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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Unfall neuer Bootsanhänger!
Hallo,
momentan kein Glück. Nun habe ich endlich das Geld für meinen neuen Bootsanhänger zusammengespaart und dann sowas! Jedenfalls habe ich den Bootsanhänger abgeholt und habe sicherheitshalber eine rote Nummer von einem Bekannten montiert. Auf dem Rückweg voller Freude und Gedanken habe ich ein Auto übersehen und ihn seitlich gestreift, ich habe nicht aufgepasst und war selber schuld. Die Frage lautet jetzt welche Versicherung ist hier verantwortlich? Der Bootshänger war neu und noch nicht zugelassen, nur mit roter Nummer, ich möchte aber meinen Freund, dem Inhaber der roten Nummer möglichst nicht damit belasten. Nun habe ich gelesen, dass ein Bootsanhänger überhaupt nicht versicherungspflichtig ist? Er braucht nur ein Kennzeichen? Wenn ich jetzt meiner Versicherung den Schaden melde, wie sieht es denn da jetzt aus, kann ich da nicht einfach auch das Kennzeichen von meinem PKW angeben? Oder werden die auf jeden Fall den Schaden ablehnen und mir bleibt sowieso nur die Möglichkeit der roten Nummer? Vielen dank schon jetzt für die Hilfe! M.f.G Fraenkyboy |
#2
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Ein Fremdschaden mit einem angekuppelten Anhänger ist über die
KFZ-Haftpflichtversicherung des Zugfz. abgesichert. also Deiner PKW-Haftpflicht melden, allerdings wirst Du dann natürlich zurück gestuft.
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Gruß vom Oberrhein. |
#3
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Hallo Ralf,
vielen Dank für die Info, zurückstufen ist kein Problem, ich war es ja auch schuld. Aber warum sagt dann der Trailerverkäufer ich bräuchte eine rote Nummer? War er einfach nicht aufgeklärt? So wie Du es hier geschrieben hast habe ich es auch in anderen Foren gelesen. Nur bei mir ist die Besonderheit das mein neuer Trailer zwar Tüv geprüft ist und alle Zulassungspapiere besitzt, ich jedoch noch nicht bei dem Straßenverkehrsamt war und die grüne Nummer beantragt habe. Mein Zugpferd hat Vollkasko, ist dann mein beschädigter Trailer automatisch auch Vollkaskoversichert gewesen, dass wäre ja toll und ich um einige Sorgen leichter... M.f.G Fraenkyboy |
#4
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Ein Bootstrailer ist nicht versicherungspflichtig, weil er im Betrieb (ans Auto angekuppelt) über die Haftpflicht des KFZ versichert ist.
Überführungskennzeichen brauchtest Du, weil Dein Trailer nicht angemeldet ist (Zulassung --> grünes Kennzeichen), die Zeiten, wo man an den Trailer einfach das selbe Kennzeichen wie am Auto hatte sind ja leider vorbei. Vollkasko hast Du für den Trailer nicht, da diese für Dein Auto gilt. |
#5
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Hallo,
die Vollkasko für den Hänger wäre nur über die rote Nr. möglich - falls die rote Nummer Vollkasko versichert ist-muß nicht zwingend sein, ist aber üblich. Doch Vorsicht, die Fahrt muß mit der Firma Deines Freundes im Zusammenhang gestanden sein, sonst gilt es auch wieder nicht. Du wolltest also den neuen Anhänger zu Deinem Freund schaffen und Ihn dort abändern lassen, zum Beispiel: Anbau eines Laufstegs oder so. Ich denke Dein Kumpel hat eine KFZ-Werkstatt-oder? Ciao Barracuda |
#6
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Zitat:
Ich habe für meinen Anhänger eine Versicherung abgeschlossen.. Thema wurde schon mal ähnlich im behandelt.. hier ist er… Grüße Thomas
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-Grüße Thomas- |
#7
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Zitat:
Ich würde baldmöglicht mit meinem Versicherer Kontakt aufnehmen, klären... Vielleicht wolltest Du ja tatsächlich Deinen Anhänger bei Deinem Bekannten noch umbauen lassen (Wie Barracuda geschrieben) Grüße Thomas
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-Grüße Thomas- |
#8
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Zitat:
Angekuppelt haftet die Auto-Haftpflicht |
#9
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Zitat:
Versicherungs p f l i c h t i g ist der Trailer (noch) nicht.
