#76
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Ich frage mich gerade instinktiv ob im Fall des Falles nicht der albern kleine Karabinerhaken am viel zu dünnen Stahlseil einfach ansatzlos abreißen würde. Normen und Vorschriften gibt es für diese Alibi-Geräte ja wohl nicht. Ob das Seil überhaupt zum Schlepphaken des Autos reichen würde bezweifle ich, ohne jetzt nachzugucken. Ich würde auch nie einen am Haken abschleppen (anstatt an der AHK), von daher weiß ich gar nicht wo der jetzt eingesteckt werden würde.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#77
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Das Drahtseil muss doch nur den Handbremshebel spannen. Dafür reicht das locker von der Dimension aus.
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Gruß Klaus Ich bin auch jederzeit telefonisch erreichbar, unter folgender Nummer: 1-8-4-3-6-5-7-2 |
#78
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Ja es funktioniert wirklich mit dem Abreissseil. Ich hatte es schon an der Rampe. Der Trailer war wohl bei der AHK nur obenauf gelegen und war nicht eingerastet. Dann bei der Rampe ist der Trailer abgerutscht... Das Abreissseil hat die Bremse gezogen. Fertig. Neues Seil und basta. Macht doch nicht so ein Theater um so ein sinnvolles Teil! Daß es Sinn macht,dieses vom Abrutschen vom Haken zu sichern ist doch nichts wie vernünftig. Oder?
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#79
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Ich hab gesehen, wie ein Anhänger vom Kugelkopf gesprungen ist. Ratsch... und das Seil war gerissen... leider ohne die erhoffte Wirkung. Zum Glück war das beim Anfahren eines Kollegen und ich konnte hinspurten und die Handbremse am Anhänger ziehen.
Für mich hat das Seil auch nur Alibiwirkung. Wenns aber nur bei 50% der Fälle hilft, ist es dennoch sinnvoll. Ob es allerdings in einer Öse mehr Wirkung zeigt, als am Kugelkopf wage ich jetzt einfach mal zu bezweifeln. Dennoch werde ich auch mal nach so einer Öse an meiner Kupplung suchen... Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher
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#80
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Das sehen die Niederlaender anders. Es geht hier nicht um das Fahrzeug, das in D zugelassen ist, und damit in NL verkehren darf. Die Behoerden sehen das Verbot, das Abreissseil um den Kugelkopf zu legen, als Verhaltensvorschrift, und unterliegt damit der nationalen Autoritaet, so wie ein Staat die Benutzung einer Freisprecheinrichtung untersagen kann, obwohl die Anlage im Heimatland (auch zur Benutzung) zugelassen ist. Die Ausrede, dass eine entsprechende Oese an der Kupplung fehlt, wird den kontrollierenden Beamten nicht beeindrucken (es kann ja an der Abschleppoese befestigt werden; bei der Last, die das Seil maximal erfaehrt, reichen ja fast schon ein paar Tropfen Uhu auf der Stossstange zur Befestigung).Bei meinem ersten Beitrag zu diesem Thema ging es un die Kette/Stahlseil, die als zusaetzliche Befestigung des Trailer an Oesen befestigt werden, und im Fall der Faelle erhebliche Lasten aufnehmen muss. Das Seil an der Bremse kennt man in Australien nicht.
