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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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wieviel kostet Parken in der Feuerwehrzufahrt?
Hallo,
angeregt durch einen tiefen Blick in den Gesetzes-Dschungel: wie teuer kann in Nordrheinwestfalen das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen in einer Feuerwehrzufahrt oder Feuerwehraufstellfläche wohl werden? Wer die maximale Höhe des Bussgeldes errät bekommt 100 Punkte
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Charly |
#2
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Ich kann's Dir für Berlin sagen:
15 EURO für das Falschparken, 147 EURO für das Umsetzen..... Gruss Timo |
#3
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Moin,
reines Bußgeld, also ohne etwaige Umsetzkosten, 50,- € wenn eine Behinderung vorliegt. Ohne Behinderung 35,-€. Was bekomme ich für die 100 Punkte, wo kann ich sie einlösen?
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#4
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Zitat:
leider nur 0 Punkte
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Charly |
#5
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Zitat:
leider nur 0 Punkte
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Charly |
#6
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Nach Vereinheitlichung der Buß- und Verwarnungsgeldkataloge ist das jetzt wirklich interessant, wieviel unterschiedliche Varianten es denn so gibt
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MfG Eric Allet wird jut... |
#7
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Zitat:
Das soll falsch sein??? Dann schau doch mal hier unter Punkt 53 und 53.1!? Welche Erkenntnisse hast du denn und woher?
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#8
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Zitat:
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#9
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Hi Thomas,
ich will das noch nicht auflösen. Kann noch ein bisschen geraten werden. Aber ein Tipp: Gesetzesgrundlage ist nicht die Straßenverkehrsordnung. Ähnliche Regelungen wie in NRW gibt es (soviel ich weiss) nur noch in Bayern, Saarland und Thüringen.
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Charly |
#10
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Zitat:
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#11
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@ Charlyvoss
nu lass uns nicht dumm sterben. So wie Bärlinskipper es geschrieben hat, steht es beim BMVBS im Bußgeldkatalog. Was hat NRW denn noch für "ortsübliche" Zuschläge Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#12
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Zitat:
Na da bin ich ja schon mal auf die (Auf)lösung gespannt.
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#13
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Zitat:
ich klagen und gewinnen.
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#14
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Habe da was im Kopf, daß es im Falle eines Brandes ganz schön heftig werden kann.
Da kommst du dann nicht mehr mit einem kleinen Bußgeld davon und das ist auch richtig so. Laß mal jemanden sterben, da die Feuerwehr die Zufahrt nicht benutzen konnte. |
#15
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Zitat:
Auf hoher See und vor Gericht ist der Mensch in Gottes Hand Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#16
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Zitat:
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#17
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Zitat:
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#18
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Zitat:
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#19
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Zitat:
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#20
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Zitat:
Oder auch nicht, wenn es eine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Denn Lex Spezialis geht vor Lex Generalis.
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#21
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Zitat:
da bin ich mir ziemlich sicher, dass Du nicht gewinnen würdest.
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Charly |
#22
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Zitat:
Verkehrsregelungen unterliegen klar der Zuständigkeit der Bundesbehörde.
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Don P Stan No. 3/Abteilung FW |
#23
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Also wenn ich das hier lese, weiss ich nix mehr
Tausend schilder, etliche Bescheide und keiner hat was genaues.....
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Gruss vom linken Niederrhein Pit Ich sammele für meine Tochter Lanyards/Umhängeschlüsselbänder -> wer welche abgeben möchte bitte per PN melden. (aktuell über 230 Stck. aus dem erhalten - Danke!) |
#24
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@Charly
Stell doch die Info ein. Waum muss erst lange diskutiert werden, wenn du bereits Erkenntnisse hast?
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Gruß vom Oberrhein. |
#25
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Zitat:
Na gut, die gesetzliche Grundlage ist bei den aufgeführten Ländern die jeweilige Landesbauordnung. Stellvertretend zitiere ich hier mal die aus NRW: § 84 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 6 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen durch Einbauten einengt, nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt, 2. ........ (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM oder 50.000,00 EURO, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 DM oder 250.000,00 EURO geahndet werden. In Bayern und Thüringen beträdt die Geldbuße sogar bis zu 500.000,- €
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Charly |
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