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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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Punkt eins, um mich gehts nicht, weil ich neben meinen beiden SBFs auch den SRC, den UBI auch den SKS habe !! Somit ist mir schon klar, was es mit Seemannschaft auf sich hat. Es ging hier unter anderem um die Frage, was passiert, wenn dich die Waschpo aufhält, bzw. was passiert, wenn man diese anruft. Um sonst gar nix. Und wenn in der Verordnung explizit dieser Fall aufgeführt ist, aber mit dem Wording "sollte" und nicht "muss", dann hat das eine Relevanz, erst recht vor Gericht !! Übrigens: Auf See ist es schwarz auf weiss geregelt !
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#52
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Hast Du einen Schein für Dein Boot ?? Was könnte uns im schlimmsten Fall passieren, außer einer Geldstrafe? Boot weg, Funk weg , Knast Kann man die Wasserschutzpolizei anfunken und um Hilfe bitten? Nein Würden Sie einem Helfen? Nein, aber verhaften und einsperren Ist doch immer wieder nett auf welche Fragen manche kommen. Wo ist das Problem einen Schein zu machen und gut is ? Geldmangel ? |
#53
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Gruß Klaus |
#54
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Hier handelt es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit nach §15 2. wegen Verstoß gegen § 4 des BinSchSprFunkV, nach welchem Gesetz sollte hier die Einziehung dieser Gegenstände oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden . Zitat:
Helfen im Sinne von Gefahrenabwehr mit Sicherheit, Kilometerweites Schleppen bis zum Heimathafen hingegen eher nicht. Seit wann wird man in D wegen einer Ordnungswidrigkeit (siehe oben)verhaftet und eingesperrt . Sorry, aber selten so dämliche Antworten gelesen . Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#55
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...also ich werde mic dann hier auch mal ausklinken, denn scheinbar geht es nicht darum wie und wo man im Notfall Hilfe bekommt, sondern nur darum einen Weg zu finden die bestehenden Gesetzesgrundlagen der BinSchSprFunkV mit allen Mitteln außer Kraft zu setzen bzw. zu umgehen und das ist einfach nicht mein Stil
Ich denke das ich hier genug Möglichkeiten aufgezeigt habe wie man Kontakt und Hilfe auf LEGALEM Weg, von FreeNet bis PMR. bekommen kann.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen |
#56
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#57
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Ist schon interesant, was hier alles so zusammen kommt.
Ich bin ja Verfechter der Einfachheit, also kein Binnenfunk, den musste ich mir schon jahrelang gewerblich anhören. Auf dem Privatboot wird nach Sicht gefahren, Schleusen werden antelefoniert. Wenn es schiet Wetter ist, fahr ich nicht, komm ich während der Fahrt in schiet Wetter, nehm ich den nächsten Anleger, geh unter Deck und mach es mir gemütlich Ich brauche keinen Binnenfunk, wenn ich funken will, dann hab ich CB-Funk, PMR und mein Handy, das reicht. Ich will privat nicht verpflichtet werden, mir ständig irgendwelches Gelaber anzuhören, ich hör lieber Radio. Der Sinn diese nach deutschem Michel erlassenen Gesetze ist doch nur der, um "Fremdvolk" aus dem Ähter zu verbannen, und die Mithörenden in die Pflicht zu nehmen. Noch ein paar Gesetze und Agenturen mehr, und ich kann nichtmal anständig Luft holen.
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Gruß Frank Nur Asse auf der Hand, und der Rest der Welt spielt Halma
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#58
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Drei Seiten Gelaber; und die wenigsten schreiben was zum Thema. Schade.
