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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 25.01.2005, 08:18
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alaska alaska ist offline
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Standard GW-Steuer ab 1.4.05....

Habe im anderen Forum eingestellt, wie es möglicherweise
auch nach dem 1.4.05 noch möglich sein wird, seinen GW nach Gewicht
zu besteuern. Interessant dabei ist, dass die Bezeichnung
"Mehrzweckfz." bereits einige neue GW wie z.B. Terracan und SantaFe
bereits im Brief führen und fälschlicherweise trotzdem als PKW
besteuert werden.
Es ist durchaus möglich, dass die von den FA erwartete Mehreinnahmen
an KFZ-Steuern sich in Mindereinnahmen umkehren.
Denn in die Klassifizierung fallen offensichtlich noch viel mehr Fz.

Stand der Dinge ist, dass in einigen Bundesländern bereits Umschlüsselungen erfolgten, der Stein ins Rollen kam und im Moment
keiner diese Umschlüsselung einträgt.
Es geht hier aber nur um EU-Recht das bis zum Tag X umgesetzt
werden muss....

http://www.dk-forenserver.de/boote/s...ead.php?t=7003
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Gruß vom Oberrhein.
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  #2  
Alt 25.01.2005, 08:59
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Rechnen kann ich, nur was es bedeutet -> KEINE Ahnung.

Also:
P (Gesamtgewicht in kg) = 2810
M (Leergewicht in kg) = 2145
N (Sitzplätze ohne Fahrer) = 6

P-(M+Nx68)>Nx68

2810-(2145+6x68)>6x68
2810-(2145+408)>408
2810-2553>408
257>408 ist bei mir nicht.

Heißt das ein Pajero kann NICHT umgeschlüsselt werden?
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Gruß, Thomas
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  #3  
Alt 25.01.2005, 09:19
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Wenn Du 7 eingetragene Sitzplätze hast, dann geht es nicht, da das Fz
ja eindeutig für den Personentransport ist.
Das Verhältnis Sitzplatz-Laderaum sollte etwa gleich groß sein.
Gibt auch noch eine andere Formel um AF zu erreichen,
das zul. Ges.gew. ist größer als Sitzplätze (ohne Fahrer) x 136 kg.
In Deinem Fall 6x 136 kg=816kg Zuladung erforderlich, die hat der aber nicht....
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Gruß vom Oberrhein.
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  #4  
Alt 25.01.2005, 09:25
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Ist eingetragen mit 7 Sitzplätzen und als "PKW geschlossen".

Derzeit nach §... irgendwas Gewichtsbesteuert als Kombinationsfahrzeug für den Personen- und Gütertransport.

Falle ich denn nun aufgrund der Formel schon aus der EU-Richtlinie?
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Gruß, Thomas
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  #5  
Alt 25.01.2005, 09:27
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Zitat:
Zitat von alaska
Wenn Du 7 eingetragene Sitzplätze hast, dann geht es nicht, da das Fz
ja eindeutig für den Personentransport ist. ...
Ich habe aber 5 festeingebaute Sitze und 2 da wo bei PKW´s normalerweise das Reserverad liegt.

D. h. klappe ich die zwei hinteren Sitze hoch, dann habe ich keinen Kofferraum mehr. Sind sie unten habe ich eine "große" Ladefläche, kann aber nur noch mit 5 Leuten fahren.
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Gruß, Thomas
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  #6  
Alt 25.01.2005, 10:52
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Thomas,

bau doch die hintere Bank aus und lasse Dir fünf Sitzpätze eintragen.
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Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal
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Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens.
Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen.

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  #7  
Alt 25.01.2005, 10:55
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...die Frage ist nur... wie wird es mit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot mit Anhänger gehandhabt.... gefährliche Sache... oder nicht ....?
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dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #8  
Alt 25.01.2005, 11:05
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Nur der LKW darf am Sonntag einen Hänger nur mit Sondererlaubnis ziehen - was aber bei einem Hobbyanhänger kein Problem ist.
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so long -> Tom

Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller)
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  #9  
Alt 25.01.2005, 11:59
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Zitat:
Zitat von dieter
...die Frage ist nur... wie wird es mit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot mit Anhänger gehandhabt.... gefährliche Sache... oder nicht ....?
Wieso?
Ist doch kein Problem.
Das Mehrzweckfz. zählt nach wie vor zur Gruppe M1 also PKW gilt aber
nicht als solcher....

Nach heutigem Stand darfst Du mit deinem "Mehrzweckfz" auch Sonntags
einen Anhänger ziehen.
Bis vor wenigen Tagen war ja bei den meisten FA und TÜV-Leuten diese
Fz-gattung nicht bekannt. Die kennen ihr eigenes Gesetz nicht!
Der erste der vor 2 Wochen seinen GW umschlüsseln lies hat dem TÜV
genau erklärt anhand des EU-Gesetztextes war er zu tun habe und hat dann die 36 Euro für die Eintragung bezahlt.
Allerdings wurden jetzt wohl schlafende Hunde geweckt....
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Gruß vom Oberrhein.
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  #10  
Alt 25.01.2005, 15:31
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... das glaube ich auch.. dass da schlafende Hunde geweckt wurden...
mal sehen was da noch rauskommt....


