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Nebenbei habe ich vorhin noch mal zum (1350er) Trailer geguckt. Ringöse an der Bremse ist aus 6 mm Stahl. Das Stahlseil ist 2,5 mm, der Karabiner 6 mm Stahl. Damit ist relativ klar, der Ring wird im Fall des Falles wohl zuallererst aufgehen. Damit hält auch die mickrige Öse an der AHK, echten Sinn gibt sie für mich aber immer noch nicht. @Lobo Ich dachte eigentlich es ginge hier um Vorschriften aus Holland und der Schweiz.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh Geändert von onkelrocco (15.01.2017 um 20:45 Uhr) |
#202
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Jörg, wenn Du Weizen magst ist auch ne Kiste im Haus *lol*
Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher |
#203
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@MarkusP: Weizen ist nicht meins, danke trotzdem Gruß, Jörg
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#204
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Es geht hier aber nur um die abnehmbaren AHKs. Schwenkbare sind fest mit dem Fahrzeug verbunden, hier benötigt man keine zusätzliche Öse - ist zwar auch schon mehrfach gesagt worden, aber es wird ja auch immer wieder überlesen . . .
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Viele Grüße aus dem Bergischen - Stefan
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#205
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Genau im Ursprungspost meint doch der ADAC dass es eine solche Vorschrift hier nicht gibt.
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Grüße aus Randberlin, Rocco "Wenn man die Reichweite eines Autos halbiert und den Preis verdoppelt, wird der Markt sehr klein" Günter Schuh |
#206
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Die ist aber abnehmbar. Also ist die Öse für den Arsch[emoji53] Gesendet von meinem Cyrus_CS30 mit Tapatalk
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Gruß Harald Ernsthafter Sport hat mit fair play nichts zu tun. Er ist fest verbunden mit Hass, Eifersucht, Prahlerei, dem ignorieren aller Regel und dem sadistischen Vergnügen, Zeuge von Gewalt zu sein. George Orwell
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#207
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Hi Rüdiger, ich wollte sagen, dass zwischen AHK und Abschleppöse kein Zusammenhang besteht. Der OEM wird wohl nicht ein Gewinde für die Abschleppöse entfallen lassen, wenn eine AHK geordert wird. Aber deine Aussage über das Nichtvorhandensein einer Abschleppöse (oder Gewinde dafür) stellt den Wahrheitsgehalt von der WiKi in Frage: "In Deutschland sind an Kraftfahrzeugen Abschleppösen Pflicht und durch die StVZO §43 „Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen“ geregelt: (...) (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf diese Einrichtung hinten angeordnet sein (siehe § 43 Abs. 2 StVZO). In Österreich und der Schweiz gibt es ähnliche Vorschriften." Gruß, Andrei |
#208
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würde mich mal interresieren was für Fahrzeuge das waren.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#209
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Ein Passat 3C hat definitiv keine Abschleppöse hinten, wenn eine AHK ab Werk verbaut ist. Der Absatz 2 wird ja mit einer vorhandenen AHK auch erfüllt.
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#210
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Obwohl ich das jetzt völlig depert finde, die Abschlepp Öse zu sparen (man könnte die AHK ja nicht mehr wollen... und demontieren), gabs die Situation indirekt auch schon bei Mercedes beim 116er. Da wurde die Abschleppöse durch die AHK-Konstruktion abgedeckt und war nicht mehr zugänglich. Aber vorhanden waren sie wohl alle...
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#211
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Habt ihr schon mal unter Verkleidung geschaut? Manchmal sind Ösen/Gewinde versteckt von lauter Plastik.
Viele Autos heut zu tage würden sich beim Abschleppen manch Schürze abreißen.
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Gruß, Klaus PMR Infos https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=265949 PMR Wimpel bestellen: https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=250943 |
#212
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Aus dem ADAC-Dokument im ersten Beitrag: -------------------------------------- Regelung in Deutschland: [...] Ein solches Sicherungsseil ist bei mit Auflaufbremse gesicherten Anhängern Pflicht. Wo es genau am Zugfahrzeug angebracht sein muss, ist aber nicht gesetzlich geregelt. Sofern der Hersteller hierzu eine Empfehlung oder Anleitung veröffentlicht hat, ist diese zu beachten. Ist dies nicht der Fall, gelten nachfolgende Regeln als „Stand der Technik“: Das Abreißseil darf nicht als Schlaufe über die Anhängerkupplung gelegt werden. Sofern technisch möglich, ist eine Befestigung durch eine Öse oder eine vorhandene Bohrung an der Kupplung vorzunehmen. ---------------------------------------------------- Heißt im Fall der Fälle: hätte das Seil anders befestigt werden können und ein Unfall somit vermieden werden.... Rest kann man sich denken. Gruß, Jörg |
#213
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Musste das selber erfahren, weil ich einem Tschechen helfen wollte, der auf der Autobahn liegen geblieben ist (Ausfahrt nur 2km entfernt). Er hatte ein Seil, ich wollte ziehen. Letztlich blieb nur, das Seil um meine AHK in Schlaufe zu legen und dann den Karabiner ins Seil selber einzuhaken. Die Abschleppöse wäre mir lieber gewesen (weil es dann nicht nach oben wegrutschen kann) - aber die ist wie gesagt definitiv nicht nutzbar, da der Träger der AHK direkt davor sitzt. |
#214
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Mich würde ja mal interessieren, wie das mit den baugleichen Autos in Holland funktionieren soll. Ob das Einschraubgewinde beim Passat noch vorhanden ist weiß ich nicht, ich werde aus Neugier sicher nicht die Stoßstange abmontieren.
