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  #1  
Alt 31.03.2006, 23:51
Fraenkyboy Fraenkyboy ist offline
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Standard Unfall neuer Bootsanhänger!

Hallo,

momentan kein Glück. Nun habe ich endlich das Geld für meinen neuen Bootsanhänger zusammengespaart und dann sowas! Jedenfalls habe ich den Bootsanhänger abgeholt und habe sicherheitshalber eine rote Nummer von einem Bekannten montiert. Auf dem Rückweg voller Freude und Gedanken habe ich ein Auto übersehen und ihn seitlich gestreift, ich habe nicht aufgepasst und war selber schuld. Die Frage lautet jetzt welche Versicherung ist hier verantwortlich? Der Bootshänger war neu und noch nicht zugelassen, nur mit roter Nummer, ich möchte aber meinen Freund, dem Inhaber der roten Nummer möglichst nicht damit belasten. Nun habe ich gelesen, dass ein Bootsanhänger überhaupt nicht versicherungspflichtig ist? Er braucht nur ein Kennzeichen? Wenn ich jetzt meiner Versicherung den Schaden melde, wie sieht es denn da jetzt aus, kann ich da nicht einfach auch das Kennzeichen von meinem PKW angeben? Oder werden die auf jeden Fall den Schaden ablehnen und mir bleibt sowieso nur die Möglichkeit der roten Nummer?


Vielen dank schon jetzt für die Hilfe!

M.f.G
Fraenkyboy
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  #2  
Alt 31.03.2006, 23:57
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Ein Fremdschaden mit einem angekuppelten Anhänger ist über die
KFZ-Haftpflichtversicherung des Zugfz. abgesichert.
also Deiner PKW-Haftpflicht melden, allerdings wirst Du dann natürlich zurück gestuft.
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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  #3  
Alt 01.04.2006, 00:53
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Hallo Ralf,

vielen Dank für die Info, zurückstufen ist kein Problem, ich war es ja auch schuld. Aber warum sagt dann der Trailerverkäufer ich bräuchte eine rote Nummer? War er einfach nicht aufgeklärt?

So wie Du es hier geschrieben hast habe ich es auch in anderen Foren gelesen. Nur bei mir ist die Besonderheit das mein neuer Trailer zwar Tüv geprüft ist und alle Zulassungspapiere besitzt, ich jedoch noch nicht bei dem Straßenverkehrsamt war und die grüne Nummer beantragt habe. Mein Zugpferd hat Vollkasko, ist dann mein beschädigter Trailer automatisch auch Vollkaskoversichert gewesen, dass wäre ja toll und ich um einige Sorgen leichter...

M.f.G
Fraenkyboy
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  #4  
Alt 01.04.2006, 06:35
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Ein Bootstrailer ist nicht versicherungspflichtig, weil er im Betrieb (ans Auto angekuppelt) über die Haftpflicht des KFZ versichert ist.

Überführungskennzeichen brauchtest Du, weil Dein Trailer nicht angemeldet ist (Zulassung --> grünes Kennzeichen), die Zeiten, wo man an den Trailer einfach das selbe Kennzeichen wie am Auto hatte sind ja leider vorbei.

Vollkasko hast Du für den Trailer nicht, da diese für Dein Auto gilt.
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  #5  
Alt 01.04.2006, 07:33
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Barracuda Barracuda ist offline
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Hallo,
die Vollkasko für den Hänger wäre nur über die rote Nr. möglich - falls die rote Nummer Vollkasko versichert ist-muß nicht zwingend sein, ist aber üblich.
Doch Vorsicht, die Fahrt muß mit der Firma Deines Freundes im Zusammenhang gestanden sein, sonst gilt es auch wieder nicht. Du wolltest also den neuen Anhänger zu Deinem Freund schaffen und Ihn dort abändern lassen, zum Beispiel: Anbau eines Laufstegs oder so. Ich denke Dein Kumpel hat eine KFZ-Werkstatt-oder?
Ciao
Barracuda
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  #6  
Alt 01.04.2006, 07:45
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Thomas aus Schwaben Thomas aus Schwaben ist offline
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Zitat:
Zitat von schnorps40
Ein Bootstrailer ist nicht versicherungspflichtig, weil er im Betrieb (ans Auto angekuppelt) über die Haftpflicht des KFZ versichert ist.
Stimmt so nicht ganz.......
Ich habe für meinen Anhänger eine Versicherung abgeschlossen..

