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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo zusammen,
ein leidiges Thema beim Bootskauf ist ja immer, dass manche Verkäufer nicht so ganz die Wahrheit sagen und das Ganze teilweise bis zur arglistigen Täuschung geht, welche aber immer nur sehr schwer und mit sehr viel Aufwand (auch finanziellem Aufwand für einen Gutachter) zu beweisen ist. Weiterhin trägt der Käufer das bisher sehr große Prozessrisiko und damit auch in den meisten Fällen die Kosten. Daher habe auch ich in den meisten Fällen von einem Prozess abgeraten (jeder Fall ist anders und daher immer einzeln zu betrachten - Pauschalaussagen sind fehl am Platze). Der Verkäufer beruft sich i. d. R. auf den Gewährleistungsausschluss. Dieser zieht nun aber nicht mehr, wenn eine bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und diese nicht zutrifft. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wird z. B. durch die Beschreibung des Bootes in der Verkaufsanzeige (egal ob ebay, BS24 oder sonst wo) getroffen. Wer bei einem solchen Fall Hilfe braucht kann mir gerne eine PN senden. Ich habe einen fähigen Anwalt, welcher dieses Urteil gerade in einem aktuellen Fall anwendet. Hier mal die wichtigsten Dinge zum Urteil in der Übersicht: Motorkajütboot - Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion) bezieht sich nicht auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung. BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440 Leitsätze: 1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine entsprechende Vereinbarung kann sich vielmehr auch (konkludent) aus den Umständen des Vertragsschlusses, wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (BGH, Urteil vom 17.03.2010 - VIII ZR 253/08). Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 191/07 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 213). In Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, werden die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. 2. Ein, in einer Angebotsbeschreibung enthaltene und zwischen den Parteien vereinbarte, Gewährleistungsausschluss (hier: im Rahmen einer privaten eBay-Internetauktion mit der Formulierung "Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …") bezieht sich nicht auch auf eine (hier: konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, Rn. 31). 3. a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196). b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Und hier der LINK zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...66&pos=0&anz=1
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Viele Grüße Thomas Geändert von bootsfreunde.com (11.03.2013 um 12:14 Uhr) |
#2
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Das ist doch aber nichts Neues, sondern ganz normale BGB-Anwendung?
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Servus, Björn Bootssattlerei Hallier Verdecke, Persenninge, Bimini-Top und Gestänge in Einzelanfertigung Deutschlands größte Bildergalerie für Verdecke und Persenninge für Boote
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#3
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Nicht 'mal das Urteil ist hier neu. Haben wir schon durch.
Neu war es nur für einige Verkäufer, die meinten, mit "Gewährleistungsausschluss" für ihre Aussagen im Angebot nicht geradestehen zu müssen.
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Beste Grüße John |
#4
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![]() Hallo Björn, leider nein. Bei Booten und bei Autos war dies bisher nicht so. Da lag die Beweislast, dass der Verkäufer von dem Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes gewusst hat, immer beim Käufer. Nun geht es nicht mehr darum, ob der Käufer es gewusst hat. Wenn ein Mangel unmittelbar erkannt wird und nicht vom Käufer verursacht worden sein kann, dann muss der Verkäufer entweder nachbessern oder das Boot zurücknehmen und für die entstandenen Kosten aufkommen. Dies ist eine kleine Revolution in der Rechtsprechung. Wenn sich dies rumspricht werden demnächst die Verkaufsanzeigen -vor allem bei ebay und BS24- etwas mehr mit dem wirklichen Zustand zu tun haben.
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Viele Grüße Thomas |
#5
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Überhaupt nicht. Das wurde schon früher von Gerichten so gesehen (kann man auch hier im BF nachlesen).
Nur war es vielen Verkäufern unbekannt. Wer tricksen will oder sein Angebot mit ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen aufhübschen will, hatte schon immer vor Gericht schlechte Karten.
