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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 20.10.2008, 12:35
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Standard Personenbeförderung auf Kfz Anhänger

Bei uns ist momentan Treibjagd, nun habe ich gestern ein Jägertruppentransport gesehen.
Zugfahrzeug: E-Klasse, hinten dran ein normaler 5 Meter Anhänger mit fest ,montierten Sitzbänken und einem Planendach mit Sichtfenstern, alles wirkte hochprofessionell. Auf dem Hänger saßen min 10 Weidmänner auf den Sitzreihen. Das ganze fuhr mit ca. 60kmh auf der Bundesstrasse.
Hinten dran war übrigens ein grünes Kennzeichen.

Frage war das legal, oder gibt es eine Regel die das ganze zulässig macht?
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #2  
Alt 20.10.2008, 12:37
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Abgesehen davon, dass es NICHT zulässig ist, würde ich mich auch niemals auf so einen Anhänger setzen; und schon gar nicht bei so einer Geschwindigkeit.

Im Grunde bräuchte man sogar einen Personenbeförderungsschein...
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Micha


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  #3  
Alt 20.10.2008, 12:40
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bestimmt waren die Jungs noch nicht mal angeschnallt.. den das sie eh seitwärts saßen.. und bestimmt auch von "Brennstoff " in sich ( ok ok Vorurteil )

Aber bestimmt war das nicht im sinne der STvO.. oder ??
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By Karsten
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  #4  
Alt 20.10.2008, 12:42
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@ Micha

Das sehe ich sowas von genauso...!

Aber der Hänger wirkte wie nagelneu gekauft und sehr hochwertig. Auch das Zugfahrzeug war keine billige Fuhre. Es sah so aus, als wenn alles so gehöre!
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  #5  
Alt 20.10.2008, 12:42
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jo, da gibts was:

Zitat:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln
§21 Personenbeförderung


(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

reicht dir das so?
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  #6  
Alt 20.10.2008, 12:46
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen
jo, da gibts was:




reicht dir das so?
Jawohl, danke!
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  #7  
Alt 20.10.2008, 12:48
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barracuda75 barracuda75 ist offline
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achso, die Pflicht zum Personenbeförderungsschein schließt dieses natürlich nicht aus.
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  #8  
Alt 20.10.2008, 13:02
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Damit ist aber bestimmt nicht ein PKW-Anhänger mit einer Sitzbank gemeint, der mit 60 über die Landstrasse gezogen wird, auch wenn dieser u.U. als forstwirtschaftlicher Anhänger angemeldet ist.
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  #9  
Alt 20.10.2008, 13:33
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Zitat:
Zitat von Flybridge Beitrag anzeigen
Damit ist aber bestimmt nicht ein PKW-Anhänger mit einer Sitzbank gemeint, der mit 60 über die Landstrasse gezogen wird, auch wenn dieser u.U. als forstwirtschaftlicher Anhänger angemeldet ist.
Forstwirtschaftlicher Anhänger - ja (grüne Kennzeichen)
Forstwirtschaftliche Zwecke - ja
Höchstgeschwindigkeit : 80km/h (§ 3 StVO)

Unglaublich, was so alles möglich ist......
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  #10  
Alt 20.10.2008, 15:12
funcharter funcharter ist offline
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen
achso, die Pflicht zum Personenbeförderungsschein schließt dieses natürlich nicht aus.
Den Personenbeförderungsschein braucht man nur nur wenn man entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen betreibt.

Gruss Andreas
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  #11  
Alt 20.10.2008, 15:19
tomkyle tomkyle ist offline
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Hmmm also auf meiner Ladefläche (Pick Up) dürfte ich bis zu 8 Personen befördern wenn sie der Ladungssicherung dienen oder von der Ladefläche arbeiten oder wenn ich auf direktem wege zur Baustelle bin... würde ich aber nie machen, einmal bremsen und ich hab 8 Kumpels weniger...
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  #12  
Alt 20.10.2008, 16:05
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Zitat:
Zitat von funcharter Beitrag anzeigen
Den Personenbeförderungsschein braucht man nur nur wenn man entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen betreibt.

Gruss Andreas
Nicht ganz richtig: Wenn das Kraftfahrzeug mehr als 8 Fahrgastplätze hat (ohne Fahrerplatz), brauchst du die Fahrerlaubnis D oder D1 möglicherweise mit Zusatz E.

