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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 09.08.2010, 12:02
AlexDD AlexDD ist offline
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Hallo,

wir haben für unseren Jolli einen Hafentrailer ohne Licht und ohne Bremse, zugelassen bis 6km/h.
Kann mir jemand sagen, wo, wann und wie ich damit fahren darf?

Darf ich damit auch 5 km quer durch's Dorf? Darf man auch Nachts damit fahren? Gibt es Vorschriften hinsichtlich Zugfahrzeug? Kann ich das Boot theoretisch auch mit einem PKW ziehen, solange ich max. 6 fahre?

Brauche ich eine extra Genehmigung, wenn das Boot 3m breit ist?

Danke,
Alex.
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  #2  
Alt 09.08.2010, 12:05
Benutzerbild von dedmoros
dedmoros dedmoros ist offline
Lieutenant
 
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heißt Hafentrailer nicht, dass man garkeine Strassenzulassung hat!?

demzufolge diese auch in keinster Weiße im Strassenverkehr bewegen kann!?
__________________
Gruß
Eugen
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  #3  
Alt 09.08.2010, 12:13
Benutzerbild von dl4ydm
dl4ydm dl4ydm ist offline
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81 Danke in 63 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von AlexDD Beitrag anzeigen
Hallo,

wir haben für unseren Jolli einen Hafentrailer ohne Licht und ohne Bremse, zugelassen bis 6km/h.
Kann mir jemand sagen, wo, wann und wie ich damit fahren darf?

Darf ich damit auch 5 km quer durch's Dorf? Darf man auch Nachts damit fahren? Gibt es Vorschriften hinsichtlich Zugfahrzeug? Kann ich das Boot theoretisch auch mit einem PKW ziehen, solange ich max. 6 fahre?

Brauche ich eine extra Genehmigung, wenn das Boot 3m breit ist?

Danke,
Alex.
Wie der Name es schon sagt
__________________
Wenn Jemand einen Stein nach DIR wirft, dann werf eine Blume zurück. Versichere dich aber vorher, dass der Topf noch dran ist.
Gruß Klaus !!
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  #4  
Alt 09.08.2010, 12:15
JohnB JohnB ist offline
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Was heißt, bis 6 km/h zugelassen? Diese Zulassungen gibt es nicht mehr neu, alte Zulassungen haben Bestandsschutz und dürfen unter den damals gemachten Auflagen weiter benutzt werden.

Zum Thema "Hafentrailer" OHNE Zulassung:

Ohne Zulassung darfst du nur in nicht-öffentlichem Verkehrsraum fahren.

Als nicht-öffentlichen Verkehrsraum bezeichnet man nur komplett eingezäunte und verschlossene Gelände mit Zugangskontrolle. Selbst eingezäunte Gewerbeflächen, auf denen sich z.b. Kunden aufhalten dürfen, sind öffentlicher Verkehrsraum.

Damit dürften die meisten Häfen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der STVO sein.
__________________
Beste Grüße

John
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  #5  
Alt 09.08.2010, 12:25
Graf Koks Graf Koks ist offline
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Standard So einfach ist es nicht.

Die Materie scheint doch wohl noch etwas komplizierter zu sein:

http://www.fahrprofi.de/main/verkehr...kehrsraum.html
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  #6  
Alt 09.08.2010, 12:41
AlexDD AlexDD ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Was heißt, bis 6 km/h zugelassen? Diese Zulassungen gibt es nicht mehr neu, alte Zulassungen haben Bestandsschutz und dürfen unter den damals gemachten Auflagen weiter benutzt werden.
Kannst Du das bitte etwas näher erläutern. Konkret habe ich keinerlei Unterlagen zum Trailer bekommen, aber es pappen überall runde Sechsen drauf. Lt. Aussage das Verkäufers (privat) benötigt man keine Zulassung, auch wenn man über öffentliches Gelände fährt...

Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Zum Thema "Hafentrailer" OHNE Zulassung:
Ohne Zulassung darfst du nur in nicht-öffentlichem Verkehrsraum fahren.
Damit wären dann ja vermutlich mind. 90% aller Fahrten mit einem "Hafentrailer" illegal.