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#81
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Moinsen
In den Nl ist zu unterscheiden zwischen einer Hulpkoppling und der losbreekintichtung. Ne Hulpkoppeling geht bis max 1500kg zulässiges Gesamtgewicht, bis 750kg muss nicht , aber wenn vorhanden muss benutzt werden. Mindestens 6mm Stahlkabel und am Zugwagen ne feste Verbindung am Zugwagen. Die Losbreekreminrichtung (unser Abreißseil)ist ab 1500kg ein muss, bei kleineren Hängern kann auch. Hulpkoppling ( die soll den Hänger hilfsweise am Wagen halten) und Abreisbremse gleichzeitig sind nicht gestattet Ich denke, darum gehts hier um die Abreißbremse "losbreekreminrichting" Diese muß erstens . an einem festen Teil des Fahrzeuges montiert sein Abnehmbare Haken sind kein fester Bestandteil des Fahrzeuges, daher muss hier immer ne Befestigung am Fahrzeug vorliegen. Zweitens entweder an einem festen Teil des Fahrzeuges oder an einer dafür bestimmten Vorrichtung am Haken. Ein loses drumlegen reicht nicht aus. Kein Link, daher zitiert: (Caravan and die wet 2016) . "De breekkabel moet verbonden worden aan een vast deel van het voertuig of aan een hulpmiddel op de trekhaak. Bij testen is gebleken dat de musketonhaak, wanneer die wordt ingehaakt aan een oog, niet voldoende sterk is, om de breekhaak of breekring te openen. Hierdoor wordt de reminrichting onvoldoende in werking gesteld. Bij een musketonhaak is lussen een must. Indien de breekkabel is voorzien van een karabijnhaak met een materiaal dikte van tenminste 6 mm is lussen niet noodzakelijk door zijn sterke constructie. De gebruikshandleiding van Alko en Knott zijn aangepast, echter onze wetgever loopt achter. De trekkrachten alvorens de breekkabel zijn werk doet is minimaal 3500 Newton, nodig om de reminrichting voldoende in werking te stellen. Gebruiksvoorschrift Alko Hier ein Auszug aus dem entsprechendem Bußgeldkatalog: Indicatie boetes binnen Nederland Overtreding Boetebedrag Aanhanger te zwaar beladen (boetebedrag berekend aan de hand van percentage overbelading) € 90 - 300 . Achterklep sluit niet goed (scharnieren en sluiting) € 90 . Band: 1 slechte of gladde € 90 . Band: 2 slechte of gladde € 130 . Banden niet afgeschermd door spatschermen of lopen aan € 150 . Elektrische verbindingen niet op de juiste wijze aangesloten € 90 . Hulpkoppeling niet aanwezig € 150 . Kentekenplaat niet zichtbaar € 90 . Kentekenplaat aanhanger anders dan kentekenplaat trekkend voertuig (<750 kg) € 90 . Kentekenplaat, zelf gemaakt (geen goedkeuringsmerk!) € 60 . Lading, gevaar voor vallende / niet afgedekt / niet vastgebonden € 240 . Lading, uitstekende lading > dan 1 meter / geen voorgeschreven plaat € 130 - 150 . Losbreekreminrichting niet juist aan trekkend voertuig verbonden € 60 . Mistachterlicht ontbreekt (indien verplicht) € 60 . Reflectoren, geen € 60 . Remlichten, geen € 90 . Richtingaanwijzers niet aanwezig € 60 . Verlichting: niet in de juiste kleur € 90 . Bagagenet/aanhangernet, geen € 140 . Bron: bovag, RDW en politie Die hervorhebungen sind hier die interesanten. OT: in NL ist ein Netz über der Anhängerladung Pflicht. Theoretisch kann das Fehlen des Netzes auch beim Boot oder Caravan geahndet werden.( Wird MW aber nicht, weil albern) Gesetzestexte: 5.12.40, 5.12.66 5.18.34 hulpkoppeling 5.12.66, 5.18.57
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Geschafft ! 2025 werden wir mehr CO2 in der Luft haben wie der bisherige Höchststand vor3,3Mill Jahren. War bisher die heißeste Zeit der Erde Geändert von aunt t (17.10.2016 um 08:26 Uhr)
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#82
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Henning hat das schon im 1. Beitrag richtig erkannt.....ein sog. Wiener Abkommen regelt das für uns Deutsche
