boot fahren, müssen die auch einen Parkplatz haben ??
Wenn es dumm läuft, dann braucht man auch einen Fahrrad-Stellplatz, komm auf die Stellplatzsatzung der Kommune an.
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Alt 16.04.2017, 20:11
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Libertad Libertad ist offline
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Und wo parken Leute allgemein, die in dieser Gemeinde keinen eigenen Parkplatz haben?
Dürfen die da nicht hin? Bisher war ich der Meinung, daß man ein zugelassenes und verkehrstaugliches Fahrzeug überall dort abstellen darf, wo parken weder durch Beschilderung noch durch die Verkehrssituation verboten ist.
Ich kenne mannigfache Gründe, welche Verwaltungen vorschieben, um Liegeplätze nicht zu genehmigen. Parkplatz ist mir neu
__________________
Gruß
Ewald
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