@tom..... definitv dürfen lkw über 7,5 to oder lkw mit anhänger am sonntag nicht fahren.... und so manchen vwbus mit hänger hat es da früher schon erwischt.... also es die kombifahrzug umschlüsselung noch nicht gab.... und jetzt..... ist es wieder etwas schwammig in der gesetzteslage....

mal warten was da noch alles kommt...
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...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #11  
Alt 04.02.2005, 12:22
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Mal was aktuelles zur "GW-Steuer"....

Auszugsweise den Text aus dem neuen KfzStG
Der original Text ist viel länger.


Zu § 2 Abs. 2a Nr.3

Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
P-(M+Nx68) > Nx68
Dabei bedeuten:

Seite 9

P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.


Das wichtige dabei ist, dass die Besteuerung der Fahrzeuge UNABHÄNGIG von
der verkehrsrechtlichen Eintragung im KFZ-Brief/-Schein erfolgt.
Das bedeutet, dass der GW schon rein optisch eher zur Personenbeförderung
gehört und dem folgend als PKW nach Hubraum besteuert wird.

Bei den PickUps wird es differenzierter, Einzelkabine ist Gewichtsbesteuerung
möglich, da die Ladefläche deutlich größer als der Passagierraum.
Die Doppelkabine ist dann steuerrechtlich wieder ein PKW.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #12  
Alt 04.02.2005, 12:44
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Zitat:
Zitat von alaska
Bei den PickUps wird es differenzierter, Einzelkabine ist Gewichtsbesteuerung
möglich, da die Ladefläche deutlich größer als der Passagierraum.
Die Doppelkabine ist dann steuerrechtlich wieder ein PKW.
Genau da habe ich so meine Zweifel. Mein L200 ist z.B. als LKW geboren und auch eingetragen. Mit allesn LKW-typischen Nachteilen, Sonntagsfahrverbot mit Anhänger. Spezialle Geschwindigkeitsbegrenzungen mit Anhänger ...

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann/darf es nicht dem FA überlassen sein "nach Gutdünken" zu versteuern. Das wird Krieg geben - ich zumindest werde mich wehren - zumal ich den Pickup wahrhaftig zum Transport von Chemikalien verwende - wegen des getrennten Innenraumes (deshalt ein Pickup).

Wenn ich dieser Einstufung folgen würde, dann wäre z.B. ein Unimog mit kleiner Ladefläche und Doppelkabine (sowas gibt's) ein PKW - das ist lächerlich. Was mit all den, bei Gärtnern gewerblich, genutzten Pickups. die brauchen die DOKA zum Teil um ihre Mannen nicht mit drei Autos zur Baustelle fahren zu lassen.

Diese Mail kursiert zu dem Thema:
Zitat:
Sehr geehrter Herr ...,

zu Ihrer E-Mail vom 15.10.2004 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Es ist vorgesehen, durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO die Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO (= Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen") ersatzlos zu streichen. Die Rechtsänderung soll voraussichtlich in ca. 6 Monaten in Kraft treten (derzeit ist die genannte Änderungsverordnung im BGBl. noch nicht veröffentlicht).

Aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht bezieht sich die Streichung des Regelungsgehalts des § 23 Abs. 6a StVZO nicht nur auf entsprechende "neue" Fahrzeuge; sie betrifft auch bereits zugelassene (ältere) Fahrzeuge, und zwar ab dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der beabsichtigten Neuregelung.

Kraftfahrzeuge, die bislang kraftfahrzeugsteuerlich als "Kombinationskraftwagen" i. S. des § 23 Abs. 6a StVZO anzusehen sind, werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) entsprechend der Fahrzeugart, zu der sie - nach den objektiven Beschaffenheitskriterien (Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild) - gehören, besteuert.

Beispiele:

Insbesondere folgende Fahrzeugarten mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unterliegen bislang - unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6a StVZO - der Gewichtsbesteuerung:

- zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen,
- Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine,
- Fahrzeuge mit bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die sog. Transportern oder Kleinbussen ähnlich sind.

Derartige Fahrzeuge werden künftig (ab Inkrafttreten der vorgesehenen Neuregelung) - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Pkw nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen besteuert.

