|
Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
|
Themen-Optionen |
#1
|
|||
|
|||
funkgerät binnen aber nur src-schein!
tach skippers,
so, boot ist wieder im wasser, funkerät ist eingebaut (will im sommer mal zur ostsee) und nun stellt sich folgende frage, die ich mir selber leider nicht beantworten kann, da ich wohl bei der prüfung nicht richtig aufgepasst habe...) darf ich das funkgerät binnen anstellen und nur dem funkverkehr zuhören, obwohl ich nur einen SRC-schein habe? ich meine das es eingebaut ist kann ja kein problem sein, da ich ab und zu ja mal ins seegebiet will und nicht jedesmal das funkgerät ausbauen kann nur wenn ich mich binnen bewege. danke für eure hilfe, leider kann ich über die suchfunktion nichts eindeutiges finden. gruss phil |
#2
|
||||
|
||||
Nein und nein (binnen mußt du es strenggenommen sogar ausbauen) oder zumindest die Sicherung ziehen!
__________________
mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#3
|
||||
|
||||
auch wenn du "nur lauschen" willst brauchst du den UBI.
Alles andere kann teuer werden. Gruß Bernhard
__________________
Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte |
#4
|
||||
|
||||
Guter Punkt, genau das frage ich mich auch gerade, da HH ja beide "Wasseranschlüsse" hat. Binnen und See...
Da komme ich wohl nicht drum herum, beide Scheine zu machen. Oder sehe ich das falsch?
__________________
R`n´R Tippi 5414-1097-3921 ...bitte den linken Ausgang nutzen und jeder nur ein Kreuz! |
#5
|
|||
|
|||
Also ich kann nur zu Binnen sagen, daß mein Lehrer gesagt hat, lauschen darf man eigentlich nicht aber die WSP sieht drüber hinweg. Habe es aber selber noch nicht getestet.
|
#6
|
||||
|
||||
Tip: Mach den UBI....
ist nicht so schwer....bisschen Auswendig lernen und Prüfung machen..... Du gehst damit viel Ärger und Knöllchen bei der Waschpo aus dem Weg.. |
#7
|
||||||
|
||||||
Zitat:
Wenn du den entsprechenden Funkschein nicht hast, darf das Gerät an Bord nicht betrieben werden. Der UBI ist eigentlich keine große Herausforderung und schnell gemacht. Im Prinzip wirst du nicht drum herum kommen. Der Sicherheit ist's ja auch nicht abträglich. Zitat:
Grüße Chris Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 21:31 Uhr)
|
#8
|
|||
|
|||
Hallo,
ich kann Dir nur raten, das Gerät nicht beriebsbereit zu haben und auch nicht die Antenne aufgestellt. Die WSP kann Dich bei aufgestellter Antenne anfunken, wenn Du dann nicht antwortest bzw. keine gültige Lizenz für Binnen hast, kann das teuer werden und Ärger mitbringen. Gruß Udo |
#9
|
||||
|
||||
Das Thema hatten wir erst jüngst hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=92989
Ergebnis: 1. Der Fahrzeugführer muß die Befähigung zur Teilnahme am Seefunkdienst nachweisen muß, sobald eine SRC- oder Kombianlage eingebaut ist - unabhängig von der Benutzung. 2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
__________________
Beste Grüße John
|
#10
|
|||
|
|||
Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
|
#11
|
||||
|
||||
Scanner sind in Deutschland generell illegal...
|
#12
|
||||
|
||||
Zitat:
Zitat:
Na da verlasse ich mich mal lieber auf die Aussage von Chris. Grüße Joachim |
#13
|
||||
|
||||
Zitat:
Tschuldigung. § 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient Aua. Chris Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 21:17 Uhr) |
#14
|
||||
|
||||
In dem verlinkten Thread ist auch ein Faltblatt der WSP zu finden, das die Aussage bestätigt.
