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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 16.01.2008, 20:00
zz69 zz69 ist offline
Commander
 
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Standard Dürfen wir ab 1.08.08 kein Boot mehr fahren ?

Heute bekam ich folgende info:

"Ab dem 01.August 2008 ist für alle, die als verantwortlicher
Schiffsführer (Skipper) ein Schiff fahren, das SRC Short Range Certificate vorgeschrieben."

Müssen denn nun alle die das SRC nicht haben wieder in
die Fahrschule ? Weiß da jemand was genaueres ?
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  #2  
Alt 16.01.2008, 20:01
Benutzerbild von Emotion
Emotion Emotion ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von zz69 Beitrag anzeigen
Heute bekam ich folgende info:

"Ab dem 01.August 2008 ist für alle, die als verantwortlicher
Schiffsführer (Skipper) ein Schiff fahren, das SRC Short Range Certificate vorgeschrieben."

Müssen denn nun alle die das SRC nicht haben wieder in
die Fahrschule ? Weiß da jemand was genaueres ?
nur wenn ein Funkgerät an Bord ist!
__________________
mit sportlichem Gruß
Hendrik
__________________
(Stan 4 / Abt. FW)
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  #3  
Alt 16.01.2008, 20:07
zz69 zz69 ist offline
Commander
 
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achso, na dann, danke !
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  #4  
Alt 16.01.2008, 20:21
Benutzerbild von Jörg
Jörg Jörg ist offline
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
nur wenn ein Funkgerät an Bord ist!
Aber das war ja schon immer so, das ist ja nichts neues
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Gruß Jörg
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  #5  
Alt 16.01.2008, 20:24
Benutzerbild von ralfschmidt
ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
nur wenn ein Funkgerät an Bord ist!
und nur wenn das Schiff Ausrüstungspflichtig ist
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #6  
Alt 16.01.2008, 20:35
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viking22 viking22 ist offline
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Zitat:
Zitat von ralfschmidt Beitrag anzeigen
und nur wenn das Schiff Ausrüstungspflichtig ist
Wenn ein Funkgerät an Bord ist, ob ausrüstungspflichtig oder nicht ist egal.
__________________
Gruß Sepp

Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!!

Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat.
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  #7  
Alt 16.01.2008, 21:30
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nordic nordic ist offline
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Wenn ein Funkgerät ohne DSC Controller an Bord ist, reichen auch ältere Zeugnisse. (Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugniss für UKW)
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Gruß Karl-Heinz

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  #8  
Alt 16.01.2008, 21:47
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ralfschmidt ralfschmidt ist offline
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Zitat:
Zitat von viking22 Beitrag anzeigen
Wenn ein Funkgerät an Bord ist, ob ausrüstungspflichtig oder nicht ist egal.
jein,
in Belgien sind Sportboote über 7 m Funk-Ausrüstungspflichtig also kein Funk an Bord geht dann nicht mehr
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #9  
Alt 16.01.2008, 21:47
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dieter dieter ist offline
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jetzt muss ich doch noch mal fragen....

ich habe das beschränkt gültiges Betriebsfunkzeugnis Klasse II mit GMDSS

lt. meiner Information unbegrenzt gültig... das muss ich doch weder umschreiben lassen, noch ist es ungültig..
__________________
servus
dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #10  
Alt 16.01.2008, 21:57
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ToDi ToDi ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
lt. meiner Information unbegrenzt gültig... das muss ich doch weder umschreiben lassen, noch ist es ungültig..
richtig, für die alten Funkzeugnisse gilt Bestandsschutz.

Ich hab auch noch so ein beschränkt gültiges Funkzeugnis I, deswegen hatte ich das mal rausgesucht.
__________________
Gruß Thomas
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  #11  
Alt 16.01.2008, 22:16
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ich bin auch noch so ein beschränkt gültiger Funkschein I Besitzer. (mit DSC)
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Gruß Sepp

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  #12  
Alt 16.01.2008, 22:32
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ich hab noch mal geschaut, auf der folgenden Seite sind die Führerscheine und der Gültigkeitsbereich ganz anschaulich dargestellt:http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm
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Gruß Thomas
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  #13  
Alt 17.01.2008, 07:25
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Zitat:
Zitat von zz69 Beitrag anzeigen
Heute bekam ich folgende info: ...
Darf man fragen woher, von wem?

