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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 14.01.2010, 22:20
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Standard Online-Shop Artikel kein Verkaufsangebot!

Bisher war ich immer der Meinung, dass der Betreiber eines Online-Shop,
durch das Einstellen eines Artikels ein Verkaufsangebot unterbreitet

So ist es aber nicht Laut OLG Nürnberg ist es lediglich die
Aufforderung an den Interessenten ein Kaufangebot zu unterbreiten.
Dem Händler steht es dann frei, ob er das "im Shop eingestellte Teil"
verkauft oder nicht

Jetzt bin ich am überlegen, gutes oder schlechtes Urteil
für den Verbraucher

Quelle: OLG Nürnberg: Produkte im Online-Shop nicht automatisch verbindliche Verkaufsangebote

Für den Online-Shop Betreiber auf jeden Fall ein gutes Urteil

Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #2  
Alt 14.01.2010, 22:53
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Hää?
das ist doch verarsche,oder?
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Gruß Andrea
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  #3  
Alt 14.01.2010, 23:00
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Wenn ich mir vorstelle, ich hätte einen Onlineshop und jemand bestellt Ware, von der ich weiß die kann er nie bezahlen, wäre ich froh um so eine Rechtslage.
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  #4  
Alt 14.01.2010, 23:07
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Was mich etwas irritiert ist das

Zitat:
Auch die Bestätigungs-E-Mail, die der Beklagte versendet habe,
sei kein Hinweis darauf, dass die Annahme des Angebots vorliege.
Denn aus der E-Mail gehe nur hervor, dass der Kunde eine Bestellung
aufgegeben habe und um welches Produkt es sich dabei handle.
Eine Vertragsannahme sei hier nicht zu sehen.
Warum heißt das denn nun Bestätigungs-E-Mail, wenn sie nichts bestätigt

Blicke ich im Moment nicht durch

Gruß
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  #5  
Alt 14.01.2010, 23:12
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So etwas gab es schon mal mit einem der großen Versender.

Da wurde nach meiner Erinnerung automatisiert eine Eingangsbestätigung so wie eine Abwesenheitsnotiz versendet.
Bei denen rauchte dann über Nacht der Server, da irgendein Teil fälschlich zu einem absurd billigen Preis angeboten wurde und wenn ich mich richtig erinnere bekamen die auch recht und mußten nicht ausliefern.

edit: Bestätigt wird nur der Eingang
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  #6  
Alt 14.01.2010, 23:28
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen
Bisher war ich immer der Meinung, dass der Betreiber eines Online-Shop,
durch das Einstellen eines Artikels ein Verkaufsangebot unterbreitet

So ist es aber nicht Laut OLG Nürnberg ist es lediglich die
Aufforderung an den Interessenten ein Kaufangebot zu unterbreiten.
Dem Händler steht es dann frei, ob er das "im Shop eingestellte Teil"
verkauft oder nicht

Jetzt bin ich am überlegen, gutes oder schlechtes Urteil
für den Verbraucher

Quelle: OLG Nürnberg: Produkte im Online-Shop nicht automatisch verbindliche Verkaufsangebote

Für den Online-Shop Betreiber auf jeden Fall ein gutes Urteil

Gruß
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Rechtlich gesehen nennt man das eine "invitatio ad offerendum", wenn du also im Aldi deine Ware auf das Laufband packelst, dann machst du das Angebot und die Verkäuferin nimmt konkludent mit dem Einlesen des Strichcodes dein Angebot an - ergo Kaufvertrag zustande gekommen und keine Sekunde früher

Wäre es anders, könntest du dir als Verkäufer deine Kunden ja nicht mehr aussuchen, die hätten sozusagen beim Griff nach der Ware schon einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, aus dem du so ohne Weiteres nicht mehr raus kommst (stell dir nur als Beispiel vor, ein Besoffener kommt in dein Geschäft, nimmt ne Flasche Schnaps und du willst nicht, daß er noch weiter säufst - nach deiner Meinung könntest du es als Ladenbesitzer nicht mehr verhindern, daß er sie erwirbt).

