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  #26  
Alt 15.11.2006, 06:28
Benutzerbild von KaiB
KaiB KaiB ist offline
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Klasse Link, Danke Charly.

Falls ich nun alles richtig verstanden habe ist das mit den 60 l ein "sollte", kein "müßte".

Ich nehme am besten Kraftstoffkanister bis max. 450 l, darf aber 1000 l bei Diesel insgesamt nicht überschreiten.
Dann nehme ich noch einen Versicherungsschein o. ä. mit um ein Sportboot nachzuweisen.
Also, das finde ich doch i.d.T. mal eine geradezu positive Entwicklung.

Gruß
Kai
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  #27  
Alt 15.11.2006, 06:32
thball thball ist offline
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Zitat:
Zitat von KaiB
Falls ich nun alles richtig verstanden habe ist das mit den 60 l ein "sollte", kein "müßte".
Hallo Kai,

habe ich auch so verstanden. Wäre mal interessant die Vorschrift näher zu beleuchten.
__________________
Viele Grüße vom Bodensee
Tom

FSD e.V.: www.fsd-info.de
Bei Interesse gerne Infos per PN!
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  #28  
Alt 15.11.2006, 16:55
Benutzerbild von hartmut2801
hartmut2801 hartmut2801 ist offline
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moin,
Zitat:
Zitat von wolf b.
Les doch mal den ersten Post. Und vor allem den Link http://www.dmyv.de/news/diesel.html
das ist doch MÜLL zum quadrat, das kann kein normaler mensch nachvollziehen !!! , da brauchst du eine übersetzung für. derjenige, der das verbrochen hat gehört nochmal auf die grundschule um deutsch zu lernen, kein wunder das überall probleme entstehen bei solcher ausdrucksweise.

bis denn
__________________
theorie und praxis sind theoretisch gleich, aber praktisch nicht !!!

rechts-schreibfehler sind gewollt und deswegen mit voller Absicht erstellt. wer welche findet, darf sie behalten, verschenken oder auch versteigern.
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  #29  
Alt 15.11.2006, 18:36
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Zitat:
Zitat von KaiB
Klasse Link, Danke Charly.

Falls ich nun alles richtig verstanden habe ist das mit den 60 l ein "sollte", kein "müßte".

Ich nehme am besten Kraftstoffkanister bis max. 450 l, darf aber 1000 l bei Diesel insgesamt nicht überschreiten.
Dann nehme ich noch einen Versicherungsschein o. ä. mit um ein Sportboot nachzuweisen.
Also, das finde ich doch i.d.T. mal eine geradezu positive Entwicklung.

Gruß
Kai
Hallo Kai,

solange Du das in D machst, die Kanister gut gesichert sind, ein Feuerlöscher dabei ist, dürfte nix passieren. Wenn Du den Sprit aus B oder L holst, kriegste an der Grenze Probleme
__________________
Charly
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  #30  
Alt 16.11.2006, 12:43
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KaiB KaiB ist offline
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Zitat:
Zitat von KaiB
Klasse Link, Danke Charly.

Falls ich nun alles richtig verstanden habe ist das mit den 60 l ein "sollte", kein "müßte".

Ich nehme am besten Kraftstoffkanister bis max. 450 l, darf aber 1000 l bei Diesel insgesamt nicht überschreiten.
Dann nehme ich noch einen Versicherungsschein o. ä. mit um ein Sportboot nachzuweisen.
Also, das finde ich doch i.d.T. mal eine geradezu positive Entwicklung.

Gruß
Kai
Hallo Kai,

solange Du das in D machst, die Kanister gut gesichert sind, ein Feuerlöscher dabei ist, dürfte nix passieren. Wenn Du den Sprit aus B oder L holst, kriegste an der Grenze Probleme
Kein Problem,
habe immer nur gut zu stauende 10 l Kanister, die 450 l Kübel haben sich beim entladen bei Tragen auf dem Rücken als etwas unbequem herausgestellt Feuerlöscher ist auch im Büsschen und der Diesel kütt von hier. Tanktourismus rechnet sich m. E. eh mehr für grenznahe Wohnorte.
Interessant finde ich i.d.T. das die Begrenzung auf 60 l, welche man immer wieder hört und liest, offenbar illusorisch ist.

Beste Grüße
Kai
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  #31  
Alt 16.11.2006, 13:34
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Trickski-Fee Trickski-Fee ist offline
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Zitat:
Zitat von xtw
Kann sein, dass Du recht hast, aber wie ist dieser Absatz gemeint ? Und woher kommt die 60L-Grenze ? Es wurde immer alles oberhalb 20 L bestraft...
Zitat:
Die hiervon abweichende zusätzliche Erläuterung in der RSE (Durchführungs-Richtlinie zur GGVSE) Ziff. 1-1.2, wonach für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter bei Inanspruchnahme des 1.1.3.1 a) nicht überschritten werden sollten, ist im Jahre 2005 vornehmlich vor dem Hintergrund des "Tanktourismus" von Privaten im grenzüberschreitenden Verkehr und unter Berücksichtigung des Mineralölsteuerrechts aufgenommen worden. Es ist eine "Soll-Vorschrift" und kann nicht nach Gefahrgutrecht geahndet werden.

