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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Meine gewerblich genutzten Boote sind alle als Sportboot registriert. Wie auch sonst, wenn sie die techn. Voraussetzungen dafür erfüllen?
Eine gewerbl. Bootshaftpflichtversicherung inkl. Zusatzrisiko und Umwelthaftpflicht ist auch bei alteingesessenen V-Anbietern nicht teuer und unbedingt zu empfehlen.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#27
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Na dann haben wir ja bald noch mehr Konkurenz.
Zur Haftpflicht wurde schon etwas gesagt. Die Ausrüstung des Bootes unterliegt den gleichen Prüfintervallen wie bei der Berufsschiffahrt ( z.b. Automatikwesten alle Halbe Jahre) und ist zu dokumentieren. An Ausrüstung ist Mitzuführen was auf Berufsschiffen vorgeschrieben ist. Auf die BSH Zulassung achten. Die Zulassung des Bootes ist relativ egal, ich würde aber ein amtliches Kennzeichen für sinnvoller halten. Wichtig ist noch das bei Behinderung der Schifffahrt das frühzeitig beim zuständigen WSA angemeldet wird. Ansonsten sind die WSA's gute Ansprechpartner und i.d.R auch Hilfsbereit. Gruß Wolfgang
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... |
#28
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Zitat:
Kann man solche Themen nicht so führen, dass die, die etwas davon verstehen, antworten, und die, die dazu Fragen haben, fragen. Es interessiert doch keinen was einer gemacht hat und für SICH für genug erachtet - es interessiert wie die Versicherung damit umgeht wenn etwas passiert. Manche Tröts, die Sachfragen enthalten werden unübersichtlich weil Meinungen gepostet werden. OffTopic: wolf lb - was denkst Du was eine Berufsgenossenschaft alles prüfen kann. Feuerlöscher, Verbandkasten, Stellung der Monitore, Größe der Monitore, Stühle, Tische, Notausgang ... never ending story und jeder BG "Besucher" hat so seine Vorlieben.
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so long -> Tom Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller) |
#29
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Andere Frage zum Thema "Gewerbliche Nutzung eines Sportbootes":
Ist es bereits eine gewerbliche Nutzung, wenn man mit einem kleinen Gleiter über die Seenplatte schippert und dabei Eis mitführt, das man an gewillte Personen verkauft? Oder zählt das dann noch unter PrivatNutzung und der normale SBF Binnen reicht dabei?? Diddi
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Dieser Eintrag wurde 625 mal von Diddi bearbeitet (Zuletzt um 13:49 Uhr) Es gibt nichts Gutes, außer man tut es! Baubericht der Fernweh eBook zum Baubericht |
#30
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Diddi, im Schadensfall (und ausschließlich dafür braucht man ja eine Versicherung) wird Dir die entsprechende Gesellschaft schon erzählen, was sie unter gewerblicher Nutzung versteht.
Wenn Du das Eis nur ab und zu damit transportierst um es z.B. an den Strand zu bringen und es da zu verkaufen, ist es sicher noch entspannt zu betrachten. Wenn Du es aber vom Boot verkaufst und sich ein schwimmendes Kind z.B. an Deinem Z-Antrieb verletzt hat, musst Du im Schadensformular wahrheitsgemäß antworten, um nicht schonmal grundsätzlich den Versicherungsschutz zu verlieren. Der Schwimmer wird das ohnehin tun und damit liegt für die Gesellschaft die gewerbliche Nutzung des Bootes sogar schriftlich vor. Damit kann Dich kein Anwalt dieser Welt "raushauen", weil die Versicherungsbedingungen klar jede Form von gewerblicher Nutzung ausschließen. Gruß Norman |
#31
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Ich rede ja hierbei nich speziell vom Versicherungsschutz, sondern eher von den "Befähigungsnachweisen"...