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#10
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Hallo,
danke für die rege Anteilnahme, also mit der roten Nummer hat alles seine Richtigkeit, alle Daten sind im Heft eingetragen, der Trailer steht auch in seiner Firma, da dort die neuen Kennzeichen noch angebracht werden müssen, darum geht es nicht. Es ist vielmehr so, dass ich möglichst niemanden mit meinen eigenen Fehlern belasten möchte, andererseits ist es aber auch so, dass ich meine mir zustehenden Rechte in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall möchte ich aus verständlichen Gründen die rote Nummer möglichst nicht in Anspruch nehmen. Gleichwohl steht mir offensichtlich zu, dass meine Haftpflicht die gegnerischen Kosten bezahlt, dies steht auch so in fast allen AGB´s aller Haftpflichtversicherer in Bezug zu Anhängern! Die Vollkasko des Fahrzeugs greift hier den AGB´s der Versicherer nach nicht, sonder wie gesagt nur die Haftpflichtverischerung des "Zugspferds". Das Einzigste was ich bislang rausfinden konnte ist die Tatsache, dass ein Trailer offensichtlich nicht zulassunsgpflichtig ist, dass ein Trailer auch nicht Versicherungspflichtig ist, sondern nur der Tüvpflicht unterliegt!? Dies alles erfüllt auch mein Trailer auch ohne die roten Kennzeichen!? Warum bitte auf der Welt muss ich dann Überführungskennzeichen wie oben erwähnt haben? Ist es vielmehr so, dass wenn ich später eine zusätzliche Trailerkasko abschließe, dass die Versicherung aus Gründen der eindeutigen Zuordnung auf die Zulassung besteht, und das grüne Kennzeichen dies dann darstellt, und zugleich darstellt, das dieser Anhänger keiner Versteuerung unterliegt? Die Hauptfrage die sich mir in diesem Zusammenhang stellt, und bislang nicht behandelt wurde lautet: Angenommen ich hätte jetzt keine rote Nummer montiert gehabt, sprich ohne Kennzeichen, muss die Haftpflicht des "Zugpferdes" den Haftpflichtschaden dann trotzdem tragen? Warum? Nochmals vielen dank für die Anteilnahme. M.f.G Fraenkyboy |
#11
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Zitat:
Die Trailer sind zulassungspflichtig, nicht versicherungspflichtig, TÜV-pflichtig. Edit: Vor vielen Jahren (weiss leider nicht mehr wann es geändert wurde) waren Bootstrailer nicht zulassungspflichtig, man hat einfach das selbe Kennzeichen wie am Auto, angeschraubt |
#12
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Ich habe im Netz folgendes gefunden:
------------------------------------------------------------------------------------ Nr. 2: Bootstrailer seperat versichern Der Gesetzgeber hat eine eigenständige Gefährdungshaftung von Anhängern geschaffen. Damit haften Sie als Halter eines Anhängers eigenständig - unabhängig vom Zugfahrzeug. Diese Haftung gilt für Anhänger, die mit einem Zugfahrzueg verbunden sind und solche, die sich in einem unverbundenen Zustand befinden. Ebenso betroffen sind nicht zulassungspflichtige Trailer, wie Sportbootanhänger. ----------------------------------------------------------------------------------- Aha, nicht zulassungspflichtige Trailer, wie Sportbootanhänger????? Was ist jetzt richtig? Um noch einmal auf meinen Fall zurückzukommen, angenommen es sollte stimmen, dass der Trailer eventuell durch neue Gesetzeslage zulassungspflichtig ist, wie sieht es denn dann aus, muss ich dann sowieso auf die rote Nummer zurückgreifen weil meine eigene Haftpflichtversicherung durch die fehlende Zulassung nicht haftet? Sehr schwierig das Ganze, überall Lücken und neue Gesetze, da blickt doch ein Otto Normalverbraucher nicht mehr durch. M.f.G Fraenkyboy |
#13
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Zitat:
Ein Anhänger muss aber im Strassenverkehr in jedem Fall ein Kennzeichen tragen, um bei Unfällen den Halter bestimmen zu können. Hier ist es ein Grenzfall, denn versichert wäre er über das Zugfahrzeug, dürfte nur ohne Zulassung nicht auf öffentlichen Strassen betrieben werden. Wenn Du eine kulante KFZ-Haftpflicht hast, sollte es eventuell was werden. Die Kfz-Kasko des ziehenden Fahrzeugs kommt aber in keinem Fall für den Schaden am Trailer auf, egal ob mit oder ohne Zulassung oder Kennzeichen. Zitat:
Durch die "neue" Gefährdungshaftung seit 08/2002 gibt es jetzt zwar auch in angekuppeltem Zustand Deckungslücken, wenn man keine Trailerhaftpflicht (meistens über die Bootshaftpflicht) hat, aber eine Versicherungspflicht gibt es trotzdem noch nicht. Zitat:
Gruß Norman |
#14
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So langsam kommen wir der Sache schon näher, ich habe folgendes gefunden:
Landratsamt Ebersberg Zulassungsstelle http://www.lra-ebe.de/auto_verkehr/z...ssungsfrei.htm ----------------------------------------------------------------------------------- KFZ-ZULASSUNG Gilt für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge wie vor allem Leichtkrafträder, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportzwecke ------------------------------------------------------------------------------------ Ist es vielleicht so, dass wir hier alle was verwechseln? Nämlich, dass ein Anhänger tatsächlich zulassungsfrei ist, jedoch Kennzeichnungspflichtig ist, und man deswegen bei der Zuallsungsstelle eine Kennzeichen beantragen muss. Demnach wäre es aus meiner Sicht ja nur ein fehlen des Kennzeichens, und somit allenfalls eine Ordnungswidrigkeit wo die Haftpflicht trotzdem greifen müsste? Na wo sind die Experten? M.f.G Fraenkyboy |
#15
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1. Rote Nummer: unter Umständen kein Versicherungsschutz, da viele Auto-Häuser aus Kosten die rote Nummer nur für PKW angemeldet haben.
2. Boots-und Pferdeanhänger geniessen lt. §18STVZO eine Sonderstellung! Bis 25km/h dürfen diese mit einem Wiederholungskennzeichen gezogen werden, wenn sie verkehrssicher sind. 3.Bootstrailer sind seit sie zum TÜV müssen zulassungspflichtig aber nicht versicherungspflichtig. Im angekuppelten Zustang greift die Haftpflicht des Zugfz., aber nicht die Kasko, für Schäden im abgekuppelten Zustand greift eine separate Trailer-Versicherung oder eine in der Bootshaftpflicht mit eingeschlossene oder der Eigentümer. §18
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Gruß vom Oberrhein. |
#16
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Zitat:
Unter Punkt 1. Neuzulassung werden die Unterlagen aufgeführt, die man mitbringen muss. Da wird zwar gesagt, dass eine Versicherungsbestätigung für Sportanhänger nicht benötig wird, was ja auch richtig ist, aber wenn ich eine Neuzulassung machen muss, frage ich mich doch, wie das bei einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug aussehen soll. Freiwillige Zulassung? Und da drüber steht "KFZ-Zulassung für zulassungsfreie Fahrzeuge". Ach so. In meinen Augen ist ein Fahrzeug dann zulassungspflichtig, wenn man einen Fahrzeugschein auf einen bestimmten Namen bekommt, und ein eigenes Kennzeichen haben muss. Sozusagen ein Fahrzeug auf seinen Namen zulässt. Gruß Norman edit: Jetzt hab ich es verstanden. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Der einzige Unterschied bei Sportanhängern, zwischen zulassungspflichtig und zulassungsfrei, ist die fehlende Vorschrift zur Ausstellung eines Fahrzeugbriefs. Den Fahrzeugschein bekommt man trotzdem, das eigene Kennzeichen auch und TÜV-pflichtig bleibt er natürlich auch. STVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung) §18 (4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen... (4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Mich würde mal interessieren, ob es bei Gesetzgebungsverfahren Freibier gibt, oder ob die sich sowas bei vollem Bewusstsein ausdenken. Gruß Norman |
#17
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Und im Fachdeutsch sieht es so aus, gezogen von dem Kölner Straßenverkehrsamt.
