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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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LKW-Zugfahrzeug - Sonntagsfahrverbot?
Hallo,
ich stehe vor der Entscheidung mir einen Pickup mit LKW-Zulassung zu kaufen, der in der Lage ist meinen Trailer zu ziehen. Mal abgesehen von den steuer- und versicherungstechnischen Unterschieden, würde mich interessieren, wie das mit dem Sonntagsfahrverbot aussieht? Ich werde sehr oft mein Boot, sowie auch meinen Wohnwagen an Sonntagen (zu privaten Freizeitzwecken) ziehen wollen. Gibt es da Möglichkeiten oder sind bei diesem Verbot vielleicht sogar Sport- und Freizeitanhänger ausgenommen? Man liest darüber sehr viel, auch hier im Forum, allerdings würde mich der aktuelle Stand interessieren, da es wohl auch unterschiedliche Handhabungen in verschiedenen Bundesländern gibt. Ich selbst bin aus Rheinland- Pfalz. |
#2
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Servus Willi |
#3
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...nicht nur das Sonntagsfahrverbot ist interessant, es gibt auch eine Ferienreiseverordnung, die zwischen 1. Juli und 31. August auf vielen Autobahnen ein Wochenendfahrverbot beinhaltet.
Gruß Michael |
#4
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Bei LKW bis 7,5 t hast Du kein Sonntagsfahrverbot.
Achtung, wenn der Pick-up LKW Zulassung hat darfst Du am Sa/So. nicht mit Anhänger fahren, da über 3,5 t
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#5
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Warum nicht am Samstag? Ist das nicht nur an So. und Feiertagen?
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg |
#6
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Lass den Pick Up doch als PKW umschlüsseln.
Beim DC muss eine Laderaumabdeckung verbaut sein dann sollte das kein Problem sein. Hatte ich bei meinem letzten auch gemacht, der aktuelle läuft als LKW und das ist mir auch egal
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#7
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Zitat:
Wochenend- und Feiertagsfahrverbot Gilt für Lkw ohne Anhänger und Sattelfahrzeug über 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzG) sowie mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei uns hättest du mit deinem Pick Up und Hänger kein Problem wenn keiner über 3,5t ist.
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Sonnige Grüße Thomas |
#8
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#9
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Sonnige Grüße Thomas
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#10
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Ich weiß, dass ich bis 7,5t mit einem LKW im Solobetrieb auch an Sonn- und Feiertagen fahren darf. Mir geht es um den Anhängerbetrieb, und zwar mit Bootsanhänger oder Wohnwagen. Und nein, es geht nicht am Samstag, weil ich vorwiegend Sonntags zum Urlaubsort hin- oder zurückfahre.
Das ich den LKW auf einen PKW umschreiben lassen kann, weiss ich. Das Gutachten kostet mit den dazu erforderlichen Dämmplatten für den Amarok 600 Euro bei SK-Handel. Allerdings spielen viele TÜVs bei der Umschrebung nicht mehr mit und bevor ich die 600 Taler in den Sand setze.... Mir gehts vorrangig darum, ob und in welchen Bundesländern ich an Sonn- und Feiertagen unter meinen Voraussetzungen schleppen darf. Danke für die bisherigen Tipps. |
#11
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#12
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nur so aus Neugierde: Wie schwer ist denn dein Anhänger?
