|
Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
|
Themen-Optionen |
#76
|
|||
|
|||
Nach meiner Vorstellung war schon die Eingangsfrage nicht ganz in verständlich:
Es hat niemand über Bord zu fallen. Wir baden oft und gern vom Boot aus, aber in gefährlichen Gewässern (Strömung, Schiffsverkehr, kaltes Wasser usw.) verläßt niemand das Cockpit, ohne sich so kurz angeleint zu haben, daß er gar nicht bis über die Reling kommt. Das gilt um so mehr noch bei Anfängern an Bord. Ansonsten scheint mir bei (einigermaßen gleichmäßiger) Strömung wohl das Anlegen, nicht aber das Einsammeln treibender Sachen eine besondere Technik zu erfordern. sea u in denmark |
#77
|
||||
Sicherheit auf dem Wasser
Hallo Wolf,
hast einen tollen Thread ans rollen gebracht . Ich möchte hier nur mal etwas quer einbringen : Meiner Meinnung nach sollte jeder Wassersportler diese folgende Broschüre gelesen haben u. besser noch als Nachschlagewerk an Bord haben . Stammt direkt vom : Bundesministerium für Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung Zu finden in : ELWIS = http://www.elwis.de/ dann unter Freizeitschifffahrt Hier direkt der Link zum PDF : http://www.bmvbs.de/Anlage/original_...ersportler.pdf Das Ganze gibt es auch als Druckwerk kostenlos z.B. auf der Boot in Düsseldorf oder Hanseboot HH . Viel Spass, Grüße : TOMMI
|
#78
|
|||||
|
|||||
Zitat:
schon Ecken, an denen mit Kehrwassern und ähnlichen Fisimatenten zu rechnen ist. Auf dem Bild ist eine Verengung zu sehen. Da könnte die Strömung schon beschleunigen und ggf. ein paar Richtungswechsel vornehmen. Oft wird das Kehrwasser (dreht aus dem Hauptstrom raus und wieder rein) missachtet und gegenan geschwommen. Irgendwann geht dann den Leuten die Puste aus ... . Gruß Ralph
|
#79
|
||||||
|
||||||
Zitat:
Klar hat da keiner was außerhalb des Cockpits zu suchen aber ........ Zitat:
Die Donau hat an der Stelle deutlich mehr als irgendwo anders. Als ich dort fuhr etwa 12 km/h+ und alle die ich bisher gesprochen habe sagen auch das ist das Stück mit der stärksten Strömung insgesamt.
|
#80
|
||||
|
||||
Zitat:
Es gibt genügend Situationen, wo das einfangen und anbordnehmen des MOB schlichtweg praktisch unmöglich ist. Dass man darauf vorbereitet sein muß, wenns trotzdem passiert, ist ein anderes Paar Stiefel.
__________________
Gruß Ewald |
#81
|
||||
|
||||
Zitat:
Ich hab mir aber Gedanken darüber gemacht was zu tun sei wenn es trotzdem passiert. |
#82
|
Ich denke, hier gelten die Vorschriften des Heimatlandes. Ich weiß nicht, wie es in den D-Papieren aussieht. In den A-Papieren sind die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen eingetragen.
__________________
Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann |
#83
|
||||
|
||||
Zitat:
Ich hab dir mal die Papiere vom WSA für den Segler und den IBS vom MoBo gescannt. Die Angaben sind äußerst dürftig. Geändert von wolf b. (25.05.2010 um 12:17 Uhr) |
#84
|
||||
|
||||
Derzeit ist für Österreichische Kleinfahrzeuge genau vorgeschrieben, was an Sicherheitsausrüstung in Österreich mitzuführen ist. (Das ist in der Zulassung eingetragen und auch im Ausland gültig.)
