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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Elektromotor = Motorboot?
Hallo, ich möchte mit meinem Kanu mit Elektromotor auf einem Fluss fahren, der für Motorboote gesperrt ist.
Ist das erlaubt, oder zählen E-Motoren auch als Motorboot? |
#2
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ElektroMOTOR !!!
Wei das hier https://www.youtube.com/watch?v=Vk4qO4lev58 ist auch ein Elektroboot. Wo soll man nun die Grenze ziehen ob dein Boot erlaubt ist und ein anderes Elektroboot nicht ? Motor ist Motor ... Behördendeutschland sei Dank !
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#3
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Welcher Fluß?
Das kann man nicht allgemeingültig beantworten.
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#4
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Nein, manchmal sind nur Verbrennungsmotoren verboten.
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#5
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Der Fluss ist die Wümme (nördliche Grenze von Bremen und Niedersachsen). Das Verbot für Motorboote gilt stromaufwärts ab Lilienthal.
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#6
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Zitat:
Ruf mal beim WSA Bremen an. Die sind für die Wümme zuständig.
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Tschüss Ahoi Daniel Global warming is killing lighthouses!!!
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#7
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Moin,
Das Behördendeutsch spricht in diesem Falle von Maschinenfahrzeug, d.h. es ist egal ob das Boot einen Elektromotor, eine Dieselmaschine, oder einen Atomreaktor hat. Zum Maschinenfahrzeug wird ein Kanu aber erst dann wenn der Motor läuft, d.h. wenn du den Motor aus hast, und ab besten die Schraube aus dem Wasser, dann darfst du auch mit einem Kanu einen Elektromotor transportierten. Siehe: Wümme und Hamme. ciao,Michael Geändert von kraehe (21.10.2012 um 01:36 Uhr)
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#8
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Schau mal, hier findest du auf Seite 2 alles was du Wissen mußt.
In den verbotenen Zonen darfst du mit keinerlei Motor fahren, außer du gehörst zu einer der vielen Ausnahmen. http://www.polizei.bremen.de/sixcms/...%20W%FCmme.pdf Wenn du im Netz suchst, nimm das Stichwort "Befahrungsverbot" und den Namen des Gewässers.
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#9
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Zitat:
Das Video zeigt einen Elektrogleiter auf dem Chiemsee auf dem Verbrennungsmotoren verboten sind, Elektromotoren aber nicht.
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#10
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Moin,
möchte mich hier mal einklinken. Ist es denn erlaubt, mit einem Boot, an dem ein Verbrennungsmotor hängt mit dem ebenfalls angebauten Elektromotor auf einem Gewässer zu fahren, das für Boote mit Verbrennungsmotoren gesperrt ist? Als Gewässer denke ich z.B. am Chiemsee.
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Beste Grüße Uwe
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#11
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Zitat:
Radio Eriwan antwortet: Im Prinzip ja. Allerdings braucht auch ein Elektroboot auf dem Chiemsee eine Erlaubnis, die an Zulassungsbedingungen und einen Vertrag mit dem Freistaat Bayern geknüpft ist. Die Zahl der E-Boote ist jedoch, anders als die der Verbrennungsmotorboote, nicht limitiert. Gleiches gilt am Ammersee und am Starnbergersee. Zuständig ist für den Chiemsee das Landsratsamt Traunstein, Landsberg für den Ammersee und für den Starnberger See wirst Du selbst draufkommen. So einfach reinschmeissen und losfahren, ist nicht
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Beste Grüße John |
#12
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Danke John für deine Ausführungen.
Dass es auch für Boote mit E-Maschinen Zulassungsvorschriften gibt, war mir bekannt. Meine Frage zielte eher in die Richtung, ob es zulässig ist mit einem Boot bei dem die Hauptmaschine eine Verbrennungsmotor ist, ohne diesen abzubauen, mit dem Elektromotor als Zweitmaschine überhaupt auf Gewässern, auf den Verbrennungsmotoren unzulässig sind, eine Lizenz zum fahren mit dem EMotor bekommt oder fahren darf.