Alex.
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  #7  
Alt 09.08.2010, 13:00
JohnB JohnB ist offline
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Hallo Alex,

Zitat:
Zitat von AlexDD Beitrag anzeigen
Kannst Du das bitte etwas näher erläutern. Konkret habe ich keinerlei Unterlagen zum Trailer bekommen, aber es pappen überall runde Sechsen drauf. Lt. Aussage das Verkäufers (privat) benötigt man keine Zulassung, auch wenn man über öffentliches Gelände fährt...
Den alten 18er STVZO findest Du hier: http://www.amicars.de/par18StVZO.html

Ich lese ihn so, daß der Zugwagen eine (alte) 6 km/h Eigenschaft haben muß, also gar nicht schneller als 6 km/h fahren kann, damit der 6 km/h-Anhänger mitgeführt werden darf.

Frag' doch bei Deiner Zulassungsstelle nach.


Zitat:
Zitat von AlexDD Beitrag anzeigen
Damit wären dann ja vermutlich mind. 90% aller Fahrten mit einem "Hafentrailer" illegal.
So ist es.
__________________
Beste Grüße

John
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  #8  
Alt 10.08.2010, 17:01
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HD4ever HD4ever ist offline
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nen Hafentrailer ist für das Gelände am Hafen gedacht ...
mit nem Straßentrailer kannst du auch auf den Straßen damit fahren wenn TÜV, Zulassung usw
aber selbst mit nem Straßentrailer darfst du ein 3m breites Boot nicht bewegen ... weiß nicht genau wo genau die Grenze dafür ist, aber ich meinen das das max 2,4-2,5m Breite waren ...
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baltic trolling crew HH .... Jörg
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  #9  
Alt 10.08.2010, 17:11
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wolf b. wolf b. ist gerade online
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Zitat:
Zitat von HD4ever Beitrag anzeigen
... weiß nicht genau wo genau die Grenze dafür ist, aber ich meinen das das max 2,4-2,5m Breite waren ...
2,55m ist die Grenze.
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  #10  
Alt 10.08.2010, 17:28
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Mehr geht nur mit Sondergenehmigung. Bis 3m ziemlich einfach, darüber wirds kompliziert.
__________________
Gruß
Ewald
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  #11  
Alt 10.08.2010, 17:59
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ob du nachts oder tags fahrst ist egal, so lange du keine Straßenzulassung hast geht eh nichts. wie du dich auf dem hafengelände fortbewegst ist egal.
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  #12  
Alt 10.08.2010, 22:31
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derausdemnorden derausdemnorden ist offline
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In einigen Gegenden schaut die Rennleitung schon mal zur Seite wenn ein Trecker mit einem nicht zugelasenem Trailer / Transportwagen auf dem Weg vom oder zum Winterlager ist.
Das ist natürlich kein Freifahrtschein

Frag mal deine Kollegen im Hafen die sollten wissen ob es bei euch geht.

Solltest du an den falschen Beamten geraten wirdes aber richtig teuer.
Strafe, kein Versicherungsschutz, keine Zulassung, Punkte, Abschleppen vom Profi ..............
__________________
Und die √ allen Übels sind die 62


Gruß Henning
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  #13  
Alt 11.08.2010, 12:11
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Das Zugfahrzeug muß bauartbedingt auf 6km/h gedrosselt sein, dann darfst du damit auch auf öffentlichen strassen fahren.

Grüße Jan
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  #14  
Alt 11.08.2010, 12:25
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Wie sähe es denn aus, wenn ich den Hafentrailer nicht mit einem Kfz. sondern z.B. mit einem Pferd oder Esel ziehe? Diese Frage ist durchaus ernst gemeint.
__________________
Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen
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  #15  
Alt 11.08.2010, 12:35
Benutzerbild von Stephan123
Stephan123 Stephan123 ist offline
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Zitat:
Zitat von jan_matthaei Beitrag anzeigen
Das Zugfahrzeug muß bauartbedingt auf 6km/h gedrosselt sein, dann darfst du damit auch auf öffentlichen strassen fahren.

Grüße Jan

Hoffentlich muss ich mein Zugfahrzeug jetzt nicht auf 80 km/h drosseln weil ich meinen 80er Trailer ziehen will.

