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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 09.07.2010, 15:21
Benutzerbild von Flybridge
Flybridge Flybridge ist offline
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Standard Unter Anker die Kante geben...

Ein soeben geführtes Telefonat mit einem -Mitglied (Nick fängt mit P an und hört mit a auf ) warf mal wieder die alte Frage auf.

Man ist allein an Bord und wirft den Anker. Selbstverständlich ist die Stelle zum Ankern erlaubt.

Nachdem man es sich gemütlich gemacht hat, greift man in die Kühlbox nach dem ersten Bier. Bei einem bleibt es nicht, der Abend wird spät, die Nacht lang... Eine Dose gibt die andere...

Problem mit Alkohol am Steuer? Das Boot ankert, ist aber nicht fest an Land und nicht in Fahrt.

Wer weiß was?
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #2  
Alt 09.07.2010, 15:23
seltrecht seltrecht ist offline
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... und wenn der Anker sich löst?

Ich würde das mit dem übermäßgien Alk beim Ankern lassen.

Gruß Ingolf
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  #3  
Alt 09.07.2010, 15:23
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Flybridge Flybridge ist offline
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Kann wirklich nichts passieren..
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Micha


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  #4  
Alt 09.07.2010, 15:25
mjels mjels ist offline
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Mit 0,49 Promille kein Problem.
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  #5  
Alt 09.07.2010, 15:25
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JCM JCM ist offline
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Ist nicht erlaubt, bei Kontrolle ist der lappen weg!!
Vor Anker ist das Boot zwar nicht "in Fahrt" aber es handelt sich um eine "Fahrtunterbrechung" und da hat der Schiffsführer nüchtern zu sein. Und sollte der Anker nicht halten wirst Du das Boot ja auch unverzüglich wieder in Fahrt nehmen wollen.

Grüße Jan
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  #6  
Alt 09.07.2010, 15:28
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Raccoonhotel Raccoonhotel ist offline
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ich weiß, dass ich in so einer Situation keinen Alkohol trinken würde.

Solange das Boot ankert und nicht im Hafen am Steg liegt, befindet es sich aus meiner Sicht im "öffentlichen Verkehrsraum" und es kann jederzeit erforderlich werden auf Gefahrensituationen zu reagieren oder das Boot zu verlegen.

Ist aber nur meine persönliche Meinung und nicht durch Gesetze oder Verordnungen gestützt. (ausser vielleicht von gesundem Menschenverstand und guter Seemannschaft!?)


Liebe Grüße

Jan
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Mitglied der Chaotencrew und das ist gut so!!!
Nicht alles, was glänzt ist Gold. Manche glänzen mit grenzenloser Dummheit und sind trotzdem arm dran.

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  #7  
Alt 09.07.2010, 15:52
Benutzerbild von Kapi
Kapi Kapi ist offline
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1.069 Danke in 359 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von Raccoonhotel Beitrag anzeigen
ich weiß, dass ich in so einer Situation keinen Alkohol trinken würde.

Solange das Boot ankert und nicht im Hafen am Steg liegt, befindet es sich aus meiner Sicht im "öffentlichen Verkehrsraum" und es kann jederzeit erforderlich werden auf Gefahrensituationen zu reagieren oder das Boot zu verlegen.

Ist aber nur meine persönliche Meinung und nicht durch Gesetze oder Verordnungen gestützt. (ausser vielleicht von gesundem Menschenverstand und guter Seemannschaft!?)


Liebe Grüße

Jan
Sehe ich auch so .

Soweit ich mich erinnern kann muß der Schiffsführer , auch vor Anker liegend , in der Lage sein das Schiff zu steuern .
Du könntest auf Gefahren nicht reagieren , mal abgesehen vom Anker , der ja halten soll , kann das Wetter umschlagen und dich zwingen einen geschützteren Ort aufzusuchen etc.

