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  #26  
Alt 09.09.2019, 20:20
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Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen

Ich sah vor ein paar Tagen, wie das Schlauchboot der örtlichen Segelschule fünf Jollen über den See schleppte. Das Schlauchboot wäre dann wohl kein Kleinfahrzeug sondern ein Fahrzeug und sofern das Schlauchi keine Fahrtauglichkeitsbescheinigung haben sollte.
Kann es sein, das du Scheuklappen auf hast?
Wenn bei dir ein Schlauchi einer Segelschule oder eines Jachtclubs kein "Kleinfahrzeug" ist, dann weis ich auch nicht, was man dir noch erklären soll oder kann.
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  #27  
Alt 09.09.2019, 20:22
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"Bestes Beispiel ist das Wassermotorrad mit klarem Geradeauskurs. Stell mir das dann bildlich in ner Mosel- oder Neckarschleife vor."
Wenn man als Bezugssystem den Fluss nähme, wäre ein dem Flusslauf folgender Kurs ein Geradeauskurs. Wir entfernen uns aber bisschen vom Thema

Der praktische Hintergrund zu meiner Frage ist ein Hausboot ohne Antrieb, das 23 m lang ist und zu einer Werft muss. Da überlegte ich, ob man nicht drei Sportbootkleinfahrzeuge zum schleppen und manövrieren nutzen könnte. Aber das blieb doch eher eine theoretische als praktische Frage.
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  #28  
Alt 09.09.2019, 20:56
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Hallo ohne Namen .

1. Wäre freundlich, Dich gut ansprechen zu können .


2. Kurs geradeaus . Es gibt tatsächlich viele Stellen in den VO's ,

wo man den gesunden Menschenverstand benutzen darf .

Dies ist hier der Fall .


3. Bevor ich keine rechtmäßige VO zum Schleppen Kleinfahrzeuge, ........ sehe,
glaube ich nicht, dass es erlaubt ist !

Und 23 m ohne Motor deute ich auf eine schwimmende Anlage .

Mit mehreren Kleinfahrzeugen davor, stelle ich mir sehr spannend z.B.
auf dem Rhein für die WSP vor .



Grüße : TOMMI
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  #29  
Alt 09.09.2019, 21:09
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Hallo ohne Namen .

1. Wäre freundlich, Dich gut ansprechen zu können .


2. Kurs geradeaus . Es gibt tatsächlich viele Stellen in den VO's ,

wo man den gesunden Menschenverstand benutzen darf .

Dies ist hier der Fall .


3. Bevor ich keine rechtmäßige VO zum Schleppen Kleinfahrzeuge, ........ sehe,
glaube ich nicht, dass es erlaubt ist !

Und 23 m ohne Motor deute ich auf eine schwimmende Anlage .

Mit mehreren Kleinfahrzeugen davor, stelle ich mir sehr spannend z.B.
auf dem Rhein für die WSP vor .



Grüße : TOMMI


Ich verstehe Dich nicht.

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) reicht Dir nicht aus?


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  #30  
Alt 09.09.2019, 21:16
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Natürlich nicht !

Zu finden u. lesen ist hier auch die entsprechende :

PV

oder bei uns z.B.

RheinSchPV .


Jetzt kommt es darauf an, wo geschleppt werden soll .


Grüße : TOMMI
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  #31  
Alt 09.09.2019, 21:20
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Natürlich nicht !

Zu finden u. lesen ist hier auch die :

BinSchPV

oder bei uns z.B.

RheinSchPV .


Grüße : TOMMI


Na dann eben nicht!

[emoji23][emoji23][emoji23]


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  #32  
Alt 09.09.2019, 21:39
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Zitat:
Zitat von Skipper1964 Beitrag anzeigen
Jetzt wird es etwas unübersichtlich

Wenn du mit "entsprechender Dokumentation" die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 7 BinSchUO) meinst, anhand derer (d)ein Kleinfahrzeug dafür zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, dann gilt dein Kleinfahrzeug nicht mehr als Kleinfahrzeug (siehe §1.01 Nr. 14 a BinSchStrO).
Dann darfst du damit natürlich auch Fahrzeuge schleppen, die keine Kleinfahrzeuge sind (weil dein Boot die entsprechende Fahrtauglichkeitsbescheinigung hat).

