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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Bußen im Wassersport
Liebes Forum,
ich werde von Schülern und Schülerinnen immer mal wieder gefragt, welche Bußen im Wassersport bei verschiedenen Vergehen drohen. Dabei verweise ich jeweils auf die entsprechenden Bussgeldkataloge (BVKatBin-See und Sprengstoffgesetz). In den Bussgeldkatalogen ist die Höhe der möglichen Strafe immer als Spanne angegeben:
Weiß jemand, welche Buße im Falle dieser drei Vergehen (besoffen fahren, fahren ohne SBF-Binnen/See, mitführen von Seenotsignalmitteln ohne FKN/SKN) realistischerweise zu erwarten ist? Vielleicht kennt jemand einen Freund, der einen Freund kennt, der schon mal mit Alkohol, ohne Führerschein oder mit Seenotraketen ohne FKN/SKN erwischt wurde? Ich freue mich auf eure Antworten! Nautische Grüße ⚓ Rafael |
#2
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Zitat:
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Gruß Sylvio |
#3
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Bist du selbst erwischt worden und willst jetzt schon wissen, was kommt?
Ich hab noch nie einen Schüler gesehen, der so eine Frage stellt
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Lieben Gruß Uli .....ohne Wasser kein Leben |
#4
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Na gut : es werden die 3 Maximalstrafen addiert, und durch 3 geteilt = so einfach ist es
Ersatzweise 1 Tag Haftstrafe je vollendete 100.- € - glaube ich. |
#5
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Ich fand den Titel recht vielversprechend.
Bin jetzt etwas enttäuscht
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Gruß Klaus Ich bin auch jederzeit telefonisch erreichbar, unter folgender Nummer: 1-8-4-3-6-5-7-2 |
#6
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Zitat:
Und seine "Schüler" den Schein machen. Da könnte schon so ne Frage kommen. (Das Internet gibt übrigends auch was her dazu, aber immer nur dieses von....bis....). Machen meine "Kinder" (haben inzwischen beide "die Scheinchen") auch schon manchmal (auch früher schon). Die Antwort ist wirklich nicht so eindeutig wie sie im Rest vom Leben ist (zu sein scheint, da gibt´s ja auch von bis....). Also für unser "Revier" Bodensee kann ich´s echt nicht sagen. Und die Waschpo ist dort allgegenwärtig. Was die millitant verteidigen ist die 300mtr. Linie (kein entlangfahren, nur rechtwinklig und langsam Richtung Ufer). Das sind dann glaub ich irrsinnige 35€ Bussgeld bei Verstoss. Das einzige was ich sicher weiss, sind das 0,8 Promille gelten, nicht 0,5 (Ohne Ausfallerscheinungen, Unfall natürlich). Und keine Ahnung warum. Womöglich weil Bayern und Österreich an den See grenzen Und, dass Überschreiten der 40 km/h Höchstgeschw. auf dem freien See erst ab etwa 80 km/h geahndet wird. 120€ oder so. Also allesnoch im normalen Rahmen.
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! Geändert von Fraenkie (05.10.2021 um 19:47 Uhr) |
#7
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@Fraenki:
Stimmt nicht ganz, wurde vor 2 Wochen vor Langenargen von der Wapo angehalten. Waren wohl keine 300 mtr. vom Ufer, der Polizist meinte was von 230 mtr. Heute 25 € überwiesen. Gruß Erwin
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#8
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Eine Sekunde nachdenken, eventuell frühere Beiträge vom TE ansehen, danach nochmals Denken und es würde im Leben einige peinliche Momente weniger geben. Leider vergiften dämliche Unterstellungen nur das soziale Klima im Forum.
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Gruss Heinz "Denn sie wissen, was sie tun."
