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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Boot in Belgien anmelden
Ich habe mir ein "neues" altes Boot gekauft und stehe jetzt vor dem Problem der Anmeldung.
Wer von euch hat schon einmal sein altes Boot in Belgien angemeldet? Vorteile: problemlose Anmeldung, keine Fahrtbereichsrestriktionen, keine elendslange Ausrüstungsliste, kombinierte Binnen und Offshoreanmeldung, für euch aus "DE" - keine BSH Vorschriften (Waschpo!) usw usw Nachteile: belgische Flagge, Kosten bei der Anmeldung von neuen Booten sehr hoch, Neubootanmeldung kostet zu viel. - was noch? Würde mich über euren Imput bzw. eure Erfahrungen freuen. LG Peter
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Holzboot! - als hätte ich sonst keine anderen Sorgen... doch! - ein Boot aus GFK |
#2
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Moin Peter,
keine Ahnung wie das in Belgien abläuft, aber die von Dir angeführte Problematik bei der D-Zulassung sehe ich nicht, sofern es sich um ein Sportboot handelt. Bei der Anmeldung brauchst Du lediglich den Kaufvertrag, Perso und evtl. Bootspapiere des Voreigners, sofern vorhanden, vorlegen. Die CE-Erklärung wirst Du auch in BE haben müssen, sofern nach 1998 etc... Fahrbereichsrestriktionen gibt es nicht, weil für See gar keine Zulassung benötigt wird. Ausrüstungsliste - ebenso Fehlanzeige. BSH-Beleuchtung ist nicht mehr erforderlich, die Zulassung darf auch aus einem anderen EU-Land erfolgt sein.
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Gruss Vestus |
#3
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Zitat:
in Deutschland mit dem Kaufvertrag zum WSA und anmelden CE ,wenn benöigt, nicht vergessen und gut. Ausrüstungsliste braucht man nicht. Kosten sind mit unter 30€ überschaubar. Fahren darf ich damit überall in Europa.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#4
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OK, ich seh schon, dass DE da großzügiger ist, wie die "Seemacht" Österreich.
Als Ösi hab ich da doch einige Beschränkungen. 1. ich muss den Fahrtbereich beantragen. Der Fahrtbereich ist eingeteilt wie unser "Befähigungsausweis" zum Schifferlfahren. d.h. Fahrtbereich 1 - 4 und je nach Fahrtbereich, der sich auch an die Mindestlänge des Bootes richtet, wird die Ausrüstungsliste länger und länger. Dann musst du bei einem Boot, das du im Ausland kaufst und das noch nie in Ösiland angemeldet war, einen Messbrief vorlegen. Hast du keinen: dann Zivilingenieur (es gibt 4 staatlich beauftragte) der dir auf Basis von Daten bzw. einer evtl. Vermessung vor Ort den Messbrief erstellt. usw.usw deshalb meine Frage. Da mein "neues" Schiff 9,98 met lang ist könnte ich es auch in IT zulassen. d.h. ich brauch, wenn ich eine residenza in IT habe, nichts machen, denn dann gilt es als "natante". Dann gilt aber für mich IT-Recht und das mag ich schon gar nicht! Obendrein hab ich dann keinen Seebrief/Bootschein/Zertifikat, rein gar nichts, ausser der Versicherungsbestätigung für den Motor des Schiffes, die ich immer am Boot aussen sichtbar angebracht haben muss. Ich glaub, ich werde nach DE übersiedeln müssen. LG Peter
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#5
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Hallo Peter
Wie es für Dich als Österreicher aussieht,kann ich nicht sagen. Meine Erfahrungen als Deutscher mit damaligen Liegeplatz in Holland darüber kann ich berichten. In Holland hatte mein Boot einen festen Liegeplatz. Nach holländischen Recht durfte ich eine NL Nationale am Heck führen. Das Boot hatte auch eine NL Kennzeichnung. So jetzt kommt es : In Deutschland hätte ich nicht mit diesem Boot fahren dürfen. Noch nicht einmal für die Zeit eines Urlaubs. Es gab auch noch nicht einmal eine Ausnahme Genehmigung. Das Deutsche Recht besagt: Deutscher Eigner, Deutscher Wohnsitz also Deutsche Nummer. Ich musste also eine Deutsche Nummer beantragen,um hier zufahren. Meine Angelegenheit ging bis zum Ministerium für Verkehr. Mein Rat wäre,setze Dich bitte mit der Belgischen Botschaft in Verbindung oder frage beim Belgischen Verkehrsministerium nach. Welche Gebiete und Länder Du mit der Belgischen Nationale befahren darfst. So kann man späteren Ärger vermeiden,wenn man kontrolliert wird. Gruß Detlef
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#6
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Zitat:
wie lange ist denn die Sache her ? es gibt da nämlich sehr unterschiedliche Meinungen zu dem Thema
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#7
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Zitat:
Wo ist das Problem? Mein Boot war beim WSA Duisburg registriert und ich habe es ohne Probleme bei der "PTT" (Post) in Harderwijk NL nochmals angemeldet. Zwei Kennzeichen am Boot, hat mich nicht gestört. Gruß Klaus |
#8
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In Belgien brauchst du CE Dokumente in flamischer(niederländisch) und französicher Sprache - kein Scherz, Die Konformitätserklärung in englisch wird nicht mehr akzepziert
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#9
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Da hast Du aber Glück gehabt, nicht von der WaPo kontrolliert worden zu sein. Das Führen von 2 verschiedenen Kennzeichen am Boot ist nämlich in DL verboten (§2.3 KIFzKV-BinSch). Daher Vorsicht mit solchen Ratschlägen!
