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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Heute bekam ich folgende info:
"Ab dem 01.August 2008 ist für alle, die als verantwortlicher Schiffsführer (Skipper) ein Schiff fahren, das SRC Short Range Certificate vorgeschrieben." Müssen denn nun alle die das SRC nicht haben wieder in die Fahrschule ? Weiß da jemand was genaueres ? |
#2
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ ![]() |
#3
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achso, na dann, danke !
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#4
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Aber das war ja schon immer so, das ist ja nichts neues
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Gruß Jörg
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#5
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und nur wenn das Schiff Ausrüstungspflichtig ist
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#6
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Wenn ein Funkgerät an Bord ist
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat. |
#7
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Wenn ein Funkgerät ohne DSC Controller an Bord ist, reichen auch ältere Zeugnisse. (Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugniss für UKW)
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Gruß Karl-Heinz ![]() Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. ![]() Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________ |
#8
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in Belgien sind Sportboote über 7 m Funk-Ausrüstungspflichtig also kein Funk an Bord geht dann nicht mehr
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#9
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jetzt muss ich doch noch mal fragen....
ich habe das beschränkt gültiges Betriebsfunkzeugnis Klasse II mit GMDSS lt. meiner Information unbegrenzt gültig... das muss ich doch weder umschreiben lassen, noch ist es ungültig.. ![]() ![]()
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servus dieter _________________________________ ...egal um was es geht, der Fehler sitzt meist vorm Gerät!! ![]() |
#10
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![]() Zitat:
Ich hab auch noch so ein beschränkt gültiges Funkzeugnis I, deswegen hatte ich das mal rausgesucht.
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#11
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ich bin auch noch so ein beschränkt gültiger Funkschein I Besitzer. (mit DSC)
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat. |
#12
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ich hab noch mal geschaut, auf der folgenden Seite sind die Führerscheine und der Gültigkeitsbereich ganz anschaulich dargestellt:http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm
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#13
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#14
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Dein BZ II gilt offiziell ja nur innerhalb der "Abdeckung der deutschen Küstenfunkstellen" o.s.ä. Wie sieht denn da die Praxis aus? Man kann m. E. wohl kaum erwarten dass ein Besitzer dieses Zeugnisses sofort nach verlassen deutschen Territoriums die Kiste ausstellt und schweigend weiterläuft. Umgekehrt gefragt, interessiert sich eigentlich, erfahrungsgemäß, das uns umgebende "Funkausland" für diesen Unterschied in der nationalen/internationalen Gültigkeit von BZ I / BZ II. Habe selbst den alten BZ I Schein, auf Nachfrage vor einigen Jahren wurde mir auch nahegelegt den Lappen nicht umzuschreiben.
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Gruß Kai |
#15
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Nach deutschem Recht würde Ausstellen nicht reichen, Du müsstest das Ding ausbauen.
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#16
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Der von Thomas (ToDi) im Beitrag #12 genannte Link ist schon sehr gut.
Ich bin aber der Meinung, dass das BZ I in das ROC und UBI und das BZ II in das UBZ und UBI umgeschrieben werden kann, muss oder sollte. Dann hätte wieder jeder die "Abdeckung", die er auch vorher hatte. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#17
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Bei meinem beschränkt gültigen steht auch explizit ROC I drunter, daher sehe ich keine Notwendigkeit, da neu Geld auszugeben für eine neue Optik. Abgesehen davon hab ich mal was davon gehört, dass die neuen Scheine nicht mehr zeitlich unbefristet gelten. Ich weiß aber nicht, ob die Info Blödsinn war. ![]() |
#18
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![]() Zitat:
Siehe hier. Alle "alten" Funkscheine bleiben aber weiterhin gültig. Streng genommen darf mit dem BZ I das deutsche Seegebiet (nationale Fahrt) nicht verlassen werden. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#19
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![]() Zitat:
![]() Es ist also so, dass man zusätzlich zu dem beschränkt gültigen das befristete BSH Zeugnis erhält, so dass das von der RegTP ausgestelle Zeugnis weiter gültig ist |
#20
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Hi,
"alte" Funkzeugnisse wie z.B. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I oder II würde ich auf gar keinen Fall umschreiben lassen (solange man sich auf Yachten bewegt und nicht auf Berufsschiffen). Warum? Weil man mit den Scheinen Binnen und Seefunk betreiben darf und nicht zwei Scheine braucht. (un)sinnigerweise kann man die alten Scheine aber nur in einen "Seefunkschein" umschreiben, siehe link von ToDi. Die "alten" Scheine sind für Yachties weiterhin gültig und brauchen nicht umgeschrieben zu werden. Die Umschreibung ist nur für Berufsschiffer wichtig, weil entsprechende Gültigkeitsvermerke erteilt sein müssen, dann gilt auch die zeitliche Beschränkung. Die gibt es für Yachtskipper nicht, siehe link von Lutz, dabei alles lesen, am Ende stehen die Ausnahmen. In Zukunft muss ein Skipper/Bootseigner, sofern Funk an Bord ist, über ein entsprechendes Funkzeugnis verfügen (kann auch ein "alter" Schein sein). Mitnahme eines Crewmitgliedes mit Schein reicht nicht (mehr). Zu der Problematik, der Gültigkeit bzw. rechtlichen Situation bezüglich der Funkzeugnisse I und II kann ich nichts sagen. M.E. ist das nationales Recht, wenn ich "den Abdeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen" verlasse, bin ich i.d.R ausserhalb des Hoheitsgebietes wo die deutschen Staatsschergen tätig werden können, also wen interessierts? Grüße Andreas |
#21
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Das BSH ist für den Seebereich zuständig und erteilt daher keinen UBI-Scheine.