Wenn jemand mit einem Sportboot liegen bleibt, und ohne fremde Hilfe nicht mehr weiterkommt, stellt sich zunächst die Frage, was für eine Situation vorliegt. (Unabhängig von Funk Ja oder Nein) Mayday Wohl eher nicht. Boot schwimmt. Besatzung schaut nur dumm aus der Wäsche. Keine Gefahr PanPan Schon eher. Maschine aus, monävrierunfähig. Dann kommt auf Hilferuf professionelle Hilfe, die sehr teuer wird. Vertragsgrundlage ist der PanPan Ruf, der irgendwo (z.B. Küstenfunkstelle) aufgezeichnet wurde. Einen (Hilfe-)Ruf auf einem bestimmten (Sozial-)Kanal absetzen Wenn ich nicht sicher bin, dass ein Kumpel im Hafen auf seinem Schiff sitzt, und den Funk abhört, wird mir eine allgemeine Hilfeanforderung sehr wahrscheinlich auch nichts nützen. Wer sein Schiff am Sonntagabend klar macht und jemanden am Funk flennen hört, wird bestimmt nicht wieder alles auspacken und losdüsen. Ist ja eben kein Mayday. Stellen wir also fest, dass Funk nicht wirklich weiterhilft, wenn man in dieser Situation nicht von jemanden Bekannten weiß, der am Funk mithört und Hilfe leisten oder organisieren kann. Insofern ist der Hinweis, einen Funkschein zu machen aus meiner Sicht eher theoretisch. Die WSP wird auch keinen Liegenbleiber abschleppen. Das mal so am Rande. Bleibt also letztlich nur das Handy, um den Kumpel oder den Bekannten, der zuhause vor dem Fernseher sitzt und Hilfe leisten kann, anzurufen. Dann lautet die Lösung: Das Handy einfach nicht zu vergessen. So blöd es auch klingen mag. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Wassersport auch was mit Unwägbarkeiten zu tun hat. Mit Angst haben (im Augangströöt) ist wohl eher gemeint, nicht mehr zeitig nach Hause zu kommen, und in der Wildnis übernachten zu müssen; nicht pünktlich am Montag auf der Arbeit zu erscheinen, weil man in irgendeiner Bucht vor sich hindümpelt. Es tut mir leid, aber diese Situation muss man mit unserem Hobby einfach einkalkulieren. Das vergessen (verdrängen?) nur viel. Ich übrigens auch...
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#59
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Genau, ich bin ja nicht auf der Jagd nach dem blauen Band.
Ich hab auch schon auf der Ostsee meine nicht immer freiwilligen Trainingseinheiten absolviert, und Binnen sowieso. Beim Binnenfunk wird doch diktiert, zahl erstmal einen Obulus, dafür verpflichten wir dich ständig das Ohr dem Funk zu widmen, m.E. der falsche Weg, deshalb mach ich auch da nicht mit, lieber schwenk ich Fähnchen. Und wenn du in einer seichten Bucht vor Anker ne leckere Grillwurst zubereitest und vergessen hast, die Bezahlfunke auszumachen, bekommt man dich an Ar***, weil du statt grillen, nicht eingegriffen hast, die Kennung machts ja möglich, nee, dann lieber zwei Dosen und ne Schnur, oder Rauchzeichen
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Gruß Frank Nur Asse auf der Hand, und der Rest der Welt spielt Halma Geändert von nightforce (26.04.2010 um 21:23 Uhr) Grund: Tippfehler |
#60
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Im TKG behandelt nur der § 148 Strafvorschriften (bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe) und dieser bezieht sich nur auf die §§ 89 und 90. § 89 bezieht sich auf das Abhörverbot und die Geheimhaltungspflicht. "Nachrichten die für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind", um die es sich beim Binnenschifffahrtsfunk handeln dürfte, sind aber ausdrücklich vom Abhörverbot ausgenommen. § 90 trifft für UKW-Funkgeräte definitiv nicht zu, da diese keinen anderen Gegenstand vortäuschen usw.. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#61
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Wären Gesetze so einfach zu lesen wie Grimms Märchen, bräuchten man keine Rechtsanwälte Und nach §15 2. der BinSchSprFunkV ist ohne Erlaubnis nur das Bedienen der Schiffs- oder Seefunkstelle eine Ordnungswidrigkeit. Die Existens einer nicht eingeschalteten und damit definitiv auch nicht bedienten ...funkstelle ist also nach der BinSchSprFunkV irrelevant. Damit dürfte der Nicht-Funkberechtigte-Skipper ganz legal ein Boot mit Funkanlage führen, wenn diese lediglich nicht eingeschaltet wird. Also nicht ausbauen, abmelden usw.. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#62
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Bezüglich Einziehung von Gegenständen, dann wohl eher OWiG §22.
