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  #1  
Alt 17.05.2013, 13:59
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Standard Zur Info: Die Ruhr und seine Besonderheiten

Hallo zusammen,

da wir ja alle gesetzeskonforme Bootsfahrer sind und regelmäßig die diversen Verordnungen und Gesetze updaten habe ich mir die neue
Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO) heruntergeladen und auch -erst kurz- dann doch ein wenig intensiver gelesen, denn irgendetwas machte mich stutzig.

Zitat:

(Ruhrschifffahrtsverordnung - RuhrSchVO -)
Stand: vom 04. April 2013

§2
(2) Die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SportbootFüVO-Bin)
gilt mit der Maßgabe, dass zum Führen eines Sportbootes auf der Ruhr Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis bedürfen, soweit das Sportboot

1. keine Antriebsmaschine hat oder
2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht
überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf der Ruhr eine Fahr
erlaubnis entsprechend § 3a Absatz 2 der SportbootFüVO-Bin erforderlich.




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Dateityp: pdf Ruhrschifffahrtsverordung 04.2013.pdf (48,1 KB, 177x aufgerufen)
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Freddy

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  #2  
Alt 17.05.2013, 14:04
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tja nicht überall darf man mit 15 PS Führerscheinfrei fahren.

Was macht dich sonst noch Stutzig?

Die neue Regelung gilt erst mal nur auf Bundeswasserstrassen mitr Ausnahme des Rheins.
Landeswasserstrassen können die Verordnung übernehmen oder auch nicht.
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  #3  
Alt 17.05.2013, 14:15
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen

Was macht dich sonst noch Stutzig?

Die neue Regelung gilt erst mal nur auf Bundeswasserstrassen mitr Ausnahme des Rheins.
Landeswasserstrassen können die Verordnung übernehmen oder auch nicht.
Das diese Regelung laut dem BMVBS so formuliert wurde:

Zitat:

Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen Sportboote von weniger als 15 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Regelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann.

Hier der komplette Wortlaut:

http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Ar...ssersport.html

und diese Diskrepanz hat mich stutzig gemacht...
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  #4  
Alt 17.05.2013, 14:20
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
tja nicht überall darf man mit 15 PS Führerscheinfrei fahren.

Was macht dich sonst noch Stutzig?

Die neue Regelung gilt erst mal nur auf Bundeswasserstrassen mitr Ausnahme des Rheins.
Landeswasserstrassen können die Verordnung übernehmen oder auch nicht.
... und damit formal erstmal auch auf der Ruhr bis Schlossbrücke in MH a.d.R., denn dort ist der Übergang von der Bundeswasserstraße zur Landeswasserstraße. Was ich mich frage ist, ob auf dem Bundeswasserstraßen-Abschnitt BEIDE gelten - wie geht man dann mit diesem Konflikt um - oder NUR die BinnenVO, was ich mir nicht vorstellen kann, weil die RuhrVO ansonsten ergänzende Regelungen - Speedlimit, Verbot von Wassermotorrädern etc. - enthält.
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  #5  
Alt 17.05.2013, 14:24
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Zitat:
Zitat von Seestern Beitrag anzeigen
... und damit formal erstmal auch auf der Ruhr bis Schlossbrücke in MH a.d.R., denn dort ist der Übergang von der Bundeswasserstraße zur Landeswasserstraße. Was ich mich frage ist, ob auf dem Bundeswasserstraßen-Abschnitt BEIDE gelten - wie geht man dann mit diesem Konflikt um - oder NUR die BinnenVO, was ich mir nicht vorstellen kann, weil die RuhrVO ansonsten ergänzende Regelungen - Speedlimit, Verbot von Wassermotorrädern etc. - enthält.
erst mal ne Gute Frage.

Ich les es so das die Verordnung auf der ganzen Ruhr gilt und nicht erst ab der Brücke.
Das wäre dann vor Ort bei der Wapo mal zu erfragen.
Aber ist ja für uns eh nur Theoretisch da wir ja den Führerschein eh haben.
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  #6  
Alt 17.05.2013, 14:35
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
erst mal ne Gute Frage.