Mit freundlichen Grüßen

Haßlbeck

Bayer. Staatsministerium der Finanzen
Das einzige was daraus wirklich hervorgeht ist, dass die Kombinationskraftwagen betroffen sind - d.h. wenn ein Pickup als Kombinationsfahrzeug zugelassen ist zahlt er die neue Steuer.
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  #13  
Alt 04.02.2005, 21:47
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Zitat:
Zitat von TomM
Genau da habe ich so meine Zweifel. Mein L200 ist z.B. als LKW geboren und auch eingetragen. Mit allesn LKW-typischen Nachteilen, Sonntagsfahrverbot mit Anhänger. Spezialle Geschwindigkeitsbegrenzungen mit Anhänger ...
Wenn als LKW eingetragen dann ist er kein M1 XY sondern ein N1 XY und wird weiterhin nach Gewicht besteurt .
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  #14  
Alt 05.02.2005, 09:53
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Ich hab mir ja jetzt einen Range Rover gekauft, eingetragen als Kombinations KFZ mit 2870Kg, bisher auch noch nach Gewicht besteuert. Ich werde Montag mal zum TÜV fahren und versuchen eine Eintragung in die Gruppe M1 als AF zu bekommen. Im Moment geht das Gerücht das der TÜV/Rheinland bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Umtypifizierung mehr vornimmt, mal sehen ob der TÜV/Nord das anders sieht.
Wenn das alles nicht klappen sollte kommt eben die hintere Sitzbank ganz raus und es wird eine LKW-Zulassung.
Ich poste euch am Montag wie es ausgegangen ist.

Grüße Jan
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  #15  
Alt 05.02.2005, 10:36
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@Jan

Ich glaube Du kannst dir die Gebühren für die TÜV-Eintragung sparen.
Denn selbst wenn da M1 AF eingetragen wird, musst Du davon ausgehen
dass der Range Rover als PKW besteuert wird.
Das ist ja das interessante, dass das FA in Zukunft unabhängig von der Zulassung besteuert.

Siehe auch mein Posting oben
...solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

...und der Range Rover wurde nun mal wie mein Granny für die
Personenbeförderung gebaut.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #16  
Alt 05.02.2005, 12:06
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Zitat:
Zitat von jan_matthaei
Ich hab mir ja jetzt einen Range Rover gekauft, eingetragen als Kombinations KFZ mit 2870Kg, bisher auch noch nach Gewicht besteuert. Ich werde Montag mal zum TÜV fahren und versuchen eine Eintragung in die Gruppe M1 als AF zu bekommen. Im Moment geht das Gerücht das der TÜV/Rheinland bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Umtypifizierung mehr vornimmt, mal sehen ob der TÜV/Nord das anders sieht.
Wenn das alles nicht klappen sollte kommt eben die hintere Sitzbank ganz raus und es wird eine LKW-Zulassung.
Ich poste euch am Montag wie es ausgegangen ist.

Grüße Jan
...und denk dran... als LKW ... nix mehr fahren mit Hänger an Sonn- und Feiertagen.... !!
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  #17  
Alt 06.02.2005, 03:33
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Freizeithänger, auch Pferdeanhänger geht mit Sondergenehmigung - ist aber Lauferei und kostet jedes mal Gebühr.
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  #18  
Alt 07.02.2005, 17:26
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Zitat:
Zitat von alaska
@Jan

Ich glaube Du kannst dir die Gebühren für die TÜV-Eintragung sparen.
Denn selbst wenn da M1 AF eingetragen wird, musst Du davon ausgehen
dass der Range Rover als PKW besteuert wird.
Das ist ja das interessante, dass das FA in Zukunft unabhängig von der Zulassung besteuert.

Siehe auch mein Posting oben
...solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

...und der Range Rover wurde nun mal wie mein Granny für die
Personenbeförderung gebaut.
lese deinen Satz nochmal durch! Du schreibst ...solche NICHT als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifzierende MEHRZWECKFAHRZEUGE.....mein Range Rover ist heute als "Fahrzeug der Klasse M1-AF" umgeschrieben worden.
dazu ein zitat aus der Fourwheelfun zu diesem Thema:

Der entscheidende Punkt ist, dass die EU.Richtlinie Mehrzweckfahrzeuge der Kategorie AF ausdrücklich aus der Klasse M1 ausnimmt, sofern sie zwei Vorraussetzungen erfüllen: Ein solches Fahrzeug darf nicht mehr als sieben Sitzplätze haben (einschließlich Fahrersitz) und muss pro Sitzplatz (diesmal ohne Fahrersitz) eine mögliche Zuladung von mehr als 136Kg aufweisen. Ein Fahrzeug der Kategorie AF, das diese Vorraussetzung erfüllt, gilt europaweit nicht mehr als M1 Fahrzeug (PKW) sondern als "anderes Fahrzeug" und wird auch weiterhin nach Gewicht besteuert. Das Finanzamt hat in dieser Hinsicht keinen Entscheidungsspielraum, weil die EU-Richtlinie im Hinblick auf diese Grenzziehung eindeutig ist. Es gibt zu dieser Frage der Grenzziehung innerhalb einer Fahrzeugart bereits höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die auch weiterhin geltendes Recht sind.