Wenn die Rechtslage so ist, dass (d)ein mit Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgerüstetes Boot mit (d)einem SBF gefahren werden darf, dann dürftest du mit (d)einem SBF (um auf deine Ausgangsfrage zurück zu kommen) auch Fahrzeuge schleppen, die keine Kleinfahrzeuge sind.
Ich ließ mir das alles mal durch den Kopf gehen und jetzt macht das Sinn. Wie ich schon in einem anderen Beitrag ausführte, nutzte ich die Begriffe Fahrzeug und Kleinfahrzeug falsch und verstand daher auch das Gesetz falsch.
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  #33  
Alt 09.09.2019, 21:40
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Hier allgemein Binnen :

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
  3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
  4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
    1. für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
    2. für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

Folglich hier darf erst mal ein Kleinfahrzeug ein Kleinfahrzeug schleppen .
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  #34  
Alt 09.09.2019, 21:42
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
Hier allgemein Binnen :

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
  3. Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
  4. Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
    1. für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
    2. für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

Folglich hier darf erst mal ein Kleinfahrzeug ein Kleinfahrzeug schleppen .


Nichts anderes wurde hier schon x-mal geschrieben.


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  #35  
Alt 09.09.2019, 21:43
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Und bei uns z.B. auf dem Rhein nicht erlaubt :


§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände

  1. Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muss sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt wird oder werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.
  3. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
Stand: 01. Januar 1995


Fazit : Immer regional nachlesen !


Grüße : TOMMI
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  #36  
Alt 09.09.2019, 21:56
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Endergebnis der Thread-Frage :

Antwort nein,

da schon sowieso kein Kleinfahrzeug geschleppt werden soll .

( Grundsätzlich überall binnen )


Wäre es ein Sport- Erholungs-Kleinfahrzeug,

ist trotzdem immer zu beachten, wo es gemacht werden soll,

denn hier gibt es regionale Verbote .



Gute Nacht, Grüße : TOMMI
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  #37  
Alt 09.09.2019, 22:16
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Wie schon festgestellt, darf man ein
Fahrzeug der beispielsweisen Länge 10 m, das eine Fahrtauglichkeitsbescheingung hat und schleppen darf, mit einem SBF Binnen führen.

Nein ist daher nicht das Threadergebnis.
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  #38  
Alt 09.09.2019, 22:49
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hmm - und was ist it §3.13 Abs. 2 und 3, sowie § 6.02?

Und nein, mit dem SBF Binnen dürfen nur Fahrzeuge geführt werden die zu Sport- und Erholungszwecken genutzt werden. Außerdem ist Dein Anhang @peak, so er denn als Fahrzeug gelten würde keine Kleinfahrzeug mehr.

...und regionale Verbote, klar wenn ich von A nach B will erkunde ich mich grundsätzlich nach den regionalen Gegebenheiten/Vorschriften etc.
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  #39  
Alt 09.09.2019, 22:54
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Hallo,
nein der SBF berechtigt eben nicht zum Führen von diesen Fahrzeugen.
Zitat:
BinSchPatentV Abschnitt II §7 (4)
Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
(...)
Zitat:
RheinSchPersV Teil III Kapitel 6 §6.02
4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote –mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht.
Im Attest/Gemeinschaftszeugnis (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) steht der Fahrzeugtyp drin - ergo Patentpflicht für diese Fahrzeuge.

Bis dann

Dominic
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  #40  
Alt 09.09.2019, 23:56
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Also diese BinSchPatentV Abschnitt II §7 (4) finde ich ja -unabhängig von der hiesigen Fragestellung- sehr interessant.