Thema wurde schon mal ähnlich im behandelt..

hier ist er…

Grüße
Thomas
__________________
-Grüße Thomas-
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  #7  
Alt 01.04.2006, 07:49
Benutzerbild von Thomas aus Schwaben
Thomas aus Schwaben Thomas aus Schwaben ist offline
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Zitat:
Zitat von Fraenkyboy
Mein Zugpferd hat Vollkasko, ist dann mein beschädigter Trailer automatisch auch Vollkaskoversichert gewesen, dass wäre ja toll und ich um einige Sorgen leichter...
Hallo Frank,
Ich würde baldmöglicht mit meinem Versicherer Kontakt aufnehmen,
klären...
Vielleicht wolltest Du ja tatsächlich Deinen Anhänger bei Deinem
Bekannten noch umbauen lassen (Wie Barracuda geschrieben)

Grüße
Thomas
__________________
-Grüße Thomas-
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  #8  
Alt 01.04.2006, 09:15
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Zitat:
Stimmt so nicht ganz.......
Ich habe für meinen Anhänger eine Versicherung abgeschlossen..
Stimmt doch, die Trailerhaftpflicht haftet, wenn Du den Trailer z.B. schiebst, oder er im nicht angekuppelten Zustand einen Schaden verursacht.

Angekuppelt haftet die Auto-Haftpflicht
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  #9  
Alt 01.04.2006, 09:19
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Zitat:
Zitat von Thomas aus Schwaben
Ich habe für meinen Anhänger eine Versicherung abgeschlossen..

T
Grüße
Thomas
das hast du freiwillig gemacht (ich übrigens auch, und es sollte jeder tun, der diese Vers. nicht in der Bootsversicherung drin hat - aber das ist ein anderes Thema).

Versicherungs p f l i c h t i g ist der Trailer (noch) nicht.
__________________
servus
dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #10  
Alt 01.04.2006, 09:22
Fraenkyboy Fraenkyboy ist offline
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Hallo,

danke für die rege Anteilnahme, also mit der roten Nummer hat alles seine Richtigkeit, alle Daten sind im Heft eingetragen, der Trailer steht auch in seiner Firma, da dort die neuen Kennzeichen noch angebracht werden müssen, darum geht es nicht.

Es ist vielmehr so, dass ich möglichst niemanden mit meinen eigenen Fehlern belasten möchte, andererseits ist es aber auch so, dass ich meine mir zustehenden Rechte in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall möchte ich aus verständlichen Gründen die rote Nummer möglichst nicht in Anspruch nehmen. Gleichwohl steht mir offensichtlich zu, dass meine Haftpflicht die gegnerischen Kosten bezahlt, dies steht auch so in fast allen AGB´s aller Haftpflichtversicherer in Bezug zu Anhängern! Die Vollkasko des Fahrzeugs greift hier den AGB´s der Versicherer nach nicht, sonder wie gesagt nur die Haftpflichtverischerung des "Zugspferds".

Das Einzigste was ich bislang rausfinden konnte ist die Tatsache, dass ein Trailer offensichtlich nicht zulassunsgpflichtig ist, dass ein Trailer auch nicht Versicherungspflichtig ist, sondern nur der Tüvpflicht unterliegt!? Dies alles erfüllt auch mein Trailer auch ohne die roten Kennzeichen!? Warum bitte auf der Welt muss ich dann Überführungskennzeichen wie oben erwähnt haben? Ist es vielmehr so, dass wenn ich später eine zusätzliche Trailerkasko abschließe, dass die Versicherung aus Gründen der eindeutigen Zuordnung auf die Zulassung besteht, und das grüne Kennzeichen dies dann darstellt, und zugleich darstellt, das dieser Anhänger keiner Versteuerung unterliegt?

Die Hauptfrage die sich mir in diesem Zusammenhang stellt, und bislang nicht behandelt wurde lautet: Angenommen ich hätte jetzt keine rote Nummer montiert gehabt, sprich ohne Kennzeichen, muss die Haftpflicht des "Zugpferdes" den Haftpflichtschaden dann trotzdem tragen? Warum?

Nochmals vielen dank für die Anteilnahme.

M.f.G
Fraenkyboy
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  #11  
Alt 01.04.2006, 09:38
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Zitat:
Das Einzigste was ich bislang rausfinden konnte ist die Tatsache, dass ein Trailer offensichtlich nicht zulassunsgpflichtig ist, dass ein Trailer auch nicht Versicherungspflichtig ist, sondern nur der Tüvpflicht unterliegt!
Das stimmt nur teilweise.

Die Trailer sind zulassungspflichtig, nicht versicherungspflichtig, TÜV-pflichtig.

