|
Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
|
Themen-Optionen |
#1
|
||||
|
||||
Boot verkaufen, ummelden
Hallo, ich habe mir kürzlich ein neues, gebrauchtes Boot gekauft und hatte nun vor mein altes Schlauchboot zu verkaufen.
Jetzt meine eigenliche Frage: Wie mache ich es am besten mit dem Anhänger und dem Ummelden? Soll ich den Abmelden und die Leute mit einem Kennzeichen kommen lassen, oder kann man den Anhänger auch mit weggeben und trotzdem abmelden? Und was mache ich mit dem Kennzeichen am Boot? Ist ein Schlauchboot und da habe ich das Kennzeichen mit Edding draufgeschrieben. Es würde wohl nur sehr schwer wieder ab gehen. Kann es auf einen anderen Namen umgemeldet werden. Was ist dann eigentlich wenn die Käufer in einem anderen Zuständigkeitsbereich eines anderen WSA wohnen? Fragen über Fragen... Vielen Dank für eure Antworten Viele Grüße AshitakaSan |
#2
|
||||
|
||||
Hi,
das Boot kann umgemeldet werden egal, wo man wohnt. Trailer kannst du auch mit Kennzeichen weggeben, dann aber mit Vertragseintrag z.B. innerhalb von 3 Tagen ummelden. Ist natürlich Vertrauenssache, aber viel kann nich passieren e.E.
__________________
------------------------------------------ Wo die Möwen können stehn, wird es wohl nicht weitergehn.... Oliver. |
#3
|
|||
|
|||
Hallo AshitakaSan !
zum Trailer: wie Oliver schon sagte: viel kann eigentlich nicht passieren. Wenn er irgendwo gegenfährt, ist ohnehin die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs dran, wenn er geklaut wird ist das nach der Übergabe auch allein Problem des Käufers. Es bleibt der seltene Fall, dass der Trailer einen Schaden an einem anderen Fahrzeug o.ä. verursacht und gerade nicht an einem Fahrzeug gezogen wird, also bspw. sich "selbständig macht". Eher unwahrscheinlich. Ansonsten im Vertrag regeln, dass innerhalb von wenigen Tagen abgemeldet wird... zum Boot: Unabhängig von seinem Wohnsitz kann der Erwerber auch das bisherige Kennzeichen behalten. In unserem WSA hat man mir mal geschildert, dass sogar Auswärtige hier ihr Boot anmelden, weil sie die Buchstabenkombination so schön fänden... Gruss Lars |
#4
|
||||
|
||||
Zitat:
den staat jedenfalls nicht ist doch nur das innenverhältnis zwischen verkäufer und käufer aber zunächst mal das wichtigste: herzlich willkommen im forum. wichtig ist beim fahrzeug/anhänger kopie des kaufvertrages an die zuständige zulassungsstelle/kraftverkehrsamt zu schicken im vordegruckten kaufvertrag (hat dein versicherungsagent, der ADAC, $sonstwer) bestätigt erwerber mit seiner unterschrift das fahrzeug, brief und kennzeichen erhalten zu haben. das ist alles dann machste noch an dein zuständiges WSA die verkaufsmitteilung (kopie kaufvertrag) und gut is le loup
__________________
www.oldieboote.de - der treffpunkt für das klassische motorboot mit wartburg, trabant, P70, lada, skoda oder auch modernem motor und dessen eigner/eignerinnen . |
#5
|
||||
|
||||
Ich sehe das in einem Punkt anders!!!
Wenn sich der Hänger ohne Zugfahrzeug selbständig macht, oder anderweitig ohne Zugfahrzeug einen Schaden anrichtet, dann hätte der Geschädigte einen Dierktanspruch gegen den Halter. Du könntest dann im Innenverhältnis auf Grund deiner vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer (Haftungsübergang bei Abholung, mit Uhrzeit) einen Regress durchführen, aber das ist ja so eine Sache...... Solange der Hänger nicht umgemeldet ist, bist und bleibst du der Halter. @ Norman: Darf ich um Bestätigung bitten? Entspannter sehe ich die Situation, wenn der Hänger eine separate Haftpflicht hat. Dann zahlt deine Hängerhaftpflicht.
__________________
Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#6
|
||||
|
||||
Ja, Micha, da sehe ich auch Probleme bei der Durchsetzung des Regresses.
Und so unwahrscheinlich ist ein Schaden gar nicht. Wenn sich z.B. nach einem Unfall des Gespanns der Trailer vom ziehenden KFZ gelöst hat und dann irgendwo auf der Strasse quer zum Stehen kommt, haftet aufgrund der Gefährdungshaftung für Anhänger erst mal der "noch"-Halter des Trailers, für alle Schäden, die daraus entstehen. Die KFZ-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs haftet nur, solange er "noch in Bewegung befindlich" ist. Gruß Norman |
#7
|
||||
|
||||
Zitat:
biste mit der halterhaftung nach verkauf ganz sicher? vielleicht ist mein wissen veraltet, aber spätestens mit eingang bei zulassungsstelle der vom erwerber unterschriebenen verkaufsmeldung haftet der bisherige halter nicht mehr. wenn nun der erwerber nicht ab-/ummeldet würde ja der noch als halter eingetragene zeitlich fast unbegrenzt haften. le loup
__________________
www.oldieboote.de - der treffpunkt für das klassische motorboot mit wartburg, trabant, P70, lada, skoda oder auch modernem motor und dessen eigner/eignerinnen . |
#8
|
Eine Option für diesen Fall ist ein Kurzzeitkennzeichen. Das müsste der Käufer dann auf seinen Namen ausstellen, damit ist er Halter und im Falle des Falles auch der richtige Ansprechpartner. Mit gut zureden erkennt das Straßenverkehrsamt auch, dass keine Versicherung für das Kennzeichen erforderlich ist.
Kurzzeitkennzeichen kosten ein paar EUR + Schild (welches danach Altblech ist), dürfen nur für nicht-zugelassene Fahrzeuge ausgestellt werden und gelten 5 (?) Tage. Ansonsten: Die Kfz-Haftpflicht der Zugmaschine des Käufers ist nicht auf jeden Fall zuständig, sondern nur, wenn das in ihren Bedingungen verankert ist. Alternative: bring ihm den Trailer und nimm das Kennzeichen mit ... Generell gilt übrigens, dass das Kennzeichen am Tag der Abmeldung bis 24:00 Uhr für eine Überführung gültig bleibt (trotz Entwertung, in Kombination mit Abmeldebestätigung). Ich habe schon ein Auto ohne Siegel überführt, dass der Verkäufer morgens abgemeldet hatte - die Kfz-Haftpflicht bleibt bis 24:00 Uhr gültig. Rettet Dich in diesem Fall nur, wenn Du eine Trailer-HP hast.
__________________
Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#9
|
||||
|
||||
Hallo,
in den neuen KFZ-Briefen (die heissen jetzt glaub ich Zulassungsbescheinigung II ) steht ausdrücklich drin: "kein Eigentumsnachweis" demnach dürften Übergabeprotokoll und Kaufvertrag rechtlich unanfechtbar sein. Dass man solange noch keine Ummeldung erfolgte, erstmal den Beweis antreten muß wer denn der neue Halter ist, ist klar.
__________________
Charly |
#10
|
||||
|
||||
Zitat:
Selbst wenn die Hintergrundüberlegung nachvollziehbar ist, sehe ich hier das Problem, dass die Zulassungsstelle sich da querstellen würde. @ le loup Sieh mal hier nach: Folgen fehlender Ummeldung Gruß Norman |
|
|