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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Wie viel Zeit bis zur Zusendung eine Bußgeldbescheids
Moin, ich habe da mal eine Frage, ich wurde am 02.10.2007 von der Wapo kontrolliert. Diese hat dann folgendes bemängelt, keine Führerschein sowie Bootspapier mitgeführ und kein Licht am Boot (ist das Beiboot 3,5m).
Nun ja ist auch richtig, am 24.09.2008 habe ich nun den Bescheid bekommen. Wie lange hat eigentlich die Schifffahrtsverwltung Zeit mir den Bescheid zu schicken, ich dachte nach 6 Monaten ist das nicht mehr möglich. Weis da jemand was? |
#2
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Ja, bei Ordungswidrigkeiten 3 Monate Verjährungsfrist, siehe:
Die Frist für die Verfolgungsverjährung Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“ Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate. Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wenn also am 30. März mit einem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 30. März, sofern nicht eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also am 30. März, zu laufen.
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Der Restothread für meine Condor 55 "marsvin": https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=49473
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#3
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Zitat:
das hat jemand auf seinem Schreibtisch verbummelt, ach ja is ja bald Weihnachten, nu kommt Ostern, Sommerurlaub, ach die liegt ja noch was aufm Schreibtisch. Gruß Axel |
#4
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@Antaris, jep das is so das haben die kurz vor Winterschlaf erstellt.
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#5
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Bußgeldbescheid
Hallo ric003,
aus Deinem Wohnort MV kann ich nicht entnehmen wo Du wohnst. Aber schau mal in der Bootezeitschrift nach, dort steht z.B. Rechtsanwälte mit Interessen und Tätigkeitsschwerpunkt Bereich Boote, Zubehör. Schadenfälle usw. Rechtsanwälte Finke und Meyer, Herner Str. 139 44809 Bochum Tel. 0234/13578 Versuch doch einmal dort etwas in Erfahrung zu bringen. Evtl. kostet das eine Kleinigkeit, oder wenn Du eine Rechtsschutz hast übernimmt vielleicht die die Kosten. Ansonsten überlegen: Kosten gegen Kosten aufrechnen. Dann lieber an die Brust fassen und Dir sagen, ok. hab Sche.... gebaut, lieber zahlen und Ruhe ist. Aber mich würde persönlich der innere Schweinehund treiben bis ich gesetzmäßig bescheid wüßte, ob nach so langer Zeit nicht doch eine Verjährung eingetreten ist. Mich über den Löffel barbieren zu lassen würde mich rasend machen. Gruß Amigo
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#6
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Zitat:
Ist das denn auch schon ein Bußgeld, das scheint mir eher ne OWI zu sein, ich gehe mal davon aus, das du den Führerschein nur vergessen hast. Ich würde warten und die Sache aussitzen bzw. den Hörer in die HAnd nehmen dort anrufen und sagen das man sicher was verkehrt gemacht hat aber nach knapp einem Jahr sollte das auch im Amt vergessen sein...Wundert mich dass, das Schreiben überhaupt noch zugestellt wurde...Wo wurdest du kontrolliert, dann weiß ich wo die Behörden sich ZEit lassen Grüße André
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Wenn man glücklich ist, soll man nicht noch glücklicher sein wollen. Theodor Fontane |
#7
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@Glastron01 im Kanal zwischen Müritz und Kölpin.
Aussitzen, ich denke ehe Widerspruch einlegen mit der Begründung von marsvin das nach 6 Monaten nichts mehr geht. |
#8
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Ich würde auf jedefall klären, ob die Rechtslage nicht von der im Straßenverkehr abweicht. Wie hoch ist denn die Strafe?
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#9
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Es ist nicht so viel Geld aber hier geht es erst mal grundsätzlich um die Frist.
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#10
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Zitat:
Versteh ich wirklich nicht, eine Owi zieht ein Bußgeld nach sich, ansonsten ist es ein Verwarngeld und bei Straftaten ist es eine Geldstrafe. Wilfried
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Wilfried Ich mag keine Knoten
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#11
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Steht "Bußgeldbescheid" drauf, also ist dann wohl einer.
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#12
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Zitat:
Völlig korrekt! Korrekt sind auch die Ausführungen von marsvin, allerdings nur insoweit, als es um Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten nach StVG geht. Ansonsten regelt sich die Verjährung nach § 31 OWiG, wobei auf die die Höhe der Bußgelddrohung abzustellen ist. Hilfreich wäre es, die Vorschriften zu nennen, die der Bußgeldbescheid als verletzt bezeichnet. Jürgen
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Die Sternenwelt kennt ihre Grenzen, die menschliche Dummheit nicht ! |
#13
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Zitat:
Sorry, habe mich nicht richtig ausgedrückt. Ich wollte das beschreiben was du mit Verwarngeld bezeichnest und auch richtig ist , habe da wohl was verwechselt André
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Wenn man glücklich ist, soll man nicht noch glücklicher sein wollen. Theodor Fontane
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#14
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Nach § 7 Binnenschifffahrtaufgabengesetz sind Geldbußen bis 5000€ möglich, die Verjährungsfrist beträgt also 2 Jahre (§ 31 OWiG).
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#15
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Hallo,
Zitat:
Wenn man nicht bezahlen möchte, immer Widerspruch einlegen, dieser muss nicht einmal begründet werden. Wird kein Widerspruch innerhalb der Frist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid) erhoben, ist nachträglich kein Rechtsmittel mehr möglich, selbst wenn die OWi 10 Jahre vorher verjährt ist. Bis dann Dominic
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#16
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Zitat:
Das Thema hatte ich mal. Das Papier kam nach 4 Monaten an. Das Austellungsdatum war allerdings in der 3-Monatsfrist. Ich musste trotz Anwalt zahlen. Die Begründung: Man hätte keinen Einfluss auf den Postweg.
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#17
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Bußgeldbescheid
Hi, die Verjährung in Binnenschifffahrtssachen beträgt zwei Jahre. Im Straßen-verkehr normal drei Monate. Sie auch §§ 31,33 ff. OwiG.
Die Sache mit der langen Frist übersehen gern viele Wald-und Wiesenanwälte ,in Bln sogar mal der Chef einer renomierten Kanzlei mit 70 Anwälten. Darum bei größeren Sachen immer einen Spezialisten, z.B. über den DSV, hinzuziehen. Gruss katibert |
#18
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So ich habe jetzt die Antwort von Amt, alle falsch.
Die Verjährung beträgt 1 Jahr. Ich schreib noch den Anbsatz hier morgen rein. |
#19
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Zitat:
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Gruß Olli ___________ Wer nicht Boot fährt lernt nie richtig fluchen....... |
#20
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Ihr verwechselt hier was. Im Straßenverkehr muß der Fahrzeugführer binnen 3 Monaten identifiziert sein (Blitzfotos), sonst verfällt der Bescheid. Wenn du bei einer Kontrolle rausgezogen wirst, dann bist du ja quasi schon infiziert und dann laufen die "normalen" Fristen, beginnend mit der Tat bzw. dem Tattag.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
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