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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #76  
Alt 10.08.2011, 22:54
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von muuzii Beitrag anzeigen
Hallo Evorox!

Eyh geil! Freu mich.
Aber bitte kein Alkohol!
Weil bootfahren und Alkohol ist sehr gefährlich.
Siehe Tread" Petition für Hebung der Promillegrenze fü Bootfahrer"

...

Und nicht vergessen Himbeersaft einlagern damits ordentlich lustig wird und nix passiert!

Grüße Muuzii
In dem Zusammenhang schon fast erheiternd...
__________________
.
.

Akki

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  #77  
Alt 11.08.2011, 07:35
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Eyh AKKI !
Das midden Himbeersaft hatte ich TOOOtal ernst gemeint
Hab da einen guten Jahrgang von 2005 mit 55%.

Aber Spass beiseite. Was da abgegangen ist zeigt doch sehr deutlich das die Promillgrenze von 0,5 nicht bloss zum abkassieren ist!

Bin mal gespannt was am Samstag los ist.
Eigentlich sollte eine Web-Cam an die Slippe wär doch besser als BB.

Also liebe BFC, von diesen unwesentlichen Kleinigkeiten bitte nicht abschrecken lassen und zahlreich am Traunsee erscheinen.

Grüsse Euer MUUZII
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  #78  
Alt 11.08.2011, 07:59
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Wer bei 1,4 Promille keine Ausfallerscheinungen hat und noch problemlos bei Unwetter sein Boot beherrscht sowie mit dem Auto den Trailer einwandfrei ins Wasser bringt usw. muss aus Sicht von Staatsanwalt und Richter ein besonders erfahrener Trinker sein. Unwetter wird dann sicher strafmildern gesehen, aber zwangsläufig gibt es wegen Alkoholgewohnheit und Wiederholungsgefahr Probleme mit Idiotentest und Kontrolle der Leberwerte.
__________________
Andreas
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  #79  
Alt 11.08.2011, 09:14
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Zitat:
Zitat von herr0 Beitrag anzeigen
... ein paar Bier gedrunken. ... Bei mir war der Test positiv. (1,4 Promille)
Ein "paar" Bier, hm? Wenn der Themenstarter nicht von zwergenhafter Gestalt ist und auf ex getrunken hat, waren das deutlich mehr als ein paar Bier.

Slippen ist, wie man an Rampen immer wieder sehen kann, ein Vorgang, bei dem es häufig hektisch zugeht, bei dem Boote, Zugfahrzeuge, oder Trailer ist Rutschen kommen, Leute herumlaufen, wo sie nicht herumlaufen sollen, und weiß-der-Geier-was passiert. Bei diesem Vorgang sollte man ruhig nüchtern sein.

Zitat:
Zitat von herr0 Beitrag anzeigen
Unwetter Sturm+ starker Regen+ kurz sogar Hagel ... Not kennt kein Gebot ...
Welche Not? Was passiert denn dem Boot im Wasser schon groß? Selbst wenn: Wo ist die Not, die es rechtfertigt, das Manöver stark alkoholisiert durchzuführen. Und wenn er sich bei 1,4 nicht stark alkoholisiert gefühlt hat, dann hat er (siehe voriger Beitrag) ohnehin ein wesentlich größeres Problem.

Sunbeamer
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  #80  
Alt 11.08.2011, 09:46
medo medo ist offline
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Zitat:
Zitat von chrisma Beitrag anzeigen
........ muss aus Sicht von Staatsanwalt und Richter ein besonders erfahrener Trinker sein. Unwetter wird dann sicher strafmildern gesehen, aber zwangsläufig gibt es wegen Alkoholgewohnheit und Wiederholungsgefahr Probleme mit Idiotentest und Kontrolle der Leberwerte.
In Österreich -und da ereignete sich der Vorfall- ist Alkohol am Steuer kein Straftatbestand -egal wie angesoffen- sondern eine Verwaltungsübertretung, d.h. kein Richter oder Staatsanwalt, sondern die Bezirkshauptmannschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertretung begangen wurde, entscheidet ohne Verhandlung etc. über die Höhe der Geldstrafe, die Dauer des FS Entzugs und eventuelle Nebenfolgen (verkehrspsychologische Schulung), in diesem Fall wird es eine Straferkenntnis sein.

Wenn ich die Umstände betrachte, dann steht die Schuld ausser Frage, die Dauer des FS Entzugs wird davon abhängen ob der TE schon einschlägig aufgefallen ist, die Höhe der Geldstrafe richtet sich u.a. nach dem Einkommen.

