boote-forum.de - Das Forum rund um Boote  

Zurück   boote-forum.de - Das Forum rund um Boote > Alles was schwimmt! > Allgemeines zum Boot



Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

Antwort
Nächste Seite - Ergebnis 26 bis 45 von 45
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 08.04.2010, 10:50
philcoopers philcoopers ist offline
Lieutenant
 
Registriert seit: 08.07.2008
Ort: wiesbaden
Beiträge: 204
Boot: bayliner 2052
76 Danke in 47 Beiträgen
Standard funkgerät binnen aber nur src-schein!

tach skippers,

so, boot ist wieder im wasser, funkerät ist eingebaut (will im sommer mal zur ostsee) und nun stellt sich folgende frage, die ich mir selber leider nicht beantworten kann, da ich wohl bei der prüfung nicht richtig aufgepasst habe...)

darf ich das funkgerät binnen anstellen und nur dem funkverkehr zuhören, obwohl ich nur einen SRC-schein habe? ich meine das es eingebaut ist kann ja kein problem sein, da ich ab und zu ja mal ins seegebiet will und nicht jedesmal das funkgerät ausbauen kann nur wenn ich mich binnen bewege.

danke für eure hilfe, leider kann ich über die suchfunktion nichts eindeutiges finden.

gruss
phil
Mit Zitat antworten top
  #2  
Alt 08.04.2010, 11:00
Benutzerbild von Emotion
Emotion Emotion ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 25.05.2005
Ort: Boote-Forum
Beiträge: 12.199
Boot: Southerly 32, ZAR 53 Yamaha 115PS
28.909 Danke in 11.594 Beiträgen
Standard

Nein und nein (binnen mußt du es strenggenommen sogar ausbauen) oder zumindest die Sicherung ziehen!
__________________
mit sportlichem Gruß
Hendrik
__________________
(Stan 4 / Abt. FW)
Mit Zitat antworten top
  #3  
Alt 08.04.2010, 11:04
Benutzerbild von Flieger
Flieger Flieger ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 18.06.2004
Ort: Saarbrücken
Beiträge: 2.341
Boot: Doriff 666
Rufzeichen oder MMSI: PRINCESS II
2.036 Danke in 1.015 Beiträgen
Flieger eine Nachricht über MSN schicken
Standard

auch wenn du "nur lauschen" willst brauchst du den UBI.
Alles andere kann teuer werden.

Gruß
Bernhard
__________________
Gruß
Bernhard

http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593

Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte
Mit Zitat antworten top
  #4  
Alt 08.04.2010, 12:00
Benutzerbild von catweazleHH
catweazleHH catweazleHH ist offline
Commander
 
Registriert seit: 28.06.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 328
Boot: Quicksilver 605 KK "Clansman"
703 Danke in 276 Beiträgen
Standard

Guter Punkt, genau das frage ich mich auch gerade, da HH ja beide "Wasseranschlüsse" hat. Binnen und See...

Da komme ich wohl nicht drum herum, beide Scheine zu machen. Oder sehe ich das falsch?
__________________
R`n´R
Tippi

5414-1097-3921

...bitte den linken Ausgang nutzen und jeder nur ein Kreuz!
Mit Zitat antworten top
  #5  
Alt 08.04.2010, 12:14
Basti83 Basti83 ist offline
Ensign
 
Registriert seit: 26.03.2010
Ort: Bonn
Beiträge: 87
Boot: Auf der Suche nach einem Kajütboot
39 Danke in 32 Beiträgen
Standard

Also ich kann nur zu Binnen sagen, daß mein Lehrer gesagt hat, lauschen darf man eigentlich nicht aber die WSP sieht drüber hinweg. Habe es aber selber noch nicht getestet.
Mit Zitat antworten top
  #6  
Alt 08.04.2010, 13:04
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.943 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Tip: Mach den UBI....
ist nicht so schwer....bisschen Auswendig lernen und Prüfung machen.....
Du gehst damit viel Ärger und Knöllchen bei der Waschpo aus dem Weg..
Mit Zitat antworten top
  #7  
Alt 08.04.2010, 18:26
Benutzerbild von sea-commander
sea-commander sea-commander ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 11.10.2005
Ort: Oldenburg
Beiträge: 1.512
Boot: l DAMEN Stan Patrol 2005, 2x652kw CAT l & l Humber 700, YamF250 l
2.263 Danke in 1.032 Beiträgen
sea-commander eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Zitat:
Zitat von philcoopers Beitrag anzeigen
darf ich das funkgerät binnen anstellen und nur dem funkverkehr zuhören, obwohl ich nur einen SRC-schein habe?
Klare Antwort: Nein.
Wenn du den entsprechenden Funkschein nicht hast, darf das Gerät an Bord nicht betrieben werden.