Der SBF ist doch auch bloss für private Zwecke einzusetzen... Oder was sagt die Polizei dazu, wenn man mit einem Boot rumkurvt an dem deutlich erkennbar ist, dass man etwas verkaufen möchte Diddi
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Dieser Eintrag wurde 625 mal von Diddi bearbeitet (Zuletzt um 13:49 Uhr) Es gibt nichts Gutes, außer man tut es! Baubericht der Fernweh eBook zum Baubericht |
#32
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Zitat:
BinSchPatentV § 7 Absatz 4: (4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch ... auf Wasserstraßen der Zonen 3 oder 4 eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, ... Das bedeutet: Solange es sich nicht um ein Fahrgastschiff, ein Schub- oder Schleppfahrzeug oder eine Fähre handelt genügt Binnen bis 15 Meter Länge der Sportbootführerschein. |
#33
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Zitat:
Gewerblich genutzte Sportboote müssen eine Abnahme von einer dafür berechtigten Institution haben ( z.B. Germanischer Lloyd). Diese prüft sämtliche dem Verwendungszweck entsprechenden Erfordernisse und protokolliert diese. Dafür gibt es gesetzliche Grundlagen, zB. bei Charterbooten die Sportbootvermietungsverordnung. Für den genauen Verwendungszweck (der hier nicht deutlich genannt wurde) müssen entsprechen Gesetzesvorlagen benutzt werden. Das Boot bleibt ein Sportboot wenn es die techn. Vorraussetzungen dafür erfüllt und kann auch im Binnenbereich mit dem SBF-Binnen gefahren werden. Bei der Versicherung gehe ich davon aus, daß bei Vertragsabschluß sämtliche, die Nutzung betreffenden, Dinge fixiert werden und nichts verschwiegen wird. Dann wird die Versicherung auch zufriedenstellend damit umgehen. Ich hoffe, ich hab das Ganze jetzt nicht noch unübersichtlich gemacht.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
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Vielen Dank für Eure Antworten,
trotzdem noch ein paar Fragen: @ Jörg: in einem früheren Beitrag habe ich die zukünftige Nutzung mit Messboot angegeben. Nachdem Du offensichtlich gewerbl. genutzte Boote betreibst, könnte es Dir ja leicht fallen, mir die Fragen zu beantworten: Welche gesetzl. Grundlagen würden bei mir greifen und wo kann ich sie finden? Welche Anforderungen werden an die Ausrüstung (auch Sicherheitsausrüstung)des Bootes und die Ausbildung des Bootsführers gestellt ? @ Norman: "Versuch macht kluch" Hallo Norman, darf ich bei Dir anfragen? @katbert: Vielen dank für deinen Hinweis "an das zuständige WSA wenden." Hätte halt vorher gern mehr gewußt. @ Wolfgang: "Na dann haben wir ja bald noch mehr Konkurenz." Wie soll ich das verstehen? gleiche Ecke? Dann wäre es schön wenn ich mich mal bei dir melden kann. Die räuml. Distanz dürfte eine solche Situation verhindern. Grüße Herbert |
#35
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@ Herbert
Klar darfst Du das. Wir tauschen am besten mal unsere Nummern PN aus. Gruß Norman |
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Hallo Herbert
Bei mir dient die Sportbootvermietungsverordnung als Grundlage. Für ein Messboot könnte ich im Moment nur meine pers. Meinung dazu abgeben. Das möchte ich jetzt hier nicht, werde mich aber gern bei Jemandem erkundigen und, angeregt durch diesen Strang, auch meine Eigene Situation gründlich prüfen.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#37
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Hallo,
also ich behaupte mal, für das Boot ist ein Kennzeichen für Kleinfahrzeuge ausreichend. Damit sind auch die technischen Anforderungen geringer, da das Boot dann nicht mehr den Ausrüstungsvorschriften nach RheinSchUO bzw. BinSchUO unterliegt. Das Boot muss demnach nicht vom Germanischen Loyd oder der Zentralen-Schiffsuntersuchungskommission (ZSUK) abgenommen werden. Ob die Berufsgenossenschaft hier noch gesonderte Anforderungen stellt, ist gar nicht so einfach zu beantworten. Im Bereich der Binnenschifffahrt wird auch dies durch die ZSUK bei der Zulassung und den regelmäßigen Nachuntersuchungen überprüft. Bei der Frage zur Befähigung kommst du wohl in den Genuss einer rechtlichen Grauzone. Zwar ist der SBF-Binnen nur für Sportfahrzeuge gedacht die nicht gewerblich genutzt werden (vgl. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen), die Definition nach Rhein-bzw. Binnenschifffahrtspatentverodnung gibt aber auch die Möglichkeit her Kleinfahrzeuge und 15m die keine Sportfahrzeuge sind, damit zu führen. Allein nur aus dem Grunde, da es kein vergleichbares Patent für die gewerbliche Nutzung gibt. Ich würde mich da aber nochmal bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion schlau machen und sicherheitshalber eine schriftliche Stellungnahme verlangen. Ich kenne zwar einige Eigentümer von Sportfahrzeugen (mit SBF) die ihre Boote auch gewerblich nutzen wo das Boot sowohl als Sportboot zugelassen und mit SBF geführt wird, aber die Rechtslage wäre mir da etwas zu wage und es wäre ja blöd, wenn du alles für deine Zwecke als Sportboot eingerichtet hast und der Gesetzgeber dann auf die Idee kommt die Rechtslücke zu schließen. Bis dann Dominic |
#38
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Zitat:
Es ist übrigens keine "Rechtslücke", sondern eine völlig klare und eindeutige Regelung. |
#39
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Moin Herbert
