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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen
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#1
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Nach langer Suche nach einem ganz bestimmten Bootstyp bin ich jetzt in Schweden fündig geworden. Nun aber kommt mein Problem. Im Prinzip bin ich mich (auf beiderseits schmalbrüstigem englisch) mit dem Verkäufer auch schon handelseinig. ABER wie bekommen wir den Kaufvertrag "gebacken"?
Er sollte auf jedem Fall dem deutschen - aber natürlich auch dem schwedischen - Recht entsprechen, sollte insofern mindestens 2-sprachig sein; dabei müsste zumindest die Osmosefreiheitsgarantie ebenso wie die gesicherte EU-Einfuhrumsatzsteuer Zahlung enthalten sein. Hat hier vielleicht schon jemand einen derartigen Vertrag zur Hand oder weiss um Einen, den man sich den besorgen kann; Einen mehrsprachfähigen RA oder RA mit amtl. Übersetzung einzuschalten gewährt letztlich auch nicht mehr Rechtssicherheit, kostet aber ein mittleres Vermögen. Sorry, aber diese Erfahrung habe ich bereits (in anderen Dingen) hinter mir, bei der der RA im Nachhinein erklärt - "ja, wenn sie vergessen hatten mir zu sagen dass dies und das und jenes noch mit in dem Vertrag auftauchen soll, dann kann ich Ihnen auch nicht helfen..." - aber woher soll ich denn wissen, WAS alles im Vertrag stehen muss, ich bin schließlich kein RA.
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Nein, sie sinkt NICHT - der Eigner ist an Bord ... |
#2
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Osmosefreiheitsgarantie ? Wer will die denn geben ?
Da braucht der VK ja ein Sachverständigengutachten. Und selbst der bescheinigt nie, dass der Rumpf osmose"frei" ist. Ansonsten reicht ein Contract of english. So habe ich mein Boot in DK gekauft. ![]() Blue.
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"Ich will Sommer !"
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#3
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Moin,
kaufst du von einer Fa. oder von privat? Vielleicht hilft dir dieser Vertrag weiter? Ansonsten kontaktiere mal Pekka (User "Melvis") hier im Forum, vllt. kann er dich etwas unterstützen. Gruß, Frank ![]()
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Arbeite an dir selbst, nicht an deinem Selfie.
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#4
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Hi,
lass doch von einem amtlich anerkannten Übersetzer den Vertrag deines Vertrauens, z.B. ADAC oder Pantaenius oder, oder ins Schwedische übersetzen, dann habt Ihr einen zweisprachigen Vertrag, der beiden Rechtssicherheit gibt. Kostet zwar auch etwas, dürfte aber überschaubar sein.
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LG Rolf Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde? ![]()
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#5
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Die EU-Versteuerung kann durch Bestätigungen des Verkäufers nicht belegt werden. Original der Erstkaufrechnung oder eine Bescheinigung des für den Erstkauf zuständigen Steueramtes ist nötig.
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Beste Grüße John
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#6
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Naja, ich sprach von zweisprachig.
Die in Deutsch formulierten Passagen eines Mustervertrages werden ins Schwedische übersetzt und an der jeweiligen Stelle ergänzt, so dass sowohl die deutsche wie auch die schwedische Version an der jeweiligen Stelle steht. Wenn das von einer amtlich anerkannten Person übersetzt wird, dürfte das eigentlich nicht zu Rechtsunsicherheit führen.
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LG Rolf Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde? ![]() |
#7
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Davon ist abzuraten; s.o.
Überlege einfach, was passiert, wenn der Übersetzer einen Rechtsbegriff nicht richtig erfasst, so dass z.B. der Verkäufer nach der schwedischen Fassung mehr Rechte/weniger Pflichten hätte. Es empfiehlt sich EINE englische Fassung.
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Beste Grüße John
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#8
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![]() Zitat:
Zitat:
Übrigens, amtlich anerkannte Übersetzer sind verpflichtet, den Inhalt sachlich und fachlich korrekt zu übersetzen und die allermeisten können das auch ziemlich gut.
