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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Halten und Parken in engen Straßen
Eigentlich wollte ich es ja in den Bußgeldthread schreiben - wenn es da besser paßt, bitte verschieben!
In einer Zusammenkunft neulich wurde so am Rande erwähnt, daß die Park- und Halteverbotsschilder aus engen Straßen in Zukunft entfernt werden könnten, da da ja sowieso Parkverbot herrschen würde und deswegen müßten da gar nicht unbedingt Schilder stehen. Es wurde auch eine Fahrbahnbreite erwähnt, ich glaube das waren drei Meter, bin aber nicht mehr sicher. Nun hab ich das im Netz gesucht und den Paragraphen 12 der STVO rauf und runter - ich finde da nur was zu "engen Fahrbahnstellen", aber keine Definition, was ist nun eng oder nicht. Es wurden einige Straßen genannt, die auch wirklich wahnsinnig eng sind, da würde ich freiwillig sowieso nicht parken. Trotzdem ist da eine Seite immer zugeparkt, die Autos stehen halb auf dem Gehweg. Aber wo das im Gesetz steht, weiß ich nicht. Ist Euch diese Regelung bekannt? Anneke Geändert von Esmeralda (02.10.2007 um 23:05 Uhr) |
#2
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Hallo,
soweit ich mich erinnern kann, resultiert die Breite aus 2,55 m maximaler Fahrzeugbreite + 50 cm Sicherheitsabstand.
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Gruß Christian
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#3
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Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.
Guckst Du >>HIER<< (ziemlich weit unten...) Hajo |
#4
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Zitat:
Musste (ja, musste !!) schon mehrfach minutenlang hupend in der Strasse stehen, weil 1,8m nunmal zu schmal sind, um nen 2,4m Wohnwagen durchzuziehen, und umdrehen ist dann auch nicht mehr drin. Aber das interessiert solche Parker ja nicht, die zu faul sind 50m zu laufen... ...Aufregerthema... [Adrenalin aktiviert]
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#5
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Mich würde mal interessieren in welchen Sitzungen man sich mit derartig brisantem Stoff beschäftigt.
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Empty your mind, be formless. Shapeless, like water. If you put water into a cup, it becomes the cup. You put water into a bottle and it becomes the bottle. You put it in a teapot, it becomes the teapot. Now, water can flow or it can crash. Be water, my friend.
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#6
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Zitat:
ob man solche "heisse Gespräche" ins Inet stellen darf
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#7
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Solche Themen werden gewöhnlich in einer öffentlichen Sitzung behandelt.
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#8
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Toilettensitzung...
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Good Day To Be Alive, Sir
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#9
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Kann ja sein, aber nicht verkündet
Vorher muss es vom Verkehrausschuss beraten und genehmigt werden und dann wird es vom Bürgerrat oder wem auch immer beschlossen Ausserdem, so kenn ich es, "gewisse Einspruchfristen" eingehalten werden
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#10
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Bei uns in Bayern auf dem Land ist das anders.
Verkehrsausschuß? Haben wir nicht. Wenn ein Verkehrsschild weg soll, da es offensichtlich keinen Sinn macht, wird das in einer öffentlichen Sitzung abgestimmt und fertig. Da gibt es dann auch keine Einspruchsfristen etc. Ist ja wohl auch absoluter Quatsch, in einer 3m breiten Gasse ein Parkverbotsschild aufzustellen. Da kann ich auch gleich alle 10m auf der Landstraße ein Tempo 100 Schild montieren.
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#11
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Nur zu dumm, dass eine Vielzahl der Verkehrsteilnehmer mittlerweile schon verkehrschildabhängig sind. Stehen da in einer offensichtlich engen Kurve keine "50 km/h Schilder" oder Barken wundern sich viele, dass die Kurve mit 100 km/h eben nicht mehr zu kratzen ist.
Weg mit den Schildern und es wird eine natürliche Auslese geben, genau wie bei den Falschparkern - und einen extra Taler für das Staatssäckl! Viele Grüße aus dem Bergischen Land - Stefan.
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Viele Grüße aus dem Bergischen - Stefan |
#12
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Zitat:
Habe heute noch einmal mit einem (pensionierten) Fahrlehrer gesprochen, der meinte auch, man dürfe zwar nicht behindern, aber er hat dann auch noch mal auf den § 12 hingewiesen. Anneke |
#13
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Wie ist das eigentlich in Straßen ohne Linie?