Gruß Lutz
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  #14  
Alt 17.01.2008, 09:28
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KaiB KaiB ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
jetzt muss ich doch noch mal fragen....

ich habe das beschränkt gültiges Betriebsfunkzeugnis Klasse II mit GMDSS

lt. meiner Information unbegrenzt gültig... das muss ich doch weder umschreiben lassen, noch ist es ungültig..
Mal aus reiner Neugier....
Dein BZ II gilt offiziell ja nur innerhalb der "Abdeckung der deutschen Küstenfunkstellen" o.s.ä.
Wie sieht denn da die Praxis aus? Man kann m. E. wohl kaum erwarten dass ein Besitzer dieses Zeugnisses sofort nach verlassen deutschen Territoriums die Kiste ausstellt und schweigend weiterläuft.
Umgekehrt gefragt, interessiert sich eigentlich, erfahrungsgemäß, das uns umgebende "Funkausland" für diesen Unterschied in der nationalen/internationalen Gültigkeit von BZ I / BZ II.

Habe selbst den alten BZ I Schein, auf Nachfrage vor einigen Jahren wurde mir auch nahegelegt den Lappen nicht umzuschreiben.
__________________
Gruß
Kai
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  #15  
Alt 17.01.2008, 10:48
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von KaiB Beitrag anzeigen
... sofort nach verlassen deutschen Territoriums die Kiste ausstellt ...
Nach deutschem Recht würde Ausstellen nicht reichen, Du müsstest das Ding ausbauen.

Gruß Lutz
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  #16  
Alt 17.01.2008, 10:59
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Der von Thomas (ToDi) im Beitrag #12 genannte Link ist schon sehr gut.

Ich bin aber der Meinung, dass das BZ I in das ROC und UBI und das BZ II in das UBZ und UBI umgeschrieben werden kann, muss oder sollte.

Dann hätte wieder jeder die "Abdeckung", die er auch vorher hatte.

Gruß Lutz
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  #17  
Alt 17.01.2008, 11:09
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Ich bin aber der Meinung, dass das BZ I in das ROC und UBI und das BZ II in das UBZ und UBI umgeschrieben werden kann, muss oder sollte.

Dann hätte wieder jeder die "Abdeckung", die er auch vorher hatte.
die Umschreibung kann, muß aber nicht.

Bei meinem beschränkt gültigen steht auch explizit ROC I drunter, daher sehe ich keine Notwendigkeit, da neu Geld auszugeben für eine neue Optik.

Abgesehen davon hab ich mal was davon gehört, dass die neuen Scheine nicht mehr zeitlich unbefristet gelten. Ich weiß aber nicht, ob die Info Blödsinn war.
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Gruß Thomas
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  #18  
Alt 17.01.2008, 11:10
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Zitat:
Zitat von KaiB Beitrag anzeigen
...
Habe selbst den alten BZ I Schein, auf Nachfrage vor einigen Jahren wurde mir auch nahegelegt den Lappen nicht umzuschreiben.
Zumindest nicht beim BSH, denn dann ist das Ding nur noch 5 Jahre Gültig.

Siehe hier.

Alle "alten" Funkscheine bleiben aber weiterhin gültig.

Streng genommen darf mit dem BZ I das deutsche Seegebiet (nationale Fahrt) nicht verlassen werden.

Gruß Lutz
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  #19  
Alt 17.01.2008, 11:33
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ToDi ToDi ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Zumindest nicht beim BSH, denn dann ist das Ding nur noch 5 Jahre Gültig.

Siehe hier.

