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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 07.11.2021, 07:34
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Zitat:
Zitat von Snackman Beitrag anzeigen
Das ist falsch.
Hilft hier aber nicht weiter...
Grüße
Wieso ist das falsch? Ich habe bei meinen Bootstrailern mit grünem Nummernschild noch nie einen Brief gehabt, nur eine Betriebserlaubnis.
__________________


Viele Grüße aus Berlin

Dirk
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  #27  
Alt 07.11.2021, 07:53
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Zitat:
Zitat von Loni2021 Beitrag anzeigen
Hallo, ich schiebe das hier von 2007 alles mal nach oben. Ich habe nämlich ein ähnliches Problem und finde dazu nichts im Forum.

Ich habe mir ein Boot gekauft mit Trailer.
Also ein gebrauchtes.
Nach langem restaurieren endlich fertig, wollte ich den Trailer auf mich umschreiben lassen und stellte fest das bei dem Kaufvertrag nur die Zulassung ist aber kein Fahrzeugbrief. Den Vorbesitzer kontaktiert, er hat nichts mehr in seinen Unterlagen. Das Boot mit Trailer ging von ein Bundesland in ein anderes. Praktisch vom Norden in den Süden des Landes. Wie bekommt man jetzt einen Brief dafür ohne den weiten Weg nochmal fahren zu müssen bzw. bekommt man dafür überhaupt einen neuen ausgestellt. Ist ja nun wahrscheinlich mein verschulden.

LG Loni
Gucke mal bitte als erstes noch einmal alle Unterlagen durch, die du zu dem Anhänger bekommen hast.
Ggf. Liegt da irgendwo so ein unscheinbarer „Zettel“ auf dem etwas wie „Allgemeine Betriebserlaubnis“, „Betriebserlaubnis“ oder „Datenbestätigung“ steht.
Dann benötigst du keinen Brief (bzw. Die zulassungsbescheinigung Teil 2).

Wenn du den Trailer mit „grüner Nummer“ zulassen möchtest, dann wird es voraussichtlich auch bei der ABE, BE bzw. DB bleiben.
Allerdings macht da jeder Zukassungsbezirk das irgendwie anders…also keine Gewähr.

Falls du nichts davon hast, dann wirst du mit der alten Zukassung (ich denke du meinst den „Fahrzeugschein“ oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1) deine zulassungsstelle kontaktieren. Die helfen dir dann schon was du tun musst.
Vermutlich wirst du mit dem Anhänger zu einer Prüfstelle müssen und dir eine Datenbestötigung ausstellen kassen und/oder eine Versicherung von Eides statt abgeben dass du die Dokumente nicht mehr hast (im besten Fall steht im Kaufvertrag dass die Dokumente übergeben wurden).

Es wird ein wenig Rennerei, aber sollte machbar sein. Dass du eine Zulassung vorliegen hast hilft wahrscheinlich.
__________________
Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel
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  #28  
Alt 07.11.2021, 10:15
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Zitat:
Zitat von Wilma Beitrag anzeigen
Wieso ist das falsch? Ich habe bei meinen Bootstrailern mit grünem Nummernschild noch nie einen Brief gehabt, nur eine Betriebserlaubnis.
Es ist falsch das zu verallgemeinern.
Mein Trailer hatte Brief/Zulassungsbescheinigung Teil II und grüne Nummer.
Grüße
__________________
Marco,



Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich...
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  #29  
Alt 07.11.2021, 10:40
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Zitat:
Zitat von Miracle Man Beitrag anzeigen
... Das Einzige was Du gut aufheben solltest ist der Steuernachweis bzw die Verzollung. ...
Das alte Märchen vom Mehrwertsteuernachweis

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #30  
Alt 09.11.2021, 17:53
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Richtig, es geht nur um den Trailer. Der Brief von ihm fehlt. Ich kann ihn nicht zu lassen auf mich.

LG
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  #31  
Alt 09.11.2021, 18:00
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@supernasenbaer, vielen Dank für deine Tips. Ich war schon bei unserer Zulassungsstelle. Der gute Mann dort meinte, kann nicht zugelassen werden, brauche den Brief. Mehr nicht....
Der Trailer hat ein grünes Kennzeichen , eine Zulassung Teil 1 und einen Kaufvertrag.