Der UBI ist eigentlich keine große Herausforderung und schnell gemacht. Im Prinzip wirst du nicht drum herum kommen. Der Sicherheit ist's ja auch nicht abträglich.

Zitat:
Zitat von Basti83 Beitrag anzeigen
Also ich kann nur zu Binnen sagen, daß mein Lehrer gesagt hat, lauschen darf man eigentlich nicht aber die WSP sieht drüber hinweg.
Nein, eigentlich sieht sie nicht drüber hinweg. Zumindest darf man sich da nicht drauf verlassen.

Grüße
Chris
__________________


Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 21:31 Uhr)
Mit Zitat antworten top
Folgende 3 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #8  
Alt 08.04.2010, 18:39
WUM888 WUM888 ist offline
Cadet
 
Registriert seit: 15.02.2010
Ort: Worms/ Rhein
Beiträge: 43
Boot: Viper 243 VW TDI 165 PS
89 Danke in 54 Beiträgen
Standard

Hallo,
ich kann Dir nur raten, das Gerät nicht beriebsbereit zu haben und auch nicht die Antenne aufgestellt. Die WSP kann Dich bei aufgestellter Antenne anfunken, wenn Du dann nicht antwortest bzw. keine gültige Lizenz für Binnen hast, kann das teuer werden und Ärger mitbringen.

Gruß
Udo
Mit Zitat antworten top
  #9  
Alt 08.04.2010, 19:00
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 5.727
Boot: Hellwig Milos
7.875 Danke in 3.930 Beiträgen
Standard

Das Thema hatten wir erst jüngst hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=92989

Ergebnis:

1. Der Fahrzeugführer muß die Befähigung zur Teilnahme am Seefunkdienst nachweisen muß, sobald eine SRC- oder Kombianlage eingebaut ist - unabhängig von der Benutzung.

2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
__________________
Beste Grüße

John
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #10  
Alt 08.04.2010, 19:58
Wohnbusfahrer
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
Mit Zitat antworten top
  #11  
Alt 08.04.2010, 20:18
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.943 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
Scanner sind in Deutschland generell illegal...
Mit Zitat antworten top
  #12  
Alt 08.04.2010, 20:35
Benutzerbild von elba
elba elba ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 19.04.2005
Ort: Südhessen
Beiträge: 1.008
Boot: Sea Ray 240 Sundancer
983 Danke in 572 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
Klare Antwort: Nein.
Wenn du den entsprechenden Funkschein nicht hast, darf das Gerät an Bord nicht betriebsbereit sein. "Stecker ziehen" reicht nicht!

Nein, eigentlich sieht sie nicht drüber hinweg. Zumindest darf man sich da nicht drauf verlassen.

Grüße
Chris
Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das Thema hatten wir erst jüngst hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=92989
.................
2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
Hallo zusammen

Na da verlasse ich mich mal lieber auf die Aussage von Chris.

Grüße
Joachim
Mit Zitat antworten top
  #13  
Alt 08.04.2010, 20:43
Benutzerbild von sea-commander
sea-commander sea-commander ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 11.10.2005
Ort: Oldenburg
Beiträge: 1.512
Boot: l DAMEN Stan Patrol 2005, 2x652kw CAT l & l Humber 700, YamF250 l
2.263 Danke in 1.032 Beiträgen
sea-commander eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
2. Im Falle des Binnenschifffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis eine Ordnungswidrigkeit.
So wird ein Schuh draus. Ich war gedanklich wohl etwas rechts rangefahren, oder auf See. Erst denken, dann schreiben.
Tschuldigung.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient

Zitat:
Zitat von elba Beitrag anzeigen
Na da verlasse ich mich mal lieber auf die Aussage von Chris.
Aua.


