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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 22.10.2008, 07:29
Hirion Hirion ist offline
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Standard Deutsche Gesetze im Ausland

Hallo,

ich bin ein bisschen verwirrt (die Suchfunktion hat das auch nicht gerade verbessert).

Wann gelten jetzt wo für wen welche Gesetze, und: wo kann man das nachlesen?

Mir geht es z.B. darum: Nach deutschem Recht muss ich doch einen entspr. Funkschein haben, wenn ich Schiffsführer auf einem Boot mit Funkgerät bin, egal ob ich es benutze oder nicht. Dies gilt doch auch, wenn ich im Ausland bin, selbst wenn dort dieser Schein nur dann benötigt wird, wenn ich das Gerät auch benutze. Oder lieg ich da schon falsch

Ich hab jetzt einige Aussagen gefunden die Besagen: Ausland+Deutsches Boot = Deutsches Recht+Ausländisches Recht, Ausland+Auslands-Charter-Boot: Nur Ausländisches Recht.
Aber: Ich habe dazu keine Quellen gefunden.

Kann mich jemand aufklären
__________________
MfG und so,
Benjamin D.
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  #2  
Alt 22.10.2008, 07:39
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Stefan13 Stefan13 ist offline
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Standard

Zitat:
Zitat von Hirion Beitrag anzeigen
Hallo,

ich bin ein bisschen verwirrt (die Suchfunktion hat das auch nicht gerade verbessert).

Wann gelten jetzt wo für wen welche Gesetze, und: wo kann man das nachlesen?

Mir geht es z.B. darum: Nach deutschem Recht muss ich doch einen entspr. Funkschein haben, wenn ich Schiffsführer auf einem Boot mit Funkgerät bin, egal ob ich es benutze oder nicht. Dies gilt doch auch, wenn ich im Ausland bin, selbst wenn dort dieser Schein nur dann benötigt wird, wenn ich das Gerät auch benutze. Oder lieg ich da schon falsch

Ich hab jetzt einige Aussagen gefunden die Besagen: Ausland+Deutsches Boot = Deutsches Recht+Ausländisches Recht, Ausland+Auslands-Charter-Boot: Nur Ausländisches Recht.
Aber: Ich habe dazu keine Quellen gefunden.

Kann mich jemand aufklären
Guten Morgen,

soweit ich informiert bin hast du recht, aber wo das genau steht kann ich dir auch nicht sagen. Ich suche aber weiter.

Du kannst dir aber auch noch Zeit lassen, denn:

Eine weitere Übergangsregelung für Schiffsführer, die eine mit GMDSS-Geräten ausgerüstete Yacht führen und kein SRC/LRC besitzen, ist eingeführt worden. In der Wassersportsaison 2008 und 2009 wird weiterhin kein Bußgeld dafür erhoben. Unberührt bleibt die Regelung, dass auf einer mit einer Funkanlage ausgerüsteten Yacht mindestens ein Besatzungsmitglied im Besitz eines gültigen Seefunkzeugnisses sein muss. Quelle: Bundesgesetzblatt 2008, Teil I, Nr. 16.
__________________
Sportliche Grüße
Stefan
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  #3  
Alt 22.10.2008, 07:41
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Soweit ich weiß gelten die Gesetze des Landes, unter deren Flagge das Boot fährt. Daher brauchen die Dänen hierzulande keine Führerscheine und die deutschen Charterer in Schweden oder so ebenfalls nicht.
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Gruß
Nils
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  #4  
Alt 22.10.2008, 07:56
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Wenn ich mir also die ganzen Scheine sparen will muss ich einfach nur in einem land Chartern, in dem man diesen/jenen Schein nicht braucht.
Hmm...
Das würde ja dann heißen dass man einen "Deal" machen könnte, indem man sich sozusagen 'dauerhaft' ein Boot chartert, anstatt es zu kaufen. Dann kann ich auch in D damit führerscheinfrei rumschippern
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MfG und so,
Benjamin D.
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  #5  
Alt 22.10.2008, 07:59
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Das kannst Du eben nicht. Aber mach doch einfach den Schein, ist gar nicht so schwer.
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  #6  
Alt 22.10.2008, 08:45
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Zitat:
Das würde ja dann heißen dass man einen "Deal" machen könnte, indem man sich sozusagen 'dauerhaft' ein Boot chartert, anstatt es zu kaufen. Dann kann ich auch in D damit führerscheinfrei rumschippern
Nein, dann müßtest Du auch Deinen deutschen Paß abgehen - für deutsche Staatsbürger gilt in D immer dt. Recht!
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  #7  
Alt 22.10.2008, 09:08
Hirion Hirion ist offline
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Also zusammenfassend: Für Deutschen: In D. immer dt. Recht, im Ausland immer das Recht entsprechend der Flagge. Gut, das leuchtet ein. Jetzt brauch ich nur noch eine Quelle wo das steht.
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Benjamin D.
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  #8  
Alt 22.10.2008, 09:57
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Für die Führerscheine Binnen steht es in der Sportbootführerschein VO Binnen, im

