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  #26  
Alt 02.04.2019, 21:36
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Zitat:
Zitat von 1.Klausi Beitrag anzeigen
wenn ich so im Netz schaue wo Boote über 15m (die ja im Schiffsregister eingetragen sein sollen) ihre Kennzeichen haben.... da macht jeder was er will...
Glaub ich nicht. Bei mir schaut die WSP meistens ganz genau, weil es eben nicht so üblich ist. Also noch mal an beiden Seiten des Bugs den Schiffsnamen und am Heck (Spiegel) untereinander Schiffsname, Ort des Seeregistergerichtes z.B. Hamburg, Duisburg usw. und darunter dein Unterscheidungssignal (4 Buchstaben beginnend mit D).
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  #27  
Alt 02.04.2019, 21:46
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Zitat:
Zitat von 1.Klausi Beitrag anzeigen
wenn ich so im Netz schaue wo Boote über 15m (die ja im Schiffsregister eingetragen sein sollen) ihre Kennzeichen haben.... da macht jeder was er will...
zeig mal ein paar Beispiele...
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  #28  
Alt 02.04.2019, 22:05
1.Klausi 1.Klausi ist offline
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bekomme die Bilder nicht eingebunden... google-Bootsverkaufseiten-ab 16m -Liegeplatz Deutschland....man kann es ja erkennen weil kaum ein Boote hat vorn am Bug einen Namen....nur am Heck...
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  #29  
Alt 02.04.2019, 22:17
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
an beiden Seiten des Bugs oder des Hecks.... oder dem Spiegelheck...
Zitat:
Zitat von 1.Klausi Beitrag anzeigen
wenn ich so im Netz schaue wo Boote über 15m (die ja im Schiffsregister eingetragen sein sollen) ihre Kennzeichen haben.... da macht jeder was er will...
Zitat:
Zitat von 1.Klausi Beitrag anzeigen
bekomme die Bilder nicht eingebunden... google-Bootsverkaufseiten-ab 16m -Liegeplatz Deutschland....man kann es ja erkennen weil kaum ein Boote hat vorn am Bug einen Namen....nur am Heck...
also hast du meinen Satz oben nicht verstanden...

das Kennzeichen muss:
beidseitig am Bug sein
oder
Beideseitig am Heck
oder
am Spiegelheck


wenn also am Heck das Kennzeichen ist ist es föllig richtig und ausreichend.
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  #30  
Alt 03.04.2019, 07:30
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  #31  
Alt 03.04.2019, 08:11
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Zitat:
Zitat von Bully Beitrag anzeigen
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  #32  
Alt 03.04.2019, 22:01
1.Klausi 1.Klausi ist offline
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gibts da noch ne Quelle dazu ?
Als brauche ich hinten nur Name+Heimathafen+DXXX Nr.
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  #33  
Alt 03.04.2019, 22:39
edjm edjm ist offline
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Ein Blick ins Gesetz erspart das Geschwätz:

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen
verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung -
KlFzKV-BinSch)

§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen
amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen,
unbeschadet des § 3 Nummer 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden.

(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug-
oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. ...

Das Rätsel der "roten Nummernschilder" löst sich wie folgt:

(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nummer 2 Buchstabe d
bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als
2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf
die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.

Zugelassene amtliche Kennzeichen sind u.a. folgende: (lt. § 4)

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen
Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer,
gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Absatz 3
führt;
1.
bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der
Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer
oder sein Funkrufzeichen;
2.
die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994, BGBl. I Seite 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;

Und zur Benamsung liefert das Flaggenrecht Hinweise:
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)

§ 1

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

§ 3

Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
a)in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5),
b)in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein, ...
d)für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
nachgewiesen.

§ 9

(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen.
(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.

Alles klar fragt: edjm?

Geändert von edjm (03.04.2019 um 22:48 Uhr)
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  #34  
Alt 04.04.2019, 22:15
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wenn es hinten ist, ist seitlich keine Pflicht mehr...
Moin Volker,

aber genau das gilt in NL (um das es dem TE doch ging) jedenfalls dann nicht, falls es sich um ein schnellfahrendes Boot handelt:

Zitat: Het Y-nummer moet aan beide kanten van het vaartuig staan.

Wer das nicht versteht, kann evtl. Rob um eine Übersetzung bitten....