LG

Geändert von Loni2021 (09.11.2021 um 18:14 Uhr)
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  #32  
Alt 09.11.2021, 18:33
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Ob ein Bootsanhänger nun Brief oder Einzel(Gutachten) hat, hängt vom Alter ab. Ab ca. Ende der 2000 er haben die Hersteller auf den Brief umgeschenkt, wegen entsprechender EU Vorgaben. Vorher hatten alle nur eine ABE, Gutachten etc.. Ist dem Umstand geschuldet, das diese Anhänger ( bis heute ! ) zu den " zulassungsfreien Anhänger " gehören, und nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen.

So ein Einzelgutachten ist manchmal nur eine kleine Pappkarte, die auch Mal schnell im Ordner ( oder Schuhkarton ) übersehen wird.
Deshalb suchen!
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Gruß Holger
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  #33  
Alt 09.11.2021, 20:44
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Wegen der Frage „Brief oder kein Brief“: Im Fahrzeugschein findest Du unter Ziffef 16 die Nummer des Fahrzeugbriefs. Bei meinem Auto steht hier eine Zahlen-/Buchstabenkombination. Bei meinem Trailer gibt es keinen Brief. Hier steht bei Nr. 16 „ -ohne-ZF“. Damit hast Du schon mal Gewissheit darüber, ob es einen Brief gab.

Wenn ja, musst Du Dich an den Verkäufer wenden, denn Du wirst nur schwerlich gegenüber der Zulassungsstelle den Verlust erklären können, wenn Du den Brief nie bekommen hast.
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  #34  
Alt 09.11.2021, 22:11
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Hallo Andreas, das war ja mal eine gute Info. Bin glatt weg noch mal aus mein Bett gehüpft um nachzuschauen was in der Zulassung steht. Und Tatsache, da steht unter 16 ohne ZF.
Heißt ich hatte nie einen Brief bekommen. Dann hat das der auf dem Amt nicht gewusst ¿ Er schaute doch in die Zulassung rein....
Naja, dann starte ich einen Neuen Versuch beim Amt. Und ich dachte schon ich hab den Brief verbummelt. Vielen Dank Andreas.
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  #35  
Alt 09.11.2021, 22:45
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Du brauchst allerdings die Betriebserlaubnis. Das ist bei mir so ein DIN A4 Blatt vom Hersteller (bei mir Marlin) - sieht aus wie selbst ausgedruckt .
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  #36  
Alt 09.11.2021, 22:46
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Zitat:
Zitat von Loni2021 Beitrag anzeigen
Hallo Andreas, das war ja mal eine gute Info. Bin glatt weg noch mal aus mein Bett gehüpft um nachzuschauen was in der Zulassung steht. Und Tatsache, da steht unter 16 ohne ZF.
Heißt ich hatte nie einen Brief bekommen. Dann hat das der auf dem Amt nicht gewusst ¿ Er schaute doch in die Zulassung rein....
Naja, dann starte ich einen Neuen Versuch beim Amt. Und ich dachte schon ich hab den Brief verbummelt. Vielen Dank Andreas.
"Ohne ZF" bedeutet aber, dass eine Allgemeine Betriebserlaubnis vorgelegen hat. Also noch einmal genau in den Unterlagen suchen.

Wenn Du nichts findest, dann schreib den Hersteller (findest Du im Fahrzeugschein) mit einer Kopie dieses Fahrzeugscheines an und bitte ihn um Zusendung einer ABE für genau diesen Typ Bootsanhänger. Das könnte dann für eine Zulassung reichen.
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Gruß Axel

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  #37  
Alt 10.11.2021, 06:37
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Die BE oder ABE (teilweise ists auch nur eine Datenbestätigung) ist je nach Baujahr und Herkunft des Anhängers ein Zettel in verschiedenen Farben und Formaten.
Hatte die schon in Gelb, grau, rosa, weiß, … Format von Der Größe Fahrzeugschein über A4 bis hin zu A4 + 10cm Streifen zum Rinklappen (ähnlich dem Brief).

Die sehen manchmal wirklich unscheinbar aus, als ob es irgend ein umwichtiger, gefaxter, kopierter Zettel ist.

Ich kenne Fälle wo zu einem Fahrzeug das CoC weggeworfen wurde. „Ja, da war so ein Schriebs, war der wichtig..?