§ 3 Ausnahmen
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;

Reicht dir das?
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  #9  
Alt 22.10.2008, 10:11
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Die Niederlande und Deutschland haben u.A. auch die UNO Resolution ECE 40 unterschrieben. Also sind auch wir Deutschen daran gebunden, auch in Holland.
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  #10  
Alt 22.10.2008, 14:13
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Hi

@Lady An

Was regelt denn deiner Meinung nach die ECE 40


Gruß Werner
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  #11  
Alt 22.10.2008, 16:35
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@Schnuffi

Sie regelt u.a. das Gastrecht internationaler Zertifikate auf Binnenwasserstraßen. Sie gilt weltweit und nicht nur in Europa. Sie gilt in allen Ländern die diese Resolution unterschrieben haben. Und das sind eine Menge Länder.
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  #12  
Alt 22.10.2008, 16:52
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Hallo

@Lady An

Würde ich mir gern mal durchlesen. Finde nur nicht den richtingen Link.
Könntest du den bitte hier einstellen ?


Gruß Werner
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  #13  
Alt 22.10.2008, 17:37
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Zitat:
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@Schnuffi

Sie regelt u.a. das Gastrecht internationaler Zertifikate auf Binnenwasserstraßen. Sie gilt weltweit und nicht nur in Europa. Sie gilt in allen Ländern die diese Resolution unterschrieben haben. Und das sind eine Menge Länder.
Bitte? Ist mir neu

die UN/ECE sind europäische Vereinbarungen innerhalb der UNO - oder hat mein Lehrer da Mist erzählt? Und der deutsche Sportbootführerschein ist kein internationales Zertifikat-deswegen die Einschränkung der gegenseitigen Anerkennung.
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  #14  
Alt 22.10.2008, 19:01
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§ 3 Ausnahmen

(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen 1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten.
2Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden
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  #15  
Alt 22.10.2008, 19:10
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Habe mal etwas von unseren Nachbarn eingestellt. Das gilt aber auch in Deutschland und allen anderen staaten die unterschrieben haben. Das sind inzwischen eine Menge.

http://www.bav.admin.ch/dokumentatio...hoJVn6w==&.pdf
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  #16  
Alt 22.10.2008, 21:08
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Habe mal etwas von unseren Nachbarn eingestellt. Das gilt aber auch in Deutschland und allen anderen staaten die unterschrieben haben. Das sind inzwischen eine Menge.

http://www.bav.admin.ch/dokumentatio...hoJVn6w==&.pdf
Etwas ähnliches gibt es auch vom Verkehrsministerium der BRD . finde nur gerade den Link nicht - kommt Anfang nächster Woche.

Außerdem gibt es da einen Grenzkonflikt mit Holland
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  #17  
Alt 22.10.2008, 21:40
Lady An Lady An ist offline
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Bis Ende 2006 haben folgende Länder die ECE 40 unterschrieben:

Deutschland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechien.
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  #18  
Alt 22.10.2008, 21:44
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Bis Ende 2006 haben folgende Länder die ECE 40 unterschrieben:

Deutschland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Tschechien.
Toll . . . wie heißt du eigentlich?

