boote-forum.de - Das Forum rund um Boote  

Zurück   boote-forum.de - Das Forum rund um Boote > Alles was schwimmt! > Allgemeines zum Boot



Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

Antwort
Vorherige Seite - Ergebnis 1 bis 25 von 83Nächste Seite - Ergebnis 51 bis 75 von 83
 
Themen-Optionen
  #26  
Alt 28.01.2025, 17:34
Thomas59 Thomas59 ist gerade online
Captain
 
Registriert seit: 18.09.2020
Beiträge: 714
Boot: Sealine F43
1.318 Danke in 530 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Tony_ Beitrag anzeigen
folgende Nachricht habe ich von Nammert am 14.12.2024 erhalten.

Da steht ausdrücklich, das mein umfassender Schutz lückenlos erhalten bleibt.

.......bis zum Ablauf der Versicherung was bei mir im August 2025 ist.

Also sollte die Versicherung nicht leisten, kann ich nach dieser Zusage doch Nammert in Regreß nehmen, oder?





am selben Tag habe ich auf diese Mail geantwortet, und den Vertrag zum Ablauf im 08/2025 gekündigt.
Und seitdem nichts mehr bis heute von Nammert gehört.
Ich hatte um eine Kündigungsbestätigung geben.

Aber nicht ist auf meine Mail vom 14.12.2025 bis heute als Antwort zurück gekommen.

Sehr seriöser Laden
Das Schreiben von nammer war am 14.12.24. Alles richtig
Der insolvenzantrag wurde am 23.12.24 eingereicht.
Damit sind die Aussagen vom 14.13.24 hinfällig.
Man kann net in die Zukunft schauen.
Alles seriös......

Provision von der element kassiert, jetzt provision von würtenbergische
Und der Kunde zahlt doppelten Beitrag
Alles richtig gemacht für nammert

Gruß

Geändert von Thomas59 (28.01.2025 um 17:56 Uhr)
Mit Zitat antworten top
  #27  
Alt 28.01.2025, 18:31
Benutzerbild von Herr_Gretchen
Herr_Gretchen Herr_Gretchen ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 10.08.2020
Ort: Berlin
Beiträge: 1.166
Boot: Pedro Donky 30 (Gretchen) • 3D Tender Super light 200 (Gretchenchen)
1.206 Danke in 424 Beiträgen
Standard

Langsam. Gemäß § 315 VAG steht es nicht so schlecht um die Prämien. Meines Erachtens erlöschen die Verträge nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 316 VAG regelt das nur für bestimmte Versicherungen. Im Übrigen müsste meines Erachtens § 103 InsO gelten und der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht. Ihr könnt ihn auffordern, das Wahlrecht auszuüben. Im Grundsatz gilt dann, dass noch offene Beträge an den Verwalter gezahlt werden müssten (wenn er erfüllen will). Wenn nicht, kann die entgangene Leistung zur Tabelle nach § 175 InsO angemeldet werden. Aufgrund § 315 InsO gehe ich aber davon aus, dass außer ein wenig "Papierkram" der Schaden überschaubar bleiben dürfte.

Und bitte beachten (Hervorhebung durch mich):

Zitat:
36e IN 8660/24

|
In dem Verfahren über den Antrag

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
ELEMENT Insurance AG,
Karl-Marx-Allee 3, 10178 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 182671
- Schuldnerin -



Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 08.01.2025 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade
Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, für die zukünftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und zu führen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).



Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|




Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.01.2025
__________________
Viele Grüße

Philip
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #28  
Alt 28.01.2025, 19:10
Thomas59 Thomas59 ist gerade online
Captain
 
Registriert seit: 18.09.2020
Beiträge: 714
Boot: Sealine F43
1.318 Danke in 530 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Herr_Gretchen Beitrag anzeigen
Langsam. Gemäß § 315 VAG steht es nicht so schlecht um die Prämien. Meines Erachtens erlöschen die Verträge nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 316 VAG regelt das nur für bestimmte Versicherungen. Im Übrigen müsste meines Erachtens § 103 InsO gelten und der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht. Ihr könnt ihn auffordern, das Wahlrecht auszuüben. Im Grundsatz gilt dann, dass noch offene Beträge an den Verwalter gezahlt werden müssten (wenn er erfüllen will). Wenn nicht, kann die entgangene Leistung zur Tabelle nach § 175 InsO angemeldet werden. Aufgrund § 315 InsO gehe ich aber davon aus, dass außer ein wenig "Papierkram" der Schaden überschaubar bleiben dürfte.

