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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Zitat:
Aber auch dort gibt es Anwohner die sich beschweren..
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#27
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Wo hast du den den Quatsch her?
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#28
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Höflich wie immer, so kennt man ihn.
Das Horn wird nur zur Einforderung des Wegerechts benutzt, Blaulicht reicht z.B. nicht zum Überfahren einer roten Ampel. Es ist überhaupt keine Notwendigkeit, mit Horn zu fahren und darum machen die das auch nicht (bei Nacht). Ausser eben bei roten Ampeln und um auf Wegerecht zu bestehen, statt Sonderrecht. Auf freier Bahn fährt niemand mit Horn, weil nicht vorgesehen.
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#29
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Zitat:
Blaulicht alleine räumt dir ein Sonderrecht ein. Blaulicht mit Martinhorn ist Sonder- und Wegerecht. Eigentlich, so zumindest in "meiner" Behörde, ist es sogar vorgeschrieben von Beginn der Einsatzfahrt bis zum eintreffen an der Einsatzstelle Sonder- und Wegerechte kontinuierlich an zu lassen. Das dies gerade in der Nacht nicht getan wird liegt im Ermessen des Fahrers. Sollte etwas auf der Einsatzfahrt passieren und es war nicht alles an steht der Fahrer des Einsatzfahrzeugs noch mehr in der Verantwortung als so schon.
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Gruß Andreas
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#30
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Ja, siehe meinen vorherigen Beitrag. Ich habe das etwas klarer dargestellt. Es geht ja zudem um Nachtfahrten.
Grüße Totti
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#31
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Zitat:
Einsatzfahrr nur mit Blaulicht und Martinshorn... ansonsten gilt weder sonderrecht noch Wegerecht
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#32
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Du hast geschrieben wir dürften es nicht anmachen und das ist quatsch... wir müssen es anmachen.. sonst ist sogar der Versicherungsschutz im Einsatz gefährdet
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#33
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Zitat:
Also bei uns hat der Reformierte Kirchenmusiker gegen die Glocken der Katholischen Kirche Unterschriften gesammelt. Bei 50 Unterschriften hat die Kirche nachgegeben. Die Einheimischen gehen seither weder zum Katholischen noch zum Reformierten Pfarrer. Die Unterschriften kamen fast 100% von nicht Einheimischen. Die wurden gar nicht angegangen. Aber unser Schiff darf noch Hornen. Hurraaa.. Jeden Tag um 12.50 fährt es rückwärts aus seinem Standort und jeder hier erkennt am Hornen, wer den heute das Schiff fährt. Auch beim Eintreffend an den öffentlichen Steg wird gehupt. Weil, trotz Schwimmverbot das Wasser nur so wimmelt von Schwimmer. |
#34
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Wir haben in der Rettung immer wieder den Aushang:
Beim verlassen des Geländes BIS zum erreichen des Einsatzortes ist das Horn und die Lampen konstant angeschaltet zu haben.
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Gruß Fabian
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#35
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Bei Nacht?
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#36
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#37
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Das machen die bei uns definitiv nicht, weder bei Tag noch Nacht.
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#38
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Eine Anweisung "in der Rettung" hat nicht zwangsläufig was mit der Gesetzgebung zu tun.
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#39
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Wie gesagt ist ermessen Sache des Fahrzeugführers... ob er einschaltet oder nicht... Teilweise auch des Gruppenführers daneben...
Je nachdem wie das Alarmstichwort heißt... bei Katze auf Baum morgens um 5 werden wir sicher nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausrücken, da werden wir auch keine roten Ampeln überfahren.. bei einem Wohnungsbrand mit vermisster Person oder Person in Notlage eher schon.... den es ist auch Psychologisch wichtig das die Verunfallten die annähernden Rettungskräfte hören.
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#40
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Zitat:
Zitat:
Mario
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Willst Du schnell gehen, dann geh alleine. Willst Du weit gehen, dann geh zusammen. |
#41
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Da müsste man doch mal die AfD drauf ansetzen, dann haben die in ihrem jämmerlichen Dasein wenigstens 1x was ordentliches realisiert...
