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  #1  
Alt 17.05.2011, 18:11
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vestus vestus ist offline
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Standard Gute Nachrichten für Inhaber ausländischer Funkzeugnisse

Moin,

die Anlage 3 der Schiffsicherheitsverordnung wurde mal wieder geändert und ist am 11.05.2011 in Kraft getreten:

http://www.buzer.de/gesetz/2089/al23771-0.htm
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Gruss Vestus
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  #2  
Alt 17.05.2011, 18:58
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Und was ist jetzt die gute Nachricht?
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  #3  
Alt 17.05.2011, 19:06
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Steffen-sealine255 Steffen-sealine255 ist offline
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verstehe es auch nicht...
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Grüße aus Rüdesheim/Rh.
have fun
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  #4  
Alt 17.05.2011, 19:54
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BMVBS und BSH sind den Verbänden nicht gefolgt und so darf z.B. der Kroate im Urlaub mit seinem Funkzeugnis, ausgestellt vom Hafenmeister in Pula, in dt. Gewässern rumquaken, sofern irgendwo ITU oder UIT draufsteht.

Und der nicht unerhebliche Teil der RYA-SRC Inhaber unter den BF´lern wird sich ebenfalls bestätigt sehen.
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Gruss Vestus
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  #5  
Alt 17.05.2011, 20:34
Ostseesegler Ostseesegler ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
BMVBS und BSH sind den Verbänden nicht gefolgt und so darf z.B. der Kroate im Urlaub mit seinem Funkzeugnis, ausgestellt vom Hafenmeister in Pula, in dt. Gewässern rumquaken, sofern irgendwo ITU oder UIT draufsteht.

Und der nicht unerhebliche Teil der RYA-SRC Inhaber unter den BF´lern wird sich ebenfalls bestätigt sehen.
(Text neue Fassung)


4. Anpassungsprüfung

Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.

ja, mit Zusatzprüfung?! oder wie interpretiert Ihr den Text? War das nicht vorher auch so?

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  #6  
Alt 18.05.2011, 16:38
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Moin,

die Anpassungsprüfung, sofern sie jemals kommt, gab es in der vorherigen Fassung nur für Funkausweisinhabern von Vertragstaaten die dem STCW-Abkommen beigetreten sind.

In der neuen Fassung ist die Anpassungsprüfung für Zeugnissnhaber eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, UTI bzw. ITU, quasi von fast allen Staaten der Erde, möglich.
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Gruss Vestus
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  #7  
Alt 18.05.2011, 22:33
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Moin,

die Anpassungsprüfung, sofern sie jemals kommt, gab es in der vorherigen Fassung nur für Funkausweisinhabern von Vertragstaaten die dem STCW-Abkommen beigetreten sind.

In der neuen Fassung ist die Anpassungsprüfung für Zeugnissnhaber eines Vertragsstaates der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, UTI bzw. ITU, quasi von fast allen Staaten der Erde, möglich.
Welche Vertragsstaaten der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, UTI bzw. ITU sind denn dem STCW-Abkommen nicht beigetreten und geben Seefunkzeugnisse heraus?
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  #8  
Alt 18.05.2011, 23:46
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vestus vestus ist offline
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Zur Zeit haben wir weltweit ca. 193 Staaten.

In der ITU sind z.Zt. ca. 191 Staaten,

ca. 133 davon sind dem STCW beigetreten.

Nach Adam Riese und Eva Zwerg sind ca. 58 Staaten in der ITU aber nicht dem STCW beigetreten.

Ob die ca. 58, z,B. Lybien oder Patagonien, auch Funkzeugnisse ausgeben wird Dir bestimmt der DSV oder DMYV beantworten. Die machen ja die auch Anpassungsprüfungen.
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Gruss Vestus
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  #9  
Alt 19.05.2011, 08:14
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Die machen ja die auch Anpassungsprüfungen.
Die Aufregung über die Anpassungsprüfungen kann ich nicht so recht nachvollziehen. Das ist keine deutsche Erfindung, sonden weltweite, gängige Praxis. Auch ein studierter Nautiker muss Anpassungsprüfungen und Pflichtlehrgänge absolvieren, wenn er beispielsweise mit einem deutschen Patent ein Schiff unter britischer Flagge führen will.
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  #10  
Alt 19.05.2011, 09:58
HansH HansH ist offline
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Warum auch aufregen?
Ich kann mit dem RYA-SRC gut - nein bestens- leben. Ich werde auch zu keiner Anpassungsprüfung gehen, bevor mich dazu nicht jemand zwingt. Diese Anpassungsprüfungen schmoren nun schon so lange vor sich hin und letztendlich gibt es sie garnicht.
Nach meiner Rechtsauffassung - und die werde ich ggfls. auch überprüfen lassen - kann es diese Veränderungen auch kaum rückwirkend geben. Und nicht einmal zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es wirklich verbindliche Aussagen geschweige den Ausführungsbestimmungen dazu.
Also warum aufregen?
Gruß
HansH
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  #11  
Alt 19.05.2011, 10:26
JohnB JohnB ist offline
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Der Satz,

Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen [..] können sich zum
Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen [..]
,

heißt doch nur, daß man durch die Anpassungsprüfung ein deutsches
Funkbetriebszeugnis erwerben kann.

Damit ist nicht gesagt, daß ausländische Befähigungsnachweise nicht ohne
Prüfung anerkannt werden können oder sogar ohne Anerkennung gelten.
2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des
STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn
diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die
uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im
STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.
Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens
bedarf es
nicht.