Und bitte beachten (Hervorhebung durch mich):
Erstmal vielen Dank für die guten Infos.
Nun die fragen::
Lt nammert endet der Vertrag nach Eröffnung Insolvenz automatisch..Das wäre ..ne Unwahrheit?

. Ihr könnt ihn auffordern, das Wahlrecht auszuüben. Im Grundsatz gilt dann, dass noch offene Beträge an den Verwalter gezahlt werden müssten (wenn er erfüllen will).
Was würde er erfüllen, die versicherungsverträge oder Schäden usw....

Gruß

Thomas
Mit Zitat antworten top
  #29  
Alt 28.01.2025, 19:23
d.osterhoff d.osterhoff ist offline
Captain
 
Registriert seit: 10.03.2011
Beiträge: 713
Boot: MF 1095 Name: Oneiro
925 Danke in 438 Beiträgen
Standard

Ich fasse mal, nach den hier weiteren hilfreichen Infos, die sich zum größten Teil mit meiner Recherche decken, zusammen:

1. Wir haben kein Sonderkündigungsrecht.
2. Wird das Insolvenzverfahren tatsächlich erhoben, enden alle Verträge automatisch ein Monat nach dem endgültigen Insolvenzverfahren. Erst dann könnten wir auch eine neue Versicherung abschließen (Stichwort: Doppelversicherung.
3. Unsere Boote haben bis dahin Versicherungsschutz, gleichwohl ist in dieser Zeit eine Schadensregulierung schwierig, mit erheblicher Zeitverzögerung und sehr wahrscheinlich nur mit einem teilweisen Ausgleich eines möglichen Schadens.
4. Aufgrund einer Doppelversicherung in diesem unglücklichen "Schwebeverfahren" ist der Abschluss einer neuen Versicherung aktuell wohl obsolet, da die neue Versicherung sich raus nimmt, da die Vorversicherung aktuell noch gültig ist. Deshalb meinte ich auch, dass genau das von Nammert nicht in Ordnung ist, hier die Verträge mit dem neuen Risikoträger jetzt auf den 27.01.2025 von sich aus zu datieren, denn das hilft uns aufgrund der Doppelversicherung nicht, außer, dass wir teilweise und individuell (je nach Ablauf der Versicherung bei Element) zusätzliche Beiträge bezahlen.
5. Blöd für uns, insbesondere wenn die Verträge bei Element noch länger laufen und/oder unser Boot nicht unbedingt in einem relativ sicheren Winterlager stehen, wie hier schon angedeutet wurde.
6. Bleibt zu hoffen, dass so schnell wie möglich der Insolvenzverwalter Klarheit schafft und wir dann aus den Verträgen mit Element kommen und in dieser Zeit wir kein Schadenereignis haben.
7. Ob wir dann die angebotenen Verträge von Nammert mit dem neuen Risikoträger (Würtembergische) annehmen, ist dann für jeden von uns Betroffenen die eigene Entscheidung.
In diesem Zusammenhang wünscht man sich einen Makler, der seine Kunden gut berät und zur Seite steht. Je nachdem wieviele betroffene Kunden das in Summe sind, wird es nachvollziehbar auch für Nammert nicht einfach hier den Erwartungshaltungen Stand halten zu können. Ich wünsche jedem Einzelnen von Euch für sich die beste individuelle Lösung zu finden, verbunden mit keinem finanziellen Schaden.

LG
Dirk
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #30  
Alt 28.01.2025, 20:45
skibo skibo ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 02.06.2015
Beiträge: 2.473
2.670 Danke in 1.379 Beiträgen
Standard

Jaja, der Deutsche und seine Versicherungen.
Hier ist doch klar, dass, wenn der Versicherer pleite ist, dass der Rückversicherer nachfolgt. Der Makler kann da doch nix für, hat aber viel Arbeit um seine Kunden zu informieren. Selbstverständlich kann er diese sofort an einem Tag verständigen und eine Lösung für sie finden.
Wovon träumen eigentlich manche hier?

