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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 22.11.2007, 09:07
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dieter dieter ist offline
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Standard Überholverbot mit Trailer

...ich komme mit dem Text aus der ADAC Zeitschrift Motorwelt nicht ganz klar?

hat ein Trailergespann im Fall dieses Verkehrszeichens jetzt Überholverbot oder nicht ?

Ich war bisher der Meinung, ja .... lasse mich aber gerne eines besseren belehren

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servus
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...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
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  #2  
Alt 22.11.2007, 09:14
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In dem Text steht "nein", man darf also überholen. Darauf würde ich mich auf der Autobahn nicht verlassen, die Beamten kennen sehr oft die Gesetze selber nicht. Kein Wunder bei dem Chaos an zulässigen Gesamtgewichten, Achsenanzahl und unsinnigen Fahrverboten durch Unterscheidung LKW/PKW.

Ist eigentlich im letzteren Fall mal jemandem der absolute Nonsens aufgefallen? Mit einem LKW darf ich sonntags auf einer BAB keinen Anhänger ziehen, mit dem PKW dagegen schon. Wo ist der Unterschied? Ich darf sowieso nur 80 km/h fahren egal, womit!

Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an.
Leo Tolstoi


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  #3  
Alt 22.11.2007, 09:20
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Ich hab ein bischen gegoogelt... hier auszüge:

Das Verkehrsrecht in D ist ja nun eindeutig nach Gewicht (3,5t) aufgeschlüsselt. Nur das Sonntagsfahrverbot und das 3te-Spurverbot spricht von Lastkraftwagen. Was besagen aber die Schilder in Östereich, Frankreich, Italien und der sonstigen EU? In Östereich gelten Wohnmobile und Gespanne in der STVO nicht als LKW. Das uns bekannte Überholverbot für KFZ über 3,5t gilt dort für Lastkraftwagen. Überholen für Wohnmobile und Gespanne erlaubt. Gleiches gilt für Durchfahrtverbote mit LKW-Zeichen.
Wie das in der übrigen EU aussieht, konnte mir selbst der ADAC nicht mitteilen.

oder

Aber: Vorsicht Falle bei Verkehrszeichen! Hier steht das Symbol des Lkw nicht nur für Lkw selbst, sondern für sämtliche Kraftfahrzeuge (ausgenommen Pkw und Busse), die 3,5 t überschreiten (siehe § 39 Abs. 4 StVO).




Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse


...ich glaube, ich bleibe bei dem Verkehrszeichen mit meinen 6 to lieber auf der rechten Spur
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servus
dieter


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  #4  
Alt 22.11.2007, 09:28
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen


...ich glaube, ich bleibe bei dem Verkehrszeichen mit meinen 6 to lieber auf der rechten Spur


warum das denn?
dieses zeichen zeigt doch an LKW in der linken spur PKW in der rechten spur
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liebe grüsse aus wien
franz
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  #5  
Alt 22.11.2007, 09:45
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wenn du mich so fragst..? .... weil ich ein silbernes zugfahrzeug habe und links muss man aanscheinend rot sein....
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  #6  
Alt 22.11.2007, 10:31
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
wenn du mich so fragst..? .... weil ich ein silbernes zugfahrzeug habe und links muss man aanscheinend rot sein....
Deswegen fahre ich, wenn ich LKW fahre, auch nur rote LKw's. Aber die haben sowieso freie Bahn
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Grüsse Ulli
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  #7  
Alt 22.11.2007, 10:39
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Zitat:
Zitat von usprenger Beitrag anzeigen
Deswegen fahre ich, wenn ich LKW fahre, auch nur rote LKw's. Aber die haben sowieso freie Bahn
...und ein blaues Lämpchen
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Gruß
Jürgen



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  #8  
Alt 22.11.2007, 10:50
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Hier gibt es Aufklärung zum Schild 277.
http://www.sicherestrassen.de/VKZKat...log/Kat277.htm
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Gruß
Jürgen



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  #9  
Alt 22.11.2007, 12:06
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Hallo

also ich finde den Text des ADAC eindeutig.
Das schild ist ein Überholverbot für LKW nicht aber für PKW und Omnibuse.
Dabei ist es egal wie schwer der PKW ist. oder ob er einen Anhänger dran hat es ist und bleibt ein PKW.
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Gruß Volker
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  #10  
Alt 22.11.2007, 12:07
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Nachdem bei einem solchen Schild ein guter Bekannter mit Pkw und beladenem Autotrailer eine Lkw-Kolonne überholte, wurde er von den Jungs von der Verkehrskasperei wegen Überholen bei Überholverbot und (natürlich) zu schnellen Fahrens kostenpflichtig zum nächsten Parkplatz eskortiert....
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Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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  #11  
Alt 22.11.2007, 12:09
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...wobei der letzte Absatz eindeutig besagt, dass es für Pkw NICHT gilt. Aber wissen das auch die Kontrolleure..
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Grüße Ingo