Quelle: https://www.varendoejesamen.nl/stora...elle-vaart.pdf

In diesem Fall sollte man auf jeden Fall an beiden Seiten Namen, Nummer und/oder sonstiges Unterscheidungssignal führen. Meiner Erfahrung nach legt die niederländische WSP auch Wert darauf...

LG
Duke
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  #35  
Alt 04.04.2019, 22:26
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Zitat:
Zitat von Duke70 Beitrag anzeigen
Moin Volker,

aber genau das gilt in NL (um das es dem TE doch ging) jedenfalls dann nicht, falls es sich um ein schnellfahrendes Boot handelt:

Zitat: Het Y-nummer moet aan beide kanten van het vaartuig staan.

Wer das nicht versteht, kann evtl. Rob um eine Übersetzung bitten....

Quelle: https://www.varendoejesamen.nl/stora...elle-vaart.pdf

In diesem Fall sollte man auf jeden Fall an beiden Seiten Namen, Nummer und/oder sonstiges Unterscheidungssignal führen. Meiner Erfahrung nach legt die niederländische WSP auch Wert darauf...
Soweit mir bekannt, reichen bei einem "schnell fahrenden Schiff" (also Vmax >20 km/h) unsere Bezeichnungen nicht. Die "Y-Nummer" muß zusätzlich an beiden Seiten geführt werden.
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  #36  
Alt 04.04.2019, 22:47
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Moin,

wenn Du ein Schiffszertifikat (=Register) hast, reichen Name links und rechts sowie Callsign und Heimathafen am Heck aus....

Wir sind mit netten holländischen Wapos, die am Nebensteg lagen, in Gespräch gekommen, die wollten nur mal einen Blick ins Boot werfen, und haben an der Kennzeichnung nix beanstandet...

LG
Duke
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  #37  
Alt 05.04.2019, 08:19
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Zitat:
Zitat von Duke70 Beitrag anzeigen
Moin,

wenn Du ein Schiffszertifikat (=Register) hast, reichen Name links und rechts sowie Callsign und Heimathafen am Heck aus....

Wir sind mit netten holländischen Wapos, die am Nebensteg lagen, in Gespräch gekommen, die wollten nur mal einen Blick ins Boot werfen, und haben an der Kennzeichnung nix beanstandet...

LG
Duke
so werde ich es machen...wo die alten Kennzeichnung des Vorgängers waren (rechts+links) kommt der Bootsname und hinten wie bei dir Name+Heimathafen+Callsingn... Danke der Rest ergibt sich bei einer Kontrolle Fahre dann nur auf der Ostsee.....
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  #38  
Alt 05.04.2019, 08:21
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Zitat:
Zitat von 1.Klausi Beitrag anzeigen
so werde ich es machen...wo die alten Kennzeichnung des Vorgängers waren (rechts+links) kommt der Bootsname und hinten wie bei dir Name+Heimathafen+Callsingn... Danke der Rest ergibt sich bei einer Kontrolle Fahre dann nur auf der Ostsee.....

so.......
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  #39  
Alt 05.04.2019, 10:11
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Zitat:
Zitat von Duke70 Beitrag anzeigen
Moin,

wenn Du ein Schiffszertifikat (=Register) hast, reichen Name links und rechts sowie Callsign und Heimathafen am Heck aus....

Wir sind mit netten holländischen Wapos, die am Nebensteg lagen, in Gespräch gekommen, die wollten nur mal einen Blick ins Boot werfen, und haben an der Kennzeichnung nix beanstandet...
Mein Kahn bräuchte sowieso keine Y-Nummer, weil es nur eine Möglichkeit gibt >20 km/h über Grund zu machen und die heißt viel mitlaufende Strömung.
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  #40  
Alt 05.04.2019, 13:03
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Zitat:
Zitat von schimi Beitrag anzeigen
Soweit mir bekannt, reichen bei einem "schnell fahrenden Schiff" (also Vmax >20 km/h) unsere Bezeichnungen nicht. Die "Y-Nummer" muß zusätzlich an beiden Seiten geführt werden.
Das ist nun schon seit vielen, vielen Jahren überholt. Eine niederländische Kennzeichnung für schnelle Boote ist nicht erforderlich.
Und auch die immer wiederkommende Behauptung, in NL müssten auch deutsche "schnelle Boote" Kennzeichen an beiden Seiten führen, wird durch permanente Wiederholung nicht richtig.

Groetjes

Matthias.
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