Der Schrei nach Anwalt über RV ist typisch deutsch...
__________________
Gruß Klaus

Schöne Grüße an den August

Geändert von skibo (29.01.2025 um 06:15 Uhr) Grund: Kommafehler
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #31  
Alt 29.01.2025, 11:29
Lady An Lady An ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 09.09.2006
Ort: Taunus
Beiträge: 3.131
Boot: Linssen 410 AC Mark II Twin
Rufzeichen oder MMSI: DJ 6198 MMSI 211620490
4.381 Danke in 1.938 Beiträgen
Standard

Hier ein ein Artikel über die Insolvenz und die weitere Vorgehensweise von Element Versicherten.
https://www.fnp.de/wirtschaft/grosse...-93541641.html
__________________
Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect
Mit Zitat antworten top
  #32  
Alt 29.01.2025, 11:35
Benutzerbild von Tony_
Tony_ Tony_ ist offline
Ensign
 
Registriert seit: 27.04.2021
Ort: Regensburg
Beiträge: 96
Boot: Hellwig Milos 585 AB
102 Danke in 38 Beiträgen
Standard

also mein Vertrag z.B. läuft noch und ist bereits bezahlt bis 08/2025.
Nur wie gehen wir Versicherungsnehmer damit um?

Angenommen ich habe noch vor Ablauf einen Schaden, egal ob Kasko also Eigenschaden, oder Haftpflicht also einen Fremdschaden. Wer bezahlt das? Und vor allem bei einem Fremdschaden, oder gar einem Personenschaden?

Anderweitig versichern darf ich mich ja überhaupt nicht, denn dann würde eine nicht erlaubte Doppelversicherung eintreten.

Alles nicht so easy aktuell, oder wie seht ihr das?
Mit Zitat antworten top
  #33  
Alt 29.01.2025, 11:37
Lady An Lady An ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 09.09.2006
Ort: Taunus
Beiträge: 3.131
Boot: Linssen 410 AC Mark II Twin
Rufzeichen oder MMSI: DJ 6198 MMSI 211620490
4.381 Danke in 1.938 Beiträgen
Standard

Das steht doch alles in dem Artikel den ich eben verlinkt habe.
__________________
Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect
Mit Zitat antworten top
  #34  
Alt 29.01.2025, 11:48
Benutzerbild von Tony_
Tony_ Tony_ ist offline
Ensign
 
Registriert seit: 27.04.2021
Ort: Regensburg
Beiträge: 96
Boot: Hellwig Milos 585 AB
102 Danke in 38 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Das steht doch alles in dem Artikel den ich eben verlinkt habe.
in dem Artikel steht z.B.:

Zitat:
ELEMENT-Versicherte – sowie Versicherungsvermittler, die solche Verträge betreuen –, sollten schnellstmöglich den Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer beschaffen und dabei eine vorläufige Deckungszusage erfragen, damit sofortiger Versicherungsschutz besteht.
wie soll das funktionieren in der Praxis?

Die Element kann aktuell nicht gekündigt werden.

Natürlich kann eine neue Versicherung beantragt werden, dann besteht aber eine Doppelversicherung wie ich bereits geschrieben hatte.

Wo steht dafür nun die Lösung in dem Artikel?
Mit Zitat antworten top
  #35  
Alt 29.01.2025, 11:55
Lady An Lady An ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 09.09.2006
Ort: Taunus
Beiträge: 3.131
Boot: Linssen 410 AC Mark II Twin
Rufzeichen oder MMSI: DJ 6198 MMSI 211620490
4.381 Danke in 1.938 Beiträgen
Standard

Bei einer neuen Versicherung schriftlich anfragen, darauf hinweisen das man bei Element versichert war/ ist und anfragen ob man bei sofortigem Neuabschluss eine schriftliche, sofortige Deckungszusage bekommt.
__________________
Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect
Mit Zitat antworten top
  #36  
Alt 29.01.2025, 13:11
Benutzerbild von justme
justme justme ist gerade online
Admiral
 
Registriert seit: 11.05.2017
Ort: Hannover
Beiträge: 2.614
Boot: Tresfjord 26 Lux
Rufzeichen oder MMSI: DF6347/211271830
3.429 Danke in 1.759 Beiträgen
Standard