Allerdings nur, wenn das Gesetz (in diesem Falle die BinSchSpFunkV) dies ausdrücklich zuläßt. Wenn danach überhaupt zulässig, dürfte bezüglich des Bootes auf alle Fälle OWiG §24 greifen. Das Mitführen der (ausgeschalteten) Funkanlage ist m.E. (#61) zulässig, das sieht zumindest auch die WSP Bremen (Seite 1, mittlere Spalte, letzter Satz) so. Daher dürfte im Notfall auch wieder OWiG §16 zur Anwendung kommen. "Hilfe, mein Benzin ist alle." ist sicher kein rechtfertigender Notstand und wenn Funk an Bord ist der UBI auch die beste Lösung. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#64
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#65
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Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung .... Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz .... (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person .... entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet, Das ist ein arger Wust von Querverweisen und Bezügen zwischen dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, der Binnenschifffahrtsordnung und der Einführungsordnung dazu. |
#67
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Damit widersprechen sich aber BinSchAufgG und BinSchSprFunkV definitiv.
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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Inwieweit?
Sowohl die Einführungsverordnung zur Binnenschifffahrtsordnung, als auch die Binnenschifffahrtsfunkverordnung definieren Ordnungswidrigkeiten gegen das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz. Es sind nicht die selben, sondern sie ergänzen sich. Wo liegt da der Widerspruch? Man muß immer alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen studieren um zu beurteilen ob etwas ordnungswidrig ist. |
#69
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Den Widerspruch sehe ich darin, dass zum einen die Funkanlage ohne Erlaubnis nicht bedient werden darf, zum anderen aber vorgeschrieben ist die Funkanlage in Betrieb zu nehmen.
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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Ergibt sich aus diesem vermeintlichen Widerspruch dann nicht zwangsläufig, dass man dann eben keinen Kahn führen darf, der eine betriebsbereite Anlage hat, wenn man nicht die Erlaubnis hat ? |
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Genau so sehe ich das auch. Einen Widerspruch kann ich da nicht erkennen.
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Vielleicht macht sich mal jemand von euch die Mühe und schreibt die BNetzAgentur, Außenstelle Hamburg, zu diesem Thema an.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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Um wieder auf unsere Frage zu kommen.
Da uns keiner genau sagen kann, ob es erlaubt ist oder nicht. Haben wir uns für das entschieden. Damit haben wir alle Fliegen mit einer Klappe geschlagen und sind zudem noch auf der sicheren Seite.Das Telefon ist immer an Bord und alle nötigen Telefonnummern haben wir auch dabei. Können jemanden anrufen und um Hilfe bitten. Ohne den Funk zu stören! Es muß bei diesem Gerät ein Bluetooth fähiges Handy an Bord sein. Also, ein altes Handy mit einer Karte zum aufladen ist fest installiert. Dies schaltet sich ein,wenn das Boot eingeschaltet wird und schon kann´s losgehen. Und unsere Handy´s werden weder geklaut noch werden sie nass. Wer dieses Handy klaut ist selber schuld(Alt und unmodern) Gruß Klaus und Heike Allen die auf unsere Frage geantwortet haben und fleißig Diskutiert haben Danken wir auf diesem Wege. Geändert von klaus-heike (28.04.2010 um 21:19 Uhr) Grund: Nähere auskunft |
#74
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Wenn man das UBI nicht machen will ist da die beste Entscheidung.
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#75
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Es macht doch so viel Sinn die Scheine zu machen.
Ein Telefon an Bord ist zwar toll - aber wenn du manövrierunfähig auf dem Bach treibst, hilft es dir nicht, da du z.B. die sich nähernde Berufsschifffahrt nicht auf dein Problem aufmerksam machen kannst. Ich habe den ganzen Faden zwar nicht gelesen, aber: Macht die Scheine. Es dauert nicht lange, ist nicht schwer und der finanzielle Aufwand hält sich auch in Grenzen. Chris |
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