Und auch hier ist die afrage wieder: Was gibt denn der Kaufvertrag her? Ist im Kaufvertrag die Übergabe der BE/ABE/CoC/DB aufgeführt?
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel
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  #38  
Alt 10.11.2021, 12:08
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Zitat:
Zitat von Loni2021 Beitrag anzeigen
@supernasenbaer, vielen Dank für deine Tips. Ich war schon bei unserer Zulassungsstelle. Der gute Mann dort meinte, kann nicht zugelassen werden, brauche den Brief. Mehr nicht....
Der Trailer hat ein grünes Kennzeichen , eine Zulassung Teil 1 und einen Kaufvertrag.

LG
Die Mitarbeiter dort sind vielleicht nicht alle gleich qualifiziert ...
Da hilft nur hartnäckig bleiben und ggf. den Chef der Dienststelle oder einen Mitarbeiter mit Erfahrung hinzuziehen. Ach ja, und immer ruhig bleiben ...

Meine alten Anhänger haben alle nur die Betriebserlaubnis des Herstellers und einen KFZ-Schein (so hieß das früher, heute 'Zulassungsbescheinigung Teil 1) als 'Dokumente', sobald ich da aber was ändere (z.B. Wohnortwechsel etc.) bekomme ich dafür dann auch einen Brief (Teil 2) ausgestellt.

Allerdings sind die hier auf unserer Zulassungsstelle auch sehr kooperativ; ich bin da noch nie ohne einvernehmliche Lösung des Problems rausgegangen !

LG
Thomas
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ...
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  #39  
Alt 10.11.2021, 12:44
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Zitat:
Zitat von thomas020370 Beitrag anzeigen
[…]Meine alten Anhänger haben alle nur die Betriebserlaubnis des Herstellers und einen KFZ-Schein (so hieß das früher, heute 'Zulassungsbescheinigung Teil 1) als 'Dokumente', sobald ich da aber was ändere (z.B. Wohnortwechsel etc.) bekomme ich dafür dann auch einen Brief (Teil 2) ausgestellt.

Allerdings sind die hier auf unserer Zulassungsstelle auch sehr kooperativ; ich bin da noch nie ohne einvernehmliche Lösung des Problems rausgegangen !
Das ist so allgemeingültig nicht richtig. Das macht auch wieder jede Zulassungsstelle/Lamdkreis anders. mit „schwarzen Kennzeichen wirst du Recht haben.
Beim „grünen“ Kennzeichen ists nach meinem Empfinden so wie die ZulSt „Lust“ haben.

Bei meinem Jetski-Anhänger (grünes Kennzeichen) musste ich mit der guten Dame diskutieren, dass ich keinen Brief ausgestellt haben möchte (warum extra Kosten, die nucht nitwendig sind), da diser im alten Landkreis auch bereits die Zulassungsbescheinigung hatte und die BE, ohne „Brief“.

Andere User berichteten schon hier im Forum, dass sie gern einen „Brief“ gehabt hätten (ebenfalls grünes Kennzeichen), aber die ZulSt keinen ausstellen wollte.

Richtig ist aber, dass man eigentlich mit entsprechender Ruhe und ohne aufbrausend/beleidigend zu werden auf den ZulSt immer eine Lösung findet.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel
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  #40  
Alt 11.11.2021, 10:36
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Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Das ist so allgemeingültig nicht richtig. Das macht auch wieder jede Zulassungsstelle/Lamdkreis anders. mit „schwarzen Kennzeichen wirst du Recht haben.
Beim „grünen“ Kennzeichen ists nach meinem Empfinden so wie die ZulSt „Lust“ haben.
ja, das ist wohl korrekt !

LG
Thomas
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  #41  
Alt 11.11.2021, 12:27
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Das ist so allgemeingültig nicht richtig. Das macht auch wieder jede Zulassungsstelle/Lamdkreis anders. mit „schwarzen Kennzeichen wirst du Recht haben.
Beim „grünen“ Kennzeichen ists nach meinem Empfinden so wie die ZulSt „Lust“ haben.

Bei meinem Jetski-Anhänger (grünes Kennzeichen) musste ich mit der guten Dame diskutieren, dass ich keinen Brief ausgestellt haben möchte (warum extra Kosten, die nucht nitwendig sind), da diser im alten Landkreis auch bereits die Zulassungsbescheinigung hatte und die BE, ohne „Brief“.