Ich les es so das die Verordnung auf der ganzen Ruhr gilt und nicht erst ab der Brücke.
Das wäre dann vor Ort bei der Wapo mal zu erfragen.
Aber ist ja für uns eh nur Theoretisch da wir ja den Führerschein eh haben.
Die RuhrVO gilt erst ab Schlossbrücke MH, habe ich grade mal nachgelesen (§1). Damit sind die beiden Regelungen disjunkt, und es ist in der Tat so, dass ein 15-PS-Boot ab dort FS-pflichtig wird.

Ich habe mal bei der Bezirkregierung D'dorf, Dezernat 54, adressiert, ob sie das anpassen möchten und wo für den Bundesteil der Ruhr bspw. die Geschwindigkeitsbegrenzung geregelt ist, wenn nicht in der Ruhrschifffahrtsverordnung, die dort ja noch nicht gilt ...
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  #7  
Alt 17.05.2013, 14:52
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Zitat:
Zitat von Seestern Beitrag anzeigen
Die RuhrVO gilt erst ab Schlossbrücke MH, habe ich grade mal nachgelesen (§1). Damit sind die beiden Regelungen disjunkt, und es ist in der Tat so, dass ein 15-PS-Boot ab dort FS-pflichtig wird.

Ich habe mal bei der Bezirkregierung D'dorf, Dezernat 54, adressiert, ob sie das anpassen möchten und wo für den Bundesteil der Ruhr bspw. die Geschwindigkeitsbegrenzung geregelt ist, wenn nicht in der Ruhrschifffahrtsverordnung, die dort ja noch nicht gilt ...
in der Binnenschifffahrtstrassenordnung steht für die Ruhr ebenfalls 12 km/h bis zu einer Abladetiefe von 1,3m darüber 10 km/h und für schiffe länger als 90m sogar nur 5km/h
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  #8  
Alt 17.05.2013, 15:28
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Ruhr (Landeswasserstraße) bleibt bei 5 PS:
http://www.brd.nrw.de/verkehr/schiff...rtsetzung.html
Und den Rest hat billi ja schon vollkommen korrekt erläutert.

Mal sehen ... diese 5PS-1-Mann-Schlauchis in Gleitfahrt mit Kettensägeakustik hätte ich mir gern erspart, mit 15PS wären die a) nicht so laut und b) schneller aus dem Hörbereich raus.
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  #9  
Alt 17.05.2013, 15:55
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naja schneller ja nicht die dürfen ja auch nur 12 km/h
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  #10  
Alt 17.05.2013, 15:59
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naja schneller ja nicht die dürfen ja auch nur 12 km/h
Da halten sie sich aber auch schon mit 5PS nicht dran. Auf dem Abschnitt zwischen MH und Kettwig, unter der Mintarder Brücke, sägen die mit 5km/h Überschussgeschwindigkeit mit Vollgas in "Gleitfahrt" vorbei. Da wären 15PS für alle Beteiligten inkl. Motor entspannter.

"Gleitfahrt", indem ein 70kg-Männlein in einem 1,2m-Schlauchi eine ungesunde Körperhaltung annimmt, um sein Körpergewicht gleichmäßig zu verteilen und gleichzeitig mit der Pfote an die Pinne zu kommen. Abenteuerlichst.
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  #11  
Alt 17.05.2013, 16:18
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Zitat:
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"Gleitfahrt", indem ein 70kg-Männlein in einem 1,2m-Schlauchi eine ungesunde Körperhaltung annimmt, um sein Körpergewicht gleichmäßig zu verteilen und gleichzeitig mit der Pfote an die Pinne zu kommen. Abenteuerlichst.
Oder, wie vergangenen Samstag, 5 Personen mit einem 15 PS Motor der mit einem geschätzten 360 cm kurzen Schlauchboot ausgestattet war, im Tiefflug den Schleusenkanal Richtung Mülheimer Wasserbahnhof runter...

NEIN, ich habe mich nicht darüber geärgert absolut nicht, sondern ich habe mich darüber geärgert das ich meine Wasserski nicht griffbereit hatte...
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Alt 17.05.2013, 20:55
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Im Grunde läuft das ja wieder alles auf diese unsägliche 15 PS Diskussion raus.Es ist leider so und wir müssen alle damit leben bzw. freuen darüber ...
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Schöne Grüße Oliver

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  #13  
Alt 17.05.2013, 23:06
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genau wenn sich die 5PS ler nicht an die Geschwindigkeit halten können sie auch gleich mit 15 PS rumdüsen.
Die Regeln kennen die eh nicht.
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