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Beste Grüße Uwe
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#13
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Mit dieser Detailfrage müsstest Du das LRA fragen. Dabei könnte man darauf hinweisen,
dass es ja Usus ist, Boote zu erlauben, die einen Verbrennungsmotor an Bord haben und diesen nicht oder nur unter besonderen Bedingungen nutzen dürfen - nämlich alle Segler mit Hilfsmaschine, die nur zum Ein- und Auslaufen und bei Sturmwarnung oder drohender Dunkelheit angeworfen werden darf. Ich warte auf den ersten E-Bootfahrer, der einen Generator zum Batterieladen an Bord hat.
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Beste Grüße John |
#14
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Hmmh, das ist natürlich ein interessanter Aspekt. Ich kenne in der Tat Seen auf dem Verbrennungsmaschinen verboten sind, auf dem jedoch etliche Segelboote als Notmotor einen Verbrenner dabei haben.
Ich denke das werden die Zulassungsbehörden aber dennoch ganz kritisch sehen, wenn ich mit meinem Bootchen auf ihren Teichen rumschippern will. Also gesehen oder gehört habe ich von meiner gedachten Konstellation noch niemand.
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Beste Grüße Uwe
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#15
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Zitat:
Einfach nachfragen wie John schon sagt. |
#16
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Wer viel fragt, bekommt viel Antwort.
Bei der Vorsorge für einen ernsthaft anzunehmenden Notfall mache ich mir keine Gedanken um Vorschriften und handle kraft meines Daseins soweit ich damit niemanden beeinträchtige. |
#17
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Danke für den Tip. Eher nicht. Guck mal was für ein Boot ich fahre.
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Beste Grüße Uwe
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#18
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Nach dieser weisen Einsicht können wir ja gefühlte 10% der Trööts im BF endlich schließen/löschen!
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gregor |
#19
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Zitat:
Auf meinem Heimatrevier, dem Neusiedlersee in Österreich wäre sogar der Verbrennungsmotor im Boot lagernd verboten und das wird auch überwacht. Aber wie schon irgendwo hier geschrieben, das ist Sache der Landratsämter und die ticken unterschiedlich.
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#20
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Mit dieser Einstellung bekommt 123 für Bayern gar kein Visum.
Übrigens sind in der bayerischen Schiffahrtsordnung (SchO) die Begrifflichkeiten so geregelt, das von "Fahrzeugen mit Maschinenantrieb" die Rede ist. Das sind Fahrzeuge, die mit eigener Triebkraft ausgerüstet sind, ausgenommen Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor. Von Verbrennungsmotoren ist erst dann die Rede wenn es um Abgasvorschriften von Fahrzeugen, die für Sport- oder Vergnügungszwecke verwendet werden, geht. Bei der Zulassungspflicht wird dann noch einerseits zwischen Fahrgast- und Güterschiffen, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, sowie Elektromotorbooten unterschieden. Ein Motorboot wird nicht zum Elektromotorboot nur weil der Verbrennungsmotor aus bleibt und ein Elektromotor arbeitet. Dazu muss vermutlich der Verbrennungsmotor unbrauchbar gemacht worden sein. W |
#21
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Zitat:
Ich denke, auch das ist nur Vermutung und Spekulation , wir bekommen erst Gewissheit, wenn das schon jemand probiert hat oder jemand von einer zuständigen Behörde sich rechtsverbindlich geäußert hat.
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Beste Grüße Uwe
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#22
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Von der Donau oberhalb Kelheims gibt es diese offizielle Aussage, daß der Motor nicht betriebsbereit sein darf und deshalb nicht am Spiegel hängen darf.
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#23
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Zitat:
Der Verbrennungsmoter ist z.B. "unbrauchbar gemacht" wenn die Starterbatterie abgeklemmt ist, Klemme 50 abgezogen ist..etc.....