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  #12  
Alt 22.11.2007, 12:13
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usere gerichte haben das meiste dmit zu tun die sch... der Verkehrskasper wieder auszubügeln.
WEnn ich im betrieb so Arbeiten würde wäre ich jeden Tag beim Chef. Aber ich bin ja auch kein Beamter.
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  #13  
Alt 22.11.2007, 12:20
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In diesem Zusammenhang auch noch ein Hinweis:
Das Überholen mit Gespann von mehr als 7,5m Gesamtlänge auf der linken Spur bei 3- und mehrspurigen Straßen ist auch verboten.
Das hat mich aber nur € 20,- gekostet. (Die Geschwindigkeitsübertretung konnte man mir nicht nachweisen)
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  #14  
Alt 22.11.2007, 14:30
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
In diesem Zusammenhang auch noch ein Hinweis:
Das Überholen mit Gespann von mehr als 7,5m Gesamtlänge auf der linken Spur bei 3- und mehrspurigen Straßen ist auch verboten.
Das hat mich aber nur € 20,- gekostet. (Die Geschwindigkeitsübertretung konnte man mir nicht nachweisen)

Und wo gibt es so was nachzulesen?
Es ist mir nicht bekannt.
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Ruhe suchen kann man an mancherlei Ort, Ruhe finden nur in sich selbst.

Grüße aus Bremen Ady
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  #15  
Alt 22.11.2007, 15:03
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Zitat:
Zitat von Rocky_HB Beitrag anzeigen
Und wo gibt es so was nachzulesen?
Es ist mir nicht bekannt.
Da muss ich huebi recht geben.
dies hab ich beim LKW-Führerschein auch gelernt. bei einer dreispurigen Strasse für eine Fahrtrichtung ist die linke fahrbahn dem Schnellfließendem Verkehr (Laut definition Fahrzeuge >80km/h) vorbehalten.
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Gruß Volker
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  #16  
Alt 22.11.2007, 15:26
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
bei einer dreispurigen Strasse für eine Fahrtrichtung ist die linke fahrbahn dem Schnellfließendem Verkehr (Laut definition Fahrzeuge >80km/h) vorbehalten.
Das habe ich auch gehört, aber weiss jemand wo das steht? Dann könnte man auch sehen, ob das auch für Trailer mit 100 km/h Zulassung gilt.

Viele Grüße

Volker
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  #17  
Alt 22.11.2007, 15:48
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
usere gerichte haben das meiste dmit zu tun die sch... der Verkehrskasper wieder auszubügeln.
WEnn ich im betrieb so Arbeiten würde wäre ich jeden Tag beim Chef. Aber ich bin ja auch kein Beamter.
...genau da liegt das Problem.... ich habe keine Lust Zeit und evlt. auch Geld für so etwas zu verplemern....

meine bisherige Meinung, dass das Schild auch für mich mit meinem Anhänger gilt stammte auch von einem Sheriff...
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servus
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  #18  
Alt 22.11.2007, 16:10
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Bei Zeichen 277 ist das Überholen für PKW mit Hänger erlaubt, außer es steht das drunter

Wolfgang
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  #19  
Alt 22.11.2007, 17:28
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Hi zusammen
nach meinem Kenntnisstand und der Textgenauen Interpretation gilt folgendes: PKW und Busse mit einem zul. Gg unter 3,5t dürfen überholen.
Pkw und Busse mit einem zul Gg. über 3,5t dürfen überholen.
PKW und Busse mit Anhängern und einem zul. Gesamtzuggewicht über 3,5t dürfen nicht überholen.

