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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Reicht der SBF als Skipper?
Moin zusammen,
mich beschäftigt grade die Frage, ob der SBF See, bzw. Binnen ausreicht um als Skipper nebenbei ein paar Gäste zu befördern? Oder benötigt man hier, ähnlich wie im Strassenvekehr, eine Art Personenbeförderungsschein? Danke für eure Hilfe! |
#2
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Kommt drauf an, was du unter Gäste verstehst.
Solange es Gäste sind, die du nur zum Vergnügen ein bisschen rumfährst, ist alles o.k. SBF ist halt Sport. Sobald das Ganze gewerblich, also gegen Bezahlung ist, reicht der nichtmehr und du brauchst einen anderen Schein. Es sei denn, deine Gäste beteiligen sich nur an den Kosten und du verdienst nichts dran. Gruß Andreas
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#3
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Zitat:
wenn was passiert sind sie Zahlende Gäste ob du was verdienst oder nicht. Wir haben alle zwei Jahre einen Tag des Wassersports wo wir auch Schnupperfahrten Anbieten. Vorab müssen die Teilnehmer eine Verzichtserklärung unterschreiben, dass sie freiwillig und ohne Bezahlung bei uns mitfahren. Den verfahrenen Sprit für die Aktion bekommen wir vom Verein erstattet.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#4
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Dazu mal folgende Frage: In Berlin gibt es ja seit einiger Zeit das Thema mit der "Bunten Flotte", die darum kämpft, weiter mit den historischen Kleinfahrzeugen Passagiere durch Berlin fahren zu dürfen. Da ist zwar gelegentlich von den Anforderungen an die Schiffe als Fahrgastschiffe die Rede, was auch schon eine hohe Hürde darstellt, aber in der Berichterstattung ist noch nie irgendwo thematisiert worden, was die Schiffsführer eigentlich für ein Papier in der Tasche haben bzw. haben müssten.
Fahren die gegen Geld mit einem SBF Binnen? Oder haben die alle ein Patent zur gewerblichen Personenbeförderung? Matthias |
#5
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Mir geht es speziell darum, wenn ich auf einem gechartertem Sportboot als Skipper nebenbei ein paar Fahrten oder Tagestörns mit Gästen machen würde. Sprich: der Kunde zahlt das Boot an den Vercharterer und bezahlt mich als Skipper.
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#6
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Da kommt mir gleich die nächste Frage..... Wer chartert dann das Boot? Vertrag über die Kaution im Schadensfall? Mhhhh.... Doch nicht so einfach, wie ich mir das erst gedacht hatte.
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#7
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wenn du als Skipper fahren willst genügt der SBF definitiv nicht.
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#8
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Okay.... Und was brauche ich dann für ein Patent? Binnen, wie auch See?
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#9
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Hallo Ingo,
besprich dich zu dem Thema mal mit seaspray (Roland). Der ist als Tagesskipper ab und an tätig und kann dir sicher weiterhelfen. |
#10
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#11
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Moin,
§ 15 Fahrerlaubnis SeeSpbootVerordnung (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung. (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben. Küstrengewässer = bis zu 12sm von der Basislinie Küste küstennahe Gewässer = bis zu 30sm von der Basislinie Küste Für eine Überfahrt von z.B. Kiel nach Marstal benötigst Du schon den SSS. Jörg
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Langsam werde ich alt: Nach dem letzten Landgang kam ich mit geschnitteten Haaren, Postkarten und Briefmarken pünktlich zum Abendessen wieder an Bord.
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#12
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Du brauchst mindestens den SKS!
Gruß Ulli
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Mein Profilbild muss geändert werden...
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#13
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Moin
Die üblichen Möglichkeiten zum gewerblichen führen sind ja schon benannt. Buiten ist es abhängig vom Fahrgebiet, siehe poster, Elwis ... Aber, wenn du gerade ernsthaft übher ne gewerbliche Skiptätigkeit nachdenkst, mußt du dir auch die Möglichkeiten des RYA Yachtmasters zu Gemüte führen.Da etabliert sich anscheinend gerade auch in Europa (EU) nen neues Geltungsgebiet. außerhalb Europas bist du mit dem RYA sowieso als Skip besser aufgestellt wie mit den deutschen Scheinen. Hans
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#14
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Moin,
für gewerbliche Skippertätigkeiten sind die Scheine von der RYA eine sehr gute Wahl, werden in Deutschland und auf Booten unter deutscher Flagge aber nicht anerkannt. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres. (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben. (3) Dieser Verordnung unterliegen 1.die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder, 2.die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten, 3.die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder. Wer in Deutschland, oder auf Booten unter deutscher Flagge, gewerbsmäßig skippern möchte, kommt um die deutschen Scheine (SKS, SSS oder SHS) nicht herum. Jörg
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Langsam werde ich alt: Nach dem letzten Landgang kam ich mit geschnitteten Haaren, Postkarten und Briefmarken pünktlich zum Abendessen wieder an Bord.