Und was sagt uns das? Gar nichts - denn wer hat denn jetzt welche Gegenseitigkeitserklärung

Und deshalb haben wir einen Grenzkonflikt mit Holland
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  #19  
Alt 22.10.2008, 21:46
Lady An Lady An ist offline
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Ich heiße Ralph und sowohl die Niederlande als auch wir haben das Ding unterschrieben. Das ist Fakt. Was für einen Grenzkonflikt wir haben weiss ich nicht, aber hat der was mit der ECE 40 zu tun?
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  #20  
Alt 22.10.2008, 22:01
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Ich heiße Ralph und sowohl die Niederlande als auch wir haben das Ding unterschrieben. Das ist Fakt. Was für einen Grenzkonflikt wir haben weiss ich nicht, aber hat der was mit der ECE 40 zu tun?
Hallo Ralph (siehste, geht doch)

Die niederländischen Behörden behaupten, meine 16jährige Tochter dürfe bei Ihnen mein "schnelles Motorboot" nicht fahren - sondern erst ab 18

dies verstößt aber gegen die Gegenseitigkeitsvereinbarung (sie hat den SBF Binnen) und damit ist die UN/ECE40 in Deutschland nicht anwendbar

Ich warte auf den ersten Vorfall ernster Art (bislang haben die Waspos immer nachgegeben) - dann sind wir vor dem europäischen Gerichtshof
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  #21  
Alt 22.10.2008, 22:04
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Oh, oh. täusch Dich da mal nicht:

Anders als beim PKW-Führerschein gibt es bei den Sportbootführerscheinen aber auch nicht die geringsten Ansätze, zu so etwas wie einem EU-Sportbootführerschein zu kommen. Der kleinste gemeinsame Nenner in dieser Frage war die Einigung auf die ECE-Resolution Nummer 40. Die ECE ist aber keine Organisation der Europäischen Gemeinschaft, sondern eine Organisation europäischer Staaten innerhalb der Vereinten Nationen (UN). Also ist das bei den Sportbootführerscheinen geltende Wohnsitzprinzip auch vor dem Europäischen Gerichtshof nicht anfechtbar, weil es sich nach dem Willen aller ECE-Staaten um ausschließlich nationale Gesetzgebung handelt.
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  #22  
Alt 22.10.2008, 22:10
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Oh, oh. täusch Dich da mal nicht:

Anders als beim PKW-Führerschein gibt es bei den Sportbootführerscheinen aber auch nicht die geringsten Ansätze, zu so etwas wie einem EU-Sportbootführerschein zu kommen. Der kleinste gemeinsame Nenner in dieser Frage war die Einigung auf die ECE-Resolution Nummer 40. Die ECE ist aber keine Organisation der Europäischen Gemeinschaft, sondern eine Organisation europäischer Staaten innerhalb der Vereinten Nationen (UN). Also ist das bei den Sportbootführerscheinen geltende Wohnsitzprinzip auch vor dem Europäischen Gerichtshof nicht anfechtbar, weil es sich nach dem Willen aller ECE-Staaten um ausschließlich nationale Gesetzgebung handelt.
Ralph,

das meiste, was du da gerade geschrieben hast, hab ich schon vorher geschrieben ... lies mal den Trööt ...

Und da es diese Gegenseitigkeitsvereinbarung gibt und das zuständige
Gericht in Rechtsfragen der Europäische Gerichtshof ist ... wo bitte soll man dann anfechten?
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  #23  
Alt 22.10.2008, 22:12
Lady An Lady An ist offline
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Nur in dem Land, in dem Du Probleme bekommst. Ansonsten ist niemand dafür zuständig.
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  #24  
Alt 23.10.2008, 07:02
michelle michelle ist offline
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Hallo
Mit 16 darf deine Tochter auch in Deutschland nicht auf der Mosel fahren, da muss sie auch 18 sein.
Gruss Roger
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  #25  
Alt 23.10.2008, 08:25
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Zitat:
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Hallo
Mit 16 darf deine Tochter auch in Deutschland nicht auf der Mosel fahren, da muss sie auch 18 sein.
Gruss Roger
Wo nimmst du das denn her? Nach § 1.02 Moselschifffahrtspolizeiverordnung benötigt der Schiffsführer den Sportbootführerschein Binnen nach Sportbootführerschein VO Binnen - und den gibts mit 16.
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