Andere User berichteten schon hier im Forum, dass sie gern einen „Brief“ gehabt hätten (ebenfalls grünes Kennzeichen), aber die ZulSt keinen ausstellen wollte.

Richtig ist aber, dass man eigentlich mit entsprechender Ruhe und ohne aufbrausend/beleidigend zu werden auf den ZulSt immer eine Lösung findet.
das ist aber auch zu einem großen Teil der Unkenntnis der Zulassungsstellen geschuldet.
Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig - Das grüne Kennzeichen bei PKW-Anhängern 'für Sportzwecke' ist die Kennzeichnung dafür, daß diese nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind (zulassungsfreie Fahrzeuge nach §3 Abs. 2 Buchstabe e FZV), also gibt es dafür auch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. keinen Fahrzeugbrief.
Was die Straßenverkehrsbehörde hier machen muß ist halt kein Zulassungsverfahren, sondern die Zuteilung eines Kennzeichens nach §4 Abs. 2 Nr. 3 FZV (wo auch genau steht, daß es keine ZB Teil II gibt) - scheint so, als ob das auch x Jahre nach Einführung der FZV noch immer nicht allen Sachbearbeitern geläufig ist.
Im Zweifelsfall also am Besten nach einem Vorgesetzten fragen, wenn $SACHBEARBEITER auch nach Verweis auf die entsprechenden Paragraphen rumzickt.

lg, justme
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  #42  
Alt 11.11.2021, 13:10
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Und gebau da ist diese Eindeutigkeit nicht gegeben.
Ich habs eben selber nochmal nachgelesen in der aktuellen Fassung obs jetzt wirklich unmisverständlich ist.

Es ist in FZV Par. 4 heschrieben dass im Fall von (hier konkret) Anhängern für Sonderzweche die Zuteilung des Kennzeichens mit Ausmahme der Ausstellung der Zulassungsbescheingung Teil 2 („Brief“) Anwendung findet.
Es steht aber nicht dort explizit geschrieben, dass man keinen „Fahrzeugbrief“ ausstellen darf.
Und das war die erste Aussage der guten Dame in der ZulSt.

Mit sachlicher Diskussion und freundlichem Umgang - und nach Rücksprache mit einer Kollegin - ist sie ja auch davon abgewichen.

Bei einem Motorboot (plakatives, nicht repräsentatives, aber dafür einfaches Beispiel) findet der Motor als Antrieb seine Anwendung.
Heißt aber nicht, dass ich es nicht auch Rudern/Paddeln darf (wenns denn Spaß macht).

Edit: Ich merke es irgendwie immer wieder, dass es Bücherweise Gesetze gibt, die immer mehr aufgepustet werden um jede Eventualität abdecken zu können. Und mit jeder Erweiterung werden die Chancen auf Misverständnisse und die neuen Schlupflöcher größer.
Warum steht da nicht „Bei zulassungsfreien Fahrzeugen im Sinne Par3 Abs … FZV wird ausschließlich ein Kennzeichen zugeteilt und die ZB Teil 1 ausgestellt.“
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel

Geändert von supernasenbaer (11.11.2021 um 13:25 Uhr)
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  #43  
Alt 11.11.2021, 13:19
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Doch, die Regelung ist eindeutig, weil der Zulassungsstelle damit die Rechtsgrundlage für das Ausstellen der ZB II fehlt.

Gruß
Andreas
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  #44  
Alt 11.11.2021, 13:24
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Und gebau da ist diese Eindeutigkeit nicht gegeben.
Ich habs eben selber nochmal nachgelesen in der aktuellen Fassung obs jetzt wirklich unmisverständlich ist.

Es ist in FZV Par. 4 heschrieben dass im Fall von (hier konkret) Anhängern für Sonderzweche die Zuteilung des Kennzeichens mit Ausmahme der Ausstellung der Zulassungsbescheingung Teil 2 („Brief“) Anwendung findet.
Es steht aber nicht dort explizit geschrieben, dass man keinen „Fahrzeugbrief“ ausstellen darf.
Und das war die erste Aussage der guten Dame in der ZulSt.
.
was bitte ist an dem Satz
Zitat:
Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
unmißverständlich? Die Straßenverkehrsbehörde muß halt gleich von Anfang an nicht ins Zulassungsverfahren gehen, sondern in die Kennzeichenzuteilung - dann sollte das auch von deren Software her kein Problem mehr sein. Wenn man natürlich am Anfang sagt, man möchte den Anhänger auf sich zulassen könnte die STVB das als einen Antrag gemäß §3 Abs. 3 FZV verstehen, und DANN braucht es halt eine ZB Teil II.

lg, justme
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  #45  
Alt 11.11.2021, 13:37
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Was an dem Satz misverständlich ist hab ich erläutert.

