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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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trailer bildet keinen Zug??
Hiho,
gestern wurde ich mit der Information durch meinen Fahrlehrer überrascht dass ein Trailer, wenn Zulassungsfrei, in Kombination mit einem Zugfahrzeug keinen "Zug" nach StVO bildet und somit an verschiedenen Regelungen vorbei rutscht. So ist und war es z.B. möglich hinter einem Fahrzeug einen mehrachsigen Anhänger hinter sich her zu ziehen anstatt einem mit Tandemachse |
#2
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Die Bootstrailer sind ja nicht zulassungsfrei, sondern versicherungsfrei...
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#3
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stimmt aber er hat speziell von denen mit grünem Kennzeichen geredet, von Pferdehängern, Bootstrailern und ähnlichem
Und aus eigener Erfahung gesprochen weil er seit jahren nebenbei Bootstransporte macht und schon zu zeiten des rosa Lappens heiße Diskussionen mit den Grünen hatte aber jedesmal recht bekam |
#4
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Zitat:
Wahrscheinlich meint er Anhänger bis 25 Km/h (stimmt datt noch?), wie man sie gewöhnlich hinter einen Traktor hängt und die dann das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges tragen. Aber da kommen jetzt schon wieder steuerliche Belange ins Spiel und die Chose läuft hier aus dem Ruder . Die Führerscheinbestimmungen haben sich ja in den letzten Jahren ein wenig geändert, gerade was Anhänger betrifft. Zu dem Thema kommen bestimmt noch ein paar interessante Beiträge. Zu Zeiten des rosa Lappens gingen aber mehrachsige Anhänger (Achsabstand größer 1 m) mit Klasse 3 schneller als 25 Km/h nicht. Gruß Martin
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Kraft kommt von Kraftstoff.... Der Hauptfaktor für Stress ist der tägliche Umgang mit Idioten (Albert Einstein) |
#5
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Wieso eigentlich rosa Lappen, meiner ist grau. Gibts auch andere?,
Siggi
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Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473
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#6
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Zitat:
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#7
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nene mit nem traktor wird der nicht über die autobahn von Hamburg bis Spanien gefahren sein und erst recht nicht mit 25 KmH
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#8
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Zitat:
http://www.buzer.de/gesetz/7182/a142523.htm Gesetze müssen nicht immer logisch sein Michael
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There are 10 kinds of people in the world.Those who understand binary and those who don't! |
#9
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Grünes Kennzeichen heisst doch aber "steuerfrei".
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Gruß vom Oberrhein. |
#10
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Eben steuerfrei aber nicht zulassungsfrei, da sie ja beim Straßenverkehrsamt zugelassen werden müssen.
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Grüße Michael |
#11
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§ 18 I StVZO Kfz. und ihre Anhänger sind zulassungspflichtig, wenn sie nicht unter die Ausnahmen der nachfolgenden Absätze fallen.
Dort werden verschiedene Kraftfahrzeugarten aufgezählt, darunter die Kleinkraft- und Leichtkrafträder, Sportanhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen usw. Zulassungsfrei bedeutet hier nicht, dass der Halter von allen Pflichten befreit ist ( Anmerk. von N.Eptun: Der Hänger muß z.B. alle zwei Jahre zur HU ). Die Zulassung solcher Fahrzeuge läuft nur nicht in gewohnter Weise über die ordentlichen Zulassungsstellen ( Anmerk. von N.Eptun: Das trifft wohl für unsere Bootsanhänger nicht zu. Wir müssen weiterhin bei der Zulassungstelle ein Kennzeichen beantragen ). Entweder sind die Fahrzeuge vom ordentlichen Zulassungsverfahren befreit und erfahren ihre Betriebsberechtigung direkt aus der Abnahme durch das Kraftfahrtbundesamt, oder es läuft über den Versicherer, der die entsprechenden Versicherungsdaten dann der Straßenverkehrsbehörde übersendet (Mofas, Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle – alles, was ein Versicherungskennzeichen trägt).Dieses besondere Zulassungsverfahren baut auf 2 Säulen auf, der Erteilung einer Betriebserlaubnis und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. § 19 StVZO Die Bestimmung sichert den Rechtsanspruch des Herstellers auf die Erteilung einer BE, sofern das Serienfahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht. § 19 StVZO regelt des weiteren die Wirksamkeit dieser BE. § 19 II StVZO Die BE erlischt, wenn durch Änderungen das Abgas- und Geräusch- verhalten verschlechtert wird, die Fahrzeugart verändert wird oder Veränderungen vorgenommen werden, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lassen. Die Veränderungen müssen willentlich herbeigeführt worden sein, d.h., ein Verschleiß reicht nicht aus, weshalb abgefahrene Reifen auch kein Erlöschen der BE auslösen. Zu einer konkreten Gefährdung muss es in Bezug auf die dritte genannte Variante nicht kommen, deren Eintritt soll ja gerade vermieden werden. Für eine Gefährdung muss nur mehr als die bloße Vermutung sprechen, dass es dazu kommen könnte. § 20 StVZO Dem Fahrzeug wird durch das KBA eine Allgemeine BE erteilt. Zulassungspflichtigen Kfz. wird ein Fahrzeugbrief zugeteilt, der für die Zulassung und die Ausstellung eines Fz.-Scheins zwingend vorgeschrieben ist. § 24 StVZO Dem Fahrzeug wird dann im Zuge des besonderen Zulassungsverfahrens nach § 18 I StVZO von der Zulassungsstelle ein Fahrzeugschein ausgestellt, der Nachweis der Betriebserlaubnis und der ordnungsgemäßen Zulassung ist. Aus der gleichen Norm ergibt sich auch die Mitführ- und Aushändigungspflicht für den Fahrzeugschein. § 23 StVZO Dem Kfz. wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, das gem. § 23 IV StVZO von der Verwaltungsbehörde abzustempeln ist. Dieses Kennzeichen ist i.S.d. § 60 StVZO auszugestalten und anzubringen. Durch das Abstempeln und die Anbringung am Fahrzeug wird eine zusammengesetzte Urkunde gebildet, die dem Schutzbereich des § 267 StGB (Urkundenfälschung) unterliegt. Was soll uns das also alles sagen? Es ist noch nicht genug durchgeregelt im Staate... und man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht |
#12
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Weiß auch nicht wozu der gut ist, aber die Ordnungsmacht will den immer haben, komme mit dem Kopieren gar nicht nach
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Grüße Michael |
#13
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Zitat:
Sie sind übrigens zulassungsfrei, weil sie versicherungsfrei sind (siehe Link oben). Ziemlich verwirrend, aber im Endeffekt ist für uns nur wichtig, daß sie steuer-, versicherungs- und zulassungsfrei sind. Aber mach' Dir nichts draus, das mußte ich der Tante beim StVA auch erst mühselig erklären, die wollte nämlich erst ohne Doppelkarte kein Kennzeichen rausrücken Michael
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#14
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Zitat:
Michael
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#15
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Trailer bildet keinen Zug
Hi, früher war der § 5 StVzO wichtig.
Ein KFz mit einem Anhänger für Sport und Vergnügungzwecke bildete keinen Zug im Sinne des Gesetzes. Also für eine 7,49t Zugmaschine mit einem dreiachsigen Anhänger für ein Sportboot war nicht ein LKW sondern ein PKW-Führerschein ausreichend. Ob diese Regelung noch immer aktuell ist, frage deinen Fahrlehrer. Gruss katibert |
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