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#9
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Hallo Rafael,
gern unterstütze ich deinen Fragewunsch, aber zunächst wende ich mich an all die, die hier sich in unsachlicher Form allein über eine solche Frage aufregen. Offensichtlich passiert bei denen in ihrem bescheidenen Leben nichts Aufregendes, sodass sie sich in Foren aufregen, sei es auch neben der Spur, zumindest passiert dann etwas in ihrem Leben, was sie ausfüllt. Nun zu deiner Frage, lieber Rafael. Ja, in unsrem Sprechfunkkurs kam es auch zu diesen Fragen nach was passiert, wenn ich den Schein nicht habe oder gegen etwas verstoße. Mir ist nur das Folgende zum SRC-Sprechfunkzeugnis geläufig. An der schleswig-holsteinischen Ostseeküste prüft die Wapo bei eingebauter Funkanlage natürlich, ob der Schiffsführer Inhaber des entsprechenden SRC-Sprechfunkzeugnisses ist. Bei Verstoß hat sich die Bußgeldhöhe von 150 € als Richtwert eingependelt. Allerdings, wie bei allen Bußgeldern, wird in Anbetracht individueller Besonderheiten davon abgewichen (z.B. geringes Einkommen oder bereits wiederholter Verstoß). Aber Standard sind 150 €.
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#10
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Zitat:
Bei 0,6 Promille ohne Ausfallerscheinung werden wohl eher 350 € zu erwarten sein, mit zunehmenden Pegel und/ oder Ausfallerscheinungen wird sich der Betrag nach oben verschieben. Bei ohne Fahrerlaubnis (lfd. Nr. 24.111000 im BVKatBin-See) geh es nicht bis 5.000 sondern nur bis 1.500 € und wird auch davon abhängen ob Sportboot ohne Auffälligkeiten oder Schleppverband in Schlangenlinie. Im Sprengstoffgesetz steht zum Verstoß gegen §27 "nur" Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbuße, wo "findet" man die 50.000 € Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#11
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Das war keine Unterstellung, eine dämliche schon gar nicht, sondern schlicht eine Frage, wie man auch am Fragezeichen erkennen kann.
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Lieben Gruß Uli .....ohne Wasser kein Leben |
#12
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Kann man wegen erhöhter Geschwindigkeit auf dem Wasser auch den PKW und Motorradführerschein verlieren? ( anstatt 6 km/h z.B. 20 km/h )
( Im Vergleich zu den Auto sind die Bußgelder beim Bootfahren riesig . )
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Schöne Grüsse ! |
#13
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Hi Lutz,
vielen Dank für den Hinweis darauf, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis günstiger ausfällt, als von mir oben dargestellt 👍👍 Ich habe mich da offenbar im Tatbestand vertan. Es kommt sogar noch günstiger, als die 1.500 €, da nur das Führen eines Fahrzeugs (> 20 m) ohne Fahrerlaubnis mit bis zu 1.500 € bestraft wird. Das Führen eines Sportbootes ohne Fahrerlaubnis auf Binnenschifffahrtsstraßen wird nach 24.310000 (BVKatBin-See) sogar "nur" mit 150 - 500 € bestraft. Die 50.000 € Strafe nach Sprengstoffgesetz findest du in § 41 Absatz (2). @all: Vielen Dank schon mal für die vielen Infos 👍 Kein Ding, wenn manche vermuten, dass ich für mich selbst frage - ich hab' mir beim Schreiben des Beitrags noch überlegt, wie ich den Beitrag am besten formuliere, um klar zu machen, dass es nicht um meine Wendigkeit geht (ich hab' die nötigen Scheine, keine Sorge). Ist mir offenbar nicht ganz gelungen
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#14
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Zitat:
Auch z.B. Waffenbesitz kann dann schwierig werden. Und zur Einordnung: Vergleiche einen Geschwindigkeitsverstoß mit dem Auto: 60km/h erlaubt, 200 km/h gemessen.
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Gruß Richard Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen |
#15
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Zitat:
Sind Drogen und Alkohol mit im Spiel, könnte das wohl anders bewertet werden. Grüße Daniel |
#16
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So ganz sicher wäre ich da nicht, dass das eine das andere nicht beeinflusst. Besoffen Auto fahren gefährdet meine Fluglizenz. Wiederholte Geschwindigkeitsdelikte ebenfalls, Deduktion der Luftfahrtbehörde = Unzuverlässig.