Rechtsmittel (Berufung) gegen diese Entscheidung müssen innerhalb von 14 Tagen bei der straferkennenden Behörde eingebracht werden, es gibt keine Formvorschriften oder Anwaltszwang dabei, dann landet der Fall beim UVS (unabhängiger Verwaltungssenat), die Entscheidung des UVS kann nie zu Ungunsten des Bestraften erfolgen, d.h. weder die Dauer des FS Entzugs noch die Geldstrafe können erhöht werden, allerdings sind im Falle der Schuld weitere 10% Verfahrenskosten fällig.

Geändert von medo (11.08.2011 um 09:54 Uhr)
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  #81  
Alt 11.08.2011, 10:31
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Das macht die Sache für mich absolut verständlich:

Ich saufe als Österreicher, werde erwischt, werde zu ein paar Wochen Fußgänger verknackt, gehe in die "Berufung", es wird ein wenig nachgebssert und das Thema ist erledigt.

Da wäre ich auch Kampftrinker.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #82  
Alt 11.08.2011, 10:52
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OT, musste aber sein..

Zitat:
Zitat von medo Beitrag anzeigen
Geld ist zum Ausgeben da, denn es macht wenig Sinn, später einmal der Reichste auf dem Friedhof zu sein.
Barbara Cartland


Sava
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  #83  
Alt 11.08.2011, 12:50
medo medo ist offline
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Zitat:
Zitat von Flybridge Beitrag anzeigen
Das macht die Sache für mich absolut verständlich:

Ich saufe als Österreicher, werde erwischt, werde zu ein paar Wochen Fußgänger verknackt, gehe in die "Berufung", es wird ein wenig nachgebssert und das Thema ist erledigt.

Da wäre ich auch Kampftrinker.
Ist so, bei 1,4 Promille beim ersten Mal wirst du 4 Monate Fussgänger, zahlst die Geldstrafe -1,2 bis 4,4k- und das war's. Berufung vorm UVS ist eher unangebracht, meist geht da nichts nach unten, aber eben auch nicht nach oben, kostet aber richtig Geld, denn schon bei der ersten Instanz zahlst du 10% der Geldstrafe als Verfahrenskosten, beim UVS dann nochmals 10%.

Strafrechtliche Relevanz in Bezug auf den Strassenverkehr gibt es in AT nur bei Unfällen mit Verletzten oder Toten, selbst Fahren ohne FS ist eine nur eine Verwaltungsübertretung, ich bin Österreicher, lebe aber seit Anfang der 90er Jahre zumindest teilweise in DE, am Anfang war ich sehr erstaunt wie "kriminell" man als Autofahrer in DE sein kann.
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  #84  
Alt 11.08.2011, 12:52
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Haben sie dir auch den Bootsführerschein abgenommen?
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  #85  
Alt 11.08.2011, 13:02
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Zitat:
Zitat von Flybridge Beitrag anzeigen
Das macht die Sache für mich absolut verständlich:

Ich saufe als Österreicher, werde erwischt, werde zu ein paar Wochen Fußgänger verknackt, gehe in die "Berufung", es wird ein wenig nachgebssert und das Thema ist erledigt.

Da wäre ich auch Kampftrinker.
Das geht aber nur solange es zu keinem Unfall mit Personenschaden kommt! Dann is nix mehr mit Verwaltungsstrafe!

Gruesse!
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  #86  
Alt 11.08.2011, 13:32
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Hi,

ich möchte hier mal dem Themeneröffner mein volles Mitgefühl aussprechen. Ich habe vor vier Jahren für 300m Fahrt zweieinhalb Jahre meinen Lappen abgegeben. Ich habe ne MPU hinter mir. Mein Job war weg. Ich habe es trotzdem geschafft, alles zu regeln. Im Nachhinein sehe ich ein, dass es auch für 300m berechtigt war.

Trotzdem muss man Leute, die wegen jedem Schiss gleich die Chakkos rufen nicht mögen. Man darf die Leute verstehen, die trotz Sturm mal eben den Trailer zur Rampe bewegt haben. Anscheinend hätte hier ja jeder andere anders gehandelt. Keiner von Euch hat jemals auch nur einen Meter ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss bewegt.

NA DAS BERUHIGT MICH ABER!

Was ist das denn für eine Scheinheiligkeit? Gerade die älteren Jahrgänge unter Euch haben bestimmt immer alle geltenden Vorschriften im Straßenverkehr beachtet?