Nein, das OLG Nürnberg hat schon Recht mit seiner Auffassung (auch dass sie es aufs Internetgeschäft übertragen! denk nur mal dran, dass evtl. Schufa-Einkünfte eingeholt werden müssen, die nicht immer in Realtime funktionieren), daran hat sich in den letzten vielen Jahrzehnten nichts geändert und wird es hoffentlich auch in Zukunft nicht tun
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  #7  
Alt 14.01.2010, 23:36
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Cooky-Crew Cooky-Crew ist offline
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Du hast schon Recht Björn
Stell dir aber mal vor, du bestellst was im online-shop für
dein Boot, bist im glauben, du bekommst das Teil bevor
du nach Kroatien fährst Hast zwar eine Bestätigung,
dass du die Ware bestellt hast aber ob du sie bekommst,
ist noch nicht klar
Ich denke mal, unser SK wird voll werden

Gruß
UWE
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  #8  
Alt 14.01.2010, 23:44
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Nein, der Knackpunkt liegt ausdrücklich in "Der Kläger bestellte 18 Bildschirme". In dem Urteil steht auch, dass bei mehr als zwei Bildschirmen davon auszugehen ist, dass der Käufer seinerseits in einer Gewinnerzielungsabsicht (und somit gewerblich) gehandelt hat, siehe juris.

Das hat nichts damit zu tun wenn jemand 1-2 Geräte in Haushaltsüblichen Dingen kauft. Da gilt: Gekauft!
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  #9  
Alt 14.01.2010, 23:53
makana makana ist offline
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Zitat:
Zitat von OceanixTS Beitrag anzeigen

Das hat nichts damit zu tun wenn jemand 1-2 Geräte in Haushaltsüblichen Dingen kauft. Da gilt: Gekauft!
Gilt es "meistens" nicht.

Das ist doch ein uraltes Thema. Wer als Verkäufer nicht auf den Kopf gefallen ist, hat schon seit Jahren entsprechende AGBs.
Der Kunde erhält zunächst eine Bestätigung seines "Kaufangebotes". Die Annahme erfolgt durch die Lieferung bzw. Versandbestätigung. Wer das als Shop nicht so praktiziert wird nicht lange überleben.
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  #10  
Alt 14.01.2010, 23:55
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Zitat:
Zitat von B.Hallier Beitrag anzeigen
Rechtlich gesehen nennt man das eine "invitatio ad offerendum", wenn du also im Aldi deine Ware auf das Laufband packelst, dann machst du das Angebot und die Verkäuferin nimmt konkludent mit dem Einlesen des Strichcodes dein Angebot an - ergo Kaufvertrag zustande gekommen und keine Sekunde früher
invitatio ad offerendum ist, wie Björn das richtig schreibt, das Stichwort und die richtige Erklärung.
Das Urteil ändert eigentlich nicht wirklich etwas an dem, was schon seit immer, vermutlich sogar schon von den alten Römern so praktiziert wurde, nämlich dass der Verkäufer entscheidet, an wen er was verkauft
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Gruß Thomas
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  #11  
Alt 15.01.2010, 00:09
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M.E. ist nach dem Versenden einer Auftragsbestätigung (AB) der Kaufvertrag geschlossen.
Wobei die Auftragsbestätigung wieder Formvorschriften unterliegt. "Gute" Shopsysteme
versenden nach Absenden einer Bestellung eine Auftragseingangsbestätigung (AE), welche
in Bezug auf den Kaufvertrag alleine nicht wirksam ist.

Vertrag:
Bestellung (= Antrag) -> AE -> AB (= Annahme)



Gruß Ralph
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  #12  
Alt 15.01.2010, 00:12
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Ich kenne es nur aus dem normalen Shop (also so nem Laden wo man zum Kaufen noch reingehen muss... zu Fuß... ).

Da kann sich der Verkäufer auch bis zum Abschluß, dh dem Bezahlen und damit der Besitzübertragung, überlegen, ob er überhaupt mit dem Kunden ein Geschäft machen möchte.
So kann Dir selbst die Kassiererin den Kauf eines Artikels verweigern, zB weil es einen Fehler mit der Preisauszeichnung gab, weil Du mehr wie die "haushaltsübliche Menge" haben willst oder weil sie einfach keine Lust auf ein Geschäft mit Dir hat.

Die Email ist ja noch nicht der Vertragsabschluß, sondern nur eine Bestätigung des geplanten Vertragsumfangs.

Also alles wie im "richtigen" Leben... (grade Surrogates gesehen )

Und ich finde diesen Ablauf auch korrekt, ansonsten wären wahrscheinlich tausende Richter damit beschäftigt, solche Transaktionen zu bewerten und auszulegen...
__________________
Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #13  
Alt 15.01.2010, 00:45
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RalphB RalphB ist offline
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Auf was für einer Grundlage erfolgte dann eine Vorauszahlung?
Ohne Vertrag wäre eine Zahlungsaufforderung abmahngefährdet.

