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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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SeeSchStrO
Moin moin...BFF
bin etwas irritiert bzgl der SeeSchStrO Frage: Was ist Fahrwasser i Sinne der SeeSchStrO Antwort: Teile der Wasserfläche die mit Tonnen begrenzt ist oder soweit das nicht der Fall ist auf Binnenwasserstraßen f durchgehende Schifffahrt ist das komisch ausgedrückt? Gilt auf Binnenschifffahrtsstrassen nicht die BinnenschifffahrtOrdnung? aber z.B. auf der Weser von Bremen (Stefanibrücke) bis Bremerhaven gilt die SeeSchStrO... ist es dennoch eine Binnenschiffahrtsstr. mit SeeSchStrO? Ups klingt kompliziert.. Was sagen hier die Rechtsexperten? Mari lena Habe übersehen, dass "Deutschland" sich nur auf Reisen bezieht. Bitte verschieben!!! Ventum: Erledigt. |
#2
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Nur eine Vermutung zur Ausdrucksweise von einem Binnskipper mit Trailererfahrung.
Im Binnenbereich gilt die Binnenschifffahrtordnung mit ihren eigenen Zeichen. Zeichen See und Zeichen Binnen gleichzeitig geht nicht. Deswegen wäre für mich die "Durchgehende Schifffahrt" die Möglichkeit für Seeschiffe auf Binnenschifffahrtsstraße zu fahren. Ich spekuliere nun, dass dort die "wichtigere" Ordnung, die für See gilt.
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Gruß, Thomas |
#3
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Der Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstrassen ist in §1 der SeeSchStrO geregelt
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen: ( siehe Link ) http://bundesrecht.juris.de/bundesre...001106301.html Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#4
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Der Geltungsbereich der SeeSchifffahrtststrassenordnung:
§ 1 Geltungsbereich (1 ) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53‘ 29‘ 08" N; 07 01‘ 52" O), Borkum (53" 34‘ 06" N; 06‘ 45‘ 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53‘ 39‘ 35" N; 06 35‘ 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie, die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer. Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen: Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate; Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld; Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits; Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener SüdereIbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe); Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde; Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe; Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade; Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg; Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude; Stör bis zum Pegel in Rensing; Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn; Pinnau bis zur Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg; Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse; Gieselaukanal; Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See. Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal; Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel; Warnow mit Breitling und Nebenarmen unterhalb des IVlühlendamms bis zur Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock; 20- Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald; Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde. In den hier näher bezeichneten Revieren grenzen Binnenschiffahrtsstrassen an die jeweilige Seeschiffahrtsstrasse (und kreuzen sie teilweise). Im Fall der "Überschneidung" der Flächen gilt für den durchgehenden Verkehr also auf der Binnenschiffahrtsstrasse die SeeSchStrO.
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Gruss, Helmut DGzRS - Fördermitglied werden! |
#5
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Jooo verstehe... nur die von mir zitierte Antwort lt.Rolf Dreyer versteh ich nicht.
ich leite daraus ab.... Wasserflächen der Binnenwasserstraßen sind nicht betont und daher gilt SeeSchStrO. Aber das wäre ja völliger Quatsch, denn die genannten Flüße Elbe/ Weser etc. sind ja betont nach SeeSchStrO. Denk ich zu kompliziert oder hat Dreyer die Antwort irgendwie verdreht? Trotzdem, ich danke Euch.... Mari lena |
#6
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Tja, wenn das so die Musterantwort sein soll...
Didaktisch zumindest daneben, weil sie ausserordentlich missverständlich ist. Der Gesetzestext ist zwar auf den ersten Blick auch nicht eindeutig, aber zumindest durch Kommentierung klar.
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Gruss, Helmut DGzRS - Fördermitglied werden! |
#7
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Moin,
einfach unglaublich schlecht geschrieben ( Dreyer nicht Du ) Gilt zB für Übergangsbereiche von See und Binnen Denke der Kommentar ( siehe Helmut ) gibt da mehr her . Gruß Klotzfisch |
#8
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Tja genau die Frage kam dann auch
Ich habe Klotzis Antwort eingebaut.... War wohl richtig!!!! Mari lena hat Übungskarten und Lernkarten für SKS abzugeben!!! |
#9
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Zitat:
mehr als 1.500 mitglieder durch einunddieselbe sprache getrennt. das ist nunmal das problem der internet-kommunikation. le loup |
#10
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Zitat:
straßen auf zwei verschiedene Arten festgelegt sein können: - auf offener See durch das laterale Betonnungssystem (grün und rot) - auf Flüssen und Kanälen ("Binnenwasserstraßen"), die nach der Liste in §1 SeeSchStrO zu den Seeschifffahrtsstraßen gehören, bedarf es keiner Betonnung, sondern hier reicht das Fahrwasser auch ohne Tonnen von Ufer zu Ufer. "Offene See" bedeutet, dass die Wasserflächen außerhalb von Kanal- und Flussmündungen liegen. Beispiele sind die etwa Ansteuerungen der Jade, der Weser und der Elbe, in der Ostsee z.B. die Durchfahrt durch den Fehmarnsund. Auf Flüssen und Kanälen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, ist es aber nicht verboten, dennoch grüne und rote Tonnen aufzustellen, wie man an Unterelbe und Unterweser sieht. Notwendig, um aus Unterelbe und Unterweser Fahrwasser zu machen, sind die Tonnen jedoch nicht. (Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen reicht das Fahrwasser aber trotzdem von Ufer zu Ufer, aber diese Ansicht ist etwas umstritten.) Die missverstandenen Formulierungen stammen übriges nicht von Rolf Dreyer, sondern von einem unbekannten Juristen im Verkehrs- ministerium. Sie stehen fast wörtlich so in der SeeSchStrO (§2 Abs. 1). Belem |
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