Wem wollt ihr das denn erzählen? Ich bin schockiert, wie wenig Mitgefühl jemandem entgegen gebracht wird, der so offensichtliches Pech hatte. Auch wenn es nicht i. O. war und moralisch nicht ganz korrekt, so ist es doch auch großes Pech.

Der Heinz wird schon sein Fett weg bekommen. Sei es in Form der Geldstrafe oder des Entzuges der Fahrerlaubnis.

Aber was solls - alle schön drauf herumhacken und Moralapostel spielen. Wir sind ja schließlich alle pünktlich, strebsam und leider wohl auch sehr sehr deutsch.
__________________
Gruss Jan.
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  #87  
Alt 11.08.2011, 13:54
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Ich habe sicher nicht immer alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten, das habe ich auch nie behauptet, nur Mitleid kommt bei mir da trotzdem nicht auf, denn wenn ich Mist baue -und das die ganze Aktion Bullshit war steht ausser Frage- muss auch mit den Konsequenzen leben können!

Und sich da auf "Not kennt kein Gebot" ausreden zu wollen ist lachhaft, dem TE war sicher klar, dass er in diesem Zustand auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Fahrzeug mehr in Betrieb nehmen darf, er hat es trotzdem getan, also muss er einfach damit leben können.

s.s.k.m.= selbst schuld, kein mitleid

Ach ja, ich weiss wie das ist, irgendwann in Mitte/Ende der 80er wurde mir der Schein 2 Mal wegen Suff abgenommen, das erste Mal mit 1,1, allerdings war der Entzug damals in AT noch harmlos, nach 3 Tagen hatte ich den Schein wieder (Geldstrafe umgerechnet EUR 950,--, das war damals viel Geld für mich), nach knapp 4,5 Jahren war es wieder so weit, 0,82 Promille, nachdem das innerhalb von 5 Jahren das zweite Mal war dauerte der FS Entzug länger (3 Monate) und die Geldstrafe fiel auch höher aus (rund EUR 1.400).

BTW: Ich bin sicher NICHT sehr, sehr deutsch. ;)

Geändert von medo (11.08.2011 um 14:01 Uhr)
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  #88  
Alt 11.08.2011, 14:58
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muuzii muuzii ist offline
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Will die ganze Aktion absolut nicht gutheissen aber ein Frage wäre grundsätzlich noch zu klären.

Soweit mir berichtet wurde ist Slippstelle samt Zufahrt auf der die Schupos die Aktion durchgeführt haben Eigentum der Stadtgemeinde Gmunden !
Zwar öffentlich zugänglich aber nicht öffentliches Strassennetz und ob hier die STVO voll greift bin ich mir nicht ganz sicher!!

So und hört jetzt mal mit dem ganzen Meckern auf, der Herro hat sicherlicht daraus gelernt und wir wollen ihn mal etwas bedauern!!!

wfG MUUZII
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  #89  
Alt 11.08.2011, 15:56
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Hehe, bin nicht gläubig aber der alte Spruch mit dem Stein ist immer noch gut...
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  #90  
Alt 11.08.2011, 20:34
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Zitat:
Zitat von muuzii Beitrag anzeigen

Soweit mir berichtet wurde ist Slippstelle samt Zufahrt auf der die Schupos die Aktion durchgeführt haben Eigentum der Stadtgemeinde Gmunden !
Zwar öffentlich zugänglich aber nicht öffentliches Strassennetz und ob hier die STVO voll greift bin ich mir nicht ganz sicher!!
Es gibt in Deutschland 3 Arten von "Verkehrsraum":

- Öffentlich-Rechtlich, daher alle Straßen, Wege und Plätze, die eine Widmung besitzen

- Tatsächlich-Öffentlich; vereinfacht ausgedrückt: Keine Widmung, jedoch für den Verkehr zugänglich

-Nichtöffentlich: Bereiche in denen nur Verkehr für einen bestimmten Personenkreis statt findet. (schöne Definition ). Zum Beispiel Betriebsparkplätze mit Zutrittskontrolle.

In dem obigen Fall handelt es sich um Tatsächlich-Öffentlichen Verkehrsraum, da jeder, der möchte, dort hin fahren kann. Die StVO gilt dort zwar nicht, aber dennoch die StVZO, die FZV und das StVG. Daher mit Alk fahren ist nicht. Bestes Beispiel ist das Fahren üben auf Feldwegen. Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Ich weiss jetzt aber eben nicht, ob das in Österreich genau so geregelt ist...
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  #91  
Alt 11.08.2011, 21:06
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willibur willibur ist offline
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Zitat:
Zitat von lifeofmyown Beitrag anzeigen
In dem obigen Fall handelt es sich um Tatsächlich-Öffentlichen Verkehrsraum, da jeder, der möchte, dort hin fahren kann. Die StVO gilt dort zwar nicht, aber dennoch die StVZO, die FZV und das StVG. Daher mit Alk fahren ist nicht. Bestes Beispiel ist das Fahren üben auf Feldwegen. Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das stimmt so nicht

guckts Du: (§1)

http://www.verwaltungsvorschriften-i...20014.htm#ivz2

Die StVZO zB. kann nur dort gelten, wo die StVO gilt.