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#14
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Zitat:
das geht hier nicht um Neuwidmungen, Genehmigungsverfahren oder ähnliches, sondern um bestehendes Recht - und eben dazu suche ich den Paragraphen. Mir war das übrigens auch so nicht (mehr) bekannt, Dir etwa? Mit der Maßangabe von Alaska? Ich habe oben das Wort "Sitzung" in "Zusammenkunft" geändert, Du hast ja gleich unterstellt, daß es eine behördliche Sitzung war - war es aber nicht. Hier im Norden heißen auch auch Zusammenkünfte der ortsansässigen Kaufleute, von Vereinsvorständen wie Kaninchenzüchterverein, Brieftaubenverein oder auch der Freunde des Manchesterterriers Sitzungen - wird bei Euch NUR und ausschließlich über Hunde gesprochen? Mein Führerschein ist ja zugegebenermaßen schon etwas älter, aber mir war nur bekannt, daß immer genug Platz für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge bleiben muß. Wenn es so eng ist parke ich da schon freiwilig nicht wenn ich nicht muß. Andererseits, wenn das wirklich so ist, dann würde in der gesamten Bremer Neustadt und im Findorff verkehrswidrig geparkt - Maßangaben kenne ich nicht und hab die auch immer noch nicht gefunden. Anneke Geändert von Esmeralda (02.10.2007 um 23:18 Uhr) |
#15
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Wenn es zwei Fahrspuren a' 3 m sind, ist die durchgezogene Linie natürlich wieder von Bedeutung.
Es geht eigentlich darum, daß immer alle durchkommen. Vollkommen egal ob die Begrenzung nun eine durchgezogene Linie oder eine Mauer ist. |
#17
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Zitat:
über das Aufstellen bzw. entfernen von Strassenschilder könnte ich dir einiges erzählen, so einfach ist das nicht Zum Thema ich kann dir folgenden Link anbieten http://www.werther.de/beitrag_824 Zitat:
wo die 3 m beschrieben sind Such/google mal nach "gängiger Rechtsprechung, Durchfahrtsbreite unter 3 m" Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#18
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Zitat:
Anneke |
#19
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Nun ja meine liebste Anke,
erkundige dich mal, wieviel Planstellen bei der Polizei in den letzten Jahren abgeschafft wurden bzw. wieviel zusätzliche Aufgaben dort hin "verschoben" wurden gruß UWILEINI
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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#20
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Wenn Menschen in Gefahr sind mit Schwung. Habe von einem Urteil gehört mit dem bestätigt wurde das die Falschparker auf ihrem Schaden sitzenblieben und auch den entstandenen Schaden am Einsatzfahrzeug zahlen durften. Passiert mit einem Rettungswagen auf dem Weg zu einem Badeunfall, Patient mit Herzstillstand. Mein Bekannter (damals Rettungssanitäter) hat mit seinem Rettungswagen an die 20 PKW verbeuelt, zerkratzt, Spiegel abgefahren.... und dann ein Leben gerettet. Er hat keinen Cent für den Schaden bezahlt.
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#21
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Das sollten wir nicht hier besprechen
(Sorry...kleiner Scherz am Rande sollte doch noch erlaubt sein )
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#22
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Wenn ich mit meinem LKW irgendwo nicht durch komme, weil in engen Straßen alles zugeparkt ist, unabhängig von Verbotsschildern, dann wähle ich einfach die 110.
Macht in Hamburg 30€ fürs Falschparken+ ca. 170€ fürs abschleppen, 60€ der erste Tag Autoknast + 8€ für jeden weiteren Tag Autoknast. Danach parken sie anständig. Sven* |
#23
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Zitat:
Anneke |
#24
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Zitat:
..dazu hat bloß der Schneepflug keine Zeit... der muss räumen... und der hat ab sofort wieder Probleme, da sich im Sommer keiner um solche Parker gekümmert hat... (das spielt sich meist in Wohngebieten ab)
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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#25
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es gab auch schon Gerichtsurteile wo Falschparker wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wurden, weil die Feuerwehr bei einem Wohnungsbrand deshalb nachweislich zu spät kam. Bewohner hatten eine Rauchvergiftung erlitten weil sie nicht rechtzeitig von der Feuerwehr gerettet werden konnten.
Übrigens, beim Parken in Feuerwehrzufahrten darf sofort abgeschleppt werden. 3 m Reststraßenbreite ist richtig bei geradlinigem Straßenverlauf, in Kurven kann es auch mehr sein. Die 3 Meter stammen vermutlich aus der DIN 14090 (Feuerwehrzufahrten). In Wohngebieten wird das halbseitige Parken auf dem Bürgersteig oft geduldet weil man kaum eine andere Möglichkeit zum Parken hat. Wenn die Mindestfahrbahnbreite von 3 m unterschritten wird, müsste die Ordnungsbehörde (die Polizei ist für den ruhenden Verkehr in der Regel nicht zuständig) einschreiten.
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Charly |
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