Ich meine auch vor Anker gilt 0,49 Promille
__________________
.


lg

Heiko
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  #8  
Alt 09.07.2010, 16:06
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Akki Akki ist offline
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Bitte mal lesen


Zitat:
Indem der Beteiligte den Motorsegler XXX mit einer auf den Vorfallzeitraum rückgerechneten
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,23 ‰ führte, hat der Beteiligte
gegen die Rechtsvorschrift des § 3 Absatz 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen.
Danach darf derjenige, der eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt, weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig
bestimmen.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist ein Boot nach dem Ausbringen des Ankers
nicht in Sicherheit. Dementsprechend enden weder die Pflicht zur Führung eines Schiffes
noch die Eigenschaft als Schiffsführer. Denn ein in einer Seeschifffahrtsstraße ankerndes
Schiff ist weiterhin Teil des Schiffsverkehres, wenn auch Teil des sogenannten
ruhenden Verkehres. Dies ergibt sich schon aus systematischen Erwägungen. § 32 Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung, der Besonderheiten für das Ankern normiert, steht im 5.
Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, dessen amtliche Überschrift „ruhender
Verkehr“ ist. Bei einer Teilnahme am Verkehr besteht aber weiterhin der Bedarf für einen Fahrzeugführer,
der für die Sicherheit und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften
verantwortlich ist, vgl. § 4 Absatz 1 und 4 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
__________________
.
.

Akki

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Geändert von Akki (09.07.2010 um 16:17 Uhr)
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  #9  
Alt 09.07.2010, 16:10
Benutzerbild von Carlson
Carlson Carlson ist offline
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Zitat:
Zitat von Kapi Beitrag anzeigen

Ich meine auch vor Anker gilt 0,49 Promille
Echt? Ich dachte auf dem Wasser gilt IMMER 0,00%


Gruß Aaron
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  #10  
Alt 09.07.2010, 16:12
Benutzerbild von Flybridge
Flybridge Flybridge ist offline
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Zitat:
Zitat von payed Beitrag anzeigen
Bitte mal lesen
Mann kann den Leuten ja wirklich alles vorwerfen, aber bestimmt keine

MANGELAFTE VORBEREITUNG DER REISE !

Wer so viel Sprit dabei hat, dass er kaum noch aus der Koje kommt, ist mehr als gut vorbereitet!

Ihr habt mich überzeugt. Das Problem ist, dass der Kollege schon vorgefahren ist, schon an der Leine hängt und mit Sicherheit schon zwei Mal in die Kühlbox gegriffen hat.

Liest hier jemand aus Roermond mit?
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Micha


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  #11  
Alt 09.07.2010, 16:13
GrunAIR GrunAIR ist offline
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Zitat:
Zitat von Carlson Beitrag anzeigen
Echt? Ich dachte auf dem Wasser gilt IMMER 0,00%


Gruß Aaron
In Schweden ja. In D genau wie auf der Strasse, ich meine das sind jetzt 0,5.

Gruß Torben
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  #12  
Alt 09.07.2010, 16:14
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Flybridge Flybridge ist offline
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Hier geht es um NL.
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  #13  
Alt 09.07.2010, 16:21
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Zitat:
Zitat von GrunAIR Beitrag anzeigen
In Schweden ja. In D genau wie auf der Strasse, ich meine das sind jetzt 0,5.

Gruß Torben
Echt? Hast du da zufällig einen Link dazu? Ich hätte schwören können das es früher so war aber jetzt auf 0,00% herabgesetzt wurde..
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  #14  
Alt 09.07.2010, 16:28
Benutzerbild von rs-andy
rs-andy rs-andy ist offline
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Zitat:
Zitat von payed Beitrag anzeigen
Bitte mal lesen


Wow, das hätte ich jetzt nicht gedacht.

Zum Glück gilt bei mir immer 0,0 Promille.
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Gruß Andy

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Schlauchbootfahren is´ wie wenn de fliechst
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  #15  
Alt 09.07.2010, 16:32
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wolf b. wolf b. ist offline
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Zitat:
Zitat von rs-andy Beitrag anzeigen
Wow, das hätte ich jetzt nicht gedacht.
Mit weit über 2 Promille mal eben so vor Anker hätte ich mir noch was ganz anderes gedacht .....
In meinen Augen ist der billig davongekommen.
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  #16  
Alt 09.07.2010, 16:40
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Mir geht es auch eigentlich nicht ums komatöse Besaufen, sondern eher darum mal Abends ein Bier mit Freunden zu trinken. Und da ich bis jetzt immer gedacht habe das 0,00% ist habe ich nichtmal das gemacht.