Edit:
Vor vielen Jahren (weiss leider nicht mehr wann es geändert wurde) waren Bootstrailer nicht zulassungspflichtig, man hat einfach das selbe Kennzeichen wie am Auto, angeschraubt
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  #12  
Alt 01.04.2006, 10:04
Fraenkyboy Fraenkyboy ist offline
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Ich habe im Netz folgendes gefunden:
------------------------------------------------------------------------------------
Nr. 2: Bootstrailer seperat versichern

Der Gesetzgeber hat eine eigenständige Gefährdungshaftung von Anhängern geschaffen. Damit haften Sie als Halter eines Anhängers eigenständig - unabhängig vom Zugfahrzeug. Diese Haftung gilt für Anhänger, die mit einem Zugfahrzueg verbunden sind und solche, die sich in einem unverbundenen Zustand befinden. Ebenso betroffen sind nicht zulassungspflichtige Trailer, wie Sportbootanhänger.

-----------------------------------------------------------------------------------


Aha, nicht zulassungspflichtige Trailer, wie Sportbootanhänger????? Was ist jetzt richtig?

Um noch einmal auf meinen Fall zurückzukommen, angenommen es sollte stimmen, dass der Trailer eventuell durch neue Gesetzeslage zulassungspflichtig ist, wie sieht es denn dann aus, muss ich dann sowieso auf die rote Nummer zurückgreifen weil meine eigene Haftpflichtversicherung durch die fehlende Zulassung nicht haftet?

Sehr schwierig das Ganze, überall Lücken und neue Gesetze, da blickt doch ein Otto Normalverbraucher nicht mehr durch.

M.f.G
Fraenkyboy
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  #13  
Alt 01.04.2006, 10:20
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blaue-elise blaue-elise ist offline
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Zitat:
Zitat von Fraenkyboy
...Nur bei mir ist die Besonderheit das mein neuer Trailer zwar Tüv geprüft ist und alle Zulassungspapiere besitzt, ich jedoch noch nicht bei dem Straßenverkehrsamt war und die grüne Nummer beantragt habe. Mein Zugpferd hat Vollkasko, ist dann mein beschädigter Trailer automatisch auch Vollkaskoversichert gewesen, dass wäre ja toll und ich um einige Sorgen leichter...
Aufgrund der Tatsache , dass der Trailer schon Tüv hatte, neu war und alle Zulassungspapiere besessen hat, wärst Du auch ohne Zulassung auf direktem Weg zur Zulassungsstelle über des ziehende KFZ versichert. Die Schwierigkeit hier besteht darin, dass Du kein Kennzeichen hast, das Du an den Trailer hättest schrauben können. Das gleiche wie vom Zugfahrzeug ist nicht zulässig und ein "altes" vom Trailer gibt es ja nicht, ein neues aber auch noch nicht.
Ein Anhänger muss aber im Strassenverkehr in jedem Fall ein Kennzeichen tragen, um bei Unfällen den Halter bestimmen zu können.
Hier ist es ein Grenzfall, denn versichert wäre er über das Zugfahrzeug, dürfte nur ohne Zulassung nicht auf öffentlichen Strassen betrieben werden. Wenn Du eine kulante KFZ-Haftpflicht hast, sollte es eventuell was werden.

Die Kfz-Kasko des ziehenden Fahrzeugs kommt aber in keinem Fall für den Schaden am Trailer auf, egal ob mit oder ohne Zulassung oder Kennzeichen.

Zitat:
Zitat von Fraenkyboy
Ich habe im Netz folgendes gefunden:
------------------------------------------------------------------------------------
Nr. 2: Bootstrailer seperat versichern

.... Ebenso betroffen sind nicht zulassungspflichtige Trailer, wie Sportbootanhänger.
Das sieht man leider immer wieder, stimmt aber nicht. Es muss "nicht versicherungspflichtig" heissen. Sie sind zulassungspflichtig (eigenes Kennzeichen, Fahrzeugschein), nur als Sportanhänger nicht versicherungspflichtig und auch nicht KFZ-Steuer-pflichtig. Du könntest den Trailer auch als "normalen" Anhänger (nicht Sportanhänger) anmelden, dann hättest Du aber ein schwarzes Kennzeichen und Steuer- und Versicherungspflicht.
Durch die "neue" Gefährdungshaftung seit 08/2002 gibt es jetzt zwar auch in angekuppeltem Zustand Deckungslücken, wenn man keine Trailerhaftpflicht (meistens über die Bootshaftpflicht) hat, aber eine Versicherungspflicht gibt es trotzdem noch nicht.

