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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Totalverlust beim Bootskauf wegem spätem Eigentumsübergang und Pleite des Verkäufers
Im Internet findet man zahlreiche Musterkaufverträge für dies und das - vor allem für Autos, aber auch eben für Boote. Merkwürdig fand ich es, dass kaum davor gewarnt wird, dass ein verspäteter Übergang des Eigentums am Boot zu einem Totalverlust des Käufers - gezahlter Kaufpreis und Boot - führen kann.
Hier ein paar Hinweise, um einen Überblick über die Problematik zu gewinnen: Eigentum geht - erst - mit Einigung und Übergabe der gekauften Sache über. Und "Übergabe" bedeutet unter anderem, dass der Verkäufer weder mittelbar noch unmittelbar noch Besitz am Boot hat. Nicht ausreichend ist allein der Abschluss eines Kaufvertrages. Nicht ausreichend ist allein die Zahlung des Kaufpreises. Nicht ausreichend ist (mit Ausnahme einer Konstellation) allein die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum übergehen soll. Nicht ausreichend ist es sogar, wenn alle diese Umstände gemeinsam vorliegen. In den folgenden Konstellationen geht z.B. das Eigentum nicht über:
Wichtig ist also für den Eigentumsübergang im Grundsatz, dass der Verkäufer - wenn auch für fünf Minuten - weder einen Schlüssel zum Boot noch irgendeine tatsächliche unmittelbare Möglichkeit der Einwirkung auf das Boot hat (womit ich nicht Einbrüche oder sonstige verbotene Handlungen meine). Dies alles sollte man zu Beweiszwecken auch schriftlich festhalten. Eine ausführlichere Darstellung sowie ein einfaches Muster für ein Übereignungsprotokoll findet Ihr in diesem Blog-Artikel. |
#3
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Zitat:
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. . Akki dieser Beitrag wurde ohne KI erstellt...
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#4
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Das Eigentum und Besitz zwei verschiedene Paar Schuhe sind sollte sich inzwischen rumgesprochen haben, oder etwa doch nicht?
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Gruss Vestus
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#5
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Das ist doch totaler Quark.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha
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#6
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@Akki: Auf Paragraph 929a BGB würde ich gar nichts setzen. Es gibt dazu nur sehr wenig Rechtsprechung. Soweit erkennbar, wurde noch kein Fall von einem Gericht entschieden, wonach es bei einem Sportboot nach dieser Vorschrift einem Eigentumsübergang gekommen wäre. Nach einem Urteil, das ich dazu gelesen hatte, bedarf es neben der Vereinbarung, dass das Eigentum übergehen soll, zusätzlich einer zweiten, ganz ausdrücklichen Vereinbarung, wonach dies ohne Übergabe geschehen soll.
Der Bundesgerichtshof weist in einer Entscheidung zudem vorsorglich darauf hin, dass umstritten ist, was überhaupt ein "Seeschiff" ist. Ohne es dann näher zu definieren. Genügt Seetauglichkeit trotz Binnengebrauchs? Ich werde gern diesen Thread und den Blogartikel ergänzen, wenn ich wieder in Deutschland bin. @Flybridge: Dein unbegründeter Kommentar ist, noch nett gesagt, unangemessen, was soll das? |
#7
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Wie verhält man sich, wenn man ein Boot bei einem Händler gekauft hat und es bis zur Saison seinem Winterlager belässt?