Chris
__________________


Geändert von sea-commander (08.04.2010 um 21:17 Uhr)
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #14  
Alt 08.04.2010, 20:59
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 5.727
Boot: Hellwig Milos
7.875 Danke in 3.930 Beiträgen
Standard

In dem verlinkten Thread ist auch ein Faltblatt der WSP zu finden, das die Aussage bestätigt.

Für die faulen hier direkt der Link: http://www.boote-forum.de/attachment...8&d=1267534574
__________________
Beste Grüße

John
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #15  
Alt 08.04.2010, 21:32
Benutzerbild von elba
elba elba ist offline
Vice Admiral
 
Registriert seit: 19.04.2005
Ort: Südhessen
Beiträge: 1.008
Boot: Sea Ray 240 Sundancer
983 Danke in 572 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
So wird ein Schuh draus. Ich war gedanklich wohl etwas rechts rangefahren, oder auf See. Erst denken, dann schreiben.
Tschuldigung.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient


Aua.


Chris
Hallo Chris

Na komm Du mir mal mit einer Kontrolle!

@JohnB:

Grüße
Joachim
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #16  
Alt 08.04.2010, 22:02
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
Registriert seit: 12.09.2005
Beiträge: 539
330 Danke in 201 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von sea-commander Beitrag anzeigen
So wird ein Schuh draus.

§ 15 BinSchSprFunkV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient

Zur Beurteilung einer Rechtslage ist es empfehlenswert alle Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen.

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung

Artikel 4
...
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
....
15. entgegen § 4.05 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, Sprechfunk nicht sende- oder empfangsbereit geschaltet hat oder entgegen § 4.05 Nr. 4 sich über Sprechfunk nicht meldet,


Wer die Funkanlage ohne UBI bedient verstößt also ordnungswidrig gegen die Binnenschifffahrtssprechfunkverordnung und wer sie nicht bedient handelt ordnungswidrig gegen die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsordnung.

Es ist ein teurer Trugschluss anzunehmen man müsse nur einen Teil der Rechtsvorschriften beachten.
Mit Zitat antworten top
  #17  
Alt 08.04.2010, 22:22
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 5.727
Boot: Hellwig Milos
7.875 Danke in 3.930 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Es ist ein teurer Trugschluss anzunehmen man müsse nur einen Teil der Rechtsvorschriften beachten.
Beeindruckende Erkenntnis.

Ist Dir auch klar, daß die zitierte Vorschrift (§ 4.05 BinSchStrO), Funk bei Fahrt sende- und empfangsbereit zu halten, nicht für Kleinfahrzeuge gilt?

Denn, beeindruckende Erkenntnis Teil 2: Es erleichtert die Rechtsfindung, eine Vorschrift ganz zu lesen.
__________________
Beste Grüße

John
Mit Zitat antworten top
  #18  
Alt 08.04.2010, 22:31
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
Registriert seit: 12.09.2005
Beiträge: 539
330 Danke in 201 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Beeindruckende Erkenntnis.

Ist Dir auch klar, daß die zitierte Vorschrift (§ 4.05 BinSchStrO), Funk bei Fahrt sende- und empfangsbereit zu halten, nicht für Kleinfahrzeuge gilt?
Was ist die Quelle dieser Erkenntnis?

Kleinfahrzeuge sind zwar von der Ausrüstungspflicht nach Ziffer 2 ausgenommen, aber die übrigen Regelungen z. B. Ziffer 4:

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden.

gelten auch für Kleinfahrzeuge, so sie den mit Funk ausgerüstet sind.

Zitat:
Denn, beeindruckende Erkenntnis Teil 2: Es erleichtert die Rechtsfindung, eine Vorschrift ganz zu lesen.
Volle Zustimmung. Noch weiter verbessert wird die Rechtsfindung wenn man das Gelesene auch versteht.
Mit Zitat antworten top
  #19  
Alt 09.04.2010, 17:28
Dominic Dominic ist offline
Fleet Captain
 
Registriert seit: 23.07.2003
Ort: Niederrhein
Beiträge: 768
1.132 Danke in 417 Beiträgen
Dominic eine Nachricht über ICQ schicken
Standard