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#13
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Hi
in den letzten Jahren kam sehr viel Chaos bezgl dieser Mischnutzung auf ( "LKW" + Sportanhaenger), und die Ordnungshueter (ggfs auch Zoll mit Amtshilfeersuchen an die Polizei) haben doch sehr krass durchgegriffen. Das Wochenendfahrverbot gilt ab Samstag 22 bzw 24h und am Sonntag fuer LKW ueber 7,5tons bzw Leicht-LKW + Anhaenger. Und hier kommen wir zum Problem, theoretisch ist ein Sportanhaenger ( WoWa / Bootstrailer) kein Anhaenger iS der Vorordnung, aber den Beamten vor Ort ist das oftmals egal. Weil der Gesetzgeber es eben nur definiert hat LKW + Anhaeger, erst in anderen §§ wird dann wieder auf das GEwicht eingegangen, wobei hier wiederherum die Messlatte angewandt wird fuer Fahrtenbuch, EG Kontrollgeraet etc. Frueher gabs mal die Ansage: Gruenes Kennzeichen= Sportgeraet=darf fahren, dann haben Wowa Fahrer rebelliert, weil die verstaerkt benachteiligt waren. Und so wurde alles in einen Pott geschmissen. Auch wurden ja die Sportanhaenger von BE ausgenommen mit dem Gewicht 750kg, dh auch mit B darf man einen Bumscontainer von 15-1800kg ziehen ohne Fuehrerscheinerweiterung weil eben nur fuer Urlaubszwecke (so genannter Einmaliger Transport von A-B) Wer aber den Wowa fuer Baustellen nutzt braucht wieder BE.... Da diese ganze Verordnung aber eben schwammig ist, wuerde ich pers auf bloed machen und fahren, mehr als stoppen und von der Bahn verweisen koennen Sie dann nicht, weil Landstrassen ja frei sind. Einzig beim Grenzuebertritt mit Kontrolle kann eben eine Zwangspause angesetzt werden (weil man eben nicht von der BAB runterkann). Es gilt nicht die Verordnung iS von Mindestruhezeiten, wie oftmals irritierender Weise von den Beamten ins Spiel gebracht wird, das gilt nur fuer gewerblichen Einsatz. Erweiterend gilt natuerlich die Ferienverordnung, die genauer definiert ist, wer wann wo fahren darf od nicht. mfg Haiko ps: Es gab frueher schon umgeschluesselte Kastenenten (kleinster LKW Deutschlands) mit einer NL von 150KG, bei 650KG GG und viele hatten einen kleinen Eriba Puck WoWa (400kg gebremst) im Schlepptau, da gabs auch oefters mal Aerger mit den Gruen-Weissen.. |
#14
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Hi
wenn du mal hier guckst: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php dann siehst du auch das der LKW im Gewicht NICHT weiter definiert wurde fuer den Anhaengerbetrieb. Und ich denke (bin leider schon etwas laenger aus der Materie) das dies einer der moeglichen Hauptaspekte der Gruen-Weissen sein wird. Man moege beruecksichtigen, das viele Beamte auch nur Menschen (in Uniform) sind, sprich sie haben einen gewissen Handlungsspielraum... also wie man in Wald reinruft.... mfg Haiko |
#15
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Ja zur Ferienzeit, hier nachzulesen:
Im Juli und August jedes Jahres gilt nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße zusätzlich auch an Samstagen von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot für die Fahrzeuge, für die auch das Sonntagsfahrverbot gilt. Im Unterschied zu diesem, das auf allen Straßen gilt, besteht das Samstagsfahrverbot in den Ferien aber nur auf bestimmten Autobahnstrecken und Bundesstraßen. Welche Strecken betroffen sind, kann § 1 Ferienreiseverordnung entnommen werden. Nachzulesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
#16
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#17
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Zitat:
Sorry Haiko, aber ich hab selten soviel Falsches, wie in Deinem Posting gelesen. 1. Heisst es Sonn- und Feiertagsfahrverbot und nicht Wochenendfahrverbot. Es gilt beispielsweise Sonntags ab 0.00 bis 22.00 Uhr. Der Samstag ist nicht betroffen. Ausgenommen wäre z.B. ein 03.10., der auf einen Samstag fällt. 2. Die dazugehörige Rechtsnorm ist der § 30 StVO. Hiernach unterliegen folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen dem Verbot: LKW über 7,5 to zul. Gesamtmasse LKW mit Anhänger Bei letzteren ist es unerheblich, wie schwer das Zugfahrzeug bzw. der Anhänger ist. Theoretisch gilt es auch für einen VW Caddy mit LKW-Zulassung und einen 400kg-"Klaufix"-anhänger mit einer 1x1 Meter großen Ladefläche. 3. Anhänger zu Sportzwecken haben im Fahrerlaubnisrecht noch nie eine gesonderte Rolle gespielt, gleiches gilt für Wohnanhänger. "Einmaliger Transport zu Urlaubszwecken" ist völliger Humbug. Bis Anfang des Jahres galt folgende Regelung: Klasse B: Fzg´e bis 3,5 to zGm + Anhänger bis 750kg zGm Fzg´e der Kl. B + Anhänger >750kg, wenn 1. die zGm des Anhängers kleiner ist als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges und 2. beide zGm (Zug-Fzg und Anhänger) zusammen max. 3500kg Beispiel: Opel Zafira --> 1450 kg leer, 2000 kg zGm mit Wohnanhänger 1400 kg Gesamtmasse vom Anhänger ist kleiner als Leergewicht des Zugfahrzeuges und beides zusammen --> 3400kg Klasse BE: Fzg´e der Kl. B mit Anhänger >750 kg Beispiel: Mercedes Sprinter, 3500 kg zGm m. 2500 kg Anhänger Das Ganze ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) nachzulesen, allerdings