Gruß Ralph
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  #14  
Alt 15.01.2010, 05:55
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Zitat:
Zitat von RalphB Beitrag anzeigen
Auf was für einer Grundlage erfolgte dann eine Vorauszahlung?
Ohne Vertrag wäre eine Zahlungsaufforderung abmahngefährdet.

Gruß Ralph
Warum sollte sie das sein?
Erstens verschickt kein Shopsystem eine "Zahlungsaufforderung".
Zweitens wäre selbst das aus meiner Sicht noch kein wettbewerbswidriger Vorgang.
Gruß,

Jörg
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  #15  
Alt 15.01.2010, 07:08
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RalphB RalphB ist offline
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Hallo Jörg,
umfassende Systeme senden Dir zusätzlich noch
  • eine automatische Lieferankündigung wenn die Ware verpackt wird
  • eine Mail mit dem Tracking-Link wenn das Paket dem Spediteur übergeben wurde
  • ...

_____


Mit dem Versand der AB st ein Vertrag zustande gekommen, siehe

Anfechtungsrecht bei Online-Irrtum

Online-Shop ... muss sich jegliche Kenntnis über einen Irrtum zurechnen lassen

Anfechten kann ich nur einen bestehenden Vertrag.


Bestellung (= Antrag)
->
Auftragseingangsbestätigung (AE)
->
Auftragsbestätigung (AB) (= Annahme)


Gruß Ralph


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  #16  
Alt 15.01.2010, 14:08
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ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von RalphB Beitrag anzeigen
M.E. ist nach dem Versenden einer Auftragsbestätigung (AB) der Kaufvertrag geschlossen.
Ja, das ist er dann auch.

Allerdings erfordert der Internet-Handel einen Zwischenschritt.

1) Online-Bestellung durch den Kunden (=Einladung zum Angebot).
2) Bestellbestätigung (=Haben Ihre Einladung zum Angebot erhalten.)
3) Auftragsbestätigung (=Wir wollen und können zu den AGB liefern).

Ob Vorkasse oder auf Kredit ist eine andere Kiste.

Bestellbestätigung und Auftragsbestätigung können auch in einer Mail zusammengefasst sein. Letztlich sind beide allerdings zwei unterschiedliche Handlungen.


Gerade für Verkaufs-Plattformen aber auch andere wurde dieses Vorgehen schon mehrfach als rechtskonform beurteilt. Klagen von potenziellen Kunden auf Lieferung nach der Bestellbestätigung abgewiesen.
__________________
Gruss Andreas

------------------
Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
(Karl Valentin)
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  #17  
Alt 15.01.2010, 15:06
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Laminator Laminator ist offline
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Standard Logisch

Ist ja auch logisch.
Viele Händler haben manche Artikel nicht auf Lager und Ordern beim Hersteller.
Stellt der das nicht mehr her oder kann nicht liefern,
hätte der Endverkäufer ein Problem mit Schadenersatzklagen (wichtige Ersatzteile für das Taxi,Urlaubsauto etc.)
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§ 1 jeder macht seins
Gruß Andreas
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  #18  
Alt 15.01.2010, 15:45
Leafde Leafde ist offline
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also irgenwann in meiner kaufmännischen ausbildung hatten wir mal vertragsrecht. lang ists her *grübel*

und aus meiner sicht ist es ein zweiseitiger vertrag.
bei dem beide zustimmen können aber nicht müssen.
eine bestellung ist meiner meinung nach nur eine willensabgabe.

eine bestätigungsmail, sagt mir das meine bestellung eingegangen ist.

Geändert von Leafde (15.01.2010 um 16:37 Uhr)
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  #19  
Alt 15.01.2010, 16:17
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hmigor hmigor ist offline
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...wenn ich das alles richtig verstanden hab und auch meine rudimentären Erinnerungen an Vertragsrecht mich nicht täuschen, hätte der Käufer in diesem Fall auch bei enem "normalen" Ladengeschäft ganz schlechte Karten gehabt.

Durch den "offensichtlichen" Fehler beim Preis wäre/ist der Händler aus der Nummer draußen. Das ist wie wenn am Preisschild eine Null abfällt. Nicht zu verwechseln mit der "...für´n Apfel und ein Ei..." Nummer.
__________________
Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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  #20  
Alt 15.01.2010, 22:22
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Chili Chili ist gerade online
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Und selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.
Dann wird er eben wegen Irrtums angefochten.
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