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  #1  
Alt 07.03.2002, 21:20
Benutzerbild von skegjay
skegjay skegjay ist offline
Commander
 
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Standard Kranen-Haftung

Moin,

bei einem Freund wurde an seinem Liegeplatz beim Auskranen die Welle seiner Yacht beschädigt, Sachschaden: 3000 EURO.
Der Liegeplatzvermieter lehnt eine Haftung ab, verweist auf den Mietvertag. Die Versicherung des Freundes meint, der Liegeplatzvermieter müsse haftbar gemacht werden und verweigert ebenfalls Erstattung des Schadens
Ist es wirklich so, dass man den Schaden selber tragen muss, wenn beim Kranen ein Fehler seitens des Marinabetreibers passiert?

Grueße

Jörg
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  #2  
Alt 07.03.2002, 21:35
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Moin,
eigentlicch haftet der Verursacher und iin dem Fal der Kranführer.
Wenn ein Haftungsauschluß im Vertrag abgeschlossen wurde dann siehts schlecht aus. frag doch mal Ventum . Schätze wird auf jeden fall nen längeres spiel.

Also bei uns haftet beim Slippen der Hafenmeister. Da dieser aber im Auftrag des Vereins handelt, haftet der Vereiin für das ordnungsgemäße slippen.
will heißen baut er mist haftet die Versicherunng des Vereins.


Gruß der Klotzfisch
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  #3  
Alt 08.03.2002, 12:09
WH WH ist offline
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Beiträge: 21
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Standard

Hi Jörg,

die Frage der Haftung wird sich wohl nicht per Ferndiagnose hier im Forum klären lassen. Dazu sind viel zu viele Infos wichtig und bekanntlich liegt der Teufel im Detail.... - und langwierig wird die Sache sicher, wenn nicht einer freiwillig zahlt Eigentlich kann man Deinem Freund nur einen Tipp guten Gewissens geben: er möge vor Ort mal nach einem Anwalt Ausschau halten, der sich mit Haftungsfragen auskennt. Einen solchen RA wird er einfach über einen Anruf bei der örtlichen Anwaltskammer finden.

Gruß in den Norden, Wolfgang
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  #4  
Alt 08.03.2002, 12:42
Thomas I.
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Haftung bei Schäden durch Kranmanöver

....
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  #5  
Alt 08.03.2002, 13:02
Benutzerbild von ventum
ventum ventum ist offline
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Standard

Hallo thomas und die anderen, Vorsicht, wenn Juristen ins Spiel kommen, dann wird's kompliziert...
So einfach ist die Sachlage leider nicht.
Eine "Bootsversicherung" würde nur eintreten - und dies ist juristisch keine HAFTUNG-, wenn ein entsprechender vertraglicher Anspruch besteht, aus dem die Versicherung zum Eintritt bei Schäden am eigenen Schiff verpflichtet ist (eine Art "Vollkasko"). Hier könnte übrigens die ev. vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen werden...
Generell lässt sich ein solcher Fall tatsächlich nur beurteilen, wenn man alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigner und Versicherer kennt; u.U. kommt es auch auf die Anwesenheit des Eigners bei Schadensantritt nicht an...

Normalerweise haftet bei Verschulden der Marinabetreiber (oder dessen ev. bestehende Haftpflichtversicherung; die muss er aber nicht zwangsläufig haben -> erkundigen!) auch für seinen kranführenden Mitarbeiter. Das gilt also nur, wenn der Kranführer auch Mitarbeiter der Marina ist, sonst Direktanspruch gegen den Bediener, soweit diesem ein Verschulden nachzuweisen ist.
Oft sind aber solche "Lagen" in den Mietverträgen der Marinas ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss ist für Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit aber im Regelfall unwirksam...
Alles klar?
Gruss, Helmut
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  #6  
Alt 08.03.2002, 13:15
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Standard Haftung bei Schäden durch Kranmanöver

Zitat:
Zitat von Thomas I.

Ist der Eigner nicht anwesend, so muss die Haftpflicht des Kranbetreibers den Schaden regulieren.

Gruß
Thomas I.
Hallo Thomas,

beim SVT (Segler Verein Trave) muß man einen Haftungsauschluß unterschreiben!
__________________
Mit sportlichen Grüßen

ᴒɦᴚᴝϩ


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Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens.
Siehe auch www.kegel.de
Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen.

Kontaktdaten und Impressum

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  #7  
Alt 08.03.2002, 15:13
Thomas I.
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

....
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  #8  
Alt 11.03.2002, 13:06
DonSimon DonSimon ist offline
Deckschrubber
 
Registriert seit: 11.03.2002
Beiträge: 4
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Standard

Hallo!
Ich bin Nicht-Jurist, aber der Umgang mit Verträgen ist mir nicht ganz unbekannt... .

Ventum (Helmut) hat den Nagel auf den Kopf getroffen:
Der Haftungsausschluß ist praktisch nie individuell getrofen sondern Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Dafür gibt es auch eigens das AGB-Gesetz.

In der Praxis sind einige (viele?) AGB's unzulässig und daher nichtig.
Es ist auch darauf zu achten, daß an AGB's andere (höhere) Anforderungen gestellt werden, wenn Nichtkaufleute mit diesen AGB's 'konfrontiert' werden. Zum Beispiel reicht dann nicht der Hinweis auf die AGB'S, sondern sie müssen dem Vertrag anhängen oder deutlich einsehbar sein.
Auch dürfen sie nicht gegen das Gebot der Transparenz verstoßen, müssen also verständlich sein.

Sollte die Haftung generell ausgeschlossen sein in den AGB's, ist dieser Passus NICHTIG!

Meine Meinung: bei 3000 EURO lohnt sich ein Rechtsanwalt. Beweissicherung ist eine der wichtigsten Aufgaben, die Du hast, also Zeugen herbeischaffen o.ä. .

Und dann noch nicht die Fristen verstreichen lassen...

So long

DonSimon
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