Gruß Aaron
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  #17  
Alt 09.07.2010, 16:48
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Wilma Wilma ist offline
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Wie siehts denn aus wenn man das Boot verlässt und einen Landgang macht?
Dann darf man das ja auch nicht, oder?
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Viele Grüße aus Berlin

Dirk
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  #18  
Alt 09.07.2010, 17:10
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rs-andy rs-andy ist offline
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Wenn du eine Ankerwache hast, kannst du klar an Land gehen.
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Gruß Andy

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  #19  
Alt 09.07.2010, 17:13
printingmichel printingmichel ist offline
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Kann man nicht einen Rudergänger bestimmen der über 16 ist und nüchtern bleibt?

Ansonsten ist die Pappe für das Auto ja auch weg, was noch viel schlimmer wäre.
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  #20  
Alt 09.07.2010, 17:16
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rs-andy rs-andy ist offline
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Zitat:
Zitat von Carlson Beitrag anzeigen
Mir geht es auch eigentlich nicht ums komatöse Besaufen, sondern eher darum mal Abends ein Bier mit Freunden zu trinken. Und da ich bis jetzt immer gedacht habe das 0,00% ist habe ich nichtmal das gemacht.

Gruß Aaron

Na ich denke das dagegen ja auch nichts zu sagen ist. 2,23 °%(?) ist aber schon ein gaaanz grooosses Bier.
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Gruß Andy

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  #21  
Alt 09.07.2010, 17:25
Benutzerbild von wolf b.
wolf b. wolf b. ist offline
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Zitat:
Zitat von printingmichel Beitrag anzeigen
Kann man nicht einen Rudergänger bestimmen der über 16 ist und nüchtern bleibt?
Das kanst du jederzeit.

Aber deshalb mußt du trotzdem nüchtern bleiben solange du Schiffsführer bist.
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  #22  
Alt 09.07.2010, 17:53
printingmichel printingmichel ist offline
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Boot: rio 400 ole
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OLG Rostock gibt betrunkenem Motorbootfahrer den Kfz-Führerschein zurück

Aha, muss also nicht zwingend sein. Im übrigen sind die Strafen in der Schiffahrt bei weitem nicht so drakonisch wie im Straßenverkehr.

Unter hier:

http://www.sportbootfuehrerschein.de...fuhrerscheins/

gibts nette Berichte.
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  #23  
Alt 09.07.2010, 18:14
Benutzerbild von Laminator
Laminator Laminator ist offline
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Wir sind in den Niederlanden auch schon kontrolliert worden ,lagen auf einem See vor Anker(2Boote zusammen 4Anker abends) und hatten ein Fläschen Wein auf.
Die wollten nur die Angelpapiere sehen und verabschiedeten sich mit einem lasst euch den Wein schmecken.
Ob das da jetzt verboten ist ist mir nicht ganz klar.
Ob man da bei der nächsten Kontrolle mal fragen soll? (nüchtern)
Oder lieber keine schlafenden Hunde wecken
Das muß doch in irgend einem Niederl.-Gesetzbuch vermerkt sein.
__________________
§ 1 jeder macht seins
Gruß Andreas
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  #24  
Alt 09.07.2010, 18:17
mattiju mattiju ist offline
Commander
 
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Ich denke Binnen wird dies auch etwas anders gehandhabt oder? Hoffe ich zumindest...

Gruß
Matthias
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  #25  
Alt 09.07.2010, 18:27
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von printingmichel Beitrag anzeigen
Kann man nicht einen Rudergänger bestimmen der über 16 ist und nüchtern bleibt?

Ansonsten ist die Pappe für das Auto ja auch weg, was noch viel schlimmer wäre.
Rudergänger reicht nicht. Du brauchst einen Wachführer, der befähigt ist das Fahrzeug zu führen. Den trägst Du ins Logbuch ein und schon kannst Du dir ein Bier gönnen.

Der Autoführerschein ist erst ab 1,1 o/oo (absolute Fahruntüchtigkeit) in Gefahr. Das Strafgesetzbuch unterscheidet nicht zwischen Land- und Wasserfahrzeugen, es spricht nur allgemein von Kraftfahrzeugen. Ein Entzug des Pkw-Führerscheins ist aber auch dann nicht zwingend. Das liegt im Ermessensbereich des Richters, und gegebenfalls der Führerscheinbehörde. Diese könnte, wenn sie von dem Vorfall Kenntnis erlangt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen und eine MPU fordern. Bringt man die nicht innerhalb der gesetzten Frist (auf eigene Kosten) bei folgt der Entzug der Fahrerlaubnis.
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