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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Bei uns haben kurz hintereinander zwei DVBT-Empfänger ihren Geist aufgegeben, das eine gekauft im April 2004, das andere im November 2004.
Beide Händler sagten uns bei Reklamation, daß die zweijährige Gewährleistung damit nichts zu tun habe. Die Garantie sei nur ein halbes Jahr und in dieser Zeit hätte dann auch der Fehler auftreten müssen. Beim Googlen habe ich gefunden, daß die Garantie des Herstellers freiwillig ist, der muß das also nicht machen. Der Händler muß aber die zweijährige Gewährleistung machen. Aber er ist trotzdem nicht zuständig, wenn das Teil erst nach dem halben Jahr kaputt geht? ![]() ![]() ![]() Wofür ist dann die zweijährige Gewährleistung? Ich bin jetzt ziemlich verwirrt, kennt sich jemand damit aus? ![]() |
#2
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Hi Anke,
meine Tochter schaut gerade über die Schulter und behauptet steif und fest, sie hätte soeben in "Wirtschaft und Recht" dieses Thema. Demnach muß der Händler während der Gewährleistungszeit entweder das Gerät kostenlos reparieren, oder eine Ersatzlieferung machen, Geld zurück ist freiwillig (Serviceleistung). Natürlich darfst du das Gerät nicht gegen die Wand geworfen haben. ![]() Das ganze aber ohne Gewähr. ![]() |
#3
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Hallo
Seh ich genauso!!! ![]() Sascha
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MFG Sascha ![]() |
#4
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Nö nö, so ist das nicht.
innerhalb der 6 Monate muß der Händler oder Hersteller, denn er muß nachweisen, dass das Gerät Mängelfrei war/ist. Nach den 6 Monaten muß der Kunde nachweisen, dass der Schaden auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen ist - wenn's Kulanz gibt, Glück gehabt wenn nicht - dann vie Spass beim Nachweis dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt. Das Zauberwort nach 6 Monaten heißt Beweislastumkehr. Und das ist auch der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung - hatten wir aber schon alles.
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so long -> Tom Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller) |
#5
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Ja ich hab das auch so verstanden wie Tom, das also nach den 6 Monaten der Käufer nachweisen muß, daß es ein Herstellungsfehler ist.
Wie soll das ein Käufer denn jemals hinkriegen? Kann man doch vergessen, oder? ![]() Wolf, ich hoffe, Deine Tochter hat recht! Der eine Händler hat das Gerät angenommen und will "versuchen, das über Kulanz vom Hersteller zu kriegen"..... Der andere ist ein "Großer", den hab ich angemailt. Mal sehen ![]() ![]() ![]() |
#6
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Hallo,
wie man sieht, ist im täglichen Leben die neue gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren keine Verbesserung gegenüber der alten Regelung. Viele Grüße Volker |
#7
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meines wissens ist die umkehrlast doch käufer und nicht beim händler nach 6 monaten. ist doch auf dem mist von emanuelle brody vorsitzende vom eu rat gewachsen.
![]() garantie ist ist ein freiwilliges entgegenkommen und die gewährleistung vom gesetzgeber. kann aber in den AGB verkürzt werden. nach der gewärhleistungszeit liegt die beweispflicht beim käufer. somit liebe anneke geh auf die barrikaden und dreh mal richtig auf. das ist leider so die lieben werden mit einem "tut mir leid" abgespeist und die cholerischen die mit briefen an die chefs bombadieren erhalten alles.
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http://www.smiley-channel.de/grafike...e_tiere023.gif Leben und leben lassen...... |
#8
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Tamara, Barrikaden bringen da wenig!