Moin moin,

Zitat:
Zitat von Herr_Gretchen Beitrag anzeigen
Langsam. Gemäß § 315 VAG steht es nicht so schlecht um die Prämien. Meines Erachtens erlöschen die Verträge nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 316 VAG regelt das nur für bestimmte Versicherungen.
danke erstmal, daß Du hier mit fachlicher Expertise in die Diskussion einsteigst.
zu dem Punkt hätte ich allerdings eine Frage: die BaFin tätigt hier die Aussage, daß im Falle eines endgültigen Insolvenzverfahrens die Verträge zwar nicht erlöschen, aber gemäß §16 VVG einen Monat nach dessen Eröffnung enden würden (und bis dahin die Versicherungsnehmer auch die Beiträge schulden würden). Gibt es hier evtl. konkurrierende Regelungen?

lg, justme
Mit Zitat antworten top
  #37  
Alt 29.01.2025, 13:34
Thomas59 Thomas59 ist gerade online
Captain
 
Registriert seit: 18.09.2020
Beiträge: 714
Boot: Sealine F43
1.318 Danke in 530 Beiträgen
Standard

Schliese mich der Frage wegen folgende info von hr. Gretchen an:

Ihr könnt ihn auffordern, das Wahlrecht auszuüben. Im Grundsatz gilt dann, dass noch offene Beträge an den Verwalter gezahlt werden müssten (wenn er erfüllen will).

Was würde er erfüllen wollen, die versicherungsverträge oder Schäden usw....

Danke und Gruß
Mit Zitat antworten top
  #38  
Alt 29.01.2025, 13:59
Benutzerbild von billi
billi billi ist gerade online
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 17.07.2003
Ort: St.Leon-Rot
Beiträge: 39.768
Boot: Bayliner 2855 Bj. 1996
34.795 Danke in 21.048 Beiträgen
Standard

Nammert hat doch den Versicherungsträger (Element zu Würtemberger) gewechselt und jetzt kommen die mit höheren Prämien...

besteht da nicht ein Sonderkündigungsrecht ?
dies würde ich in Anspruch nehmen und dann anderweitig versichern...
__________________
Gruß Volker
***************************************
und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
http://www.msv-germersheim.de

Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
Mit Zitat antworten top
  #39  
Alt 29.01.2025, 14:20
d.osterhoff d.osterhoff ist offline
Captain
 
Registriert seit: 10.03.2011
Beiträge: 713
Boot: MF 1095 Name: Oneiro
925 Danke in 438 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Nammert hat doch den Versicherungsträger (Element zu Würtemberger) gewechselt und jetzt kommen die mit höheren Prämien...

besteht da nicht ein Sonderkündigungsrecht ?
dies würde ich in Anspruch nehmen und dann anderweitig versichern...
Genau das ist doch das momentane Problem, so wie ich es auch schon einmal zusammengefasst habe ... in der gegenwärtigen Situation, soweit ich das mit den entsprechenden § dazu verstanden habe, gibt es aktuell kein Sonderkündigungsrecht. Erst wenn das Insolvenzverfahren endgültich eröffnet wird, enden die laufenden Verträge einen Monat danach. Das bedeutet wiederum, selbst wenn man eine neue Versicherung abschließt, wird diese aufgrund der Doppelversicherung nicht in die Schadensregulierung entreten, da aktuell in diesem schwebenden Verfahren immer noch die Element der Risiokoträger ist.

Wenn hier jemend genau diesen Punkt mit entsprechender Expertise entkräften kann, wäre uns allen Betroffenen schon einmal sehr sehr geholfen.
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #40  
Alt 29.01.2025, 14:20
Thomas59 Thomas59 ist gerade online
Captain
 
Registriert seit: 18.09.2020
Beiträge: 714
Boot: Sealine F43
1.318 Danke in 530 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Nammert hat doch den Versicherungsträger (Element zu Würtemberger) gewechselt und jetzt kommen die mit höheren Prämien...

besteht da nicht ein Sonderkündigungsrecht ?
dies würde ich in Anspruch nehmen und dann anderweitig versichern...
Dieses sonderkündigungsrecht greift erst zum vertragsende.
Aber,Habe das angebotene sofortige sonderkündigungsrech von Element und nammert, wegen insolvenz sofort in Anspruch genommen.
Anschließend kam eine Mahnung wegen kommenden zalungsrückstand und dem Hinweis, daß der Versicherer sonst kündigt. Kein Wort der kündigungsbestätigung.

