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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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Themen-Optionen |
#1
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Gibts Unterschied zwischen Toplicht und Ankerlicht (Motorboot)? Oder kann ein Toplicht, selbstversändlich dann ohne Positionslichter, als Ankerlicht benützt werden?
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#2
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Moin,
ja das kannst du ohne Probleme machen - must halt top einzeln schalten. Ankerlicht ist in der Definition lediglich ein einfaches weißes Rundumlicht, ohne Spezifikation, Wattangabe des Leuchtmittels oder Zulassung. Selbst eine Solarlampe würde gehen, sofern sie über Nacht "durchhält"
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#3
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#4
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Nee, Positionslichter - wärend der Fahrt Nachts oder bei Unsichtigem Wetter - unterliegen gewissen Zulassungsbestimmungen.
Bei einem Ankerlicht wird lediglich ein weißes Rundumlicht, von allen Seiten gut sichtbar, ohne eine weitere Spezifikation verlangt. Toplicht als Ankerlicht geht - Ankerlicht als Toplicht eben nur, wenn die entsprechenden Spezifikationen vorhanden sind
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#5
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Es gibt einen Unterschied zwischen Topplich und Ankerlicht und es gibt Vorschriften bezüglich der Tragweite nach KVR:
Zitate aus der KVR Regel 21 KVR Begriffsbestimmungen a) "Topplicht" bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite. ... e) "Rundumlicht" bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint. Tragweite nach Regel Regel 22 KVR b)Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge-Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;... -weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.c)Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge-Topplicht, 2 Seemeilen;-weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.Unter Nach Regel 23 i)Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen;Gruß Jan
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Amateure haben die Arche gebaut, Profis die Titanic! |
#6
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![]() Zitat:
Die Binnenschiffahrtsordnung spricht von einem "gewöhnlcihen Licht" dies führt zu der Irritation das es nicht zugelassen sein muss.... Die Verordnung über Lichterfarben wird da schon eindeutiger und spezifiziert auch ein "gewöhnliches Licht"
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#7
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Na das such mir mal raus - ich lese nur was von "Fahrtlichtern" ….
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#8
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![]() §3.20 nummer 2 Zitat: Ein Kleinfahrzeug -mit Ausnahme eines Beibootes - muss beim Stillliegen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite führen
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#9
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ja klar, und wo wir dann das "gewöhnliche Licht" mit irgendeiner Zulassungsbestimmung in Verbindung gebracht - danach hatte ich gefragt, weil ich da nix finde und auch die Entenpolizei hat mir gegenüber die oben erwähnte Aussage gemacht.
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#10
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![]() Zitat:
http://www.lex-ikon.eu/cd04/cd04d/in...31a_042006.pdf naja die Wapo.. die wusste bei uns nicht mal das Handfunkgeräte Binnen auf Sportbooten nicht erlaubt sind.
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#11
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das ist für den Rhein und somit ähnlich wie einiges andere, was binnen zwar gültig ist, aber nicht auf dem Rhein oder umgekehrt Und wohl eher für die Berufsschifffahrt, oder hast du schon mal gehört, dass u.a. ein Kabeldurchschnitt für Freizeitboote zwingend vorgeschrieben sind |
#12
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![]() Zitat:
Ich fahr nunmahl auf dem Rhein daher kenn ich diese Bestimmungen.
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#13
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ja klar, und warum glaubst du, dass diese Bestimmungen für alle anderen Reviere auch gelten?
das Teil ist für die gewerbliche Schifffahrt und hat wenig bis nix mit uns zu tun |
#14
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darum muss auch Binnen die gleiche Kennzeichnung drauf sein wie auf den Berufsschiffen die ausgehend von der Rheinschifffahrtskommission beschlossen wurde... früher der Anker... heute das Steuerrad..
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#15
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ließ mal
http://www.buzer.de/gesetz/3388/index.htm hier steht das es übernommen ist für die restlichen Binnenschiffahrtstrassen ...
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#16
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1. "Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 23.12.2011" dat Ding ist ungültig!!!!!! Innerhalb der EU sind übrigens alle Zulassungen wie z.B. RINA untereinander kompatibel - was man aber evtl. wegen schwammigen Rechtsaussagen Gerichtlich klären lassen muß, aber darum geht´s hier auch nicht. Aber du bleibst die "Ankerlicht" reglementiert Kiste schuldig …. wo steht "Ankerlicht muß diese oder jene Zulassung haben"?
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#17
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ja habe den Anchfolger nicht gefunden... die Zulassung ist klar... Binnen Steuerrad und auf See eine BSH oder vergleichbare... genau wie die Navigationslichter...