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#15
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Frage: Wie ist das binnen?
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#16
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#17
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Schau dir die Geschichte mit C1 besser nochmal an.
Die Voraussetzungen für dieses Patent findest du hier. Wenn kommt eher das kleine Patent in Frage.
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Gruß Wolfgang
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#18
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Zitat:
Das kleine Patent gilt nur am Rhein. nicht aber in Berlin oder Müritz. der TO kommt aus Lübeck und wird wohl kaum auf dem Rhein fahren wollen.
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#19
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Zone 3 und 4 sind die Binnenschifffahrtsstraßen.
Bin mir bei dem kleinen Patent auch nicht sicher, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass diese Prüfung von unseren "rasenden Eventbootfahrern" abgelegt wird.
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Gruß Wolfgang |
#20
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dann folge deinem Link :
Rhein = kleines Patent Zone 1 und 2 = C1 Zone 3 und 4 = C1 oder C2+kleines Patent jetzt ist die Frage ob man C1, C2 und das kleine Patent macht oder nur C1 C1 müsste ja auch für die Küste reichen.
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#21
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wobei das mit dem SKS in §15 SeeSpbootVO schon eindeutig geregelt ist
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Gruß Wolfgang |
#22
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Wie wäre es denn Eurer Meinung nach in folgender Situation :
Die Firma, bei der ich angestellt bin, mietet bei einem Bareboat-Vercharterer ein Sportboot und überlässt es, sagen wir mal als Incentive, für eine bestimmte Zeit unentgeltlich inkl. Sprit an uns Mitarbeiter. Ich werde als verantwortlicher Bootsführer eingesetzt, weil ich den passenden Bootsführerschein und die nötigen Revierkenntnisse habe und kutschiere also dann Kollegen durch die Gegend (Fahrtrevier : Rhein). Darf ich das nun mit einem SpoBo Binnen oder bräuchte ich ein anderes, höheres Patent ? LG Thomas
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ... |
#23
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Das hab ich auch schon so gemacht, Thomas. Nur in HH auf dem Hafengeburtstag. Ich habe das Boot bezahlt und gemietet, alle anderen waren meine Gäste und hintenrum hab ich mir das Geld über die Firma wieder geholt. Im Endeffekt ist es auslegenssache, aber da ihr an Bord dann ja alle "privat" seit und keiner der Anwesenden den Skipper bezahlt hat, sollte das machbar sein.
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#24
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Interesannt wird es erst wenn was passiert. erst dann wird es wirklich wichtig den richtigen Befähigungsnachweis zu haben. Sollte man darüber dann nicht verfügen kann es schnell sehr teuer werden.
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#25
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Interessant finde ich die Definition des letzten Satzes. Wie ist das zu verstehen?
Bekommt ein Inhaber der alten Scheins automatisch das Patent ? Sie können auf Antrag umgetauscht werden; die Pflicht daz u besteht jedoch nicht. Allerdings gelten auch die Vorschriften über Wiederholungsuntersuchungen für Inhaber alter Patente (wobei die bisherigen Tauglich- keitsanforderungen zugrunde zu legen sind). In diesen Fällen wird bei der ersten Wiederholungsuntersu- chung ein Patent nach neuem Muster ausgestellt. Für Wasserstraßen außerhalb des Rheins gelten die bi s zum 31. Dezember 1997 erteilten Sportbootführer- scheine-Binnen mit den bisherigen Berechtigungen weiter. Fü r die Fahrt auf dem Rhein ist für Fahrzeuge mit einer Länge von 15 m oder mehr in jedem Falle ein Rhei npatent erforderlich. Wer jedoch nachweist, dass er auf der Grundlage des früheren Rechts ein Fahrzeug mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung bei Spor tfahrzeugen ein Sportpatent und bei anderen Fahrzeu- gen ein Kleines Patent, das jeweils auf 15 m³ Wasserverdrängung beschränkt wird. Quelle http://www.rolfdreyer.de/Downloads/M...verordnung.pdf
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Gruß Thomas ------------------------------------------ |
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