Den Personenbeförderungsschein gibts nur noch für darunter - also Taxen oder sowas...

Im vorliegenden Fall braucht der Fahrer nicht mal diesen - da nicht das Kraftfahrzeug mehr als 8 Fahrgastplätze hat, sondern der Anhänger.
Abhängig von den Gewichten braucht der Fahrer also B oder BE.
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  #13  
Alt 20.10.2008, 16:07
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Zitat:
Zitat von tomkyle Beitrag anzeigen
Hmmm also auf meiner Ladefläche (Pick Up) dürfte ich bis zu 8 Personen befördern wenn sie der Ladungssicherung dienen oder von der Ladefläche arbeiten oder wenn ich auf direktem wege zur Baustelle bin... würde ich aber nie machen, einmal bremsen und ich hab 8 Kumpels weniger...
Wieso nur 8? Wo steht diese Grenze?
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  #14  
Alt 20.10.2008, 21:12
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Zitat:
Zitat von Freibeuter;1039707
[I
Aber[/I] der Hänger wirkte wie...
KLUGSCHEISSMODUS AN
Das nennt sich Anhänger...einen Hänger hat man manchmal in der Hose!
KLUGSCHEISSMODUS AUS
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Wir werden von einem Leiden nur geheilt, wenn wir es bis zum letzten auskosten.
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  #15  
Alt 20.10.2008, 21:19
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Zitat:
Zitat von Slider Beitrag anzeigen
Nicht ganz richtig: Wenn das Kraftfahrzeug mehr als 8 Fahrgastplätze hat (ohne Fahrerplatz), brauchst du die Fahrerlaubnis D oder D1 möglicherweise mit Zusatz E.

Den Personenbeförderungsschein gibts nur noch für darunter - also Taxen oder sowas...

Im vorliegenden Fall braucht der Fahrer nicht mal diesen - da nicht das Kraftfahrzeug mehr als 8 Fahrgastplätze hat, sondern der Anhänger.
Abhängig von den Gewichten braucht der Fahrer also B oder BE.

Das mit der Beförderung von mehr als 8 Personen und der dazugehörigen Fahrerlaubnis gilt meines Wissens nach nur für gewerbliche Beförderung.
Wenn ich z. B. meine 16 köpfige Familie in einem entsprechenden Fahrzeug spazieren fahren möchte iss das doch wohl Wurst. Kann natürlich sein, dass ich da jetzt was durcheinander bringe
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  #16  
Alt 20.10.2008, 21:20
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Zitat:
Zitat von VirginWood Beitrag anzeigen
KLUGSCHEISSMODUS AN
Das nennt sich Anhänger...einen Hänger hat man manchmal in der Hose!
KLUGSCHEISSMODUS AUS
Wer ? Du?

Grüße Andi
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Wer sein Leben so einrichtet, dass er niemals auf die Schnauze fällt, der kann nur auf dem Bauch kriechen.
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  #17  
Alt 20.10.2008, 21:28
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Zitat:
Zitat von 1WO Beitrag anzeigen
Wer ? Du?

Grüße Andi
Ich wollte nicht persönlich werden darum schrieb ich:
Zitat:
Zitat von VirginWood Beitrag anzeigen
hat man
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Wir werden von einem Leiden nur geheilt, wenn wir es bis zum letzten auskosten.
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  #18  
Alt 20.10.2008, 21:30
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Zitat:
Zitat von burmi Beitrag anzeigen
Das mit der Beförderung von mehr als 8 Personen und der dazugehörigen Fahrerlaubnis gilt meines Wissens nach nur für gewerbliche Beförderung.
Wenn ich z. B. meine 16 köpfige Familie in einem entsprechenden Fahrzeug spazieren fahren möchte iss das doch wohl Wurst. Kann natürlich sein, dass ich da jetzt was durcheinander bringe
Guckst du hier - § 6 Fahrerlaubnisverordnung

  • Klasse D:
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Klasse D1:
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Steht nichts von gewerblich.....