Nur widersprüchliche Aussagen von nammert.
Bin beim Ombudsmann, das Kasperletheater von nammert lass ich mir net gefallen.

Geändert von Thomas59 (29.01.2025 um 19:42 Uhr) Grund: .
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #41  
Alt 29.01.2025, 15:39
Sealord37 Sealord37 ist offline
Captain
 
Registriert seit: 19.06.2023
Ort: Brandenburg
Beiträge: 705
Boot: Wiking Festival
1.230 Danke in 446 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Tony_ Beitrag anzeigen
?

Anderweitig versichern darf ich mich ja überhaupt nicht, denn dann würde eine nicht erlaubte Doppelversicherung eintreten.
Weißt du wieviel Doppelversicherungen ich schon hatte? Bei Reisekrankenversicherungen hab ich früher mitunter nicht mehr gewusst, ob eine besteht und einfach ne neue abgeschlossen. Kost ja nicht viel.
Wer soll dir das verbieten? Was soll im Schadensfall passieren? Wenn die alte Versicherung zahlt-alles bestens. Wenn nicht, hast du eh ein Problem, da ist doch besser, noch die Chance auf Regulierung durch die Neue zu haben.
Sollte einen Monat nach Insolvenz die Versicherung eh weg sein, hats du schon mal nen neuen Vertrag.
Der einzige Unterschied ist doch, dass du die neue, teurere Versicherung schon ein halbes Jahr früher bezahlen musst. Auf irgendwelche Beitragserstattungen würde ich mir keine Hofnung machen.
__________________
Auf jedem Schiff das dampft und segelt, ist einer die Putzfrau vögelt.


Und ist das Schiff auch noch so klein, eine muss die Putzfrau sein.
Mit Zitat antworten top
  #42  
Alt 29.01.2025, 15:50
Sealord37 Sealord37 ist offline
Captain
 
Registriert seit: 19.06.2023
Ort: Brandenburg
Beiträge: 705
Boot: Wiking Festival
1.230 Danke in 446 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Nammert hat doch den Versicherungsträger (Element zu Würtemberger) gewechselt und jetzt kommen die mit höheren Prämien...

besteht da nicht ein Sonderkündigungsrecht ?
dies würde ich in Anspruch nehmen und dann anderweitig versichern...
Nammert hat doch geschrieben, man solle sich melden, wenn man mit dem Wechsel nicht einverstanden ist. Sowohl bei der Info im Dezember, als auch jetzt. Ich hab das für meinen Fall mal bei ein paar anderen gecheckt, die waren auch nicht billiger.
__________________
Auf jedem Schiff das dampft und segelt, ist einer die Putzfrau vögelt.


Und ist das Schiff auch noch so klein, eine muss die Putzfrau sein.
Mit Zitat antworten top
  #43  
Alt 29.01.2025, 15:56
Sealord37 Sealord37 ist offline
Captain
 
Registriert seit: 19.06.2023
Ort: Brandenburg
Beiträge: 705
Boot: Wiking Festival
1.230 Danke in 446 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von d.osterhoff Beitrag anzeigen
selbst wenn man eine neue Versicherung abschließt, wird diese aufgrund der Doppelversicherung nicht in die Schadensregulierung entreten, da aktuell in diesem schwebenden Verfahren immer noch die Element der Risiokoträger ist.
Dann dauert die Regulierung lange, aber eine Versicherung wird am Ende eintreten (hoffentlich). Wenn es die Element oder wie auch immer der Insolvenzverwalter das löst, ist-gut. Wenn nicht, dann bestand ja offensichtlich kein Versicherungsschutz zum Zeitpunkt und demzufolge auch keine Doppelversicherung.
__________________
Auf jedem Schiff das dampft und segelt, ist einer die Putzfrau vögelt.


