boote-forum.de - Das Forum rund um Boote  

Zurück   boote-forum.de - Das Forum rund um Boote > Alles was schwimmt! > Allgemeines zum Boot



Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

Antwort
Vorherige Seite - Ergebnis 1 bis 25 von 30
 
Themen-Optionen
  #26  
Alt 02.02.2004, 22:37
Benutzerbild von TomM
TomM TomM ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 07.01.2003
Beiträge: 2.693
2.151 Danke in 1.053 Beiträgen
Standard

Übrigens mal on Topic hier ein Musterschreiben für das FA wegen Gewichtsbesteuerung.

Zitat:
An das Bernd Mustermann
Finanzamt Musterstadt Dorfstr. 16
Postfach 100553 45700 Musterdorf
45678 Musterstadt
Musterstadt, 05. Januar 2001
Antrag auf Änderung der Besteuerungsgrundlage zur Steuernummer XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug handelt es sich um einen Kraftwagen,
der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweist.
Ein solches Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „anderes" anzusehen, welches der
Gewichtsbesteuerung unterliegt und nicht der Hubraumbesteuerung.
Dies ergibt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August
1997, VII R 60/97, BStBl. 1997 II 744, 745; Urteil vom 31. März 1998, VII R 115/97, amtl. noch
nicht veröffentlicht; Urteil vom 05.05.98, VII R 104/97, BB 1998, 1461, 1463) aus folgendem:
1. § 2 Absatz 2 KraftStG besagt, daß sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften richten, soweit das
KraftStG nichts anderes bestimmt. Vielmehr knüpft das KraftStG insoweit an die Definitionen der StVZO an.
2. § 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG sieht die Hubraumbesteuerung nur für Personenkraftwagen vor.
Personenkraftwagen sind nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften Kraftfahrzeuge, die
beschaffungsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmt sind mit nicht mehr als acht
Fahrgastplätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2, 8 t Gesamtgewicht, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der
Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen (§ 23 Absatz
6a StVZO i.d.F. von Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994, BGBl. 1994 I,
3755). Solche Fahrzeuge bezeichnet man als Kombinationskraftwagen (BFH a.a.O.).
3. Die vorgenannte verkehrsrechtliche Vorschrift ist auch für das KraftStG maßgeblich (BFH
Urteil vom 29. April 1997, VII R 1/97, BStBl. 1997 II, 627; Urteil vom 26. August 1997
a.a.O.; Olbertz, RiBFH a.D., UVR 1996, 383).
4. Aus dieser verkehrsrechtlichen Vorschrift folgt im Umkehrschluß, daß Kraftfahrzeuge dann
nicht mehr als Personenkraftwagen angesehen werden können, wenn es sich um einen
Kraftwagen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t handelt
(BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O. und vom 31. März 1998, wie zitiert; BFH Urteil
2
2
vom 26. Juni 1997, VII R 10, 1/97, nicht amtl. veröffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 17.
März 1997, 5 K 5241/96, nicht amtl. veröffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 3. Dezember
1996, 3 K 3060/95, UVR 1997, 179; FG München Urteil vom 25. Oktober 1995, 4 K 694/95,
UVR 1996, 251; Strohthoff, Kraftfahrzeugsteuer, KraftStG § 8 Randziffer 18 Absatz 6).
5. Gegenüber dem somit allein entscheidenden Kriterium des zulässigen Gesamtgewichts haben
andere Kriterien keine Bedeutung. Insbesondere haben weder Typ, noch Erscheinungsbild
eines (Kombinations-) Kraftfahrzeugs eine Bedeutung, wenn das zulässige Gesamtgewicht
von 2,8 t überschritten ist. Vor allem vermögen solche Kriterien keine Qualifikation als
"Personenkraftwagen" zu rechtfertigen (BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.). Es liegt in
der Natur der Sache, daß eine Grenzziehung, wie die der 2,8 t, zu einer Unterscheidung
zwischen PKW einerseits und LKW andererseits führt. Diese Unterscheidung ist jedoch
gerade kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu beachten (BFH Urteil vom 31. März 1998, wie zitiert).
6. Der hier in Kopie beigefügte Fahrzeugschein belegt, daß das hier in Rede stehende Fahrzeug
ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweist.
Auf Feld 15 des Fahrzeugscheins wird verwiesen.
Da die Kriterien zur Gewichtsbesteuerung vom im Betreff genannten Fahrzeug uneingeschränkt
erfüllt werden, wird die Änderung der Hubraumbesteuerung in Gewichtsbesteuerung beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Anlaqe: Kopie des Fahrzeugscheins
bie 2,83t sind das derzeit 173 Euronen
__________________
so long -> Tom

Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller)
Mit Zitat antworten top
  #27  
Alt 02.02.2004, 23:32
VirginWood
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Ich hab das mal versucht mit einem Geländewagen.
Nissan Patrol 3,3 Liter Diesel

Erst zum TÜV und gefragt, was ich machen muß.
Dann alles umgebaut und wieder hin
TÜV-Abnahme war erfolgreich
dann zum Strassenverkehrsamt hin
neuen Fahrzeugschein bekommen (LKW)
dann die ABSAGE vom FINANZAMT MINDEN !!!

Liegt im ermessen des Finanzamtes, egal obe der TÜV oder das
Strassenverkehrsamt sagt, das es ein LKW ist

Hat mich einiges gekostet...Steuern weiterhin volle Pulle und fahren
durfte ich nach neuem Schein nur noch mit 2 Personen
Mit Zitat antworten top
  #28  
Alt 03.02.2004, 03:21
Benutzerbild von TomM
TomM TomM ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 07.01.2003
Beiträge: 2.693
2.151 Danke in 1.053 Beiträgen
Standard

Jörg, deswegen der Verweis auf die Urteile. Die höchste Instanz, das Bundesfinazgwericht hat es so entschieden. Danach haben sich die FA's zu richten. Es kommt eben nicht auf die Zulasung "LKW" an sondern auf das zul. Gesamtgewicht von über 2,8 t.

Die Kerle versuchen eben manchmal alles - ist ja irgendwie ihr gutes Recht. Andererseits sollen sie die Zahlkraft des Steuerzahlers erhalten.
__________________
so long -> Tom

Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller)
Mit Zitat antworten top
  #29  
Alt 03.02.2004, 09:19
Benutzerbild von dieter
dieter dieter ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 31.01.2002
Ort: Nordbayern OPF
Beiträge: 17.841
Boot: 233 XL Ambassador Baujahr 1989
15.715 Danke in 8.195 Beiträgen
Standard

..mein Jeep wurde gleich nach dem Kauf beim TÜV Vorgefahren (von mir) und als Kombinationsfahrzeug aufgelastet... die Umschreibung des Kfz-Scheins auf der Zulassungsstelle genügte... lt. Aussage der Zul.Stelle wird automatisch ans Finanzamt eine Mitteilung versandt.

und 8 tage danach kam der bescheid vom finanzamt ... von über 500 auf 178 EUR.... so einfach kanns sein...
__________________
servus
dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
Mit Zitat antworten top
  #30  
Alt 03.02.2004, 14:04
Axel MU Axel MU ist offline
Fleet Captain
 
Registriert seit: 21.05.2002
Beiträge: 809
1 Danke in 1 Beitrag
Standard

Zitat:
Zitat von VirginWood
Ich hab das mal versucht mit einem Geländewagen.
Nissan Patrol 3,3 Liter Diesel

Erst zum TÜV und gefragt, was ich machen muß.
Dann alles umgebaut und wieder hin
TÜV-Abnahme war erfolgreich
dann zum Strassenverkehrsamt hin
neuen Fahrzeugschein bekommen (LKW)
dann die ABSAGE vom FINANZAMT MINDEN !!!

Liegt im ermessen des Finanzamtes, egal obe der TÜV oder das
Strassenverkehrsamt sagt, das es ein LKW ist

Hat mich einiges gekostet...Steuern weiterhin volle Pulle und fahren
durfte ich nach neuem Schein nur noch mit 2 Personen
LKW zulassung und deren Anerkennung beim Finanzamt und die Gewichtsbesteuerung eines Kombinationskraftwagens beim Fimanzamt sind 2 unterschiedliche Dinge. Die Gewichtsbesteuerung muss das Finanzamt akzeptieren wenn die Vorrausetzungen stimmen. Einer LKW Besteuerung muss das Finanzamt nicht unbedingt zustimmen. Eine
Begründung für die Gewichtsbesteuerung ist im Antragsmuster von Tom M enthalten.

Axel
Mit Zitat antworten top
Antwort
Vorherige Seite - Ergebnis 1 bis 25 von 30



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 11:13 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.