Ich verzeihe dir
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  #19  
Alt 21.10.2008, 00:46
tomkyle tomkyle ist offline
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Zitat:
Zitat von Slider Beitrag anzeigen
Wieso nur 8? Wo steht diese Grenze?
hast recht wurde 2006 geändert http://www.fahrschule.de/Verkehrsrec...oerderung.html

jetzt dürfen mehr als 8 mitgenommen werden... habe mein lappen 2002 gemacht da waren es noch maximal 8
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  #20  
Alt 21.10.2008, 07:33
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Genau Slider hat Recht, so habe ich das auch gelernt als ich die Klasse D gemacht habe. Den Zusatz E brauchst du aber nur, wenn du einen Anhänger über 750 kg hinterherzotteln willst.
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Alt 21.10.2008, 07:43
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Zitat:
Zitat von Slider Beitrag anzeigen
Forstwirtschaftlicher Anhänger - ja (grüne Kennzeichen)
Forstwirtschaftliche Zwecke - ja
Höchstgeschwindigkeit : 80km/h (§ 3 StVO)

Unglaublich, was so alles möglich ist......
Wieso ist das ein Forstwirtschaftlicher Anhänger?
Nur weil ein paar Schießwütige Lodenträger drauf sitzen?
Ist mein Bootstrailer dann auch ein Forstwirtschaftliches Fahrzeug?
Oder stehe ich da gerade auf dem Schlauch
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....aber verdammt viele Menschen!!
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  #22  
Alt 21.10.2008, 08:10
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen
Genau Slider hat Recht, so habe ich das auch gelernt als ich die Klasse D gemacht habe. Den Zusatz E brauchst du aber nur, wenn du einen Anhänger über 750 kg hinterherzotteln willst.

Hab ich ein Glück, mein Lappen ist 32 Jahre alt........................
Bis 7500 Kg mach ich mir keine Sorgen

Hab gerade nochmal nachgewühlt, ich dürfte sogar C1E bis 12000 Kg........oha!
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Geändert von burmi (21.10.2008 um 08:22 Uhr) Grund: Satz hinzu
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  #23  
Alt 21.10.2008, 08:52
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Zitat:
Zitat von renn-harry Beitrag anzeigen
Wieso ist das ein Forstwirtschaftlicher Anhänger? Nur weil ein paar Schießwütige Lodenträger drauf sitzen?
Unterstell ich einfach, wegen der grünen Kennzeichen. Kann natürlich auch ein landwirtschaftlicher Anhänger sein. Auf jeden Fall ist er vom vorgeschriebenen Zulassungsverfahren der FahrzeugzulassungsVO (FZV) befreit und unterliegt nur der StVZO. Und "Jagd" ist forstwirtschaftlicher Zweck - Regulierung des Wildbestandes.

Zitat:
Zitat von renn-harry
Ist mein Bootstrailer dann auch ein Forstwirtschaftliches Fahrzeug?
Oder stehe ich da gerade auf dem Schlauch
Er ist ein Anhänger für Sportzwecke, damit gilt das gleiche wie oben. Solange er zweckbestimmt eingesetzt wird, gilt nicht die FZV.
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  #24  
Alt 21.10.2008, 08:58
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Zitat:
Zitat von burmi Beitrag anzeigen
Hab ich ein Glück, mein Lappen ist 32 Jahre alt........................
Bis 7500 Kg mach ich mir keine Sorgen

Hab gerade nochmal nachgewühlt, ich dürfte sogar C1E bis 12000 Kg........oha!
Lass ihn dir umschreiben (mit Gesundheitsprüfung ab dem 50. Lebensjahr), dann bekommst du sogar CE mit Bemerkung 79, d.h. 7,49 Zugfahrzeug + 1,5*7,49 Anhänger, macht ungefähr 18t.
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  #25  
Alt 21.10.2008, 09:07
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Zitat:
Zitat von Slider Beitrag anzeigen
Lass ihn dir umschreiben (mit Gesundheitsprüfung ab dem 50. Lebensjahr), dann bekommst du sogar CE mit Bemerkung 79, d.h. 7,49 Zugfahrzeug + 1,5*7,49 Anhänger, macht ungefähr 18t.
Nee, neee, bloss das nicht, dann kriegt die Obrigkeit noch mit, dass ich kurzatmig, halb blind (125%), fast taub, übergewichtig (1,73 - z.Zt. 67 Kg) bin und zu Bluthochdruck neige, mal ab von meiner angegriffenen Leber!
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