6 km/h werden schnell mal irgendwo drangepapt was aber nicht einer Zulassung entspricht.
Im öffentlichen Verkehrsraum bewegen ist möglich aber sicher nicht legal, außerdem sollte das Zugfahrzeug zum Trailer passen (Anhängelast)
__________________
Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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  #16  
Alt 11.08.2010, 12:39
Visara Visara ist offline
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Diese Hafentrailer-Zulassungsgeschichte scheint irgendwie ein Buch mit sieben Siegeln zu sein.
Ich musste vor einigen Jahren einen 10 t - Trailer von der Ostsee-Küste nach Bremen bekommen. Erstmal befragte ich einige Vereinskollegen: vier Mann, sechs Meinungen! Dann rief ich bei der für mich zuständigen Zulassungsstelle an und erläuterte mein Problem:
Nichtzugelassener Trailer, defekte Bremsen, kein TÜV, kein garnichts. Antwort: kein Problem, besorgen sie sich eine rote Nummer (kostet für drei Tage soundso) und ein entspreched kräftiges Zugfahrzeug.
Ich: Darf ich damit dann auch auf die Autobahn?
Antwort: Klar, kein Problem.

Tja, und so haben wir das dann auch gemacht. Wir mussten nur noch vor Ort die Lichtanlage auf 24 Volt umrüsten. Anschließend sind wir über die Autobahn nach Bremen 'gebrettert'.

Gruß Michael.
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  #17  
Alt 11.08.2010, 12:40
Benutzerbild von Stephan123
Stephan123 Stephan123 ist offline
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Das mit den defekten Bremsen und kein Problem hätte ich mir schriftlich geben lassen
__________________
Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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  #18  
Alt 11.08.2010, 15:24
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von Stephan123 Beitrag anzeigen
Das mit den defekten Bremsen und kein Problem hätte ich mir schriftlich geben lassen
Also ich war auch ziemlich baff erstaunt . Glücklicherweise konnte ich alles Weitere einem befreundeten Unternehmen 'übertragen' (), die auch über große LKW´s verfügen und für mich gerne einen kleinen Umweg an die Ostsee machten; der (Berufs-) Fahrer meinte dann auch "kein Problem...". Na dann.

Gruß Michael.
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  #19  
Alt 11.08.2010, 16:46
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
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Also, eine rote Nummer bekommt man nicht so ohne weiteres, du meinst vermutlich ein Kurzzeitkennzeichen. In den Bedingungen dafür heißt es ausdrücklich, dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss, das bedeutet natürlich, dass die Bremsen funktionieren müssen.
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  #20  
Alt 11.08.2010, 17:01
JohnB JohnB ist offline
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Standard Achtung mit "Hafentrailern"

Nochmal zur Frage, ob eine nicht zugelassener Trailer im Hafen abgestellt oder
verwendet werden darf.

Nur wenn es kein öffentlicher Verkehrsraum ist; sonst gilt die STVZO.
Und das ist schnell der Fall. Es kommt z.B. nicht darauf an, ob es Privatgrund ist.

So sind Parkhäuser oder auch nur zeitweilig geöffnete Parkplätze während
der Öffnungszeit öffentlicher Verkehrsraum.

Kein öffentlicher Verkehrraum liegt vor, wenn durch Absperrschranken o.ä. eine
Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte
Privatfläche u.s.w.).

Wenn in Häfen keine Einfahrtkontrolle stattfindet, sind sog. Hafentrailer unzulässig.
__________________
Beste Grüße

John
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  #21  
Alt 11.08.2010, 18:46
Visara Visara ist offline
Vice Admiral
 
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Also, eine rote Nummer bekommt man nicht so ohne weiteres, du meinst vermutlich ein Kurzzeitkennzeichen. In den Bedingungen dafür heißt es ausdrücklich, dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss, das bedeutet natürlich, dass die Bremsen funktionieren müssen.
Mit 'Kurzzeitkennzeichen' kannst Du recht haben. Ich weiß auch nicht mehr, ob es nun rot war oder nicht. Ansonsten kann ich eben nur sagen, wie das damals abgelaufen ist.