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#215
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damit darfst du dann legal in Holland unterwegs sein. Ist aber trotzdem in meinen Augen irgendwie Quatsch, weil das Ding ja um den Hals unter der Kugel geschraubt wird und einfach mitsamt dem Kugelkopf rausfallen würde, wenn der nicht richtig eingesteckt wäre... In D. kannst du die Lösung ja trotzdem ebenfalls benutzen, ob du nun ne Schlaufe legst, oder da einfädelst nimmt sich ja nichts. PS: mein Skoda hat an der (schwenkbaren) Elektrodosenhalterung noch eine Öffnung für das Abreißseil. Habe ich auch erst entdeckt, als ich danach gesucht habe (habe vorher auch immer eine Schlaufe um die AHK gelegt).
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#216
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In Österreich ist die Sicherung bei der Trenung von oder mit der gesamten Anhängerkupplung im § 13 Abs 2 und 5 KFG geregelt.
§ 13 KFG Vorrichtungen zum Ziehen und zum Stützen von Anhängern Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-12-31) (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen kann (§ 104 Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen für vorgeschriebene Bremsanlagen des Anhängers aufweisen. (2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen, an die die Sicherungsverbindung des Anhängers (Abs. 5) angeschlossen werden kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Die Sicherungsverbindung muß so anschließbar sein, daß die Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann, wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. (3) Die Verbindung der Fahrzeuge muss gefahrlos von einer Person ohne Verwendung von Werkzeug herstellbar und lösbar sein. Für das Kuppeln von Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind nur selbsttätige Kupplungen zulässig, die einen selbsttätigen Kupplungsvorgang erlauben. Das gilt jedoch nicht für das Kuppeln von land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen (Richtlinie 2003/37/EG). Omnibusse, die zum Ziehen von Omnibusanhängern bestimmt sind, dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers spielfrei und doppelt gesichert verbunden werden kann. (4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern müssen mit einer Anhängerdeichsel ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das Zugfahrzeug ermöglicht. (5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Wenn sich der Anhänger mit der gesamten Anhängerkupplung vom Zugfahrzeug löst, (häufiger Fehler) wird er nicht selbständig zum Stillstand gebracht. Daher ist das Sicherungsseil am Fahrzeug zu befestigen. |
#217
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Wenn es nun hier schon um das letzte Detail geht:
In der CH ist ja diese Schelle um den Haken auch Pfilcht. Ebenso habe ich auch schon gelesen, dass aber der Haken des Abreisseils nur dann genug Kraft aufbringt, wenn er als Schlaufe mit dem Seil geführt wird. Meiner Vermutung nach passt aber der Haken nicht komplett durch das Loch in eben dieser Anbauschelle. Kann mich jetzt aber auch täuschen. Allerdings könnte ich mir aber schon vorstellen, dass dieser fummelige Haken nicht grad sehr stabil ist. Wär ja jammerschade, wenn der Haken ausreisst bevor die Bremse gezogen ist... |
#218
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Also das Seil wird wie gewohnt über den Kugelkopf gelegt und durch die Schelle Gesichert.
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#219
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Wow Billi, jetzt wo du es sagst, ... kriege ich so den Eindruck, dass die ganz bestimmt sehr intelligenten Ingeniöre das Systen perfekt ausgedacht haben, aber den einfachen Nutzer (sprich wir, vgl. 1000 Post zu den Thmea ) komplett überfordern.
Viele normale Nutzer würde ganz bestimmt einfach den Haken in eine Öse einhängen, fertig. Geht auch viel schneller wie Schlaufe irgendwo durchfädeln. Hätte man einen Karabiner genommen, der für sich stark genuge wäre, wäre diese Risiko für immer weg und etliche Seiten Bedienungsanleitungen gespart. Schade, nämlich v.a. dann, wenn sowas zu einem Unfall mit Todesfolgew deswegen kommen täte...
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#220
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#221
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Ford C-Max Bauj. 2008
Mercedes GLK Bauj. 2015 In beiden Fällen mit Klappe in Plastikstossstange und darunter kein Gewinde. Aber beide haben/hatten eine Öse für´s Kabel an der Steckdose, also unabhängig von der abnehmbaren AHK. Gruß Rüdiger
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#222
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Hab mich jetzt auch aufgeschlaut und bei vielen Herstellern wird tatsächlich das Gewinde der Abschleppöse durch den Einbau einer Werkseitigen und teilweise auch bei einer Nachgebauten Anhängerkupplung durch den Träger dieser verdeckt.
Kannte ich bisher auch noch nicht.
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#223
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Danke für den Hinweis, darauf wäre ich nie gekommen
Gruß Max |
#224
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Vor allem wäre es wirklich ein leichtes, genau an dieser Stelle des AHK Trägers eine vom Gewinde her passende Mutter dranzuschweißen - dann könnte man wenigstens die Abschleppöse auch wieder hinten nutzen.
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#225
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Mal gerade mal bei Rameder verglichen: Ausgerechnet die Westfalia (die u. a. VW verbaut) haben auch keinerlei Ösen am Grundträger. Bei allen anderen könnte man, wenn man denn wollte. Ob ich mal den ADAC konkret frage?
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