Für die faulen hier direkt der Link: http://www.boote-forum.de/attachment...8&d=1267534574
__________________
Beste Grüße John
|
#15
|
|||||
|
|||||
Zitat:
Na komm Du mir mal mit einer Kontrolle! @JohnB: Grüße Joachim
|
#16
|
|||
|
|||
Zitat:
Zur Beurteilung einer Rechtslage ist es empfehlenswert alle Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung Artikel 4 ... (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person .... 15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet, Wer die Funkanlage ohne UBI bedient verstößt also ordnungswidrig gegen die Binnenschifffahrtssprechfunkverordnung und wer sie nicht bedient handelt ordnungswidrig gegen die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung. Es ist ein teurer Trugschluss anzunehmen man müsse nur einen Teil der Rechtsvorschriften beachten. |
#17
|
|||
|
|||
Zitat:
Ist Dir auch klar, daß die zitierte Vorschrift (§ 4.05 BinSchStrO), Funk bei Fahrt sende- und empfangsbereit zu halten, nicht für Kleinfahrzeuge gilt? Denn, beeindruckende Erkenntnis Teil 2: Es erleichtert die Rechtsfindung, eine Vorschrift ganz zu lesen.
__________________
Beste Grüße John |
#18
|
|||
|
|||
Zitat:
Kleinfahrzeuge sind zwar von der Ausrüstungspflicht nach Ziffer 2 ausgenommen, aber die übrigen Regelungen z. B. Ziffer 4: Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden. gelten auch für Kleinfahrzeuge, so sie den mit Funk ausgerüstet sind. Zitat:
|
#19
|
|||
|
|||
Hallo,
Zitat:
In der Realität wirst du wohl aber auch keinen Funkverkehrskreis binnen finden, auf dem ausschließlich nautische Warnnachrichten ausgesendet werden. Bis dann Dominic |
#20
|
Um die Verwirrung zu ergänzen:
Wenn ein Boot mit einem Funkgerät ausgestattet ist, sprich: es eine Frequenzzuteilungsurkunde gibt, die ein Boot als mit einer Schiffsfunkstelle ausgerüstet deklariert - ist es dann ordnungswidrig, das Funkgerät auszubauen, ohne vorher die Frequenzzuteilung erlöschen zu lassen? Was in der Konsequenz bedeuten würde, dass Boote entweder Funk haben und fortan nur noch von Funkberechtigten geführt werden dürfen, oder keinen Funk haben - bei Bedarf ausbauen is' nich' [wäre dann nich']. Würde heißen, dass meine Frau trotz aller Führerscheine unseren Dampfer nicht mehr fahren dürfte. Dann fliegt die Funke wieder runter ...
__________________
Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#21
|
|
Zitat:
So kann ich nämlich den Quasselkanal geschaltet lassen, Anrufe auf den Rufkanal aber trotzdem wahrnehmen.
__________________
Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#22
|
||||
|
||||
Zitat:
UBI machen , SRC machen....und gut is..., oder ?? |
#23
|
|||
|
|||
Die Frage überrascht etwas. Ich dachte, es wäre eigentlich unmißverständlich gewesen, daß man den ganzen Paragraphen lesen sollte.
§ 4.05: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. [..]Satz 2 ("Anlagen müssen eingeschaltet sein") bezieht sich offensichtlich auf Satz 1. Gleiches gilt auch für Satz 3. Das erkennt man schon am Plural ("die Sprechfunkanlagen"), der nur deshalb sinnvoll ist, weil für Fahrzeuge durch Satz 1 zwei Anlagen gefordert sind. Kleinfahrzeuge sind also von dieser Regelung explizit ausgenommen. Wer das nicht glaubt, sollte versuchen, die WSP davon zu überzeugen, daß sie in ihrem Faltblatt eine falsche Rechtsauffassung äußert. BTW: Mit den vollmundigen Bemerkungen hast Du angefangen. Ich will diesen Stil, der meiner nicht ist, hier nicht fortsetzen.
__________________
Beste Grüße John |
#24
|
|||
|
|||
Zitat:
Diese Formulierung ist doch recht eindeutig: Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden. |
#25
|
|||
|
|||
Ich halte mich an die Aussage der WSP:
Im Falle des Binnenschiffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis (UBI) eine Ordnungswidrigkeit.
__________________
Beste Grüße John Geändert von JohnB (09.04.2010 um 21:08 Uhr) |
|
|