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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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"Fahrwasser" auch auf Binnenrevieren?
In der SeeSchStrO gibt es den Begriff Fahrwasser. Das sind Wasserflächen, die durch Schifffahrtszeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind. Es gilt ein Rechtsfahrgebot und der dem Fahrwasser folgende Schiffsverkehr hat Vorrang vor dem querenden.
Gilt das auch auf Binnenrevieren, z.B. auf den Seen um Berlin? Dort sind teilweise rote und grüne Fahrwassertonnen ausgelegt. Muss dort ein den Tonnenstrich querender Segler einem dem Tonnenstrich folgenden Motorboot ausweichen? Wenn ja, wo steht das in der BinSchStrO? Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen in Holland? Grüße von der Ostsee Jürgen |
#2
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Hallo Jürgen,
ich antworte mal ohne zu wissen wo das steht, mich interessiert Deine Frage auch. Hier meine Meinung: Ja, aber nicht für Sportboote. Ab einem gewissen Tiefgang ist es aber ratsam und manchmal auch notwendig, in der Fahrrinne zu bleiben. Auf dem Müggelsee ist die Benutzung sogar vorgeschrieben. Zitat:
Das ganze gilt sicher nur für Schiffe mit Tiefgang, kleine Joghurtbecher können sicher immer ausweichen. Gruß Jan
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Mahlzeit Jan Alle Möwen sehen so aus, als ob sie Emma hießen. Christian Morgenstern
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#4
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Hallo "Katibert",
das Kapitel 6 behandelt die Fahrregeln. Ich habe dort nichts über ein "Fahrwasser" und damit verbundene Sonderrechte gefunden. Ebenso habe ich nichts gefunden über 2 Dinge, die ich meine gelernt zu haben: Ein Rechtsfahrgebot und eine allgemeine Ausweichpflicht der Sportschifffahrt gegenüber der Berufsschifffahrt. Frage an die Allgemeinheit: In welchen amtlichen Veröffentlichungen kann zu diesen Themen etwas stehen, wenn nicht in der BinSchStrO? Freundliche Grüße Jürgen |
#5
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Hallo,
Binnen gibt es eine Trennung zwischen Fahrrinne und Fahrwasser. Zitat:
Zitat:
Die Fahrrinne kann durch Tonnen gekennzeichnet sein. Die Regeln zum Ausweichen von Kleinfahrzeugen stehen in der BinSchtrO unter §6.02 u. 6.02a. Hierbei ist es aber unerheblich, ob man sich im Fahrwasser oder in der Fahrrinne befindet. Faktisch kann kein Fahrzeug ein anderes dazu zwingen aus der Fahrrinne ins Fahrwasser auszuweichen, wenn dieses aus nautischen Gründen nicht möglich erscheint. Das Rechtsfahrgebot ergibt sich aus der besonderen Zeichengebung wärend der Fahrt, sowie beim Begegen, Überholen und Kreuzen. Im Seebereich ist das "Fahrwasser" der "Fahrinne"Binnen gleichzusetzen. Bis dann Dominic |
#6
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Fahrwasser
Hi, das Rechtsfahrgebot wird z.B. behandelt im 21.18 BinSchStrO, Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge. DerLink zur BinSchStrO www.elwis.de
Gruss katibert |
#7
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Zitat:
Ein generelles Rechtsfahrgebot gibt es nicht. § 21 gilt nur auf bestimmten Waserstraßen Oder/Spree, Brandenburg, Berlin
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