Zitat aus: https://www.adac.de/sp/rechtsservice...ern_245234.pdf Geltung der Regelungen in den Niederlanden bzw. in der Schweiz für ausländische (deutsche) Gespanne: Das Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr aus dem Jahre 1968, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr regelt und welches (u. a.) sowohl von Deutschland als auch den Niederlanden (erst seit wenigen Jahren) ratifiziert worden ist, schreibt vor, dass die Vertragsstaaten Fahrzeuge aus anderen Vertragsstaaten im eigenen Hoheitsgebiet verkehren lassen müssen, wenn diese legal in ihrem Zulassungsstaat verkehren dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrzeuge die in diesem Abkommen festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Hinsichtlich des Betriebs von Anhängern sieht § 16 in Anhang 5 des Wiener Übereinkommens in der konsolidierten Fassung von 2006 mindestens vor, dass die Bremsanlagen von Anhängern so ausgestaltet sein müssen, dass sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen (sogenannte „Reißbremsvorkehrung“). Dies gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.500 kg nicht überschreiten und neben der üblichen Anhängevorrichtung über eine zusätzliche Sicherungsverbindung verfügen. Daraus ergibt sich, dass ungebremste Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.500 kg mit einem sogenannten Sicherungsseil bzw. mittels einer Abreißleine mit dem Zugfahrzeug verbunden und gesichert werden müssen. Diese „Losreißvorkehrung“ soll verhindern, dass der Anhänger sich selbstständig macht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst bzw. losreißt. Diese Vorschrift gilt auch für ungebremste Anhänger bis 750 kg zGG. Da somit die vom Wiener Abkommen über den Straßenverkehr aufgestellten Mindestanforderungen in den Niederlanden und der Schweiz nicht überschritten werden, gelten die dortigen nationalen Bestimmungen auch für im Ausland (z. B. Deutschland) zugelassene Gespanne, welche im niederländischen oder Schweizer Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen. Hier erklären die Caravaning-Leute noch etwas dazu: http://www.caravaning.de/ratgeber/da...n-6639338.html Interessant für mich ist das der orig. Federhaken nicht direkt in meine Blechöse des Fahrzeugs eingeharkt werden darf, sondern ein weitere Karabiner nach Din zur Anwendung kommen muss Gruß Jörg |
#83
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Servus!
Zitat:
"Entweder du nimmst das weg, oder du bekommst keinen Tüv! An einem ungebremsten Anhänger ist so was nicht nur sinnlos sondern lebensgefährlich und deshalb nicht zulässig!" Nun gut - Seil weg. An meinem Lastanhänger (750KG, ungebremst) hab ich auch keines. Ist das jetzt doch falsch oder gilt die Regel mit dem Seil jetzt nur für NL und CH? In dem Text von Jörg hört es sich für mich so an, als würde es auch für Deutschland gelten... Schöne Grüße, Jan Geändert von freerider13 (17.10.2016 um 11:49 Uhr) |
#84
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Zitat:
in Anbetracht der Tatsache, dass in NL, UK usw. sehr viele Anhänger nie einen einzigen TÜV-Termin sehen würde ich auch eine ganz feste Kette nehmen Der Betrachtungswinkel der Niederländer auf die Thematik ist daher komplett anders... __________________ Gruß, Marco |
#85
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Zitat:
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#86
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Moin,
nachdem Ihr mich alle etwas verunsichert habt, hab ich mich mal bei einem Hänger Importeur und Polizei gemacht schlau gemacht: 1. Seil muß an gebremsten Hängern vorhanden und entsprechend gesichert sein. 2. bei ungebremsten Hängern ist das in Deutschland nicht gefordert. 3. Ungebremste Hänger, die in den Niederlanden jetzt produziert werden, haben eine solche Vorrichtung. 4. Beim gleichen Hersteller, der einen Teil seiner Produktion in Deutschland hat, sind die in Deutschland produzierten, identischen Hänger, nicht damit ausgestattet. 5. das gilt in Holland für neu zugelassenen Hänger, nicht für ältere. 6. was die niederländische Polizei dazu sagt, das sollte man diese fragen, kann aber bei einem in Deutschland zugelassenem Hänger nicht zu einem Bußgeld o.ä. führen, es sei denn, das Zugfahrzeug ist in den Niederlanden zugelassen.