Alle "alten" Funkscheine bleiben aber weiterhin gültig.
der Link ist klasse

Es ist also so, dass man zusätzlich zu dem beschränkt gültigen das befristete BSH Zeugnis erhält, so dass das von der RegTP ausgestelle Zeugnis weiter gültig ist
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Gruß Thomas
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  #20  
Alt 17.01.2008, 11:41
AndreasW AndreasW ist offline
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Hi,

"alte" Funkzeugnisse wie z.B. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I oder II würde ich auf gar keinen Fall umschreiben lassen (solange man sich auf Yachten bewegt und nicht auf Berufsschiffen).
Warum? Weil man mit den Scheinen Binnen und Seefunk betreiben darf und nicht zwei Scheine braucht.
(un)sinnigerweise kann man die alten Scheine aber nur in einen "Seefunkschein" umschreiben, siehe link von ToDi.

Die "alten" Scheine sind für Yachties weiterhin gültig und brauchen nicht umgeschrieben zu werden.

Die Umschreibung ist nur für Berufsschiffer wichtig, weil entsprechende Gültigkeitsvermerke erteilt sein müssen, dann gilt auch die zeitliche Beschränkung. Die gibt es für Yachtskipper nicht, siehe link von Lutz, dabei alles lesen, am Ende stehen die Ausnahmen.

In Zukunft muss ein Skipper/Bootseigner, sofern Funk an Bord ist, über ein entsprechendes Funkzeugnis verfügen (kann auch ein "alter" Schein sein).
Mitnahme eines Crewmitgliedes mit Schein reicht nicht (mehr).

Zu der Problematik, der Gültigkeit bzw. rechtlichen Situation bezüglich der Funkzeugnisse I und II kann ich nichts sagen.
M.E. ist das nationales Recht, wenn ich "den Abdeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen" verlasse, bin ich i.d.R ausserhalb des Hoheitsgebietes wo die deutschen Staatsschergen tätig werden können, also wen interessierts?

Grüße

Andreas
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  #21  
Alt 17.01.2008, 12:29
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Das BSH ist für den Seebereich zuständig und erteilt daher keinen UBI-Scheine.

Der DSV übernimmt hier die Umschreibungen (See und Binnen) für Sportskipper.

BZ I z.B. in SRC und UBI für je 21,50 € , was aber nicht erforderlich ist.

Siehe hier und hier.

Wenn ich das jetzt richtig sehe, stellt das BSH die, zeitlich befristeten GOC und ROC (für Profis) aus und der DSV die zeitlich unbefristeten LRC und SRC sowie UBI für die Sportskipper aus.

Nur zum BZ II zu UBZ habe ich bisher nichts gefunden.

Gruß Lutz
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  #22  
Alt 17.01.2008, 14:24
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Hallo,

hier sind ein paar Merkblätter die etwas Licht in den Funk Dschungel bringen:
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Fragenkatalog-SRC.pdf (130,2 KB, 66x aufgerufen)
Dateityp: pdf funkzeugnis_seefunkdienst_2006.pdf (69,2 KB, 60x aufgerufen)
Dateityp: pdf merkblatt_funkzeugnis_ersatzausfertigungen.pdf (38,4 KB, 80x aufgerufen)
Dateityp: pdf merkblatt_kombianlagen.pdf (61,8 KB, 81x aufgerufen)
Dateityp: pdf merkblatt_zeugnisse_allg.pdf (37,5 KB, 158x aufgerufen)
__________________
Charly
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  #23  
Alt 17.01.2008, 14:25
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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und noch eins:
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf ubi_uebersicht_punkteverteilung_gueltig_ab_01102007_qsm.pdf (69,0 KB, 74x aufgerufen)
__________________
Charly
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  #24  
Alt 17.01.2008, 17:30
Benutzerbild von nordic
nordic nordic ist offline
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Hallo!
Weiß jemand wo es eine Liste der Anlagen gibt?
Hintergrund: Soviel ich gehört habe, ist die Anlage Simrad RS 8300 SOS
neu nicht mehr Zulassungsfähig. Grund: Nicht voll DSC tauglich. (Sie hat allerdings eine MSI NR. und einen Digitalen Notruf mit automatischer Kennung und Positionsangabe) Letztes Jahr wurde eine Anlage nun routinemäßig überprüft. Dabei wurde natürlich auch das Funkzeugniss geprüft. Dabei ergab sich folgende Unstimmigkeit: Angenommen man hätte nur ein "Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugniss für UKW" aus dem Jahr 1993. Zuerst meinten Sie, dieses sei nicht ausreichend. Gegenargument: Es kann doch nicht sein, dass eine Anlage nicht mehr als Neueinbau zulässig ist, weil sie nicht voll DSC tauglich sei, ein Zeugniss aber nicht ausreiche, weil die Anlage DSC fähig sei. Betretene Gesichter und dann meinten die Herren das Zeugniss würde doch ausreichen. Ganz klar bin ich mir immer noch nicht, aber wenn bis zur nächsten Kontrolle wieder 10 Jahre vergehen ,ist es auch so gut.
__________________
Gruß Karl-Heinz