Hallo,
Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Eigentlich müsste man den Funk doch mit einem Scanner abhören können, oder? Wäre das eine legale Möglichkeit? Es ist ja kein Funkgerät ...
hier schlägt das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu, nachdem du "vorsätzlich" keine Nachrichten abhören darfst, die nicht für dich bestimmt sind. Da du mit einem Scanner (Funkempfänger) kein Teilnehmer am UBI bist, kann 99,9% der Nachrichten gar nicht für dich bestimmt sein. Ausnahmen bilden hier höchstens Nautische Warnnachrichten ("An Alle..."), wobei hier durchaus auch strittig wäre, ob wenn die Nachricht mit "An alle Schiffsfunkstellen" eingeleitet wird auch hier die Berechtigung fehlt, da der Scanner wohl keine Schiffsfunkstelle ist.
In der Realität wirst du wohl aber auch keinen Funkverkehrskreis binnen finden, auf dem ausschließlich nautische Warnnachrichten ausgesendet werden.

Bis dann

Dominic
__________________
- Schleusenwärter sind auch Menschen -
www.binnenschifferforum.com
Mit Zitat antworten top
  #20  
Alt 09.04.2010, 18:06
Benutzerbild von Seestern
Seestern Seestern ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 06.05.2002
Ort: MH a.d. Ruhr, Revier: südl. Maasplassen
Beiträge: 3.877
Boot: Quicksilver Activ 535 Open + Mercury 100 EFI
Rufzeichen oder MMSI: DD5148 / 211540300
4.728 Danke in 2.057 Beiträgen
Standard

Um die Verwirrung zu ergänzen:
Wenn ein Boot mit einem Funkgerät ausgestattet ist, sprich: es eine Frequenzzuteilungsurkunde gibt, die ein Boot als mit einer Schiffsfunkstelle ausgerüstet deklariert - ist es dann ordnungswidrig, das Funkgerät auszubauen, ohne vorher die Frequenzzuteilung erlöschen zu lassen?

Was in der Konsequenz bedeuten würde, dass Boote entweder Funk haben und fortan nur noch von Funkberechtigten geführt werden dürfen, oder keinen Funk haben - bei Bedarf ausbauen is' nich' [wäre dann nich'].

Würde heißen, dass meine Frau trotz aller Führerscheine unseren Dampfer nicht mehr fahren dürfte. Dann fliegt die Funke wieder runter ...
__________________
Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
Mit Zitat antworten top
  #21  
Alt 09.04.2010, 18:09
Benutzerbild von Seestern
Seestern Seestern ist offline
Admiral
 
Registriert seit: 06.05.2002
Ort: MH a.d. Ruhr, Revier: südl. Maasplassen
Beiträge: 3.877
Boot: Quicksilver Activ 535 Open + Mercury 100 EFI
Rufzeichen oder MMSI: DD5148 / 211540300
4.728 Danke in 2.057 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,

hier schlägt das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu, nachdem du "vorsätzlich" keine Nachrichten abhören darfst, die nicht für dich bestimmt sind. Da du mit einem Scanner (Funkempfänger) kein Teilnehmer am UBI bist, kann 99,9% der Nachrichten gar nicht für dich bestimmt sein. Ausnahmen bilden hier höchstens Nautische Warnnachrichten ("An Alle..."), wobei hier durchaus auch strittig wäre, ob wenn die Nachricht mit "An alle Schiffsfunkstellen" eingeleitet wird auch hier die Berechtigung fehlt, da der Scanner wohl keine Schiffsfunkstelle ist.
In der Realität wirst du wohl aber auch keinen Funkverkehrskreis binnen finden, auf dem ausschließlich nautische Warnnachrichten ausgesendet werden.

Bis dann

Dominic
Und auch hier Verwirrung: Ich habe einen Scanner mit allen Binnen-Frequenzen programmiert, den UBI-Schein und ein Funkgerät (auch in Betrieb). Ist das ordnungswidrig? Bzw.: wäre es nur dann ordnungswidrig, wenn ich bei den Duplexkanälen auch den Schiff-zu-Schleuse-Kanal abhöre (das sind ja per definitionem Nachrichten, die nicht für mich bestimmt sind)?
So kann ich nämlich den Quasselkanal geschaltet lassen, Anrufe auf den Rufkanal aber trotzdem wahrnehmen.
__________________
Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
Mit Zitat antworten top
  #22  
Alt 09.04.2010, 18:50
Benutzerbild von dagmarg
dagmarg dagmarg ist offline
Ehrenmitglied
 