Sowas kommt doch sicher sehr oft vor. Muss man es ersteinmal holen und dann wieder hinbringen und mit separatem Mietvertrag für die Einwinterung überlassen, damit der Kaufvorgang/Eigentumübergang deutlich ist? Oder kann man das auch explizit schriftlich ausformulieren ohne das Boot zu bewegen? Geändert von Wolli45 (29.06.2014 um 12:19 Uhr) Grund: Verschreibsel |
#8
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Beim reinen Kauf ist es normalerweise weniger ein Problem, sofern die Übergabe
(= Eigentumsübergang) mit einem zeitgleichen "Kaufpreis erhalten" ./. Gegenstand komplett und in einwandfreiem Zustand erhalten" dokumentiert ist. Wer dann wann den Besitz ausübt ist völlig nebensächlich. Hat man gezahlt, ist man Eigentümer. Hat man aber noch nichts erhalten bleibt tatsächlich nur der Schuldanspruch gegen den Verkäufer, der jetzt noch liefern muss. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eher einem "Blick in die Röhre" nahe kommt. Eine komplette Zahlung ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang zu vereinbaren, grenzt heute schon an Dummheit. Wozu auch, dass sind meist diejenigen, die a) sich Vordrucke ausdrucken und verwenden, ohne den Inhalt überhaupt zu verstehen, bzw. b) sich für oberschlau halten und das Türchen: "Ich habe doch noch gar nicht wirklich gekauft. Die Möhre kannst du behalten, bitte Kohle zurück, aus unserem Vertrag hast du ja gar keinen Anspruch..", offen halten wollen. Es ist eben ein erheblicher Unterschied ob ich eine CD im internet oder eine teure bewegliche Sache, oder gar eine "Immobilie" erwerbe. Bei Verkäufen die verschickt werden, hat man eben gerne die Transportgefahr noch beim Verkäufer und vereinbart die eigene Bude als Erfüllungsort Ware. Wobei sich auch hier über 90% die AGBs des Verkäufers meist gar nicht durchlesen. Daher sehen vernünftige Kaufverträge auch einen entsprechenden und klaren Passus bzgl. des Eigentumübergangs vor: "Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt das Eigentum...", d.h. unabhängig vom dann aktuellen Besitzstatus, ist die Zahlung nachweislich geleistet, ist zeitgleich auch der Eigentumsübergang erfolgt. Die körperlich Übergabe (ideal mit Protokoll) ist dagegen, gerade auch bei Ratenzahlungen o.ä., lediglich ein Schnittstellenproto- koll zum Besitzwechsel zum Nachweis von Vollständigkeit, bestehender Mängel oder der Mängelfreiheit und beeinflusst nicht die Eigentumsverhältnisse. Ich persönliche vereinbare immer einen Eigentumsübergang bei Zahlung, auch schon bei internetkäufen mit anschließender Abholung. Das Risiko von etwaigen Mängeln (=zukünftiger Anspruch gegen den Verkäufer), die erst bei der Übergabe des Artikels ersichtlich werden trage dann ich und der Verkäufer muss entweder nachbessern oder ggf. rückwirkend mindern bzw. gar wandeln. Das Ding ist dann also auch vor dem Gesetzgeber mir, selbst wenn ich es noch nicht gesehen habe. Um das Risiko zu mindern ,kann man natürlich auch einen Abzug (so eine Art Sicher- heitsvorbehalt für etwaige Mängel) bei trotzdem mit der Hauptsumme erfolgendem Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dann ist das Ding bei Zahlung der Hauptsumme mir, ich schulde dem Verkäufer dennoch die Restsumme bei einwandfreiem Zustand. Das ist mir persönlich aber immer zu kompliziert (zu erklären ) und wird auch meist von den Verkäufern nur selten verstanden... Dagegen wirklich problematisch, sind Vorhaben im Bau mit vereinbarten Abschlags- zahlungen zu definierten Zeitpunkten anhand des Fertigungsfortschritts. Würde ich persönlich jedenfalls ohne Anwaltshilfe bei entsprechend großen Projekten nicht an- fassen. Hier muss klar vereinbart und auch dokumentiert sein, wann was, bzw. welche Fertigungsstadien mit Zahlung der Abschläge in das Eigentum des Zahlenden übergehen, sonst kann das (unfertige) Boot (bzw. die bisher geleisteten Abschläge) tatsächlich bei Insolvenz der Werft "weg" sein. Man muss also drauf achten dass vereinbart und dokumentiert wurde, dass z.B. mit Abschluss des Rumpfrohbaus ein Abschlag von 30% der Bausumme fällig wird und der Rumpfrohbau dann auch schon in das Eigentum des Auftraggebers / Zahlenden übergeht. Bei der Klärung der Eigentumsfrage ist es dem Gesetzgeber völlig schnuppe, wer, wann dann tatsächlich die körperliche Herrschaft über einen Gegenstand hat oder hatte, sofern der Eigentumsübergang auf dem Papier genau definiert und dokumentiert ist. Danach wird entschieden, was in der realen Welt dann noch an Hin und Her gelaufen ist, ist einfach nicht belegbar und fließt auch nicht in einen etwaigen Gerichtsentscheid ein. Zumindest in Deutschland. Und nichts anderes meinte Flybridge. Edit: Gibt es denn bei ausreichender Dokumentation des Eigentumübergangs überhaupt einen Gerichtsentscheid, oder ist man lediglich mit einer übereifrigen, (manche sagen "gierigen"), Aktion eines Sequestors nebst seiner "halbgaren" Begründung konfrontiert?