in der Auflage bis 2013. Seit Januar 2013 gilt folgendes: Klasse B: Fahrzeuge bis 3500 kg zGm + Anhänger bis 750 kg, auch mit größeren Anhängern, wenn die zGm des Zugfahrzeuges und und die zGm des Anhängers 3500 kg nicht übersteigen. Klasse BE: Fahrzeuge der Kl. B m. Anhänger >750kg, hierbei kann die Summe der beiden zGm größer als 3500 kg sein. Das Sonntagsfahrverbot ist seit Jahren Tagesordnungspunkt auf den regelmäßig stattfindenden Verkehrsministerkonferenzen der Länder. Man hat sich darauf geeinigt, dass Wohnanhänger sowie Anhänger zu Sportzwecken einer gesonderten Regelung bedürfen. Generell würden sie unter das Sonntagsfahrverbot fallen. Es wurde aber vereinbart, dass die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen für derartige Fahrten erteilen können. Daneben gibt es in den meisten Bundesländern (siehe o.a. Link zum AvD) interne Regelungen bzw. Erlasse in den Verfolgungsbehörden, dass Verstöße gegen § 30 StVO bei Wohnanhängern bzw. Anhängern zu Sportzwecken nicht geahndet werden sollen. Der Hinweis auf die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften ist hier völlig irrelevant, da diese nur für gewerbliche Personen- und Güterbeförderungen gelten. Im Übrigen gilt der §30 StVO nicht nur für BAB´en und Bundesstraßen sondern für den gesamten öffentlichen Verkehrsraum... Schließlich gibt es noch die Ferienreiseverordnung (eine Ferienverordung gibt es vllt. im Kultusministerium, die gilt aber nicht für Sportbootanhänger)... Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html (Stand 2013) http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__30.html http://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/index.html An den Tröötstarter: Für Dich ist wichtig, dass Dein Zug-LKW eine zGm von max. 3500 kg hat. Wenn Du auf Nr. Sicher gehen willst, geh zu Deinem Straßenverkehrsamt und lass Dir eine Ausnahmegenehmigung ausstellen, welche es problemlos geben wird. (Die 3500kg sind nicht wg. des Fahrerlaubnisrechtes relevant sondern Bestandteil des Abkommens der Verkehrsministerkonferenz). Handbreit
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Mirko Wer ist eigentlich Niveau? Und warum kommt der nie mit feiern???
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#18
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Ähhm, mal ne Frage:
Ist im Sinne dieser Verordnung nicht der Lkw gemeint der nun mal jedes Fahrzeug über 3,5 Tonnen ist. Und nicht der Lkw den ich aus relativ vielen Pkw's zulassungsteschnisch machen kann. Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#19
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Es ist wichtig was im Fahrzeugschein steht. Ich wurde auch am Sonntag rausgewunken als ich mit einem Hänger( Kasten) gefahren bin. Es wurde nur nach dem Eintrag imSchein gefragt ich fahre einen Pick Up. Dort ist PKW eingetragen folglich war der Polizist zufrieden und ich durfte weiterfahren.
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Gruß und Ahoi Martin |
#20
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Dieses ganze hin und her habe ich mit unseren ortsansässigen Jungs von der Rennleitung auch durch, ist alles ganz einfach. LKW welche einen Anhänger zu Sport und Freizeitzwecken mitführen sind von der Regelung des Fahrverbotes ausgenommen. Ich rief einfach beim Ordnungsamt an und fragte nach, der freundliche Sachgebietsleiter fragte mich am Ende des Gespräches sogar nach meiner Adresse, damit er mir das schriftlich zum Mitführen gibt, weil derlei unsicherheit bei der Polizei wohl öfter vorkam
Nun liegt das Schreiben im Handschuhfach, und auch der d....ste Polizist weiß nun was los ist.Man muss nur unter 12 Tonnen bleiben, und das halte ich mit meinem LT ein. gute Fahrt, Detlef
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„Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben - aber es hat nur ganz genau so viel Sinn, als wir selber ihm zu geben imstande sind.“ ( Hermann Hesse )
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#21
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Zitat:
Ganz so einfach ist das leider nicht. Siehe Verkehrsministerkonferenz aus 2007. Und wie Du auf die 12 Tonnen kommst, ist mir ein Rätsel. Einer von der "Rennleitung" Handbreit
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Mirko Wer ist eigentlich Niveau? Und warum kommt der nie mit feiern???
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#22
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Upps sorry bin gerade in der Seite verutscht, die 12 Tonnen gehören woanders hin, Ging um Maut, .
die Gesammtmasse des LKW muss unter 3,5 sein. so ist`s richtig Gruß Detlef
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„Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben - aber es hat nur ganz genau so viel Sinn, als wir selber ihm zu geben imstande sind.“ ( Hermann Hesse ) |
#23
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Vielen Dank für die rege Beteiligung. Was man hier so liest, ist sehr interessant und informativ. Das allerdings die Meinungen soweit auseinander gehen, hätte ich nicht gedacht.