Registriert seit: 11.09.2009
Beiträge: 886
2.943 Danke in 1.217 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Seestern Beitrag anzeigen
Und auch hier Verwirrung: Ich habe einen Scanner mit allen Binnen-Frequenzen programmiert, den UBI-Schein und ein Funkgerät (auch in Betrieb). Ist das ordnungswidrig? Bzw.: wäre es nur dann ordnungswidrig, wenn ich bei den Duplexkanälen auch den Schiff-zu-Schleuse-Kanal abhöre (das sind ja per definitionem Nachrichten, die nicht für mich bestimmt sind)?
So kann ich nämlich den Quasselkanal geschaltet lassen, Anrufe auf den Rufkanal aber trotzdem wahrnehmen.
Sach mal , gehts noch komplizierter ????

UBI machen , SRC machen....und gut is..., oder ??
Mit Zitat antworten top
Folgende 2 Benutzer bedanken sich für diesen Beitrag:
  #23  
Alt 09.04.2010, 19:26
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 5.727
Boot: Hellwig Milos
7.875 Danke in 3.930 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Was ist die Quelle dieser Erkenntnis?
Die Frage überrascht etwas. Ich dachte, es wäre eigentlich unmißverständlich gewesen, daß man den ganzen Paragraphen lesen sollte.
§ 4.05: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. [..]
Satz 2 ("Anlagen müssen eingeschaltet sein") bezieht sich offensichtlich auf Satz 1. Gleiches gilt auch für Satz 3. Das erkennt man schon am Plural ("die Sprechfunkanlagen"), der nur deshalb sinnvoll ist, weil für Fahrzeuge durch Satz 1 zwei Anlagen gefordert sind. Kleinfahrzeuge sind also von dieser Regelung explizit ausgenommen.

Wer das nicht glaubt, sollte versuchen, die WSP davon zu überzeugen, daß sie in ihrem Faltblatt eine falsche Rechtsauffassung äußert.

BTW: Mit den vollmundigen Bemerkungen hast Du angefangen. Ich will diesen Stil, der meiner nicht ist, hier nicht fortsetzen.
__________________
Beste Grüße

John
Mit Zitat antworten top
  #24  
Alt 09.04.2010, 19:34
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
Registriert seit: 12.09.2005
Beiträge: 539
330 Danke in 201 Beiträgen
Standard

Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Die Frage überrascht etwas. Ich dachte, es wäre eigentlich unmißverständlich gewesen, daß man den ganzen Paragraphen lesen sollte.
§ 4.05: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. [..]
Satz 2 ("Anlagen müssen eingeschaltet sein") bezieht sich offensichtlich auf Satz 1. Gleiches gilt auch für Satz 3. Das erkennt man schon am Plural ("die Sprechfunkanlagen"), der nur deshalb sinnvoll ist, weil für Fahrzeuge durch Satz 1 zwei Anlagen gefordert sind. Kleinfahrzeuge sind also von dieser Regelung explizit ausgenommen.

Wer das nicht glaubt, sollte versuchen, die WSP davon zu überzeugen, daß sie in ihrem Faltblatt eine falsche Rechtsauffassung äußert.
Ziffer 4 dieses Paragraphen verpflichtet alle Schiffsfunkstellen (auch die nicht ausrüstungspflichtigen) ihr Funkgerät zu benutzen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit.

Diese Formulierung ist doch recht eindeutig:

Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff - Schiff zugewiesenen Kanal melden.
Mit Zitat antworten top
  #25  
Alt 09.04.2010, 20:04
JohnB JohnB ist offline
Fleet Admiral
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 5.727
Boot: Hellwig Milos
7.875 Danke in 3.930 Beiträgen
Standard

Ich halte mich an die Aussage der WSP:
Im Falle des Binnenschiffahrtsfunks ist selbst bei vorhandenem Gerät erst die tatsächliche Bedienung ohne entsprechendes Zeugnis (UBI) eine Ordnungswidrigkeit.


__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (09.04.2010 um 21:08 Uhr)
Mit Zitat antworten top
Antwort
Nächste Seite - Ergebnis 26 bis 45 von 45



Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 11:34 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.