Mein Senf zu dem Thema:
Blöde Sache und Du wirst mit den Folgen / Strafen leben müssen.
Besonders wichtig, dass Du in Zukunft daraus lernst. Und evtl. können wir Alle davon etwas mitnehemen.

Sollte dieser Tröt nur Einen von solcher Sache abhalten, war er schon sinnvoll!

Und bitte nicht so meckern
Nach dem Motto:
"An die eigene Nase fassen"

"Der, der frei von Sünde ist, werfe den ersten Stein"

Gruß Willi
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  #92  
Alt 11.08.2011, 21:13
medo medo ist offline
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Rechtslage in Österreich

STVO (Strassenverkehrsordnung)
Zitat:

§ 1. Geltungsbereich.


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichen Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß fällt in den Geltungsbereich der STVO, exakt unter den § 5
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  #93  
Alt 11.08.2011, 21:21
lifeofmyown lifeofmyown ist offline
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Zitat:
Zitat von willibur Beitrag anzeigen
Das stimmt so nicht

guckts Du: (§1)

http://www.verwaltungsvorschriften-i...20014.htm#ivz2

Die StVZO zB. kann nur dort gelten, wo die StVO gilt.

Mein Senf zu dem Thema:
Blöde Sache und Du wirst mit den Folgen / Strafen leben müssen.
Besonders wichtig, dass Du in Zukunft daraus lernst. Und evtl. können wir Alle davon etwas mitnehemen.

Sollte dieser Tröt nur Einen von solcher Sache abhalten, war er schon sinnvoll!

Und bitte nicht so meckern
Nach dem Motto:
"An die eigene Nase fassen"

"Der, der frei von Sünde ist, werfe den ersten Stein"

Gruß Willi
Klar, hab Quatsch geschrieben. Bzw. das Richtige gemeint, aber das Falsche geschrieben! Natürlich gilt auch auf, für jedermann zugänglichen Feldwegen, die StVO.
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  #94  
Alt 13.02.2012, 12:31
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Hallo zusammen,

gibt es denn jetzt mal ein Ergebnis zum Vorgefallenen? Ist ja nun viel diskutiert und vermutet worden.

Grüße

Thorsten
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  #95  
Alt 13.02.2012, 13:17
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auszug aus dem Fragenkatalog BINNEN


Was bedeutet „stillliegend“?

Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine
schwimmende Anlage, die unmittelbar oder
mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer
festgemacht sind.

Also ist Binnen vor ANker Stilliegen.


Im Seebereich mag diese wieder anders aussehen.
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Gruß Volker
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  #96  
Alt 13.02.2012, 13:20
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Und das heißt jetzt was?

...dass ich besoffen ins Auto steigen kann und meine Boot aus dem Wasser ziehen darf
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Akki

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  #97  
Alt 13.02.2012, 13:23
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Wäre er an der Boje geblieben hät er noch seinen Führerschein.

Ich war mal im Sturm vor Anker gleegen. ca. 1,5m Wellen durch den See.
War alles in allem recht entspannennd.
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  #98  
Alt 13.02.2012, 15:25
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Zitat:
...dass ich besoffen ins Auto steigen kann und meine Boot aus dem Wasser ziehen darf
Befindet sich die Rampe auf privatem, befriedetem (zB mit schranke abgesperrtem) Grund - ja !
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Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #99  
Alt 13.02.2012, 16:13
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Hat der private Befrieder zugelassen, dass auf seinem Grundstück besoffen gefahren werden darf ?
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  #100  
Alt 13.02.2012, 16:27
Bodenseekretzer Bodenseekretzer ist offline
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Hallo
das sieht wirklich schlecht aus. Einzige Chance wäre die, das es sich um ein Vereinsgelände handeln würde, zu dem nicht jedermann Zutritt hat oder Personen nur mit besonderer Erlaubnis auffahren dürfen, so z.B bei einem Werksgelände. Allein das sich die Räder deines Fahrzeugs gedreht haben ist ausreichend.
Viele Grüße
bodenseekretzer
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