![]() ![]() Da es meine Branche betrifft möchte ich zunächst kurz die rechtl. Seite beschreiben. Gewährleistung besteht bei Neugeräten 24 Monate zwischen Kunde und Händler. Ist das Gerät in den ersten 6 Monaten defekt geht man davon aus, es wäre bereits bei Übergabe defekt gewesen, der Kunde muß nichts beweisen, er kann eine kostenlose Reparatur verlangen, bei Klein- geräten evtl. auch einen Tausch. Ebenso kann der Kunde in den ersten 6 Monaten ohne Angabe von Gründen eine Rücknahme und Geldrückerstattung verlangen.(bei Defekt) Der Händler darf aber für die Nutzung einen Zeitwert abziehen (können 50% und mehr sein) und seine Kosten z.B. Lieferung in Abzug bringen. Nach den ersten 6 Monaten muß der Kunde beweisen, daß der Defekt bereits bei Übergabe bestand oder auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen ist. Das ist zwar möglich, aber so ein Gutachten steht in aller Regel in keinem Kostenverhältnis. Jetzt kommt die freiwillige Herstellergarantie ins Spiel. Die "guten" Hersteller bieten 2 Jahre (oder mehr!) Garantie, damit diese Diskussionen erst gar nicht entstehen, andere Hersteller beschränken sich auf 1 Jahr und noch weniger. Dies trifft oft im Bereich Satelliten-Technik und Multimedia zu. Also anneke, Gewährleistung hast du allemal, Garantie besteht unter Umständen nicht mehr. ![]() Du kannst mir gerne Hersteller und Typ nennen, dann kann ich dir genaue Auskunft über deren Garantieleistung geben, vielleicht hab ich auch ne andere Möglichkeit. ![]() ...kommt eben auf den Hersteller an. ![]()
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#9
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@Alaska: ich fahre damit mittlerweile mehr als gut. Von erstattender Baileysflasche, Butter, Springbrunne, DVD Rekorder, Kleidung und sogar einer Bikinihose die nach einem Jahr zurrück gebracht wurde weil für meinen Anspruch die Ware minderwertig war......
ich habe von den Kunden der beiden großen Unternehmen gelernt bei denen ich gearbeitet habe. Der stille wird überrannt.
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#10
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Noch eine kleine Ergänzung zur Beweislastumkehr:
Der Defekt muss nicht schon beim Kauf bestanden haben, sondern durch einen zu beweisenden Umstand innerhalb der 24 Monate entstanden sein, welcher beim Kauf schon bestanden hat! Das heißt in der Praxis: Dein Gerät geht nach 10 Monaten kaputt und Du behauptest, dass dieser Defekt durch einen Fehler entstanden ist, welcher schon beim Kauf existierte, jedoch bisher den wahrnehmbaren Defekt nicht auslöste. Trotzdem bestand somit der Defekt schon beim Kauf, wirkte sich jedoch noch nicht aus. Hoffentlich war das verständlich ... Jetzt zur Beweislast: Gehe zum Händler und verlange kostenlosen Umtausch. Wenn dieser das aus dem von Dir oben genannten Gründen nicht will, informiere ihn SCHRIFTLICH, dass Du diesen Defekt und den Bestand beim Kauf von einem unabhängigen Gutachter bestätigen lässt. Hierfür wird eine entsprechende und sehr teuere Untersuchung erforderlich sein. DIESE Kosten werden dem Händler - sofern das Gutachten entsprechend lautet, und das wird es leicht! - zusätzlich in Rechnung gestellt. Meine Erfahrung mit einem Surround-Gerät: Angedroht, Gutachter-Kostenvoranschlag mit über EUR 3.000,- beigelegt, Neugerät am nächsten Tag bei mir zuhause kostenfrei aufgestellt bekommen! Die Einschüchterungsversuche mit der Beweislastumkehr fallen immer dann wie ein Kartenhaus zusammen, wenn man diese Beweisfindung tatsächlich ankündigt! Gruß Ray |
#11
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@Anke -betrifft die Samsung-Box
Da sind auf alle Fälle 24 Monate Garantie drauf, solltest Du es vor Ort nicht lösen können, dann schick mir das Teil mit dem Kaufbeleg. ![]()
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#12
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Hallo Anneke!
Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen gibt es verschiedene Gewährleistungsfristen. Innerhalb dieser Fristen muss der Käufer die erhaltene Sache prüfen und den entdeckten Mangel anzeigen, um seine Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag zu sichern. Den Beginn der Frist regelt § 438 Abs. 2 BGB. Die Dauer der Gewährleistungsfrist ist abhängig von der Erkennbarkeit des Mangels (offener/versteckter/arglistig verschwiegener Mangel) und von der rechtlichen Stellung der Vertragspartner (Verbraucher/Unternehmer/Kaufmann) In deinem bzw. eurem Falle handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf d.h. Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher und um einen versteckten Mangel, da der Mangel erst später aufgetreten ist. Deswegen findet § 438 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 2 BGB hier entspechende Anwendung, der Besagt, dass deine Mängelansprüche in 2 Jahren nach! Erhalt der Ware verjähren. Hoffe mal ich habe dir mit diesem Kauderwelsch etwas weitergeholfen. Solltest du kein BGB haben, kannst du dir die Texte online aufrufen und dort nachlesen. Musst dann mal bei Googler einfach BGB eingeben. Viele liebe Grüße! Daniela
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Immer schön den Hebel auf den Tisch! |
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