Und ist das Schiff auch noch so klein, eine muss die Putzfrau sein.
Mit Zitat antworten top
  #44  
Alt 29.01.2025, 16:14
Sealord37 Sealord37 ist offline
Captain
 
Registriert seit: 19.06.2023
Ort: Brandenburg
Beiträge: 705
Boot: Wiking Festival
1.230 Danke in 446 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Thomas59 Beitrag anzeigen
Aber,Habe das angebotene sofortige sonderkündigungsrech von Element und nammert, wegen insolvenz sofort in Anspruch genommen.
Anschließend kam eine Mahnung wegen kommenden zalungsrückstand und dem Hinweis, daß der Versicherer sonst kündigt.
Na sollen sie doch, anderenfalls, also wenn sie weiterlaufen lassen, du nicht bezahlst und Element tatsächlich im Insolvenzverfahren ist, holt sich der Insolvenzverwalter die Kohle von dir. Jedenfalls wird er es erst mal versuchen.
__________________
Auf jedem Schiff das dampft und segelt, ist einer die Putzfrau vögelt.


Und ist das Schiff auch noch so klein, eine muss die Putzfrau sein.
Mit Zitat antworten top
  #45  
Alt 29.01.2025, 19:25
Benutzerbild von Herr_Gretchen
Herr_Gretchen Herr_Gretchen ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 10.08.2020
Ort: Berlin
Beiträge: 1.166
Boot: Pedro Donky 30 (Gretchen) • 3D Tender Super light 200 (Gretchenchen)
1.206 Danke in 424 Beiträgen
Standard

Der Hinweis auf § 16 VVG ist richtig. Kannte ich tatsächlich nicht. Damit dürfte § 103 InsO verdrängt werden.

Warum allerdings kein Recht auf fristlose Kündigung des Vertrages bestehen soll, erschließt sich mir nicht. Ich würde das aus einem erst Recht Schluss von § 40 VVG und § 314 BGB bejahen, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Einen untauglichen Versicherungsschutz zu haben, kann kaum zumutbar sein. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftig Willenserklärung, die also auch ggü dem Vertreter - hier Nammert - erklärt werden kann.

Auch der Insolvenzmasse entsteht kein Nachteil, da ja der Versicherungsschutz entfällt. Man sollte sich halt um eine neue Versicherung kümmern.

Nur die sogenannte Doppelversicherung wäre ein Problem, da nur die Hälfte des Schadens zuverlässig abgedeckt ist (siehe Bestimmungen in VVG).

Aber da die Doppelversicherung hier nicht in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen erfolgt, sondern um einen Nachteil für sich und Dritte zu vermeiden, dürfte mE Nichtigkeit nicht die Folge sein.

Aber das sind alles auch keine gesicherten Empfehlungen. Insolvenzen von Versicherungen sind extrem selten.

Edit: Wenn jemand der Meinung ist, dass eine fristlose Kündigung unzulässig ist, bitte kurze Begründung oder Hinweis auf Fundstelle.
__________________
Viele Grüße

Philip

Geändert von Herr_Gretchen (30.01.2025 um 09:23 Uhr) Grund: Typo § 314 BGB statt § 315 BGB
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #46  
Alt 30.01.2025, 11:38
Benutzerbild von justme
justme justme ist gerade online
Admiral
 
Registriert seit: 11.05.2017
Ort: Hannover
Beiträge: 2.614
Boot: Tresfjord 26 Lux
Rufzeichen oder MMSI: DF6347/211271830
3.429 Danke in 1.759 Beiträgen
Standard

Moin moin,

Zitat:
Zitat von Herr_Gretchen Beitrag anzeigen
Der Hinweis auf § 16 VVG ist richtig. Kannte ich tatsächlich nicht. Damit dürfte § 103 InsO verdrängt werden.

