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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Anhängerkupplung
Moin an alle,
habe heute wieder etwas gelernt: wenn man eine abnehmbare AHK hat und diese NICHT abnimmt, während man ohne Hänger fährt und einer draufbrummt, wird man einen Teil des Schadens des Auffahrenden zahlen müssen (Mitschuld). War für mich neu, daher hier kurz erwähnt. MUSS IM BETREFF NATÜRLICH HEISSEN: ANHÄNGERKUPPLUNG |
#2
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...bis man dann zum Anwalt rennt und doch alles bekommt...
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
#3
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Hallo,
das Thema einer generellen Teilschuld kann man so absolut nicht sagen, da es von Fall zu Fall unterschiedliche Rechtsprechung gibt. Es kommt wohl auf die Umstände an (die ggf. zu beweisen wären) ob nur ein kurzzeitiger Betrieb erfolgte.
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Viele Grüße Jürgen |
#4
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Weil die montierte AHK ja nun absolut nicht ursächlich für den Unfall war. Und was ein einzelnes Gericht entscheidet....
Parkst du dein Auto, Heck Richtung Straße und Oma donnert mit dem Fahrrad gegen deine AHK siehts da schon anders aus. Wie dem auch sei: Sobald sie abnehmbar ist, darf sie auch nur im Hängerbetrieb montiert sein. Ich hatte sie früher aber auch durchgehend montiert . Deswegen habe ich mich jetzt auch für die fest installierte entschieden. Gruß Martl |
#5
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Wer kontrolliert das nach dem Unfall, ob die AHK abnehmbar ist? Kann man bei mir nicht sehen.
Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein! Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen! Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen! |
#6
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Zitat:
Spätestens ein Gutachter erkennt am Schaden ob eine AHK vorhanden war. Wobei auch ein Laie diese Verformung recht eindeutig zuordnen kann. Ist es kein GW oder Transporter o.ä. würde ich erstmal pauschal davon ausgehen das sie abnehmbar ist. Wer baut sich denn schon eine feste an z.B. ne schicke neue C-Klasse? Um es endgültig zu erklären, geht man einmal in die Knie und schon sieht man das. Ich bin jetzt mal von einem "stadtüblichen Auffahrunfall" ausgegangen. Gruß Martl |
#7
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richtig festgelegt ist dies nirgends... wieder schwammweiche formulierungen z.b. im § 30 STVZO http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_30c.php
Die Regelung mit dem Abnehmen ist sicher gültig, bei abnehmbaren Kupplungen, die das Kennzeichen verdecken...
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#8
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(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
Den ersten Teil finde ich eigentlich gar nicht schwammig. Für eine Urteilsfindung wird im Zweifelsfall sicher das Wort "unvermeidbar" zu interpretieren sein. Nach Gebrauch abmachen, fertig. Ärger vermieden. Wenn ich einem drauf fahre und mein Schaden durch seine AHK 2.000 anstatt 1.000 ohne AHK beträgt würde ich mich auch ärgern: "Bloß weil der Kerl zu faul war!" Gruß Martl |
#9
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...aus dieser Sicht müsste man aber eine abnehmbare AHK vorschreiben, wenn von der starren AHK in ihrer Bauart eine erhöhte Gefährdung ausgeht! Und zwar bei allen KFZ, bei denen das möglich ist!
Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein! Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen! Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen!
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#10
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Zitat:
Bist du des Wahnsinns Wer will sich schon jedes mal die Finger schmutzig machen. Für mich würde NIE ein Auto mit abnehmbarem Haken in Frage kommen. (und wenn doch: Schweißpunkt drauf, zum TÜV und als feste Kupplung eintragen lassen )
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#11
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Und diese Formulierung ist dann ja der nächste "schwammige" Punkt.