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#18
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Was ich "suche" ist: "ein Ankerlicht benötigt die Zulassung durch …." oder ähnlich. Ich finde nur: "Ankerlicht muß 1km weit sichtbar sein, ohne dass da was von spezieller Zulassung steht - und das schaff ich ja fast mit ner Zigarre …. Ich will mich ja nicht streiten oder wen ärgern, aber immer diese Halbwahrheiten oder Regelungen, die schon längst nicht mehr gelten, bzw. nicht für die Sportschifffahrt relevant sind. Ausserdem hab ich gerade Langeweile und in der Glotze kommt auch nur Schrott ….
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#19
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hab oben den Paragrapphen erwähnt wo das "gewöhnliche Licht" steht und dann die Vorschrift verlinkt wo drin steht wie eine gewöhnliches Licht an lichtstärke zu sein hat... es war eine Veraltete aber es gibt sie auch aktuell ... in der steht auch wie die Lichte gekenzeichnet sein müssen auf Binneschifffahrtstrassen (damals noch Anker)
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#20
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#21
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doch in 3.2 steht klar das Ankerlich drin das von allen seiten edin gewöhnliches licht ist... in der Vorschrifgten Lichterfarben steht genau drin wie dieses zu sein hat und nach was für Bestimmungen dieses Geprüft wird und Zertifiziert... und ich wiederhole mich jetzt hier das letzte mal.... Aber glaub was du wilst.
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#22
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Ankerlicht kann alles sein.
Hauptsache weiß und rundum sichtbar. Petroliumlampe geht auch. Selbst ne helle Kerze in einer Laterne ist ein Ankerlicht.
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Nehmt das Leben nicht so ernst - da kommt eh keiner lebend raus. Gruß Michael
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#23
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Dieser Link gibt mehr oder weniger Aufschluss über die Anforderungen zur Lichterführung.
https://maor.de/rechtliche-vorgaben-...nslichter/?amp Fazit: Auf See gilt: KVR > Teil C > Tegel 22 Tragweite, Regel 30 Schiffe vor Anker. Macht auch Sinn, da hier Fahrzeuge und Geschwindigkeiten i.d.R. anders als Binnen sind. Binnen gilt (mit Ausnahmen nach Paragraph 1): BinSchStrO > Erster Teil > Kapitel 3 > Abschnitt II > § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen. Aus dem Link ergeht, dass es für Binnen (mit Ausnahmen Rhein, Donau etc.) keine klare Regelung jedoch eine Menge Hinweise gibt, dass es eben nicht „irgendein“ Licht sein kann. Ich lese aus dem Wust eine Mindesttragweite von 1 km. Da es sich nur um nicht nachgewiesene Behauptungen handelt, dass das ja auch mit einer Kerze oder Zigarette erreicht werden kann, denke ich, dass es eben nur mit einer Leuchte geht, für die diese Leuchtweite nachgewiesen ist. Alles andere sind eben nur Vermutungen, um ein paar Euro bei den Lichtern zu sparen. Ist für beide Seiten angenehmer, wenn man gerade bei schlechter Sicht frühzeitig klar und eindeutig erkannt wird. Also Zähne zusammenbeißen und eine richtige Beleuchtung kaufen. Gruß Richard (wollte das Thema für mich auch mal geklärt haben)
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Du kannst zwar davor weglaufen, nimmst dich aber immer selbst mit. |
#24
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Lach, ja das mit dem "klären" ist nicht so einfach.
aber ich gebe dir da durchaus Recht - auf Nummer sicher gehen. Wir haben als Positionslichter halt ein Toplicht als Rundumleuchte und eine 2 Farbenlaterne, welches sich 1m unterhalb befindet. Ist halt Binnen und See konform für bis 12m Boote. Schalten kann ich Top und 2 Farben je getrennt, so ist das Toplicht halt auch Ankerlicht. |
#25
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Diese Passage der RheinSchPV wird korrekt zitiert, aber wohl nicht verstanden ... Licht auf der FAHRWASSERSEITE ist kein Ankerlicht in der Position einer Navigationsleuchte. Das zitierte Licht dient dazu, den Schiffsrumpf seitlich zum Fahrwasser abzugrenzen. Ausnahmen werden ein paar Zeilen später in der PV aufgeführt. Versucht doch einfach mal, das Lesen mit dem Verstehen zu kombinieren.
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Alex Geändert von Ostfriesen (15.06.2018 um 07:19 Uhr) |
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