Ausschlaggebend bleiben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des ADR nach 1.1.3.1 a) und die Mengengrenzen nach GGVSE, Anlage 2.
Also die 60Liter-Grenze hat mehrere Hintergtründe. Hab mich im letzten Jahr auch mal wegen der Bestimmungen informiert. Da wurde mir bei den Ämtern auch schon mitgeteilt, 60 Liter und zwar a 3x 20 lIter. Die weitere Erklärung dafür war, dass man bei größeren Behältnissen als 20 bzw. mehr als insgesamt 60 Litern, eine Gefahrenguttransportbescheinigung bräuchte, und natürlich das dementsprechende Fahrzeug.
Hat sich doch im Grunde nix geändert, oder habe ich da nun was überlesen?
__________________
Gruß Birgit


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  #32  
Alt 16.11.2006, 13:47
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xtw xtw ist offline
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Eben nicht, wenn man den Text anders betont :

Zitat:
Die hiervon abweichende zusätzliche Erläuterung in der RSE (Durchführungs-Richtlinie zur GGVSE) Ziff. 1-1.2, wonach für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter bei Inanspruchnahme des 1.1.3.1 a) nicht überschritten werden sollten, ist im Jahre 2005 vornehmlich vor dem Hintergrund des "Tanktourismus" von Privaten im grenzüberschreitenden Verkehr und unter Berücksichtigung des Mineralölsteuerrechts aufgenommen worden. Es ist eine "Soll-Vorschrift" und kann nicht nach Gefahrgutrecht geahndet werden.
Gesetzestexte ... Seufz !
__________________
Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #33  
Alt 16.11.2006, 15:04
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Ein paar kleine Richtlinien:

Benzin: UN 1203,3,II

1. Lösung:
so kannst du Benzin bis zur max. Auslastung deines Fahrzeuges transportieren, ohne weitere "Belästigungen" durch die Freunde:
in Behältnissen bis 3 lit max 12 lit je Versandstück (du gibst die Behältnisse in einen Karton z.b.) Jedes Versandstück muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
UN Nr. des Füllgutes, der der Buchstabe "UN" vorangestellt werden muss
diese Kenneichnung muss innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm brei sein. die Zeichenhöhe der Nummer muss mindesten 6 mm betragen.

so kannst du, wenn dein Auto, Kleinlaster etc z.b. für eine Nutzlast von 2,5 tons ausgelegt ist, ohne ADR Schein und weiteres Zubehör wie Feuerlöscher, Warnlampen etc Benzin transportieren und keiner darf dir "böse" sein. Ist aber eine mühsame Geschichte

2. Lösung:
Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungsheinheit befördert werden: ADR 1.1.3.1 und weitere

hier haben wir einen Haken - die ADR schreibt vor, dass die Vorschriften der ADR zur Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen nicht gelten (=ich brauch mich nicht darum kümmern), wenn sie nicht einzelhandelsgerecht verpackt sind. D.h. grosse Tanks, Grossverpackungen bzw. Bulks fallen da nicht hinein.

was tu ich nun, wenn ich für mein Boot z.b. 300 lit Benzin brauche? in kleinen Kanistern a 5 lit wirds glaube ich nicht sinnvoll sein.

bei Benzin gibt es da eine Sondervorschrift 1.1.3.6.3, die besagt, dass bis zu 333 lit ohne besondere Sicherheitsvorschriften bzw. ADR Lenkerschein transportiert werden kann. (bei Diesel ist diese Grenze auf 1000 lit)

Ich nehme eine entsprechende Verpackung (Bulk, Tank oder so) fülle 330 lit Benzin ein. Nun muss ich noch das Versandstück kennzeichnen (Gefahrenzettel der Klasse 3 - bitte auf allen 4 Seiten anbringen) gut sichern.dazu 2 x 6 kg Feuerlöscher und ein "Beförderungspapier"

kein ADR Fürhrerschein, keine ADR Tafeln (orange) kein Drehlicht und keine Sicherheitsausrüstung sind vorgeschrieben. und aus.

... und so kann ich fahren, ohne dass mir jemand den Arxxx aufreissen kann.

ich hab das ein wenig zusammengefasst und weiss, dass es da noch anderes gibt, aber: zumindest ein Anfang!

LG Peter
__________________
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