Warum allerdings kein Recht auf fristlose Kündigung des Vertrages bestehen soll, erschließt sich mir nicht. Ich würde das aus einem erst Recht Schluss von § 40 VVG und § 314 BGB bejahen, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Einen untauglichen Versicherungsschutz zu haben, kann kaum zumutbar sein. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftig Willenserklärung, die also auch ggü dem Vertreter - hier Nammert - erklärt werden kann.

wenn ich das richtig verstehe argumentierst Du, daß das aus der Sicherungsanordnung des AG Charlottenburg resultierende Verbot der direkten Leistung der Versicherung den wichtigen Grund bzw. die Verringerung des Leistungsumfangs darstellt, der dann zur ao Kündigung berechtigte?
Wenn ich die Informationen der BaFin richtig verstehe zielen die ja darauf ab, daß die Ansprüche der Versicherten im Falle eines Insolvenzverfahrens dann vorrangig aus dem Sicherungsvermögen zu decken sein, was für mich ein wenig so klingt als ob da nicht mit einer nennenswerten Verschlechterung automatisch zu rechnen sein (wie bei einer 'normalen' Insolvenz) - und es gibt ja auch immer noch die Möglichkeit, daß das Portfolio qua Anordnung der BaFin komplett auf einen anderen Versicherer übertragen wird um die Insolvenz komplett abzuwenden. Dann würde es doch aber nur von den Bedingungen des neuen Versicherers abhängen ob dann ein Sonderkündigungsrecht bestünde? Klingt für mich ein wenig so, als wäre bei einer Versicherungs-Insolvenz da nicht unbedingt automatisch ein Sonderkündigungsrecht im Spiel... aber wahrscheinlich ist das Thema so selten daß es dazu nicht mal gefestigte Rechtsprechung gibt, oder?

lg, justme
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #47  
Alt 30.01.2025, 13:25
d.osterhoff d.osterhoff ist offline
Captain
 
Registriert seit: 10.03.2011
Beiträge: 713
Boot: MF 1095 Name: Oneiro
925 Danke in 438 Beiträgen
Standard

Hallo Zusammen,

ich habe aktuell von Heute von Nammert eine neue weitere Info bekommen. Demnach ist die Element in die Insolvenz gerutscht, da der Rückversicherer von Element denen gekündigt hat. Dieses bedeutet im Weiteren, dass die Element keine möglichen Schäden mehr gesichert regulieren kann. Deshalb hat Nammert die neuen Verträge mit dem neuen Risikoträger (Würtembergische) auf den Beginn 27.01.2025 datiert. Nach dieser weiteren Info von Nammert habe ich für mich jetzt entschieden, die neue Versicherung mit dem neuen Risikoträger (Würtembergische) ab dem 27.01.2025 beginnen zu lassen. Auch deshalb, weil man mir jetzt nicht mehr eine unerlaubte s.g. Doppelversicherung vorwerfen kann und ich sicher bin, dass mein Boot bei einem möglichen Schadensereignis auch eine Schadensregulierung durch den neuen Risikoträger bekommt. Das ich meine zuviel gezahlten Beiträge bei der Element aus der Insolvenzmasse nicht mehr zurück erstattet bekommen, nehme ich in Kauf, was in meinem Fall aber auch zu verschmerzen ist, da mein Vertrag über die Element nur noch bis März 2025 datiert war und Element diesem Vertrag ja schon im Dezember 2024 zum 31.03.2025 gekündigt hatte. Also bei mir "nur" 2 Monate, was wirklich im Verhältnis bei einem möglichen Schadensereignis bis 31.03.2025, zu verschmerzen ist, auch wenn mein Boot aktuell recht sicher im Winterlager steht.
An dieser Stelle möchte ich aber auch sagen, dass sich Nammert schon kümmert und bemüht ist, hier für Ihre Kunden das richtige zu tun. Das das alles momentan länger dauert, ist bei der wohl Vielzahl von Kunden, wo es wohl auch immer einer Einzelfallbetrachtung bedarf, absolut nachvollziehbar. Nammert hatte versucht mich zurück zu rufen, da ich aber zu dem Zeitpunkt telefonsich nicht erreichbar war, haben sie mir eine E-Mail geschrieben ... ergo, Nammert kümmert sich um seine Kunden und vor diesem Hintergrund habe ich nach wie vor Vertrauen wie bisher auch und bleibe auch bei Nammert, jetzt eben mit dem neuen Risikoträger.