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Geändert von nordic (17.01.2008 um 18:07 Uhr)
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  #25  
Alt 17.01.2008, 20:21
northstar2 northstar2 ist offline
Captain
 
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Ort: Bayern
Beiträge: 453
Boot: Reinke S11
114 Danke in 99 Beiträgen
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Hallo Karl-Heinz,

grundsätzlich entscheidet die Gehmigungsbehörde nach

- genehmigungsfähig
- nicht genehmigungsfähig aber Bestandsschutz
- Widerruf der Genehmigung

Genehmigungen werden widerrufen, wenn z.B. Frequenzbereiche durch die Genehmigungsbehörde neuen Nutzern bzw. Diensten zugeteilt wurden. Dies passiert äußerst selten. Ich kann mich nur an einen Fall erinnern, da wurde die Zulassung für drahtlose Telefone der ersten Generation, ich glaube das war damals CT1-Standard, widerrufen, da dieser Frequenzbereich den neuen GSM-Netzen zugewiesen wurden.

nicht genehmigungsfähig aber Bestandsschutz bedeutet, dass das Gerät meist zeitlich unbegrenzt weiter benutzt werden darf. Wird das Schiff bzw. das Funkgerät jedoch verkauft, kann das Gerät nicht mehr vom neuen Eigentümer angemeldet werden. Diese Geräte werden sehr oft bei ebay angeboten. Hintergrund: Neben der Klasse D, die ausschließlich für die Freizeitskipper definiert wurde, gab es früher eine Vielzahl anderer DSC-Klassen die nicht über den gesamten definierten Leistungsumfang von Klasse D verfügen. Z.B. ich glaube Klasse E hat die Eigenheit, dass manuell der Empfänger auf den DSC-Kanal eingestellt werden muß. Bei Klasse D läuft parallel ein zweiter Empfänger der permanent den Kanal 70 empfängt. Somit ist hier eine Fehlbedienung ausgeschlossen, was aber bei Klasse E eine große Gefahr ist. Da ist durchaus Sinn dahinter, dass so verfahren wird!

Daneben gibt es DSC-Gerät der Klasse A bzw B die für die Berufsschiffahrt gebaut werden. Diese verfügen über einen erheblich größeren Leistungsumfang als Klasse D Geräte sind jedoch nur für erfahrene Skipper empfehlenswert.

Genehmigungen für einzelne Gerätebaureihen können widerrufen werden, wenn Geräte die zwecks Nachprüfung aus der laufenden Produktion entnommen werden, Abweichunge zum ursprünglichen genehmigten Leistungsumfang aufweisen. Meist sind dies Softwareprobleme. Dies kommt durchaus öfters vor, aber die Hersteller reagieren umgehend und beseitigen den Mangel, so dass dies selten öffentlich bekannt wird.

Eine Liste der genehmigungsfähigen Geräte liegt natürlich bei der RegTP.. Aussenstelle Hamburg (für SRC) Ein Telefonanruf, und Du erhälts die richtige und verbindliche Auskunft.

Hermann
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