Damit jene Kleinfahrzeuge, auf denen im Heimatland keine solche Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben ist (das sind eigentlich nur Boote aus Deutschland), nun auf den Österreichischen Wasserstraßen auch verpflichtet sind, entsprechende Sicherheitsausrüstung mitzuführen, ist eine Gesetzesänderung in Vorbereitung. Vermutlich spätestens 2011 wird daher der Paragraf 11.19 in die Wasserstraßen-Verkehrsordnung aufgenommen. (Bevor die Diskussion losgeht ie Prüfung des Ministeriums hat ergeben, dass diese Bestimmung weder EU-Recht noch Gegenseitigkeitsbestimmungen widerspricht. In Frankreich zB gibt es eine solche Regelung bereits. Dort sind also für Deutsche Kleinfahrzeuge auf Binnenwasserstraßen bereits vorgeschrieben.) Im Folgenden der Text der Absicht und der Text des Entwurfs für den neuen Paragrafen. Im Moment - wie gesagt - gilt der noch nicht. Zu § 11.19 Diese Bestimmung wird aufgenommen, um in den (seltenen) Fällen, in denen die Zulassungsdokumente ausländischer Sportfahrzeuge keinerlei Vorschriften über die Sicherheitsausrüstung beinhalten, der Schifffahrtsaufsicht eine Rechtsgrundlage für die Einforderung einer Mindestausrüstung zu geben. Die hier vorgeschriebene Ausrüstung entspricht der gemäß Artikel 2.05 der Anlage 4 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009, für Sportfahrzeuge bei der Erteilung einer österreichischen Zulassung vorzuschreibenden Ausrüstung. Neu lautender §11.19: § 11.19 Ausrüstung von Sportfahrzeugen Sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, folgende Mindestausrüstung befinden: 1. Anker- und Verheftausrüstung: a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen; b) entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles; c) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles; d) ein Bootshaken; 2. Feuerlöschausrüstung: a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotore über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg; b) Bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg; bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden; 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung: a) ein Rettungsring oder ein gleichwertige Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig; b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord; c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung; d) eine Einstiegshilfe.
__________________
Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
|
#85
|
||||
|
||||
Zitat:
__________________
Gruß Ewald |
#86
|
||||
|
||||
Durchaus nicht.
Bei gründlichem Studium der Schiffstechnik-Verordnung wird erkenntlich, dass - was hier im unvollständigen Zitat des (neuen) §11.19 tatsächlich seltsam klingt - folgendermaßen zu rechnen ist: LüA zB 7m -> Mindestgewicht aller Anker gemeinsam 7x1,5, das ganze dann in kg. Ergibt 10,5kg. Dieses Ankergewicht kann auf zwei Anker aufgeteilt sein (zB einer an der Winsch, ein zweiter mit Trosse in der Backskiste), wobei kein Anker leichter als 45% der vorgeschriebenen Gesamtmasse sein darf (also der leichtere muss mindestens 4,7 kg haben). Die Ausrüstungsbestimmungen sind in der Schiffstechnik-Verordnung festgelegt und gelten daher nur für in Ö zugelassene Fahrzeuge. Damit das für alle gilt, soll es eben in die Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ich bin mir sicher, dass unsere Bürokraten es ähnlich übersichtlich wie in der zugrunde liegenden Schiffstechnik-Verordnung erläutern werden . siehe dort: Artikel 10.02 http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab...erfahrungszahl
__________________
Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu Geändert von ghaffy (25.05.2010 um 19:19 Uhr)
|
#87
|
||||
|
||||
Woher weis ich denn, daß die LÜA im Meter angegeben wird, könnten ja auch Fuß, Ellen oder km sein
__________________
Gruß Ewald |
#88
|
||||
|
||||
Zitat:
Meter ist die SI-Basiseinheit. Ist aber für Zweifler in der Schiffstechnik-Verordnung unter "Schiffstechnische Begriffe" im §3 Absatz (1) Ziffer 69 in Verbindung mit Ziffer 70 gnadenlos als "Meter" in der Schreibweise [m] festgelegt.
__________________
Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#89
|
||||
|
||||
Können denn die Ösis nicht einfach das ganze klar und deutlich schreiben?
Deutsche Bürokraten sind schon umständlich, aber bei dieser Schreibweise ringelt sich noch mehr. Ich weiß ja, was die meinen, aber man kanns auch besser schreiben - rein physikalisch-mathematisch ist es Stuss: die Gesamtmasse von 1,5 mal der Länge
__________________
Gruß Ewald |
#90
|
|
Zitat:
aber dafür brauchen unsere Leuchten keine BSH-Zulassung , unsere Bürokraten sind Leuchten genug ...
__________________
Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann |
#91
|
||||
|
||||
Wir haben Bürokratie von den Preußen gelernt und ein wenig verbessert. Oder glaubst du, ein Weltreich, in dem die Sonne nie unterging, ließe sich mit Angaben wie "ausreichend schwerer Anker" elegant zur Blüte und zum Niedergang führen.
__________________
Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#92
|
||||
|
||||
Zitat:
Übrigens, der letzte Ösi, der in unserem Hafen war, hatte aber BSH - Leuchten.... Zurück zum Thema!!!!!!
__________________
Gruß Ewald |
#93
|
Ich habe auch vieles, aber nicht alles ist vorgeschrieben!
__________________
Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann |
|
|