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Beste Grüße John
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#6
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![]() Zitat:
Sorry, aber dem muss ich ganz deutlich Widersprechen. Auch dazu gibt es einige Beiträge hier im ![]() Daher auch das BGH-Urteil ![]()
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Viele Grüße Thomas |
#7
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![]() Zitat:
Wenn ich bei einem Verkauf die Gewährleitung oder Sachmängelhaftung ausschließe, dann mache ich das. Damit ist der Drops gelutscht. Wenn ich erkläre, dass mein Boot 70 km/h auf dem Wasser fährt, dann sollte es das auch tun. Das war früher so und wird auch in Zukunft so sein. So banal ist das. Das ist alles nicht neu.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#8
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.. oder um es anders zu formulieren:
Hafte ich für die Sache? -> je nach Klausel nicht. Hafte ich für meine Aussagen? -> in der Regel ja. Im genannten Fall war die Aussage "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen ..." kriegsentscheidend. Im Übrigen ist die Aussage zum Prozesskostenrisiko mindestens irreführend. Die Prozesskosten trägt i.d.R. der Unterliegende. Das kann der Kläger oder der Beklagte sein. Es ist aber nicht automatisch der Verkäufer. Ein Kostenrisiko besteht somit für beide Parteien. QfT: Zitat:
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Beste Grüße John |
#9
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So banal wie ihr euch das denkt ist die Sache in der Praxis leider nicht
![]() Und ich habe aus eigener Erfahrung da einige Erfahrung mit und bisher die Prozesse auch gewonnen und weiß von daher was ich schreibe ![]() Und dies hat immer sehr viel Nerven und Geld gekostet, aber sich zum Glück am Ende gelohnt. Bei anderen Betroffenen ist es leider anders ausgegangen ![]() Da das Urteil nicht einmal 3 Monate alt ist, kann ja nicht alles so eindeutig und einfach bisher geregelt gewesen sein, wie ihr dies hier darstellt. Dein banales Beispiel könnte ich hier leicht widerlegen, aber darum geht es mir nicht! Mir geht es darum, dass hier im ![]() Wie ich in meinem Eröffnungsbeitrag ja bereits geschrieben habe liegt jeder Fall anders und muss einzeln bewertet werden.
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Viele Grüße Thomas Geändert von bootsfreunde.com (11.03.2013 um 13:34 Uhr) |
#10
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Lies das von Dir zitierte Urteil in den Absätzen 14 und 19!
Dann wirst Du sehen, dass die Frage einer Beschaffenheitsangabe und nicht die einer Gewährleistung wichtig war. Weiter sagt der Senat, dass "Einklang mit der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats" besteht, und zitiert ein BHG-Urteil aus 2006. Nix neues also. Wenn Du Dir den Absatz 25 zu Gemüte führst, wirst Du erkennen, warum der BGH den Fall angenommen hatte. Das war wegen Details der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers. Texte nicht nur zitieren - auch lesen, bevor man sich auf sie beruft. QfT: Zitat:
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Beste Grüße John |
#11
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![]() Zitat:
Hallo John, das kann ich nur an DICH zurückgeben ![]() Ich habe nicht geschrieben dass der Fall wegen Gewährleistungsansprüche gewonnen wurde, ich habe nur geschrieben, dass sich Verkäufer immer auf diese beziehen. Wenn für dich doch alles so klar ist, dann halte doch einfach mal die Finger still ![]() Ich schreibe hier nichts verkehrtes und gebe auch keine kontraproduktiven Tipps. Und auch wenn du es nicht verstehen möchtest. Das Urteil ist doch neu. Daher wird es ja auch in Juristenmagazinen gepostet ![]()
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Viele Grüße Thomas |
#12
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Ich diskutiere ungern mit Leuten, die nicht unterscheiden können zwischen einem neuen Urteil und neuer Rechtslage.
Plonk.
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Beste Grüße John |
#13
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Also, das Urteil ist vom Inhalt grundsätzlich nicht ganz neu.