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#42
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jetzt sind wir aber weit weg vom Schiffsführer in der Schweiz....
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#43
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Lustig ist auch der Umstand, das der "alte Herr" der jetzt in Rente ist, in seinem Beruf sicher mehr Mitbürger mit Lärm belästigt hat als alle Schiffshörner auf dem See je könnten. Er war Kampfjetpilot in der Schweizer Luftwaffe.
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg
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#44
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Vielleicht sollten es die Schiffe daher mal mit einem Überschallknall probieren?
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Gruss Martin Experience starts when you begin! (Peter Culler)
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#45
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Zitat:
Sorry, rechtlich ist auch das FALSCH!!! Das Erste stimmt noch: Wegerecht nur, wenn Blaulicht und Martinshorn. Blaulicht alleine ist für sich gesehen zunächst einmal NICHTS! Denn: Sonderrechte sind PERSONENGEBUNDEN, deshalb hat zum Beispiel ein Streifenwagen (auch der Zivile) mit einem Polizeibeamten am Steuer u. U. sehr wohl Sonderrechte (es gibt Einsätze, da fährt die Polizei immer ohne Sondersignale zum Einsatzort) aber eben keine Wegerechte! Deshalb darf er aber trotzdem bei "Rot" fahren (andere Verkehrsteilnehmer sind aber nicht verpflichtet "freie Bahn" zu schaffen)... Es mag bei einigen Rettungskräften durchaus die Dienstanweisung geben, bei Sonderrechtsfahrten immer Blaulicht und Horn einzuschalten, deshalb hat NUR BLAULICHT aber noch nichts mit Sonderrechten zu tun, denn die hätte der Fahrer auch ohne Blaulicht (wenn es der Anlass hergibt).
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Gruß Berni |
#46
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Zitat:
Auch andere Organisationen haben Sonder- und Wegerechte. Wie z.B. die Deutsche Bahn mit ihrem Notfallmanager Gasversorger mit den Entstörungsdiensten. Die im übrigen kein Gebrauch von ihrem Ermessen machen. Die haben dauernd Horn und Blaulicht an. Aber da kann sich ja jeder hier im Internet einlesen. Möchte jetzt auch nicht weiter vom Thema abkommen.
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Gruß Andreas |
#47
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Zitat:
Viele Grüße von Hans-Dieter
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#48
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Moin moin,
Zitat:
Mit dem Wegerecht bzw. genauer der Anweisung an alle anderen Verkehrsteilnehmer, dem derartig signalisierenden Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen nach §38 (1) StVO hat das noch gar nichts zu tun - das ist immer an die zusätzliche Hürde "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten" gebunden - und diese Anordnung wird nur durch blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn ausgedrückt. Blaulicht ohne Einsatzhorn während der Einsatzfahrt überhaupt zu verwenden ist erst erlaubt, seit in StVO (2) der Punkt "bei Einsatzfahrten" überhaupt aufgenommen wurde - das ist noch gar nicht so sehr lange her, vorher gab es steng legal nur die Alternative 'komplett ohne Licht und Musik' (und damit außerhalb der Polizei in den allermeisten Fällen aufgrund von Dienstanweisungen auch ohne Inanspruchnahme von jeglichen Sonderrechten im fließenden Verkehr) oder 'Licht und Musik' bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Es ist also mitnichten so, daß FW/RD/etc. nachts nicht mit Einsatzhorn fahren dürfen - im Gegenteil, sie haben seit der entsprechenden StVO-Änderung lediglich die Möglichkeit, auf Entscheidung des Fahrzeug- oder Gruppenführers das Horn ggf. nicht einzuschalten, sofern eine Einsatzfahrt durchgeführt wird. |
#49
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Das soll ja auch nicht nur gesund sein...
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Gruss Jons |
#50
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............ Geändert von Berni (04.10.2018 um 20:35 Uhr) |
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