------------------------------------------------------------------------------------- Anhänger Sie wollen einen Anhänger zulassen. Für die Zulassung eines Anhängers gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine sonstige Zulassung oder Umschreibung, zum Beispiel eines Pkw. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Sie nur ein Kennzeichenschild benötigen und selbstverständlich keine Bescheinigung für die Abgasuntersuchung erforderlich ist (wegen des fehlenden Antriebs / Motors)! ------------------------------------------------------------------------------------- Soweit dazu: Nun zu der Frage bezüglich fahren ohne Kennzeichen, wir haben ja gelernt, dass bezüglich der Zulassung mit weniger Ausnahmen die gleichen Regeln gelten wie bei einem PKW. Und dann schauen wir mal hier, ebenfalls gezogen vom Kölner Straßenverkehrsamt: ------------------------------------------------------------------------------------- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause? Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind Fahrten mit ungestempelten (= entsiegelten oder noch nicht gesiegelten) Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig: Diese Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur Abstempelung der Kennzeichen zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung. Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke Erftkreis (BM), Rhein-Sieg-Kreis (SU), Rheinisch Bergischer Kreis (GL), Leverkusen (LEV) und Kreis Neuss (NE) in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen. Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neu- oder Wiederzulassung muss hierzu eine vollständig ausgefüllte Versicherungs-Deckungskarte mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Absatz 4 Satz 7 StVZO." nicht gestrichen sein darf. Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum - dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen -, wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dies gilt auch für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf. ------------------------------------------------------------------------------------- Da wir auch gelernt haben, dass der Trailer über die Haftpflichtversicherung mitversichert ist, stellt sich hier auch nicht die Frage des fehlenden Versicherungsschutzes. Da ich mich auf dem Weg zu Zulassungsstelle befand war ich offensichtlich auch versichert ohne das rote Kennzeichen?! M.f.G Fraenkyboy |
#18
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Hast Du das nicht gelesen?
Zitat:
Gruß Norman |
#19
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Zitat:
Ich hatte und habe meinen Trailer tatsächlich versichert.... Allerdings noch nicht umschreiben lassen... auf die neuen Trailerdaten... Die Versicherung bestand schon vor unserem Kontakt.. Ich weiß das die bei mir mit inbegriffen ist... Mir ist heute morgen gleich wieder gekommen... Ich überlege noch 1-2 Tage und schreibe dann um oder kündige.... Grüße Thomas
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-Grüße Thomas- |
#20
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Danke Norman für den Hinweis. Wäre also mit der Zulassungsstelle abzuklären, ob eine Fahrt ohne Kennzeichen zwecks Zulassung eines neuen gezogenen Sportbootanhängers hinter einem PKW zulässig ist oder nicht!?
Dies werde ich dann am Montag abklären. M.f.G Fraenkyboy |
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