Mit dem SBF Binnen darf man nach der Sportbootführerscheinverordnung unter "§ 1 Anwendungsbereich" "auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen" "Sportboote von weniger als 20 Metern Länge" fahren.
Nach der BinSchPatentV Abschnitt II §7 (4) darf ich mit dem SBF Binnen auch alle übrigen Fahrzeuge unter 20 m Länge fahren, sofern sie keine Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- oder Schleppboote oder Fähren sind.
Mit dem SBF Binnen darf man also nicht nur Sportboote fahren, sondern zum Beispiel auch Fischkutter, Tanker, Autotransporter oder sonstwas, sofern kürzer als 20 m.

"Im Attest/Gemeinschaftszeugnis (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) steht der Fahrzeugtyp drin - ergo Patentpflicht für diese Fahrzeuge."
Ok, ich hatte mir das eher so als Ergänzungswisch vorgestellt, der den Fahrzeugtyp nicht ändern würde, also dass man ein Sportboot haben könnte, dem mit einem Wisch auch die Fähigkeit zum schleppen nachgewiesen wird.
Aber wenn so eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus meinem Sportboot dann ein Schleppboot machen würde, dürfte ich es nach der SpFV nicht fahren und nach der BinSchPatenV auch nicht.
alles klar
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  #41  
Alt 10.09.2019, 08:44
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
....(und ich sehe keinen anderen Grund ein anderes Fahrzeug zu schleppen) ...
Vielleicht hilfst Du ja irgendwann mal einem benachbartem Segelverein und schleppst ein Rudel Optis zur nächsten Regatta.
Das ist wohl ein relativ häufig auftretender Fall.
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  #42  
Alt 10.09.2019, 09:06
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Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen
Moin,

das eigene Boot darf mit dem SBF ja nicht länger als 20 m (Rhein 15 m) sein. Kann ich aber ein Boot über 20 m Länge mit einem Boot unter 20 m Länge schleppen? Gibt es mit dem SBF ne Längenbegrenzung des Schleppverbandes oder des geschleppten Bootes?

Grüße
Zitat:
Zitat von Erposs Beitrag anzeigen
Vielleicht hilfst Du ja irgendwann mal einem benachbartem Segelverein und schleppst ein Rudel Optis zur nächsten Regatta.
Das ist wohl ein relativ häufig auftretender Fall.
oben nochmal die Grundfrage des TO...

kenne keinen Opti mit >20m
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  #43  
Alt 10.09.2019, 10:06
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
...kenne keinen Opti mit >20m
Na, wenn Billipedia das nicht kennt, gibts das wohl auch nicht.
Aber 5 Optis hintereinander...
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  #44  
Alt 10.09.2019, 10:10
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Zitat:
Zitat von Erposs Beitrag anzeigen
Na, wenn Billipedia das nicht kennt, gibts das wohl auch nicht.
Aber 5 Optis hintereinander...
dann schleppe ich 5 Optmisten aber keiner davon ist >20m
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  #45  
Alt 10.09.2019, 10:36
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Hallo,
Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen
"Im Attest/Gemeinschaftszeugnis (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) steht der Fahrzeugtyp drin - ergo Patentpflicht für diese Fahrzeuge."
Ok, ich hatte mir das eher so als Ergänzungswisch vorgestellt, der den Fahrzeugtyp nicht ändern würde, also dass man ein Sportboot haben könnte, dem mit einem Wisch auch die Fähigkeit zum schleppen nachgewiesen wird.
das Attest/Gemeinschaftszeugnis läuft ja grundsätzlich auch zeitlich, ab (je nach alter des Fzg.) und verliert (bzw. ruht) bei Mängeln auch seine Gültigkeit. Wenn ich das erhalten möchte, müsste ich auch allen Ausrüstungspflichten für den Fahrzeugtyp und allen Untersuchungen (z.B. Bodenpfrüfung und bei Schleppbooten auch Prüfung der Schleppeinrichtung) etc. nachkommen. Das steht schon von den Kosten her in keinem Verhältnis, dass man sich das zuzüglich der Patentpflicht freiwillig aufhalsen möchte.