Gruß Wepi Geändert von Wepi (02.12.2011 um 11:33 Uhr)
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#10
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Irgendwie hat mich die Antwort von Detlef irritiert.
d.h. du als Besitzer des Bootes und deutscher Staatsbürger, darfst dein Boot nicht in einem anderen Land anmelden und dann in DE herumdüsen... HMMMM ... und was ist dann mit all den Leuten, die ihre Yachten auf Guernsey registriert haben??? Allein in Castiglioncello hab ich sicherlich 10 Bundesbürger getroffen, die auf ihren Yachten den UnionJack hatten. Und noch viel mehr Italiener. Gut, ich bin kein deutscher Staatsbürger, aber irgendwie gilt doch da EU-Recht. Detlef, kannst du da mit ein paar Grundlagen dienen, auf Grund derer dir der deutsche Staat Probleme gemacht hat?? LG Peter
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#11
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ich versteh grundsätzlich nicht warum ein deutscher Staatsbürger im Ausland seine Yacht anmledet.
Steuerliche Gründe kann ich nicht erkennen da mna für Boot ja keine Steuer außer der Umsatzsteuer bei Kauf bezahlt und da sind wir ja billiger als die genannten Länder. Also warumm nicht den Adenauer im Heck ?
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#12
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Es hat einfach doch steuerliche Gründe, die man legal nutzen kann. Sonst würde dies ja auch Keiner machen, oder?
Ahoi Dietrich |
#13
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@ Peter
das ist in der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung geregelt. § 3 Ausnahmen Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die
Wenn der Wohnsitz ebenfalls im Ausland ist gibt es keine Probleme
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Gruss Vestus
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#14
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Zitat:
Gruß Wepi |
#15
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Das ist nicht nur für Deutsche so, das ist für alle Eigner mit deutschem Wohnsitz, egal welcher Staatsangehörigkeit.
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Gruss Vestus |
#16
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Zitat:
das bedeutet da mein Heimathafen in NL oder B ist darf man auch mit NL Zulassung in D fahren
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#17
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Zitat:
Du fällst nur unter die Ausnahmen, wenn das Boot seinen Heimathafen im Ausland hat und der Eigner seinen Wohnsitz im Ausland hat. Also: Ein deutscher Eigner mit Wohnsitz in DL und einem Boot, das in NL stationiert ist, darf in DL binnen ausschließlich mit deutschem Kennzeichen fahren. Ein Niederländer, der in NL wohnt und sein Boot in einem deutschen Heimathafen ´liegen hat, müßte ebenfalls hier ein deutsches Kennzeichen führen. Gruß Wepi Hier der genaue Text: § 3 Ausnahmen Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge 1. gekennzeichnet sind; durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind; 2. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder a. ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist; b. dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; 3 Geändert von Wepi (02.12.2011 um 22:59 Uhr) |
#18
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das ist bestimmt nicht dein ernst oder
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#19
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und wie ist das bei euch für Offshore geregelt?
bis jetzt lese ich immer nur "Binnen"... LG Peter
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#20
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Ist aber leider nach der Verordnung so, weil auch in einem solchen Fall nicht beide Bedingungen der VO erfüllt wären. Das war allerdings von mir nur als eher theoretisches Beispiel gedacht, denn es wird in der Praxis wohl kaum vorkommen, weil man ja schwer erkennen kann, ob das Boot des Niederländers einen deutschen Heimathafen hat. Es sei denn, er ist so naiv, am Spiegel einen deutschen Heimathafen anzugeben. Der umgekehrte Fall kommt allerdings oft vor: ein Deutscher mit Wohnsitz in DL und Boot mit Heimathafen in NL. Denn wenn er ein niederländisches Kennzeichen hat, zeigt dies ja sofort, dass der Heimathafen in NL liegt und er damit nicht beide Ausnahmebedingungen erfüllt. Er muß daher hier ein deutsches Kennzeichen führen.
Gruß Wepi |
#21
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Zitat:
Gruß Wepi |
#22
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Zitat:
Ob er damit in NL rumfahren darf wird in deren Gesetzen geregelt sein.
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Gruss Vestus |
#23
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Zitat:
Ausrüstungspflicht für privat genutzte Sportboote < 20 m= Positionslaternen, Schallsignalgeber und Kompass. Fertig.
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Gruss Vestus |
#24
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Zitat:
Letztes Jahr und fing an auf der Boot in Düsseldorf. Gruß Detlef |
#25
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Zitat:
Die Erfahrung habe ich gemacht. Gruß Detlef |
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