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gregor Geändert von Dicke Lippe (29.06.2014 um 09:37 Uhr)
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#9
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Da ich altmodisch bin, wird mit Vertrag, "zum heutigen Tage, (Datum/Uhrzeit)" gekauft, bezahlt und gleich mitgenommen.
Damit bin ich immer gut gefahren. Willy
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#10
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Zitat:
deiner Zahlung. Also ist das Boot mit Rumpfnummer xyz dir, ob du es gesehen hast oder nicht. Ein Sequestor käme da nicht dran. Die Gefahren (Brand, Einbruch, Diebstahl, Wetterfestigkeit bei Überwinterung im Freien) fallen in deine Obliegenheit. Hier ist bei Haftungsfällen wieder ausschlaggebend was du mit deiner Versicherung vereinbart hast und was der "Mietvertrag" zu den Obliegenheiten des Vermieters beinhaltet. Du kannst aber jetzt nicht hingehen und nach einem Brand im Winter sagen, das Boot hättest du ja bisher gar nicht erhalten, der Eigentumsübergang nicht gar erfolgt und der Verkäufer solle jetzt "Saisonbeginn" gefälligst erst mal bitte mängelfrei liefern. Dann hätte man den Kaufvertrag, die Zahlung und den Eigentumsübergang bis zur Saison verschieben müssen. Dann muss der Händler die Überwinterung auf eigene Gefahr und Kosten übernehmen... oder verkauft es eben anderweitig.
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gregor Geändert von Dicke Lippe (29.06.2014 um 09:32 Uhr)
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#11
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Das ist eh alles egal. Selbst wenn ich mein Boot, an dem ich das Eigentum halte,
in eine Werkstatt fahre, die in dem Moment dicht gemacht wird, ist mein Boot erst mal mit weg. Immer wenn ich nicht die tatsächliche Gewalt über eine Sache halte, fahre ich ein großes Risiko, Dinge zu verlieren. Gesetzt den Fall, ich kaufe ein Boot bei einem Händler mit Kaufvertrag, Abschluß und Zahlung, und wir vereinbaren noch z.B. Restarbeiten an dem Boot bis zur Abholung, dann bringt mir das genau 0,0 das Boot nur 5 Minuten vom Hof zu zerren. Werkstatt dicht = Boot weg.
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. . Akki dieser Beitrag wurde ohne KI erstellt...
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#12
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Vorübergehend...
Man hat Lauferei, Ärger, ggf. Kosten, aber das Eigentum verliert man nicht. Und auch ein Sequestor mit seinem vorrangig noch zu behandelnden "Gehaltsanspruch" kann sich nicht am Eigentum Fremder schadlos halten.
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gregor
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#13
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Quatsch.
Gerade in einer Werkstatt (Auto wie Boot) muss jedem Verwalter/Verwerter klar sein das da Eigentum Dritter steht. |
#14
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Der Verwerter sieht nur, dass da ein Wert steht.
Mit einem guten Anwalt und viel Schnelligkeit hast du vielleicht Glück.
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. . Akki dieser Beitrag wurde ohne KI erstellt...
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#15
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Ich denke (und hoffe), der liebe "Akki" meinte mit der Bemerkung "...ist mein Boot erst mal mit Weg", dass nicht Eigentum (Besitz) an dem Boot "verloren" ist, sondern, dass ich zunächst meinen Besitzanspruch nachweisen muss (was ja nicht schwer fallen sollte)!
Dass das Boot aber in die Insolvenzmasse übergeht, ist natürlich Quatsch!!!
