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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 16.02.2007, 10:19
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Standard wieviel kostet Parken in der Feuerwehrzufahrt?

Hallo,

angeregt durch einen tiefen Blick in den Gesetzes-Dschungel:

wie teuer kann in Nordrheinwestfalen das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen in einer Feuerwehrzufahrt oder Feuerwehraufstellfläche wohl werden?

Wer die maximale Höhe des Bussgeldes errät bekommt 100 Punkte
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Charly
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  #2  
Alt 16.02.2007, 10:24
Benutzerbild von TBraun
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Ich kann's Dir für Berlin sagen:

15 EURO für das Falschparken, 147 EURO für das Umsetzen.....

Gruss Timo
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  #3  
Alt 16.02.2007, 10:24
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Bärlinskipper Bärlinskipper ist offline
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Moin,

reines Bußgeld, also ohne etwaige Umsetzkosten, 50,- € wenn eine Behinderung vorliegt. Ohne Behinderung 35,-€.

Was bekomme ich für die 100 Punkte, wo kann ich sie einlösen?
__________________
Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #4  
Alt 16.02.2007, 10:27
Benutzerbild von charlyvoss
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Zitat:
Zitat von TBraun
Ich kann's Dir für Berlin sagen:

15 EURO für das Falschparken, 147 EURO für das Umsetzen.....

Gruss Timo

leider nur 0 Punkte
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Charly
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  #5  
Alt 16.02.2007, 10:28
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Zitat:
Zitat von Bärlinskipper
Moin,

reines Bußgeld, also ohne etwaige Umsetzkosten, 50,- € wenn eine Behinderung vorliegt. Ohne Behinderung 35,-€.

Was bekomme ich für die 100 Punkte, wo kann ich sie einlösen?

leider nur 0 Punkte
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Charly
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  #6  
Alt 16.02.2007, 10:49
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Nach Vereinheitlichung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge ist das jetzt wirklich interessant, wieviel unterschiedliche Varianten es denn so gibt
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MfG Eric


Allet wird jut...
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  #7  
Alt 16.02.2007, 11:00
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Zitat:
Zitat von Bärlinskipper
Moin,

reines Bußgeld, also ohne etwaige Umsetzkosten, 50,- € wenn eine Behinderung vorliegt. Ohne Behinderung 35,-€.

Was bekomme ich für die 100 Punkte, wo kann ich sie einlösen?

leider nur 0 Punkte

Das soll falsch sein???

Dann schau doch mal hier unter Punkt 53 und 53.1!?

Welche Erkenntnisse hast du denn und woher?
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Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #8  
Alt 16.02.2007, 11:03
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Zitat:
Zitat von TBraun
Ich kann's Dir für Berlin sagen:

15 EURO für das Falschparken, 147 EURO für das Umsetzen.....

Gruss Timo

leider nur 0 Punkte
Habe ich letztes Jahr - wie gesagt - in BERLIN gezahlt für eine zugeparkte Feuerwehrzufahrt ....
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  #9  
Alt 16.02.2007, 11:03
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Hi Thomas,

ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden.

Aber ein Tipp:

Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung.

Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.
__________________
Charly
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  #10  
Alt 16.02.2007, 11:04
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Zitat:
Zitat von TBraun
Zitat:
Zitat von charlyvoss
Zitat:
Zitat von TBraun
Ich kann's Dir für Berlin sagen:

15 EURO für das Falschparken, 147 EURO für das Umsetzen.....

Gruss Timo

leider nur 0 Punkte
Habe ich letztes Jahr - wie gesagt - in BERLIN gezahlt für eine zugeparkte Feuerwehrzufahrt ....
Dann hast du mindestens 20,- € gespart.
__________________
Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #11  
Alt 16.02.2007, 11:07
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@ Charlyvoss

nu lass uns nicht dumm sterben. So wie Bärlinskipper es geschrieben hat, steht es beim BMVBS im Bußgeldkatalog.

Was hat NRW denn noch für "ortsübliche" Zuschläge

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #12  
Alt 16.02.2007, 11:07
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Bärlinskipper Bärlinskipper ist offline
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Hi Thomas,

ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden.

Aber ein Tipp:

Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung.

Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.

Na da bin ich ja schon mal auf die (Auf)lösung gespannt.
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Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #13  
Alt 16.02.2007, 11:11
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Hi Thomas,

ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden.

Aber ein Tipp:

Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung.

Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.
__________________
Don P



Stan No. 3/Abteilung FW
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  #14  
Alt 16.02.2007, 11:12
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Habe da was im Kopf, daß es im Falle eines Brandes ganz schön heftig werden kann.

Da kommst du dann nicht mehr mit einem kleinen Bußgeld davon und das ist auch richtig so.
Laß mal jemanden sterben, da die Feuerwehr die Zufahrt nicht benutzen konnte.
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  #15  
Alt 16.02.2007, 11:14
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Don P
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.
Klagen ja, aber gewinnen

Auf hoher See und vor Gericht ist der Mensch in Gottes Hand

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #16  
Alt 16.02.2007, 11:15
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Zitat:
Zitat von wolf b.
Habe da was im Kopf, daß es im Falle eines Brandes ganz schön heftig werden kann.

Da kommst du dann nicht mehr mit einem kleinen Bußgeld davon und das ist auch richtig so.
Laß mal jemanden sterben, da die Feuerwehr die Zufahrt nicht benutzen konnte.
Wir sollten klar zwischen Brand-und "Normalfall" unterscheiden.
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Don P



Stan No. 3/Abteilung FW
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  #17  
Alt 16.02.2007, 11:16
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper
Zitat:
Zitat von Don P
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.
Klagen ja, aber gewinnen

Auf hoher See und vor Gericht ist der Mensch in Gottes Hand

Gruß Lutz
Auch den "Göttern" in schwarz sind Grenzen gesetzt.
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Don P



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  #18  
Alt 16.02.2007, 11:23
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Zitat:
Zitat von Don P
Wir sollten klar zwischen Brand-und "Normalfall" unterscheiden.
Das wenn ich vorher wüßte, könnte ich mich immer im "Normalfall" in die Einfahrt stellen.
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  #19  
Alt 16.02.2007, 11:25
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Zitat:
Zitat von wolf b.
Zitat:
Zitat von Don P
Wir sollten klar zwischen Brand-und "Normalfall" unterscheiden.
Das wenn ich vorher wüßte, könnte ich mich immer im "Normalfall" in die Einfahrt stellen.
Eben nicht.
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Don P



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  #20  
Alt 16.02.2007, 11:33
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Zitat:
Zitat von Don P
Zitat:
Zitat von charlyvoss
Hi Thomas,

ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden.

Aber ein Tipp:

Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung.

Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.

Oder auch nicht, wenn es eine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Denn Lex Spezialis geht vor Lex Generalis.
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Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #21  
Alt 16.02.2007, 11:33
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Zitat:
Zitat von Don P
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.
Hi Don,

da bin ich mir ziemlich sicher, dass Du nicht gewinnen würdest.
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Charly
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  #22  
Alt 16.02.2007, 11:36
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Zitat:
Zitat von Don P
Gegen diese Abweichung der bundeseinheitlichen Regelung würde
ich klagen und gewinnen.
Hi Don,

da bin ich mir ziemlich sicher, dass Du nicht gewinnen würdest.
Darüber können wir reden,wenn Du den Gesetzestext einstellst.
Verkehrsregelungen unterliegen klar der Zuständigkeit
der Bundesbehörde.
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Don P



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  #23  
Alt 16.02.2007, 11:40
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Also wenn ich das hier lese, weiss ich nix mehr

Tausend schilder, etliche Bescheide und keiner hat was genaues.....
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Gruss vom linken Niederrhein

Pit

Ich sammele für meine Tochter Lanyards/Umhängeschlüsselbänder -> wer welche abgeben möchte bitte per PN melden. (aktuell über 230 Stck. aus dem erhalten - Danke!)
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  #24  
Alt 16.02.2007, 11:46
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@Charly
Stell doch die Info ein.
Waum muss erst lange diskutiert werden, wenn du bereits
Erkenntnisse hast?
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Gruß vom Oberrhein.
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  #25  
Alt 16.02.2007, 11:53
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ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden.

Aber ein Tipp:

Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung.

Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.

Na gut, die gesetzliche Grundlage ist bei den aufgeführten Ländern die jeweilige Landesbauordnung.

Stellvertretend zitiere ich hier mal die aus NRW:

§ 84 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 6 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen durch Einbauten einengt, nicht
ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,
2. ........

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM oder 50.000,00 EURO, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 DM oder 250.000,00 EURO geahndet
werden.



In Bayern und Thüringen beträdt die Geldbuße sogar bis zu 500.000,- €
__________________
Charly
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