ABER hinsichtlich Auktionskäufen stellt es klar, dass trotz eines durch den Verkäufer in der Auktionsanzeige festgelegten Gewährleistungsausschlusses ein Haftungs- oder Nachbesserungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer bestehen kann, wenn der Verkäufer auf eine Nachfrage des Käufers eine Eigenschaft oder Anwendungsmöglichkeit bejaht und diese dann tatsächlich nicht besteht. Bedeutet als Beispiel: Der Käufer fragt nach, ob er mit dem Boot sofort zwei Wochen in Urlaub fahren kann. Der Verkäufer bestätigt dies und der Käufer gibt dann sein Gebot in der Auktion ab. Nach Erwerb des Bootes stellt der Käufer fest, dass das Boot nicht sofort für den Urlaub verwendet werden kann, da noch unaufschiebbare Reperaturen vorher zu erfolgen haben. Diese Absprache der Verwendungsmöglichkeit zwischen Käufer und Verkäufer stellt einen eigenständige "Vertragsklausel" dar auf die sich der Käufer (wenn er sie gerichtsfest beweisen kann) berufen kann. Der Verkäufer kann sich dann nicht auf seinen Gewährleistungsausschluss in der Auktionsanzeige zurückziehen, da er ja mit diesem Käufer eine weitere Vertragsklausel (Verwenungsmöglichkeit) vereinbart hat. Dies war bisher auch schon so, nur in den Einzelfällen ist es manchmal sehr schwierig für den Käufer die zusätzliche Absprache gerichtsfest nachzuweisen. Gruß Sonja
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#14
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Also werde ich ab sofort alle meine Boote und Autos als "Bastlerobjekte" anbieten
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben ![]() |
#15
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![]() Zitat:
Gruß Sonja |
#16
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![]() Zitat:
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Beste Grüße John
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#17
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![]() Zitat:
Und wieder liegst du verkehrt John ![]() Ich habe nicht geschrieben, dass die Rechtslage neu ist ![]() Also unterlasse deine falschen Unterstellungen ![]()
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Viele Grüße Thomas |
#18
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Hallo,
Habe das Thema Bootskauf gesucht und Eure Beiträge dazu gefunden. Würde gerne kurz meine Geschichte schildern. Habe vor 5 Monaten über einen Händler ein Boot gekauft. Kaufvertrag hat der Händler mit uns gemacht (im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers) Schiff lag im Verkaufshafen des Händlers. Der Kaufpreis wurde lt. Kaufvertrag an die im Kaufvertrag genannte Bankverbindung (Händler) pünktlich gezählt. Übergabe des Schiffes ist durch den Händler erfolgt. Alles soweit gut. 5 Monate später erhalte ich über den Anwalt des Vorbesitzers die Aufforderung den Kaufpreis binnen 2 Wochen zu zahlen.Man machte mich auch darauf Aufmerksam, dass ich kein Recht hätte das Boot zu betreten. Habe herausgefunden, dass der Händler den Kaufpreis nicht an den Vorbesitzer weitergeleitet hatte. Und nun der Clou, der Händler hat Insolvenz angemeldet. Ich weiß, dass noch 2 weitere Schiffe von dieser Sache auch so betroffen sind. Es handelt sich um einen bekannten Händler aus der Lübecker Bucht. Hat jemand von euch schon einmal so einen ähnlichen Fall erlebt? |
#19
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Solche Fälle werden öfter mal berichtet, da hilft nur ein versierter Anwalt.
Andreas |
#20
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1. Anwalt einschalten.
2. Das Boot gut aufbewahren, damit es nicht voreilig an die Kette gelegt / beschlagnahmt werden kann.
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Beste Grüße John |
#21
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Hallo Andreas,
Anwalt habe ich schon eingeschaltet. Danke für dein schnelles Feedback. Gruß Dany |
#22
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Ist ja interessant: zahlen sollst du aber betreten darfst du nicht. Wie wird das denn begründet ![]()
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Gruss Vestus |
#23
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Beste Grüße John |
#24
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Hallo Mida,
hat der Händler dir eine Vollmacht vom Bootseigner vorgelegt aus dem hervorgeht, dass er mit dem Verkauf beauftragt ist? Ohne den genauen Vertrag zu kennen, kann man nicht so viel dazu sagen.
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Viele Grüße Thomas |
#25
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Was gemeint ist zählt nicht.
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Gruss Vestus |
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