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Gruß Berni |
#16
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Das ist aber nun wirklich Quatsch! Das hat nichts mit viel Schnelligkeit und schon gar nichts mit Glück zu tun!
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Gruß Berni |
#17
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Die ganze Story erinnert mich sehr stark an die Musteraufgaben wie sie jeder Jurastudent während seinem Studium bearbeiten muß. Das mag auch alles formaljuristisch in diesem konstruiertem Fall stimmen, ob das Gericht dann nachträglich tatsächlich so entscheiden wird ist doch die spannendere Frage.
Konstruiert auch deshalb, denn woher sollte der Gerichtsvollzieher die Story von dem nicht übergebenem Schlüssel und den anderen Details wissen usw. Der Gerichtsvollzieher will bei Unplausibilitäten den Kaufvertrag und Zahlungseingang sehen und das war`s in der Regel. Dann die anderen Umstände die erwähnt wurden aber nicht in der Tiefe beantwortet wurden: Gehörte der Bootssteg dem Verkäufer, hat der Käufer mit dem Boot den Steg nach dem Kauf verlassen und hatte er später dort wieder angelegt? Asserdem, es gibt auch gültige mündliche Verträge die vor Gericht bestehen! Ich werde das nächste Woche meinem Kumpel, der ist Anwalt nicht nur Jurist, zum Lesen geben. Hermann Geändert von northstar2 (29.06.2014 um 11:25 Uhr) |
#18
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Was ich nicht verstehe (ist aber schon so lange her seit dem Studium): 433 I beinhaltet doch Übergabe und Verschaffung von Eigentum.
Wenn das Eigentum nicht übergeht, hast du immer noch die ungerechtfertigte Bereicherung, wo du dir dein Geld zurückholen kannst. Wenn das Geld weg sein sollte, hast du natürlich Pech gehabt, ändert aber nichts an der Anspruchslage.
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Servus, Björn Bootssattlerei Hallier Verdecke, Persenninge, Bimini-Top und Gestänge in Einzelanfertigung Deutschlands größte Bildergalerie für Verdecke und Persenninge für Boote
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#19
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Ich kann aus meiner eigenen Erfahrung allerdings nur
auf den Artikel "Boot" projizieren. In meinem Fall ging es allgemein um "Ware". Obwohl derjenige durch Nicht- bezahlung nie das Eigentum daran erworben hat, konnte ich meine Ware (viel Ware ) nicht mehr aus den Händen des IV befreien. Ich bekam nach Jahren knapp 14,- Euro überwiesen. Ein Anteil im 0,0...% Bereich...
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#20
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Zitat:
Das kenne ich, du bist z.B. Heizungsbauer und lieferst die Ware und baust es auch ein, der Bauträger geht in die Insolvenz, hast auch keine Zahlung erhalten und das wars. Aber es gibt auch Leute, die reißen die Sachen am Wochenende wieder raus was geht wenn sie von den begründeten Gerüchten erfahren. Natürlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn dann würdest Du dich strafbar machen. |
#21
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Zitat:
Stichwort Gattungsschuld versus Stückschuld, Forderung versus Eigentum. |
#22
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Zitat:
aber wenn die Ware nur zum vorgesehen Weiterverkauf im Lager liegt und du kannst sie vom Tor aus sehen, dann tränen dir schon die Augen... Ich hab aber auch von einem Fall gehört, bei dem ein Bekannter mächtig Schwierigkeiten hatte, sein Auto aus einer Pleite-Werkstatt zu bekommen. ...was der Boots-Geschichte schon sehr nahe kommt.
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#23
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Ja, natürlich wirst Du immer Schwierigkeiten haben. Und es wird dauern. Aber ich gebe mich doch nicht kampflos geschlagen.
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#24
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wie sieht das denn mit Einlagerung beim Händler aus (Sommer-/Winterlager) ? Das wäre dann doch auch ein entsprechendes Enteignungsrisiko ?
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#25
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Zitat:
nein, in dem geschilderten und konstruiertem Fall ging es ja nur um den belegbaren und unangreifbaren Sachverhalt des erfolgten Eigentumsübergang. Aber schau ob Feuerlöscher in der Halle vorhanden sind.................... |
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