Bis dann

Dominic
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  #46  
Alt 10.09.2019, 10:37
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So langsam verliere ich den Überblick. Die Diskussion erinnert mich etwas an meinen damaligen Anruf bei der WaschPo in Kiel, als ich wissen wollte mit welcher Rechtsgrundlage sie mich an die Kette legen wollten wenn ich die "Emma Maersk" zu eine Schiff für Erholungs- und Freizeitzwecke umfunktionieren würde und mit SBF-See einen deutschen Hafen verlassen wolle. Lediglich die damalige SeeBG wußte auf anhieb die einschlägigen §§ (war ne EU-VO).

Geändert von schwinge (10.09.2019 um 11:26 Uhr) Grund: Tippfehler bei EU-VO
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  #47  
Alt 10.09.2019, 11:24
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Überblick:
Der SBF Binnen verbietet an sich nicht, Fahrzeuge über 20 m zu schleppen.
Die BinSchStrO fordert jedoch, dass das Fahrzeug, was Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppt, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung hat. Mit dieser Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird das Fahrzeug aber zu einem Schlepper. Nach der SpFV darf man mit dem SBF Binnen aber nur Sportboote fahren und keine Schlepper. Nach der BinSchPatV darf man mit dem SBF Binnen jedoch auch sonstige Fahrzeuge unter 20 m Länge fahren, jedoch ausgenommen Schlepper.
Ergo darf man mit SBF Binnen keine Schlepper fahren und somit kann man auch keine Fahrzeuge über 20 m schleppen.
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  #48  
Alt 10.09.2019, 11:43
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Zitat:
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Überblick:
Der SBF Binnen verbietet an sich nicht, Fahrzeuge über 20 m zu schleppen.
Die BinSchStrO fordert jedoch, dass das Fahrzeug, was Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppt, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung hat. Mit dieser Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird das Fahrzeug aber zu einem Schlepper. Nach der SpFV darf man mit dem SBF Binnen aber nur Sportboote fahren und keine Schlepper. Nach der BinSchPatV darf man mit dem SBF Binnen jedoch auch sonstige Fahrzeuge unter 20 m Länge fahren, jedoch ausgenommen Schlepper.
Ergo darf man mit SBF Binnen keine Schlepper fahren und somit kann man auch keine Fahrzeuge über 20 m schleppen.
doch wenn ein Notfall vorliegt...

in einem Notfall darfst du mit einem Sportboot ein >20m Schiff ziehen...

wie gesagt ich kenne keinen Grund (Außer einem Notfall und dann darf ich es) warum ich mit meinem 10m Boot ein Boot >20m ziehen sollte und auf die Antwort auf die Frage warte ich immer noch..
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  #49  
Alt 10.09.2019, 11:50
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In einem Notfall darf man sich sowieso -nach individueller Abwägung der betroffenen Rechtsgüter- über alle Gesetze hinwegsetzen.

Es ging um ein Hausboot/schwimmende bauliche Anlage, das in die Werft muss.
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  #50  
Alt 10.09.2019, 11:52
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Zitat:
Zitat von peak Beitrag anzeigen
In einem Notfall darf man sich sowieso -nach individueller Abwägung der betroffenen Rechtsgüter- über alle Gesetze hinwegsetzen.

Es ging um ein Hausboot/schwimmende bauliche Anlage, das in die Werft muss.
Also schon mal gar nicht um das Ziehen eines Bootes sondern einer Baulichen Anlage... und somit muss man ganz von vorne anfangen … jegliche Diskussion ist somit hinfällig da komplett andere Voraussetzungen...

und hier ein klares NEIN das darfst du nicht mit einem Sportboot...

im Prinzip 48Beiträge wo sich Leute einen Kopf zerbvrochen haben und Verordnungen rausgesucht umsonst … DANKE
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Gruß Volker
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