__________________
Beste Grüße

John
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  #12  
Alt 19.05.2011, 10:37
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seefunker seefunker ist offline
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Standard Stcw

Moin Moin,

ich habe hier im BF schon oft den Begriff STCW gesehen.
So wie ich es gelernt habe und so wie es definiert ist, bezieht sich STCW aber nur auf die Handelsschiffahrt:
quote
Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (or STCW), 1978, as amended, sets qualification standards for masters, officers and watch personnel on seagoing merchant ships
unquote

Wenn also ein Freizeitschipper, warum auch immer ?, ein Funkzeugnis in xyz gemacht hat, treffen die Regelungen über Anerkennungen Ausländischer Befähigungszeugnisse hier ja wohl nicht unbedingt zu?

Ich würde mir einen erweiterten Geltungsbereich des STCW auch für die Freizeitschiffahrt nicht wünschen.

Gruss Ulrich
__________________
Früher gab es eiserne Matrosen auf hölzernen Schiffen, heute gibt es ..... auf eisernen Schiffen.
Gruss Ulrich
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  #13  
Alt 19.05.2011, 10:55
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen

Damit ist nicht gesagt, daß ausländische Befähigungsnachweise nicht ohne
Prüfung anerkannt werden können oder sogar ohne Anerkennung gelten.
2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des
STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn
diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die
uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens
bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im
STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht.
Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens
bedarf es nicht.

Die fett markierte Bedingung wird vom SRC der RYA nicht erfüllt.

Von einem deutschen SRC übrigens auch nicht.

Das ist halt der Unterschied zwischen den Hobby-Funkzeugnissen und denen für die Berufsschifffahrt. Im STCW-Übereinkommen ist für Funkzeugnisse u. a. eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit auf 5 Jahre vorgeschrieben.
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  #14  
Alt 17.08.2011, 11:57
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vestus vestus ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Die fett markierte Bedingung wird vom SRC der RYA nicht erfüllt.

Von einem deutschen SRC übrigens auch nicht.

Das ist halt der Unterschied zwischen den Hobby-Funkzeugnissen und denen für die Berufsschifffahrt. Im STCW-Übereinkommen ist für Funkzeugnisse u. a. eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit auf 5 Jahre vorgeschrieben.
Moin,

ich habe heute vom BMVBS die Mitteilung erhalten, dass es für das SRC keine vorgeschriebe Form gibt.
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Gruss Vestus
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  #15  
Alt 17.08.2011, 12:08
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Moin,

ich habe heute vom BMVBS die Mitteilung erhalten, dass es für das SRC keine vorgeschriebe Form gibt.
Das ist auch richtig. Es ist kein STCW-Funkzeugnis, sondern ein nationaler Spaßschein für Freizeitbootfahrer. Bei solchen Funkzeugnissen gibt es keine internationalen Formvorschriften und auch keine internationale Anerkennung.

Die weiter oben zitierte gesetzliche Anerkennung bezieht sich auf STCW-Funkzeugnisse, nicht auf das SRC als reinen Hobbyschein.

Ein Kurs zum Restricted Operators Certificate (das ist die STCW-Version des UKW-Betriebszeugnisses) dauert übrigens eine Woche Vollzeitunterricht und kostet dementsprechend. Außerdem ist die Gültigkeit auf 5 Jahre begrenzt, danach heist es Fahrzeit auf ausrüstungspflichtigen Schiffen nachweisen oder den Kurs samt Prüfung nochmal machen.
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  #16  
Alt 17.08.2011, 12:15
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Ebenfalls richtig. Allerdings bezieht sich der o.a. Absatz auf NON-SOLAS-Schiffe, auf denen ROC und GOC nicht vorgeschrieben sind sondern SRC und LRC ausreichend sind.
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Gruss Vestus
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  #17  
Alt 17.08.2011, 12:20
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Das ist auch richtig. Es ist kein STCW-Funkzeugnis, sondern ein nationaler Spaßschein für Freizeitbootfahrer. Bei solchen Funkzeugnissen gibt es keine internationalen Formvorschriften und auch keine internationale Anerkennung.

Die weiter oben zitierte gesetzliche Anerkennung bezieht sich auf STCW-Funkzeugnisse, nicht auf das SRC als reinen Hobbyschein.
Upps,

der DSV rühmt sich doch mit der internationalen Anerkennung seines SRC´s. Oder wurde gemerkt dass die Englischkenntnisse häufig unzureichend sind?
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Gruss Vestus

Geändert von vestus (17.08.2011 um 14:10 Uhr) Grund: RSF
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  #18  
Alt 17.08.2011, 12:48
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von vestus Beitrag anzeigen
Upps,

der DSV rühmt sich doch mit der internalionen Anerkennung seines SRC´s.
Da wird das gleiche Prinzip praktiziert, wie bei den Führerscheinen: In der Regel wird bei Ausländern das im Heimatland ausgestellte Funkzeugnis akzeptiert.

Ein Deutscher mit deeinem englischen SRC hat etwa die gleiche Situation wie ein Deutscher mit einem kroatischen Küstenpatent. Im Ausstellungsland sind die Scheine selbstverständlich gültig, im Heimatland eben nicht. Bei Drittländern kommt es drauf an, wie sich der entsprechende Staat verhält.
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  #19  
Alt 17.08.2011, 13:59
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vestus vestus ist offline
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Das Kroatische wird zu Recht nicht anerkannt weil es ein reines Sprechfunkzeugnis ist, ohne GMDSS.
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Gruss Vestus
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  #20  
Alt 17.08.2011, 14:20
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dagmarg dagmarg ist offline
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Mein Schwiegersohn hat auch so einen kroatischen Schrottschein...

Beim Hafenkapitän:
Sagen Sie mal das internationale Alphabet auf.
Antwort: Alpha,Bravo, Charlie,Delta,
Hafenkapitän: reicht , Danke
Schreibt den Schein aus...kostet 50 Euro...Danke , Tschüß , schönen Urlaub noch...
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