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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Was ist ein Schifffahrtskanal?
Moin.
Es geht in einem (privaten ) Steit um das in der BinSchStrO benutzte Wort "Schifffahrtskanal" In o.g. Verordnung steht folgendes: § 7.04 Festmachen
Aber der Begriff Schifffahrtskanal wird im gesamten Dokument nicht erklärt Ist es eine Wasserstraße, die im Namen das Wort Kanal führt, ist grundsätzlich jede künstliche Wasserstraße ein selbiger? Ober fällt darunter auch ein mit einer festen Uferbefestigung (z.B. Spundwand) versehener "natürlicher" Fluß? Fragen über Fragen, habt Ihr eine Antwort? Gruß Frank
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Ogen op, hool rechten Kurs, sunst suppst du af un büst in Mors! |
#2
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"Festmachen darf man nicht, wo's festmachen verboten ist"
ist schon hirnrissig, oder? Nein ich weiß das auch nicht, aber nenn mal eine Strecke, wo das strittig ist, und frag dann die Wasserschutzpolizei. Gruß Helle M.Y.Franziska z.Zt.Dattelner Meer/DEK
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Fremde sind Freunde, die man nur noch nicht kennen gelernt hat. Den Download für "Juan Baader" findet Ihr hier: https://www.boote-forum.de/showthrea...=125041&page=4 |
#3
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Moin,
Schifffahrtskanäle: Bundeswasserstraßen Landeswasserstraßen Schleusenkanäle der Flüsse, die wiederum Bundes- oder Landeswasserstraßen sind. Gruß Axel |
#4
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Ein Schiffahrtskanal im Sinne der BinSchStrO ist jeder Kanal oder Schleusenkanal, der in das "Zuständigkeitsgebiet" der BinSchStrO fällt. Diese Abschnitte sind in den jeweils ersten Absätzen der §§ 10-27 BinSchStrO beschrieben.
Ein Fluß bleibt natürlich ein Fluß, auch wenn er streckenweise mit Spundwand eingefasst ist. Die Frage ist hier, ob für den jeweiligen Flußabschnitt ein allgemeines Festmacheverbot gilt. Gruß, Ulrich |
#5
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Folgendes kennt das Baulexikon:
Schifffahrtskanal Wasserstraße mit überwiegend künstlich hergestelltem Gewässerbett, vorwiegend für die Schifffahrt vorgesehen. |
#6
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Zumindest auf dem Main-Donaukanal gibt es viele Stelen, die extra für das Festmachen vorgesehen sind.
Speziell vor Schleusen z.B. ja prinzipiell immer. Kann es sein, daß das erste Zitat etwas wegläßt? |
#7
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Moin.
Nein, es läßt nichts entscheidendes weg, hier nochmal der komplette Text: § 7.04 Festmachen
Zitat:
Ich weiß jetzt wirds Krümelkackerei, trotzdem... Also: Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße Hier werden im ersten Abschnitt neben künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) alle möglichen Seen und Flüsse aufgeführt, alles natürliche Gewässer. Im weiteren ist extra eine Ausnahme fürs Stillliegen für Seen geregelt: § 24.10 Stillliegen
Außer Kraft gesetzt wird also folgendes: § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
Ich darf also Stillliegen, muß den Liegeplatz aber nicht so nah am Ufer wählen, wie möglich (das nennt sich doch ankern, oder?) Festmachen darf ich aber nicht? Und wieso unterscheidet die BinSchStrO im § 7.04 "Schifffahrtskanäle und Schleusenkanäle" und (andere) "Wasserstraßen", wenn 1. in ersterer Kategorie eh alles fällt (Bsp. Kap. 24) und das Festmachen verboten ist und 2. an keiner Stelle in der BinSchStrO ein allgemeines Festmacheverbot für bestimmte Gewässer festgelegt wird? Gruß Frank
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#8
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Du hast gewonnen.
Gruß, Ulrich |
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