Das etwas keine Anwendung findet heißt nicht automatisch, dass man es nicht darf.
In der Mathematik ist das der Unterschied zwischen der eindeutigen Zuordnung und der eineindeutigen Zuordnung.

Ich bin kein Anwalt, möchte auch keiner sein. Aber meine eigenen Erlebnisse darf ich doch hier schildern.

Und wenn es denn nun doch möglich ist eine ZB Teil 2 zu bekommen mit „Ttailer mit grünem Kennzeichen“ wenn man es als „Antrag“ stellt, obwohl es doch nicht sein dürfte, warum haben dann User hier im Forum, obwohl sie gern einen „Brief“ gehabt hätten keinen bekommen?

Unsere Gesetze sind eben nicht eineindeutig.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel
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  #46  
Alt 11.11.2021, 14:29
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von supernasenbaer Beitrag anzeigen
Was an dem Satz misverständlich ist hab ich erläutert.

Das etwas keine Anwendung findet heißt nicht automatisch, dass man es nicht darf.
In der Mathematik ist das der Unterschied zwischen der eindeutigen Zuordnung und der eineindeutigen Zuordnung.

Ich bin kein Anwalt, möchte auch keiner sein. Aber meine eigenen Erlebnisse darf ich doch hier schildern.

Und wenn es denn nun doch möglich ist eine ZB Teil 2 zu bekommen mit „Ttailer mit grünem Kennzeichen“ wenn man es als „Antrag“ stellt, obwohl es doch nicht sein dürfte, warum haben dann User hier im Forum, obwohl sie gern einen „Brief“ gehabt hätten keinen bekommen?

Unsere Gesetze sind eben nicht eineindeutig.
Jura ist keine Mathematik - die Aussage 'findet keine Anwendung' heißt wortwörtlich genau das, findet nicht statt und gibt es nicht im Gegensatz zu 'gibt es vielleicht nicht'.
Und wenn jemand einen Antrag auf Zulassung eines eigentlich zulassungsfreien Anhängers stellt bekommt der auch kein grünes Kennzeichen mehr - dann wird der Anhänger ganz regulär zum Verkehr zugelassen und ist sowohl versicherungs- als auch steuerpflichtig (womit die Vorraussetzungen für die Zuteilung eines grünen Kennzeichens nicht mehr vorliegen, sprich, der kriegt dann ein ganz normales schwarzes Kennzeichen). Das was Du da beschreibst (mit grünem Kennzeichen eine ZB II bekommen) ist für Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke nicht möglich, das geht nur bei bestimmten Fahrzeugen, deren Halter von der Entrichtung der KFZ-Steuer befreit sind (im Gegensatz zu Fahrzeugen, die der Steuerpflicht aufgrund nicht vorhandener Zulassung zum Straßenverkehr gar nicht erst unterliegen).

lg, justme
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Alt 11.11.2021, 15:33
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Ganz ehrlich, ich geb euch ja Recht, dass man da Phantasie benötigt um andere Dinge rauszulesen/reinzuinterpretieren.

In der Praxis ist es aber leider so, dass normale Bürger mit den ganzen „Juristenfloskeln“ überfordert sind (und dazu zählen eben u.A. auch diejenigen, die sie anwenden müssem).

Ich musste mich beruflich mit Fahrzeughomologation beschäftigen. Da hat am Ende jede Behörde oder Institution was anderes rausgelesen aus den Vorschriften und teilweise ging nurnoch der (schöne) Weg über eine übergreifende Diskussion und Lösungsfindung oder der (anstrengende und unschöne) Weg über einen Gachanwalt, der dann nochmal in anderer Form niegergeschrieben hat was Sache ist.

Ich bin und bleibe der Meinung, dass viele unserer Vorschriften und Gesetze stark vereinfacht und deutlich verkürzt werden könnten.
Tut hier aber auch nichts zur Sache!

Ich bedanke kch aber bei dir „justme“ für diese angenehme Diskussion und Klarstellung!
Das wird anderen Usern hier helfen.
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Daniel
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