Gruß Michael.
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  #22  
Alt 11.08.2010, 18:51
Benutzerbild von Raccoonhotel
Raccoonhotel Raccoonhotel ist offline
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amtlich:

http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms...n116.c.1668.de

Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind

Generell ausgenommen von Betriebserlaubnis- und Zulassungspflicht sind

  • alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und ihre Anhänger,
  • land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 t,
  • Sitzkarren, die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

Wenn der Hafentrailer also hinter einem amtlich anerkannten 6 km/h gezogen wird, dann geht das.
__________________

Mitglied der Chaotencrew und das ist gut so!!!
Nicht alles, was glänzt ist Gold. Manche glänzen mit grenzenloser Dummheit und sind trotzdem arm dran.

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  #23  
Alt 11.08.2010, 19:02
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von Raccoonhotel Beitrag anzeigen
amtlich:[..]
Das ist veraltet, der § 18 STVZO, der die 6 km/h-Grenze vorsah, wurde 2007 gestrichen. Altbestände bleiben unberührt. Für alle anderen gilt die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.


__________________
Beste Grüße

John
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  #24  
Alt 12.08.2010, 06:01
Benutzerbild von Pura_Vida
Pura_Vida Pura_Vida ist offline
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Rufzeichen oder MMSI: DB 4471 (MMSI 211486480)
143 Danke in 77 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das ist veraltet, der § 18 STVZO, der die 6 km/h-Grenze vorsah, wurde 2007 gestrichen. Altbestände bleiben unberührt. Für alle anderen gilt die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.


Da hast du nicht ganz recht.
Tatsächlich sind Zulassungsfragen heute in der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" geregelt. Den § 18 StVZO in der alten Fassung gibt es nicht mehr.

Die Fahrzeugzulassungsverordnung ist aber gem. § 1 nur anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

Gruß
Frank
__________________



Meine Törnberichte
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  #25  
Alt 12.08.2010, 07:37
Benutzerbild von skip
skip skip ist offline
Captain
 
Registriert seit: 02.02.2002
Beiträge: 677
Rufzeichen oder MMSI: Hallo!
1.277 Danke in 600 Beiträgen
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Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h

Ein nachträglicher Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit ursprünglich entsprechend ihrer Bauart höher lag, ist nicht mehr zulässig.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster gefällt und ist rechtswirksam.
Das OVG Münster ist der Auffassung, daß in § 30a StVZO eine scheinbare Gesetzeslücke bestand, in dem der Begriff "durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit" nicht präzise erläutert ist, und die die Möglichkeit eröffnen könnte, durch eigenhändige Veränderungen an Fahrzeugen eine Bauartveränderung vorzunehmen.
Solche Umbaumaßnahmen wurden in erster Linie an Zugmaschinen, weniger an PKW vorgenommen.
Dabei gibt es für den Fz.-Halter eine Reihe von rechtlichen Vergünstigungen wie z.B. keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung notwendig, Kfz.-Steuerbefreit, TÜV und ASU entfällt, Fz.-Führer braucht keine Fahrerlaubnis.
Diese Umbaumaßnahmen werden durchgeführtz z.B. durch Schaltklauen von schnelleren Gängen sperren, Gaspedal durch Anschlagschraube verändern, Verplombung des Vergaseres bzw. Zug u.s.w.
Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende Fahrtleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit welchem Aufwand dererlei Vorrichtungen eingebaut worden sind oder außer Kraft gesetzt werden können.

Das OVG Münster hat in seinen Entscheidungen dokumentiert, daß der Tatbestand "durch die Bauart bestimmte" Höchstgeschwindigkeit voraussetzt, daß sie ihren Grund in der konstuktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fz. ermöglichen, namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe.
Das heißt, ein Fahrzeug muß von neu ab so gebaut sein, daß es nur 6km/h läuft.
Für Fahrzeuge, die bereits auf 6 km/h reduziert sind und dies im Kfz.-Brief vermerkt oder sonst dokumentiert haben, bleibt der Besitzstand gewahrt, sie dürfen weiterhin benützt werden.
Lediglich ein neuer Umbau am Fz. ist nicht mehr zulässig.

Hier noch eine ausführliche Erläuterung:
http://www.polizei.hessen.de/interne...b-28e46ce02000
__________________
MfG Skip
Was ich nicht verstehe: Diejenigen, welche am Meisten über Maßnahmen zum Umweltschutz schimpfen, sind meist für Umweltschutz... aber nur, solange ihn Andere umsetzen!

Geändert von skip (12.08.2010 um 08:03 Uhr)
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