Geändert von sporty (22.11.2007 um 18:45 Uhr)
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  #20  
Alt 22.11.2007, 18:52
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Man, ist das so schwer zu verstehen

ÜBERHOLVERBOT. Viele sind verunsichertt ob das Lkw-Überholverbot (Zeichen 277) auch für ihr Wohnwagengespann und Wohnmobil gilt. Wo dieses Schild steht, gilt ein Überholverbot für Kfz über 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, nicht aber für Pkw und Kraftomnibusse. Eindeutig ist, dass Wohnmobile unter das Verbot fallen, wenn sie allein oder als Gespann die Gewicntgrenze überschreiten: Wohnmobile sind weder Pkw noch Bus. Da aber der Gesetzgeber alle Pkw ausdrücklich vom Verbot ausgenommen hat, kommt es bei Pkw-Gespannen nicht darauf an, ob das zulässige Gesamtgewicht der Kombination über 3500 kg liegt. Auch bei schweren Anhängern bleibt ein Pkw privilegiert. Er wird nur dann vom Überholverbot erfasst, wenn ein allgemeines« Überholverbot (Zeichen 276) angeordnet Ist.

So das ist die einfache Fassung. Habe heute Nachtdienst, werde mal in der Straßenverkehrordnung genau suchen die § einstellen

Wolfgang

Geändert von idefix01 (22.11.2007 um 18:54 Uhr)
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Alt 22.11.2007, 19:05
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Zitat:
Zitat von idefix01 Beitrag anzeigen
Man, ist das so schwer zu verstehen

...ääääh... so wie es geschrieben ist.. jein
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  #22  
Alt 23.11.2007, 00:19
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In den vergangenen Jahren habe ich mich auch an das Überholverbot (277) gehalten. Im Frühjahr wurde ich von der Verkehrspolizei aufgeklärt, dass davon nur LKW´s betroffen wären und ich mit meinem PKW-Gespann
überholen dürfte.
Also das Überholverbots-Schild 277 gilt nicht für PKW mit Anhänger.
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  #23  
Alt 23.11.2007, 07:15
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Zitat:
Zitat von idefix01 Beitrag anzeigen
Man, ist das so schwer zu verstehen

ÜBERHOLVERBOT. Viele sind verunsichertt ob das Lkw-Überholverbot (Zeichen 277) auch für ihr Wohnwagengespann und Wohnmobil gilt. Wo dieses Schild steht, gilt ein Überholverbot für Kfz über 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, nicht aber für Pkw und Kraftomnibusse. Eindeutig ist, dass Wohnmobile unter das Verbot fallen, wenn sie allein oder als Gespann die Gewicntgrenze überschreiten: Wohnmobile sind weder Pkw noch Bus. Da aber der Gesetzgeber alle Pkw ausdrücklich vom Verbot ausgenommen hat, kommt es bei Pkw-Gespannen nicht darauf an, ob das zulässige Gesamtgewicht der Kombination über 3500 kg liegt. Auch bei schweren Anhängern bleibt ein Pkw privilegiert. Er wird nur dann vom Überholverbot erfasst, wenn ein allgemeines« Überholverbot (Zeichen 276) angeordnet Ist.

So das ist die einfache Fassung. Habe heute Nachtdienst, werde mal in der Straßenverkehrordnung genau suchen die § einstellen

Wolfgang
Noch mal für Alle als verständnis

KFZ = Kraftfashrzeug (LKW,Busse, Motorrader, Mofas also alle Fahrzeuge die mit eigenern Kraft fahren theoretisch auch ein Boot)
PKW = Personenkraftwagen (sind Fahrzeuge die ausschlieslich Personen Befördern dazu zählen auch Busse)

daher ist diese satz entscheidend. Da aber der Gesetzgeber alle Pkw ausdrücklich vom Verbot ausgenommen hat, kommt es bei Pkw-Gespannen nicht darauf an, ob das zulässige Gesamtgewicht der Kombination über 3500 kg liegt. Auch bei schweren Anhängern bleibt ein Pkw privilegiert.

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Alt 23.11.2007, 07:35
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Ich hab da schon immer überholt. Sonst wäre ja das oft angebrachte Zusatzschild "auch PKW mit Anhänger ab 750KG" äusserst sinnlos.
Bei dem Schild überhole ich dann auch nicht mehr

Gruß
Martl
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  #25  
Alt 23.11.2007, 09:14
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
In den vergangenen Jahren habe ich mich auch an das Überholverbot (277) gehalten. Im Frühjahr wurde ich von der Verkehrspolizei aufgeklärt, dass davon nur LKW´s betroffen wären und ich mit meinem PKW-Gespann
überholen dürfte.
Also das Überholverbots-Schild 277 gilt nicht für PKW mit Anhänger.

..ist mir schon klar, -daher auch das "j"ein..... ich hoffe das wissen andere Sheriffs auch ..
(wieder mal ist der Mensch das Problem )
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servus
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