Zitat:
Zitat von Thomas aus Schwaben
:::Ich habe für meinen Anhänger eine Versicherung abgeschlossen..
Thomas, ist das jetzt Dein Beitrag zum 1. April, oder hörst Du Deinem Makler nicht richtig zu und schliesst heimlich Doppelversicherungen ab?

Gruß
Norman
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  #14  
Alt 01.04.2006, 10:37
Fraenkyboy Fraenkyboy ist offline
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So langsam kommen wir der Sache schon näher, ich habe folgendes gefunden:

Landratsamt Ebersberg Zulassungsstelle

http://www.lra-ebe.de/auto_verkehr/z...ssungsfrei.htm

-----------------------------------------------------------------------------------
KFZ-ZULASSUNG

Gilt für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge wie vor allem Leichtkrafträder, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportzwecke
------------------------------------------------------------------------------------


Ist es vielleicht so, dass wir hier alle was verwechseln? Nämlich, dass ein Anhänger tatsächlich zulassungsfrei ist, jedoch Kennzeichnungspflichtig ist, und man deswegen bei der Zuallsungsstelle eine Kennzeichen beantragen muss. Demnach wäre es aus meiner Sicht ja nur ein fehlen des Kennzeichens, und somit allenfalls eine Ordnungswidrigkeit wo die Haftpflicht trotzdem greifen müsste?

Na wo sind die Experten?

M.f.G
Fraenkyboy
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  #15  
Alt 01.04.2006, 10:41
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1. Rote Nummer: unter Umständen kein Versicherungsschutz, da viele Auto-Häuser aus Kosten die rote Nummer nur für PKW angemeldet haben.
2. Boots-und Pferdeanhänger geniessen lt. §18STVZO eine Sonderstellung! Bis 25km/h dürfen diese mit einem Wiederholungskennzeichen gezogen werden, wenn sie verkehrssicher sind.
3.Bootstrailer sind seit sie zum TÜV müssen zulassungspflichtig aber nicht
versicherungspflichtig. Im angekuppelten Zustang greift die
Haftpflicht des Zugfz., aber nicht die Kasko, für Schäden im abgekuppelten Zustand greift eine separate Trailer-Versicherung oder
eine in der Bootshaftpflicht mit eingeschlossene oder der Eigentümer.

§18
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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  #16  
Alt 01.04.2006, 10:48
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Zitat:
Zitat von Fraenkyboy
So langsam kommen wir der Sache schon näher, ich habe folgendes gefunden:

Landratsamt Ebersberg Zulassungsstelle

http://www.lra-ebe.de/auto_verkehr/z...ssungsfrei.htm

-----------------------------------------------------------------------------------
KFZ-ZULASSUNG
Ich glaube die kommen allmählich selbst mit den Begriffen durcheinander.
Unter Punkt 1. Neuzulassung werden die Unterlagen aufgeführt, die man mitbringen muss. Da wird zwar gesagt, dass eine Versicherungsbestätigung für Sportanhänger nicht benötig wird, was ja auch richtig ist, aber wenn ich eine Neuzulassung machen muss, frage ich mich doch, wie das bei einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug aussehen soll. Freiwillige Zulassung?

Und da drüber steht "KFZ-Zulassung für zulassungsfreie Fahrzeuge".
Ach so.

In meinen Augen ist ein Fahrzeug dann zulassungspflichtig, wenn man einen Fahrzeugschein auf einen bestimmten Namen bekommt, und ein eigenes Kennzeichen haben muss. Sozusagen ein Fahrzeug auf seinen Namen zulässt.

Gruß
Norman

edit:
Jetzt hab ich es verstanden. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Der einzige Unterschied bei Sportanhängern, zwischen zulassungspflichtig und zulassungsfrei, ist die fehlende Vorschrift zur Ausstellung eines Fahrzeugbriefs. Den Fahrzeugschein bekommt man trotzdem, das eigene Kennzeichen auch und TÜV-pflichtig bleibt er natürlich auch.

STVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung) §18

(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen...

(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden.


Mich würde mal interessieren, ob es bei Gesetzgebungsverfahren Freibier gibt, oder ob die sich sowas bei vollem Bewusstsein ausdenken.

Gruß
Norman
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  #17  
Alt 01.04.2006, 12:21
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Und im Fachdeutsch sieht es so aus, gezogen von dem Kölner Straßenverkehrsamt.
-------------------------------------------------------------------------------------
Anhänger

Sie wollen einen Anhänger zulassen.