Hätte ich für mein Auto die abnehmbare geordert könnte ich nur 2,8To. ziehen. Mit der festen jetzt 3,5 To. Für mich war es also anders nicht möglich?! Ist schon nen ScheiXX: Weil ab und zu ein Idiot so eine zierliche, gut versteckte AHK übersieht muss man sich in Deutschland Gedanken über sowas machen. Vielleicht sollte auch ein Aufkleber drauf: Vorsicht!!!! Das anstossen an diese Anhängerkupplung kann schwere Verletzungen verursachen oder den Tod zur Folge haben! Gruß Martl
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#12
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"Abnehmbare Anhängerkupplung: Bei Unfall droht Mitschuld
Stuttgart (dpa/tmn) - Wird eine abnehmbare Anhängerkupplung am Auto nicht benötigt, sollte sie abmontiert werden. Ansonsten droht dem Autofahrer eine Mithaftung, wenn ihm ein Verkehrsteilnehmer auffährt, erklärt Yasmin Domé vom Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart. Manche Amtsgerichte nähmen in diesem Fall eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch die am Heck herausragende abnehmbare Kupplung an. Autofahrer müssten dann mit einer Mitschuld bis zu 50 Prozent rechnen. Allerdings gebe es keine gesetzliche Vorschrift, welche die Abnahme verlangt. Auch sei dieser Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so Rechtsanwältin Domé. Dennoch urteilten die unteren Gerichte unterschiedlich. "Abnehmen ist daher auf jeden Fall sicherer." (Quelle: Kieler Nachrichten vom 17.08.07) Mein Gerechtigkeitsempfinden wäre in so einem Fall jedenfalls erheblich gestört und ich würde den Fall meiner Rechtsschutzversicherung überlassen. Das Unfallrisiko einer momentan montierten aber abnehmbaren AHK ist genauso hoch, wie das einer fest montierten. Bekommt man denn auch eine Teilschuld, wenn man eine fest montierte AHK dran hat? Man hätte sie ja auch ganz weglassen können... Ich finde es unglaublich, wie oft einem heutzutage im Verkehrsbereich eine Teilschuld zugesprochen wird, ohne dass man sich einer Fahrlässigkeit oder gar eines Vergehens bewusst ist bzw. überhaupt bewusst sein kann. Gruß Norman Geändert von blaue-elise (10.10.2007 um 17:01 Uhr)
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#13
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Das geht wieder in die Richtung "Bremswegverkürzung" und "allgemeines Betriebsrisiko"...ach ja und natürlich auch "weltfremde" Richter, die den Schwachsinn absegnen.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
#14
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Zitat:
Siggi
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Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473
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#15
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Stell Dir mal vor, er hat auch noch einen leeren Anhänger dran. Dann ist Dein Schaden womöglich noch größer,"wegen dem faulen Kerl".
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#16
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Voller Anhänger muss dann aber auch verboten werden, was man dadurch alles kaputt machen kann,
Siggi
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Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473 |
#17
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Der Vorteil einer abnehmbaren AHK ist der, man haut sich nicht ständig die Schienbeine beim be und entladen des Kofferraums an dem Ding an. Das ist auch ein gewisser Komfort, der Nachteil die ewige an und abbauerei, das kann machmal ganz schön Nerven.
Gruß Peter
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Gruß Peter Grün lebt Blau bewegt Der wo liegen bleibt, wird ohne wen und aber abgeschleppt... |
#18
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Zitat:
Gruß Christoph
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"E´n Schipp mokt man ut Holt, ut Plastik mokt man Klodeckels!" für Palm und PocketPC: http://navtool.bootstechnik.de |
#19
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Nö, Fährt die sich anders als mit einer starren Kupplung?
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#20
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Wenn das mit der Rechtsprechung so weiter geht bekommt man schon bald eine Teilschuld bei jedem unverschuldetem Unfall.
Begründung: "Wenn Sie nicht da gewesen wären, wäre es zu keinem Unfall gekommen"
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#21
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Wenn man diesen Thread liest, weiss man wer ne abnehmbare und wer eine fest montierte AHK hat.
Gruß Martl |
#22
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Kommt mir alles sehr sehr ungerecht vor.....habe mal gelernt, das der, der einem auffährt, grundsätzlich erst mal schuld ist, weil er entweder zu schnell, zu unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren ist.
Ausnahmen mag es geben, aber das man jetzt für die Dummheit anderer auch noch im Straßenverkehr zur Kasse gebeten werden soll.....traurig.
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#23
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Das ist aber kein Privileg der Sterne, andere hatten das schon Früher
Gruß Peter
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Gruß Peter Grün lebt Blau bewegt Der wo liegen bleibt, wird ohne wen und aber abgeschleppt... |
#24
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Zitat:
Das ist nun mal das Betriebsrisiko des Autofahrens, entweder Du lässt Dich drauf ein oder nicht . Wer sich oder andere potentiell in Gefahr bringt ("allgemeines Betriebsrisiko"), der haftet auch mit. So neu ist diese Rechtsprechung nicht. Gruß Carsten |
#25
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Zitat:
Das gibt es schon seit Jahren, nennt sich allgemeines Betriebsrisiko und wird vorzugsweise bei Anspruchstellern ohne Rechtsschutzversicherung mit branchenüblichen 25% Teilschuld honoriert...
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...
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