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LG Rolf Was ist Wissen schon, wenn das Wissen nicht zur Erfahrung wurde? ![]() |
#9
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Moin,
Da Schweden im Gegensatz zu Norwegen zur EU gehört reicht ein Kaufbeleg, Originalrechung mit MWST (Skat oder moms). Wenn das ein Privatkauf ist kann der Kunde dir keine Garantie geben für Osmosefreiheit. Da kommt er immer wieder raus, da er kein Fachmann ist und Osmosefreiheit ist auch rechtlich die falsche Formulierung, denn Osmose ist ein biologischer Vorgang der sich auf jedem Rumpf abspielt. Der Schaden im gelcoat ist das Problem, dass sind rechtliche Spitzfindigkeiten. Ganz wichtig, das der Verkäufer, rechtlicher und einziger Eigentümer an der Sache ist, nicht das da auf einmal noch ein Anteilseigner auftaucht. Kopie vom Ausweis des Verkäufers mit zum Kaufvertrag. Wenn das einer nicht will, dann wäre ich vorsichtig. Evtl. Funkgerät darf nach dem Eigentumsübergang in deutschen Gewässern nicht genutzt werden. Erst bei der Post anmelden. Gruß Sandra
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#10
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So ein oder zwei Punkte hab ich auch noch zum Kauf im Ausland.
1. Könnt Ihr Euch überhaupt auf einen Gerichtsstand einigen, für den Fall, dass Ihr Euch später streiten wollt? Der müßte nämlich in den Vertrag mit aufgenommen werden. 2. Welches Recht soll gelten? Es gilt entweder deutsches Recht oder schwedisches Recht oder ein anderes Recht, auf das Ihr Euch einigt und das Ihr im Vertrag ausweist. Auch in diesem Punkt müßt Ihr zu einer Einigung kommen, wenn Ihr Rechtssicherheit haben wollt. Deutsches Recht ist relativ käuferfreundlich, von schedischem Recht habe ich keine Ahnung. Das Thema mit den Übersetzungen ist ja schon angesprochen worden. Fazit: Wenn Du wirklich Rechtssicherheit haben möchtest, dann wirst Du einen gewissen Aufwand treiben müssen. Und - der Verkäufer muß mitspielen. Das kann sein, dass der pauschal weder deutsches Recht noch einen deutschen Gerichtsstand akzeptiert (ich hätte auch keine Lust, wenn ich ein Boot nach Schweden verkaufe, irgendwann von Deutschland aus vor ein schwedisches Gericht zitiert zu werden, nur weil der Käufer plötzlich Kaufreue hat. Die Kosten, die dem Verkäufer dann zur Abwehr von Forderungen entstehen, könnten schmerzhaft sein). Alternative: Schau Dir das Boot genau an, frage Dich, ob Du sicher auf alle späteren Forderungen gegen den Käufer verzichten kannst und dann kaufe das Boot mit einem englischsprachigem Vertrag nach schwedischem Recht und mit Gerichtsstand in Schweden. Wenn Du dann doch Kaufreue bekommst, kannst Du (mit für Dich recht hohem Aufwand) noch Forderungen zu eindeutig vereinbarten Bedingungen geltend machen.
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#11
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![]() Zitat:
Insofern sehe ich schon die Notwendigkeit, dass der Vorbesitzer im Fall des Falles dafür geradesteht.
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Nein, sie sinkt NICHT - der Eigner ist an Bord ... |
#12
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Zuerstmal Danke an Alle, die sich hier zu Wort gemeldet haben.
Ich greife hier Hestis Beitrag auf, denn hier lässt sich die Zusammenfassung am besten abgeben: Zitat:
Zitat:
Übersetzer, egal wie kompetent oder nicht, sind alles Menschen, die Fehler machen können. Und ob i.F.d.F. ein Richter wiederum damit umzugehen weiss ist ja nochmals eine andere Sache. Ich finde es nur wirklich erstaunlich, dass es offensichtlich keine mehrsprachigen Kaufverträge für Schiffe gibt, wie es sonst für Autos oder andere typische europaweit gehandelte Güter üblich ist. Zitat:
Danke nochmals an Alle, für die Hilfe.
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