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No Money - No Problem No Work - No Problem No Wind - PROBLEM |
#24
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Zitat:
Zitat:
Meine Spekulation und Vermutung bezog sich auf die vorausgesetzte Unbrauchbarkeit des Verbrennungsmotors. Diesbezüglich hatte die Behörde im Fall unserer Anfrage keine eigene Meinung im Detail, sondern hat an den TÜV verwiesen. Dieser sollte ggf. bescheinigen welcher Motor bzw. in unserem Fall welche Maschinenleistung das Motorboot aus sachverständiger Sicht hat. Es ging da um Drosselung des Motors bzw. um Stilllegung einer von zwei Maschinen aufgrund Leistungsobergrenzen an dem entsprechenden Gewässer. Mit Kabelabziehen o. ä. geht da gar nichts. Was vorr. gehen würde ist bei der Drosselung z. B. ein anderes Motorsteuergerät mit Bescheinigung des Herstellers, das mit diesem Motorsteuergerät der Motor die maximale Leistung von xy hat. Natürlich muss sowas dann auch in den Bootspapieren vermerkt werden damit bei einer Kontrolle geprüft werden kann, ob die Drosselung auch wirklich vorhanden ist. W |
#25
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@ Hammepirat,
sicherlich gibt es für das von dir genannte Gewässer so etwas wie eine Schifffahrtsverordnung, eine Befahrensregel oder vergleichbares. Als Beispiel für die Regelung des Befahrens eines Gewässers hier ein kurzer Ausszug aus der Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO): Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ruhrschifffahrt (Ruhrschifffahrtsverordnung - RuhrSchVO -)vom 01. Dezember 2009 Aufgrund des § 37 Absatz 3 Ziffer 1 desWassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz – LWG –) vom 25. Juni1995 (GV.NRW.S.926), der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 (GV.NRW.S515), des § 27 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 sowie § 35 des Gesetzes über den Aufbau unddie Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG –) vom13. Mai 1980 und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602) in der je- weils gültigen Fassung wird verordnet: § 18 Zusätzliche Vorschriften für den Kettwiger See und den Baldeneysee (1) Diese zusätzlichen Vorschriften gelten für den Kettwiger See vom Stauwehr und dem Oberhaupt der Schleuse Kettwig bei Ruhr-km 21,6 bis zur Kettwiger Eisenbahnbrücke bei Ruhr-km 22,1 und den Baldeneysee vom Stauwehr und Oberhaupt der Schleuse Baldeney bei Ruhr-km 29,3 bis zur Kampmannschen Straßenbrücke bei Ruhr-km 37,1. (2) Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - dies gilt auch für Segelfahrzeuge unter Maschinenantrieb - dürfen beide Seen nur innerhalb des ausgetonnten Haupt- fahrwassers befahren. Fahrzeuge, deren Hauptantriebskraft mit Maschinenan- trieb erfolgt, ist der Aufenthalt außerhalb des Hauptfahrwassers untersagt. Segel- und Fischereifahrzeuge unter Maschinenantrieb dürfen von ihrem ge- nehmigten Liegeplatz auf dem kürzesten Weg zum ausgetonnten Hauptfahr- wasser oder von diesem auf dem kürzesten Weg zu ihrem Liegeplatz fahren. Elektromotorboote gelten nicht als Fahrzeuge mit Maschinenantrieb im Sinne dieser Verordnung. Das Einsetzen von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb im Bereich des Baldeneysees ist nicht gestattet. Die Verordnungen sind den Erfordernissen der verschiedenen Gewässer angepasst und deshalb nicht allgemeingültig. Verlass dich nicht auf die hier veröffendlichten spekulativen Aussagen. Schaff rechtssicherheit für dich durch Information aus verbindlichen Quellen. Das können sein: Wasserschutzpolizei, Bundes- oder Landesumweltämter, Schifffahrtsämter, Kommunalverbände, Eigentümer etc. Wer für die Wümme zuständig ist, wirst Du allerdings selber herausfinden müssen. Frohe Ostern Robin
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Die Navigation ist eine Wissenschaft verschwommener Annahmen und stützt sich auf anfechtbare Werte, die als Ergebnis erfolgloser Experimente mit Instrumenten problematischer Genauigkeit von Personen zweifelhafter Zuverlässigkeit und fragwürdiger Geisteshaltung ermittelt werden. Geändert von Joshua Slocum (31.03.2013 um 18:28 Uhr) Grund: Es fehlte ein m |
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