Noch ein paar klärende Infos von mir. Ich habe einen uralten Führerschein, mein 3er deckt eigentlich die gesamte Bandbreite ab. Also führerscheintechnisch bestehen meinerseits alle Voraussetzungen für mein Gespann. Bei dem Zugesel handelt es sich um einen VW Amarok, der nicht an die 3,5t zGG. herankommt und seriemäßig 3200 kg gebremst ziehen darf. Bei dem Trailer handelt es sich um einen 3,5t Trailer, der inklusive Boot abzüglich der Stützlast die 3200 kg nicht überschreiten wird (so Gott will....). Der Trailer läuft offiziell als Spothänger mit grünem Kennzeichen. Der WoWa, der ebenfalls von mir gezogen wird, hat ein zGG. von 1400 kg (so Gott will....). Wenn ich in Urlaub fahre, durchkreuze ich meistens mehrere Bundesländer. Schon witzig, dass hier fast jedes Bundesland sein eigens Süppchen kocht. Ich schätze mal, wenn die Polizei mich anhält, würde ich mit den Leuten schon irendwie klar kommen. Denn....wie man in den Wald ruft....! Darum gehts aber nicht! Wie hier andere mit deutschem Recht umgehen, sei mal dahingestellt, das muss jeder selbst wissen. Ich will mich allerdings weitesgehend gesetzeskonform in Deutschland bewegen, deshalb möchte ich im Falle eines Falles abgesichert sein., dann gibts auch am Ende keine Tränen! @Mirko - Deiner Argumentation kann ich am ehesten folgen und anhand deiner Quellenangaben ist das auch alles weitesgehend stimmig. Was mich interressiert, ist die Anmerkung bezüglich deiner Genehmigung. Wie kann ich mir das vorstellen. Gilt so etwas nur für eine Fahrt und für das betrffende Bundesland, welches ich durchfahre oder gibt es eine "Dauerkarte" für ganz Deutschland, die ich bequem in meinem Handschuhfach verstauen und bei Bedarf vorzeigen kann? |
#24
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Hallo Kai,
die Genehmigung kannst Du von Deinem Straßenverkehrsamt erhalten. Sie gilt dann bundesweit, da sie eine Ausnahmegenehmigung von § 30 StVO darstellt, welche eine Bundesverordnung ist. Die Sache mit "Jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen" bezieht sich auf die Umsetzung der Einigung der Verkehrsminister der Länder von 2007. Die meisten Länder haben es so geregelt, dass sie bei LKW bis 3500kg + Wohnwagen oder Sportanhänger keine Ordnungswidrigkeitenverfolgung betreiben. Wenn Du sicher gehen willst (bzw. die Bundesländer durchfahren willst, die noch "außen vor" sind), besorge Dir eine Ausnahmegenehmigung. Sie ist dann zeitlich befristet (ein oder zwei Jahre o.ä.) und quasi Dein Freifahrtschein fürs Handschuhfach. Die Kombinationen Amorok-Boot bzw.-Wowa sind so, wie Du sie beschrieben hast, o.k.. Was die Ferienreiseverordnung angeht, kann ich Dir leider nicht sehr weiterhelfen. Ich arbeite in Schleswig-Holstein und in meinem Zuständigkeitsbereich gibt es keine Autobahn, die in der Verordnung genannt ist. Beim Straßenverkehrsamt wird Dir diesbezüglich aber vmtl. geholfen werden. Gruß
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Mirko Wer ist eigentlich Niveau? Und warum kommt der nie mit feiern??? Geändert von Obermaat der Reserve (14.09.2013 um 22:34 Uhr) |
#25
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Vorsicht beim Gutachten von SK und Konsorten.
Meines vom Ranger ging z.B. gar nicht durch. Ich fahr jetzt halt Sonntags nicht. Oder ich vergesse und unterdrücke es halt. Das Gute ist, man sieht einem PickUp nicht an, dass ER ein LKW ist... Zur Ergänzung: Ford geht gegen diese bereits eingetragenen Gutachten und den TÜV sogar explizit vor. So wurde von eine Ford Insider im PickUp Forum berichtet. Alles in allem ist es traurig von den Herstellern, dass keine offizielle Freigabe für eine Umschlüsselungen gibt, oder vorbereitet wird. iHEF on Air
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Haarliche Grüße -- HEF! Fun aus Ulm! ... die Stadt der REICHEN und SCHÖNEN |
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