Grüße Jan
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  #19  
Alt 07.02.2005, 20:11
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Ich würde mich mit dir freuen wenn es denn so ist.
Es ist auf alle Fälle schon interessant, dass überhaupt noch ein TÜV
umschlüsselt, sollte angeblich nicht mehr der Fall sein.

Allerdings ist nach der aktuellen Lage das FA mit der Besteuerung nicht mehr an den Eintrag im KFZ-Schein/Brief gebunden.
Leider steht diesbezüglich das EU-Recht nicht über dem nationalen
Steuerrecht. Es ist aber auch noch etwas früh hier was endgültiges zu
sagen.
Wie gesagt, auch ich würde mich freuen wenn es noch ginge....


Kannst Du mir (per PN) mitteilen welcher TÜV diese Eintragung gemacht hat?
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Gruß vom Oberrhein.
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  #20  
Alt 07.02.2005, 21:54
Axel MU Axel MU ist offline
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Das würde mich auch mal Interessieren wo Du den hast umschlüsseln lassen.

Gerne per PN

Axel
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  #21  
Alt 03.03.2005, 20:12
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Hallo ,
gibt es schon Neuigkeiten zum Thema AF ?
Unser Terracan hat schon ab Werk diese Eintragung in den Papieren , wird derzeit aber noch nach Gewicht besteuert . Ist es nun möglich ihn als AF laufen zu lassen oder wird das nicht anerkannt ?
Gruß Andre
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  #22  
Alt 03.03.2005, 21:21
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JCM JCM ist offline
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du wirst niemanden mehr finden der dir den Wagen umschlüsselt, jedenfalls nicht bis es eine endgültige entscheidung über den Wegfall der Kombinations-KFZ Regelung gibt. TÜV und DEKRA haben Anweisung bis zur Klärung keine AF Eintragungen mehr vorzunehmen, auch wenn es der EU-Richtlinie wiederspricht.

Warten wir mal ab was im Mai passiert, ist alles noch offen.

Grüße Jan

EDIT:
hab überlesen das du die Eintragung schon hast, dann sollte es "eigentlich" weiter nach Gewicht besteuert werden da dein Fahrzeug ja der RiLi70/156/EWG schon entspricht.

Grüße Jan
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  #23  
Alt 05.12.2005, 17:34
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weil es hier ja bestimmt einige betrifft, hier nochmal das Neueste dazu:
Zitat:
Finanzgericht Köln: Besteuerung von Geländefahrzeugen - "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern?

01.12.2005
Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005
(6 V 3715/05) ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zu-nächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Danach seien so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/...1_12_2005.html
und hier der direkte Link zum Urteil:
http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/en...ll/05v3715.htm
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Gruß Thomas
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  #24  
Alt 05.12.2005, 18:12
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Zitat:
Zitat von alaska
@Jan

Ich glaube Du kannst dir die Gebühren für die TÜV-Eintragung sparen.
Denn selbst wenn da M1 AF eingetragen wird, musst Du davon ausgehen
dass der Range Rover als PKW besteuert wird.
Das ist ja das interessante, dass das FA in Zukunft unabhängig von der Zulassung besteuert.

Siehe auch mein Posting oben
...solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

...und der Range Rover wurde nun mal wie mein Granny für die
Personenbeförderung gebaut.
Hi Jan,

kannste vergessen:

um die LKW-Zulassung zu bekommen mußt Du:

die hinteren Seitenscheiben, sowie die Heckscheibe "ZUSCHWEIßEN!"
sowie eine Laderaumabtrennung hinter den Vordersitzen einbauen und diese Änderungen beim TÜV eintragen lassen.

Alles lt. Auskunft FA Hamm

Viele Grüße
Tom
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  #25  
Alt 05.12.2005, 18:54
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Zitat:
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An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005
(6 V 3715/05) ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.
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Das FA Eckernförde hat mir letzte Woche auch schon den geänderten Steuerbescheid zugeschickt, ich muß insgesamt 1250€ zahlen, allerdings inklusive der Nachzahlung ab 1.5.05. Ist aber schon beim Anwalt und der hat auch schon Wiederspruch eingelegt, wahrscheinlich wird das Verfahren erstmal zum ruhen gebracht bis das Finanzgericht eine Entscheidung fällt (zahlen muß ich aber trotzdem erstmal), z.Zt.laufen ja schon fast 20 Musterklagen gegen die Hubraumsteuer. Und mit dem o.g. Richterspruch steht es schon mal 1:0 für uns
Für alle Besitzer von Geländewagen die bisher als Kombinationsfahrzeug nach Gewicht besteuert wurden sollten sich mal die HP von www.proallrad.com ansehen.

Grüße Jan
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