Der DSV übernimmt hier die Umschreibungen (See und Binnen) für Sportskipper. BZ I z.B. in SRC und UBI für je 21,50 € ![]() Siehe hier und hier. Wenn ich das jetzt richtig sehe, stellt das BSH die, zeitlich befristeten GOC und ROC (für Profis) aus und der DSV die zeitlich unbefristeten LRC und SRC sowie UBI für die Sportskipper aus. Nur zum BZ II zu UBZ habe ich bisher nichts gefunden. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#22
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Hallo,
hier sind ein paar Merkblätter die etwas Licht in den Funk Dschungel bringen:
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Charly |
#23
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und noch eins:
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Charly |
#24
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Hallo!
Weiß jemand wo es eine Liste der Anlagen gibt? Hintergrund: Soviel ich gehört habe, ist die Anlage Simrad RS 8300 SOS neu nicht mehr Zulassungsfähig. Grund: Nicht voll DSC tauglich. (Sie hat allerdings eine MSI NR. und einen Digitalen Notruf mit automatischer Kennung und Positionsangabe) Letztes Jahr wurde eine Anlage nun routinemäßig überprüft. Dabei wurde natürlich auch das Funkzeugniss geprüft. Dabei ergab sich folgende Unstimmigkeit: Angenommen man hätte nur ein "Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugniss für UKW" aus dem Jahr 1993. Zuerst meinten Sie, dieses sei nicht ausreichend. Gegenargument: Es kann doch nicht sein, dass eine Anlage nicht mehr als Neueinbau zulässig ist, weil sie nicht voll DSC tauglich sei, ein Zeugniss aber nicht ausreiche, weil die Anlage DSC fähig sei. Betretene Gesichter und dann meinten die Herren das Zeugniss würde doch ausreichen. Ganz klar bin ich mir immer noch nicht, aber wenn bis zur nächsten Kontrolle wieder 10 Jahre vergehen ,ist es auch so gut. ![]()
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Gruß Karl-Heinz ![]() Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. ![]() Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________ Geändert von nordic (17.01.2008 um 18:07 Uhr) |
#25
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Hallo Karl-Heinz,
grundsätzlich entscheidet die Gehmigungsbehörde nach - genehmigungsfähig - nicht genehmigungsfähig aber Bestandsschutz - Widerruf der Genehmigung Genehmigungen werden widerrufen, wenn z.B. Frequenzbereiche durch die Genehmigungsbehörde neuen Nutzern bzw. Diensten zugeteilt wurden. Dies passiert äußerst selten. Ich kann mich nur an einen Fall erinnern, da wurde die Zulassung für drahtlose Telefone der ersten Generation, ich glaube das war damals CT1-Standard, widerrufen, da dieser Frequenzbereich den neuen GSM-Netzen zugewiesen wurden. nicht genehmigungsfähig aber Bestandsschutz bedeutet, dass das Gerät meist zeitlich unbegrenzt weiter benutzt werden darf. Wird das Schiff bzw. das Funkgerät jedoch verkauft, kann das Gerät nicht mehr vom neuen Eigentümer angemeldet werden. Diese Geräte werden sehr oft bei ebay angeboten. Hintergrund: Neben der Klasse D, die ausschließlich für die Freizeitskipper definiert wurde, gab es früher eine Vielzahl anderer DSC-Klassen die nicht über den gesamten definierten Leistungsumfang von Klasse D verfügen. Z.B. ich glaube Klasse E hat die Eigenheit, dass manuell der Empfänger auf den DSC-Kanal eingestellt werden muß. Bei Klasse D läuft parallel ein zweiter Empfänger der permanent den Kanal 70 empfängt. Somit ist hier eine Fehlbedienung ausgeschlossen, was aber bei Klasse E eine große Gefahr ist. Da ist durchaus Sinn dahinter, dass so verfahren wird! Daneben gibt es DSC-Gerät der Klasse A bzw B die für die Berufsschiffahrt gebaut werden. Diese verfügen über einen erheblich größeren Leistungsumfang als Klasse D Geräte sind jedoch nur für erfahrene Skipper empfehlenswert. Genehmigungen für einzelne Gerätebaureihen können widerrufen werden, wenn Geräte die zwecks Nachprüfung aus der laufenden Produktion entnommen werden, Abweichunge zum ursprünglichen genehmigten Leistungsumfang aufweisen. Meist sind dies Softwareprobleme. Dies kommt durchaus öfters vor, aber die Hersteller reagieren umgehend und beseitigen den Mangel, so dass dies selten öffentlich bekannt wird. Eine Liste der genehmigungsfähigen Geräte liegt natürlich bei der RegTP.. Aussenstelle Hamburg (für SRC) Ein Telefonanruf, und Du erhälts die richtige und verbindliche Auskunft. Hermann
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