Mache ich das mit dem Boot, sehe ich durchaus dasselbe Risiko. Die Straßenverkehrsbehörden sind wahrscheinlich lethargischer, das Risiko ist geringer, aber meiner Meinung nach dennoch vorhanden. |
#17
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Hallo
Durch die Blume hatte der Prüfer beim SBF auch gesagt, wenn man besoffen mit dem Auto erwischt wird, sollte man nicht erwähnen, dass man ja noch den Bootsschein hat. Gruß Ulf PS was für Konsequenzen hat es eigentlich wenn man vorsätzlich mehrfach die Berufsschiffer behindert? |
#18
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Zitat:
*3 sind zwar nur 180 km/h - die Differenz beträgt hier immerhin 120 km/h und nicht 12km/h. Und wie schnell ist man anstatt bei 6km/h bei z.B. 10 km/h. Da müsstest Du schon ständig auf ein GPS gerät schaun. .
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Schöne Grüsse ! |
#19
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Wie berets von vielen hier angemerkt, gibt es einen Zusammenhang von KFZ-Fahrerlaubnis und Bootsführerschein im Zusammenhang mit der Prüfung der körperlichen und charakterlichen Eignungsprüfung. Beispielhaft sei hier das Bodenseeschifferpatent erwähnt: Dieser Führerschein für den Bodensee wird nicht von den Verbänden (DSV oder DMYV) ausgestellt, sondern von den Kreisverwaltungen. Inhaber des Bodenseeschifferpatents verlieren ihr Patent, falls sie bei erheblichen Trunkenheitsfahrten ihre Fahrerlaubnis im Straßenverkehr verlieren. Zudem kontrolliert die Wasserschutzpolizei auf dem Bodensee nicht nur das Bodenseeschifferpatent, sondern verlangt von Inhabern eines KFZ-Führerscheins auch die Volage dieses Scheins als Nachweis, dass dieser nicht entzogen worden ist. Das wissen und erwarten viele nicht, aber das ist tatsächlich so!
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#20
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Zitat:
Oder waren die bei dir halt besonders gut drauf. Ja, dann hätte ich den Zehner halt als Trinkgeld für die nette Unterhaltung obendrauf gelegt. LA ist quasi mein Heimathafen. Einfache Regel: Da wo die Waschpo liegt ist die 300 mtr. Linie. Ab da spickeln die das Ufer entlang. Wer da weiter innen fährt ist selber schuld. Schon übel. Diese Raubritter.25 € Und den Rest hamn´s net gfunden Hamn´s dich nach nem Autoführerschein gfragt? Wie oben jemand behauptet
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! |
#21
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Müsste ja dann in der BSO stehen, dass man (sofern vorhanden) den "Straßen-"Führerschein dabei haben muss. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#22
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Das sollte man dringend mit Belegen untermauern, afaik braucht man keinen Führerschein für das Bodenseeschifferpatent, ob es wg. mangelnder Zuverlässigkeit bei Führerscheinentzug auch entzogen werden kann, läßt sich sicher nicht generell beantworten, wäre aber nicht ausgeschlossen, z.B. bei Entzug wg. Trunkenheit.
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#23
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Moin moin,
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lg, justme |
#24
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Dass der KFZ-Führerschein auch bei Verfehlungen mit dem Boot und andersrum entzogen werden kann, geistert schon immer irgendwie rum.
Wohl auf Grundlage dessen, dass es beides amtliche Scheine sind. Belege dafür gibt es nirgends, das ist also eher Stammtisch. Ebenso sehe ich das beim Bodenseeschifferpatent. Siehe z.B. hier: https://blog.sportbootfuehrerschein....fuhrerscheins/ Andererseits ist es aber Fakt, dass zum Erlangen des SBF eine KFZ Führerscheinkopie mit eingereicht werden muss. Quasi als Zuverlässigkeits-Bescheinigung. Gruß Totti
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Flagge zeigen ist eine Tugend!
Check out: Surf-Forum.com Windcraft-Sports.com Autoscooter-Forum.com Geändert von Totti-Amun (08.10.2021 um 15:07 Uhr) |
#25
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Zitat:
Unter 1.06 Urkunden heißt es nur: Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen. DAS muss dabei sein mehr nicht. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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