Lieben Gruß

Dirk
Mit Zitat antworten top
Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #48  
Alt 30.01.2025, 14:18
Lady An Lady An ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 09.09.2006
Ort: Taunus
Beiträge: 3.131
Boot: Linssen 410 AC Mark II Twin
Rufzeichen oder MMSI: DJ 6198 MMSI 211620490
4.381 Danke in 1.938 Beiträgen
Standard

Geht es bei Euren Element Versicherungen nur um die Haftpflicht, oder auch noch um die Vollkasko?
__________________
Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect
Mit Zitat antworten top
  #49  
Alt 30.01.2025, 14:24
d.osterhoff d.osterhoff ist offline
Captain
 
Registriert seit: 10.03.2011
Beiträge: 713
Boot: MF 1095 Name: Oneiro
925 Danke in 438 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Geht es bei Euren Element Versicherungen nur um die Haftpflicht, oder auch noch um die Vollkasko?
Ich denke bei jedem unterschiedlich, bei mir auch um die Vollkasko
Mit Zitat antworten top
  #50  
Alt 30.01.2025, 14:39
Benutzerbild von Herr_Gretchen
Herr_Gretchen Herr_Gretchen ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 10.08.2020
Ort: Berlin
Beiträge: 1.166
Boot: Pedro Donky 30 (Gretchen) • 3D Tender Super light 200 (Gretchenchen)
1.206 Danke in 424 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
...
wenn ich das richtig verstehe argumentierst Du, daß das aus der Sicherungsanordnung des AG Charlottenburg resultierende Verbot der direkten Leistung der Versicherung den wichtigen Grund bzw. die Verringerung des Leistungsumfangs darstellt, der dann zur ao Kündigung berechtigte?...
Naja, nicht ganz. Für vollen Preis, darf man volle Leistung erwarten. Üblicherweise kann ich vom Vertrag nur zurücktreten oder kündigen, wenn ich zuvor Nachfrist gesetzt oder gemahnt habe, es sei denn, die Nachfrist oder Mahnung bzw. das Festhalten am Vertrag sind nicht zumutbar. Kardinalpflicht einer Versicherung ist die Versicherung, dass ich im Zweifel nicht auf einem Schaden sitzen bleibe. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren, der bei einer Versicherung nur durch die Aufsichtsbehörde gestellt werden kann, ist ein ganz erhebliches Indiz für die fehlende Sicherheit. Dazu kommt, dass mitgeteilt wurde, dass Schäden vorläufig nicht mehr gedeckt werden. Das ist ein unzumutbarer Zustand für den Versicherungsnehmer, der sich eben nicht mehr sicher sein kann, dass Schäden gedeckt sind. Die Parallele zu § 40 VVG sehe ich darin, dass sich hier zwar nicht die Prämie erhöht, ohne dass die Leistung besser wird oder die Leistung reduziert wird, ohne dass die Prämie abgesenkt wird, sondern darin, dass hier bei gleichbleibender Prämie der Schutz nicht mehr garantiert ist. Das ist sogar schlimmer. Wenn das Gesetz aber für weniger gravierende Fälle ein Sonderkündigungsrecht vorsieht, dann spricht vieles dafür, dass unser Fall eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Soweit dies bei Insolvenzbekanntmachungen sichtbar ist, wurde das Verfahren noch nicht eröffnet. Zur Info, für diejenigen, die bei www.insolvenzbekanntmachungen.de selbst schauen möchten.

Bundesland: Berlin
Gericht: Charlottenburg
Von: 01.01.2025 bis aktuelles Datum
Wildcard: *
Firma: Element* (also unbedingt das Sternchen hinten dran)

Dann: SUCHEN
__________________
Viele Grüße

Philip
Mit Zitat antworten top
Folgende 3 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
Antwort
Vorherige Seite - Ergebnis 1 bis 25 von 83Nächste Seite - Ergebnis 51 bis 75 von 83



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Nammert Versicherung Bionik1 Allgemeines zum Boot 42 18.11.2019 19:27
Bootsversicherung Nammert Erfahrungen kally1004 Allgemeines zum Boot 24 22.11.2017 00:59
Frage an die Netzwerk-Spezis - Konfiguration eines WLAN-Routers hinter dem DSL-Modem Vierzigplus Kein Boot 6 08.12.2012 21:16
Boot-Versicherung.de – Versicherungsmakler für den Wassersport boot-versicherung.de Werbeforum 20 01.07.2011 17:02


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 16:09 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.