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Unser Projekt: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=176437 Der Spaß damit: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=208510 Eine Fiberline G14II haben wir auch Noch: https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=253589 Gruß Ralf
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#87
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Das Abreissseil wird Anhaengerseitig am Bremshebel befestigt. Da Du ja bei einen ungebremsten Haenger gar keinen Bremshebel hast, eine seltsame Bemerkung ...
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#88
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Zitat:
Solange es keine einheitliche Regelung gibt ist nationales Gesetz (wie in NL) so nicht anwendbar ( --> "Wiener Übereinkommen") PS: Über Sicherheit rede ich hier nicht (die selbstverständlich sein sollte). Es hört aber auf beim Alles über einen Kamm zu scheren... PS: Und mir ist es schon 2x passiert, daß das "übliche" Seilband abgerissen ist.
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Gruß, Marco Geändert von Nei Ut (17.10.2016 um 20:28 Uhr) Grund: PS hinzugefügt |
#89
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Zitat:
Angaben in Nennlast sind sicherlich unterschiedlich zur Bruchlast -- aber welchen Haken soll ich aus der Norm-Reihe mir (freiwillig) auf (üblicherweise unwissende) >=7500N aussuchen... Das Thema riecht nach Inkonsistenz und ich bedaure jetzt die gesehenen "Musterbeispiele" beim NL-Urlaub im letzten Monat nicht dokumentiert haben...
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Gruß, Marco |
#90
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Zitat:
Im Grunde müssten Karabinerhaken und Abreißseil auch genormt sein und einer gewissen Zuglast entsprechen wenn sie die Bremse sicher auslösen sollen. Wundert mich jetzt fast, dass das in unserem Staat nicht reglementiert ist. Andersrum würde mich interessieren, ob jemandem schon mal die AHK abgebrochen/abgefallen ist während der Fahrt, so dass sie ungeeignet erscheint, das Seil direkt drüberzulegen.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh
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#91
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Zitat:
Google: "Anhängerkupplung gebrochen" Bilder 8 + 9 http://www.abendzeitung-muenchen.de/...a-c02df6e459db
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#92
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Wobei das auch bei einer festen passieren könnte, sie ist ja nicht aus der Halterung gerutscht.
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Viele Grüße Hendrik Hellwigbootliste: hier | Eintragung | für Eintragung Bitte eine PN mit eMail Adresse | Stand: 06.03.2017 |
#93
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Zitat:
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#94
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......auch kann es passieren das das Auto durchbricht.....
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#95
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Zitat:
Die Frage von Rocco war "ob es schon mal passiert ist" und nicht warum
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#96
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es ist garantiert schonmal irgendwo passiert. Alles passiert irgendwann mal.
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#97
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Zitat:
Beim Abreißseil - aber auch ohne - fährt das Auto normal weiter aber der Anhänger landet immer in der Planke, denn ohne Führung wird er sich immer zur Seite drehen, auch die Bremsen werden nicht 100% gleichmäßig ziehen. Er schlägt nur langsamer ein, was ja auch nicht so schlecht ist. Ich werde das nächste mal meine Öse verwenden und gegebenenfalls das Seil verlängern.
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LG Michael |
#98
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Interessant. Jetzt würde mich noch das Fabrikat von AHK/Auto interessieren. Diese abnehmbare AHK ist ja eindeutig aus Guss (gewesen), sind das alle?
Ich werde meine AHK nachher auch mal untersuchen, ob man das Seil woanders einhaken kann. Wenn das Seil die Handbremse erst mal eingerastet hat kann es ja ruhig durchreißen, der Zweck ist erfüllt. Durchriss nach Auslösung ist sogar noch besser, dann hätte man ja den schlingernden Anhänger nicht mehr am Arsch des Autos.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#99
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Auto sieht man auf den Fotos, ist ein Ford Galaxy ... war vermutlich mit der Anhängelast am Limit (Audi TT und HÄnger) - darf je nach Ausführung 1500 bis 2000 kg ziehen.
Sieht so aus, als wenn einer mit Schrott Schrott befördert hat !!
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#100
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LG Michael |
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