Habe Rücksprache mit dem WSA und Sachverständigem geführt. Wenn Du Dein Sportboot im Fahrgebiet D-Binnen nicht an Dritte gegen Entgeld weitergibst, ist für Dich von amtswegen keine weitere Abnahme mit Erteilung eines "Bootszeugnis" erforderlich. Hierbei geht es insbesondere über den Nachweis der Fahrtauglichkeit des Kleinfahrzeuges,welcher zB. schon durch eine Konfirmitätserklärung (CE) erbracht wäre. Das bedeutet für Dich Anmelden und gut. (auch meine Meinung) Die Ausrüstung des Bootes obliegt Deiner Eigenverantwortung. Inwieweit Deine BG und Dein Versicherer noch Anforderungen stellen, muß mit beiden geklärt werden. Wenn Du alles geklärt hast (besonders das mit der BG), würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Hier hat sich die erlassende Behörde nur nicht mit der Möglichkeit des gewerblichen Einsatzes von Sportfahrzeugen unter 15m Länge nicht eindeutig befasst. Bis dann |
#41
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Zitat:
Die BinSchPatVO erlaubt es allerdings Fahrzeuge unter 15 Meter mit dem SBF zu führen auch wenn sie keine Sportboote sind. Das hat also rein nichts mit dem gewerblichen Einsatz von Sportbooten zu tun. Diese Regelung geht sehr viel weiter. Ausgeschlossen sind lediglich die aufgeführten Fahrzeuge. Einen Schwimmbagger von 14,9 Metern Länge darf man Binnen mit dem SBF führen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so festgelegt. |
#42
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Hallo,
habe mich bei meiner BG erkundigt und den Bezug auf "BGR 178 (bisher ZH 1/544) Regeln für Sicherheit und Gesundheitschutz" erhalten. Dort wird die Persönliche Schutzausrüstung, Rettungsmittel, Rettungsgerät beschrieben. Über das Boot selber wird in der "Übersicht prüfbedürftiger Arbeitsgeräte" das Motorboot aufgeführt. Es muss, entsprechend der Schiffahrtsordnung §§ 19 bis 22, von einem Sachverständigen alle 5 Jahre geprüft werden. Im Moment bin ich auf der Suche nach der "Schiffahrtsordnung". In Suchmaschinen kann ich nur "Schiffahrtsordnungen" für Bayern, Emsmündung, Brandenburg und Bodensee finden. Schon jetzt taucht die Frage auf: Gibt es für jedes Bundesland eine eigene Schiffahrtsordnung ? Wo kann ich die Schiffahrtsordnungen von Baden-Württemberg und Hessen finden? Wenn es für jedes Bundesland eigene Verordnungen gäbe, würde ich mir die mit den geringsten Anforderungen aussuchen? Kann doch fast nicht wahr sein. Grüße Herbert |
#43
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Zitat:
Gruß Oskar |
#44
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Herbert, wende Dich wegen der Schiffahrtsordnung an "Dein" WSA. Die müssen die doch haben. Eine Abnahme des Bootes muss idR dort durchgeführt werden, wo auch Dein Firmensitz ist.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
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könntest evtl. mal bei www.juris.de schauen die haben da eine riesige Sammlung von Gesetzestexten.
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wo wir sind herrscht Chaos leider können wir nicht überall sein. Grüße Daniel |
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Sportboot gewerblich
Hi, ja leider. Zur Schiffsuntersuchung gilt im Binnenbereich die Binnenschiffsuntersuchungsordnung i.V.m. der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. Merke alle anderen haben ihre Rechtsverordnungen vom Rhein "abgeschrieben". Die CE Norm für Sportboote ist auch nur ein Ausfluss der Gerätesicherheitsgesetzes. Weiteres Schifffahrtsrecht findest du unter www.elwis.de Schifffahrtsrecht. Ebenso die zuständige WSD und WSA. Wenn ich wüßte, wo du fahren willst, wären die Auskünfte konkreter.
Gruß katibert |
#47
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Hallo katibert,
zuerst wäre es der Rhein und seine Nebenflüsse in Baden-Württemberg. Was ich noch immer kaum verstehen kann, ist der Unterschied, der in verschiedenen Bundesländern gemacht werden soll. Grüße Herbert |
#48
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Zitat:
Es gibt Bundeswasserstrassen und Landeswasserstrassen (ähnlich der Bundesautobahnen und Land(es)strassen). Für die einen ist der Bund zuständig - und der schreibt z.B. den SFS Binnen vor, für die anderen die Länder und die können vorschreiben was sie wollen auf "ihren" Wasserstrassen. Genauso geht es mit der allgemeinen Nutzung dieser Wasserwege: jeweils wem sie "gehören", der darf vorschreiben - wobei letztendlich das Bundesrecht über dem Janzen steht. Wir sind aber eine föderalistische Republik und deswegen haben die Länder relativ viele eigene Rechte (Polizei, Bildung etc...). Haben die Siegermächte am Ende des 2. WK so bestimmt, damit in Deutschland nicht wieder ein zentralistischer Staat möglich wird wie bei Adolf! Gruss Volker
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Rotwein hat keinen Alkohol! |
#49
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Sportboot beruflich
Hi, wie schon mal geschrieben, geh zum WSA Deines Wohnortes und erzähl denen, was du machen willst. Da sie sehr koperativ sind, werden sie dir schon erklären, welche Vorschriften gegebenenfalls für dich zu Anwendung kommen. Dann bist Du bei eventuellen Kontrollen rechtlich abgesichert. Eine einmal erteilte Genehmigung vom Rhein gilt auch auf anderen BuWaStr.
Gruß katibert |
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