Für die Zulassung eines Anhängers gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine sonstige Zulassung oder Umschreibung, zum Beispiel eines Pkw. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie nur ein Kennzeichenschild benötigen und selbstverständlich keine Bescheinigung für die Abgasuntersuchung erforderlich ist (wegen des fehlenden Antriebs / Motors)!

-------------------------------------------------------------------------------------
Soweit dazu:

Nun zu der Frage bezüglich fahren ohne Kennzeichen, wir haben ja gelernt, dass bezüglich der Zulassung mit weniger Ausnahmen die gleichen Regeln gelten wie bei einem PKW. Und dann schauen wir mal hier, ebenfalls gezogen vom Kölner Straßenverkehrsamt:

-------------------------------------------------------------------------------------

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?





Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind Fahrten mit ungestempelten (= entsiegelten oder noch nicht gesiegelten) Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Diese Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
zur Abstempelung der Kennzeichen
zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels
zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.
Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke Erftkreis (BM), Rhein-Sieg-Kreis (SU), Rheinisch Bergischer Kreis (GL), Leverkusen (LEV) und Kreis Neuss (NE) in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.


Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.


Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neu- oder Wiederzulassung muss hierzu eine vollständig ausgefüllte Versicherungs-Deckungskarte mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Absatz 4 Satz 7 StVZO." nicht gestrichen sein darf.


Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum - dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen -, wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dies gilt auch für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.


-------------------------------------------------------------------------------------
Da wir auch gelernt haben, dass der Trailer über die Haftpflichtversicherung mitversichert ist, stellt sich hier auch nicht die Frage des fehlenden Versicherungsschutzes. Da ich mich auf dem Weg zu Zulassungsstelle befand war ich offensichtlich auch versichert ohne das rote Kennzeichen?!

M.f.G
Fraenkyboy
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  #18  
Alt 01.04.2006, 12:31
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Hast Du das nicht gelesen?
Zitat:
Zitat von blaue-elise
...Aufgrund der Tatsache , dass der Trailer schon Tüv hatte, neu war und alle Zulassungspapiere besessen hat, wärst Du auch ohne Zulassung auf direktem Weg zur Zulassungsstelle über des ziehende KFZ versichert. Die Schwierigkeit hier besteht darin, dass Du kein Kennzeichen hast, das Du an den Trailer hättest schrauben können. Das gleiche wie vom Zugfahrzeug ist nicht zulässig und ein "altes" vom Trailer gibt es ja nicht, ein neues aber auch noch nicht.
Ein Anhänger muss aber im Strassenverkehr in jedem Fall ein Kennzeichen tragen, um bei Unfällen den Halter bestimmen zu können.
Hier ist es ein Grenzfall, denn versichert wäre er über das Zugfahrzeug, dürfte nur ohne Zulassung nicht auf öffentlichen Strassen betrieben werden. Wenn Du eine kulante KFZ-Haftpflicht hast, sollte es eventuell was werden...
In den von Dir zitierten Textpassagen der STVZO geht es allgemein um Anhänger (nicht Sportamhänger). Die werden anders behandelt, da für sie z.B. die Versicherungspflicht gilt und somit auch eine Deckungskarte für die Haftpflicht mitgeführt werden muss. Aber Du weisst ja mittlerweile, dass Sportanhänger nicht versicherungspflichtig sind, deshalb bringen Dich diese Zitate nicht weiter, da musst Du auch die Ausnahmen mit einbeziehen.

Gruß
Norman
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  #19  
Alt 01.04.2006, 12:36
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Zitat:
Zitat von blaue-elise
Thomas, ist das jetzt Dein Beitrag zum 1. April, oder hörst Du Deinem Makler nicht richtig zu und schliesst heimlich Doppelversicherungen ab?
Ne Norman kein 1.April.....
Ich hatte und habe meinen Trailer tatsächlich versichert....
Allerdings noch nicht umschreiben lassen... auf die neuen Trailerdaten...
Die Versicherung bestand schon vor unserem Kontakt..

Ich weiß das die bei mir mit inbegriffen ist...
Mir ist heute morgen gleich wieder gekommen...
Ich überlege noch 1-2 Tage und schreibe dann um oder kündige....

Grüße
Thomas
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  #20  
Alt 01.04.2006, 12:54
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Danke Norman für den Hinweis. Wäre also mit der Zulassungsstelle abzuklären, ob eine Fahrt ohne Kennzeichen zwecks Zulassung eines neuen gezogenen Sportbootanhängers hinter einem PKW zulässig ist oder nicht!?

Dies werde ich dann am Montag abklären.

M.f.G
Fraenkyboy
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