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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Moin,
ich habe meinen Bootstrailer (samt RIB und Motor) veräussert. Ich selber hatte vom Vorbesitzer den Trailer angemeldet übernommen und konnte ihn mit nur der Zulassungsbescheinigung ohne einen zusätzlichen Nachweis einer Betriebserlaubnis bei uns in SH ummelden. Nun kommt der neue Käufer aus Hessen und dort stellen sich die Behörden quer, weil er neben der Zulassungsbescheinigung nicht noch zusätzlich eine Betriebserlaubnis vorlegen kann. Daraufhin bin ich nochmal zu meiner Zulassungsstelle. Die haben mir ein Schreiben Kopiert vom Ministerium von SH, in dem steht dass die Zulassungsbescheinigung vom Vorbeistzer ja als Nachweis gilt, dass eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug exestiert, und somit muss die Betriebserlaubnis bei der Ummeldung nicht vorgelegt werden (siehe Anhang). Meine Zulassungsstelle hat mir die entspechende Passage ausgedruckt und mitgegeben. Die Kopie dieses Schreibens habe ich dem Käufer geschickt. Damit ist er erneut zu seiner Zulassungsstelle in Hessen gegangen und wurde trotzdem erneut abgelehnt. Ich dachte die Zulassungsbedingungen seien deutschlandweit gleich, aber offensichtlich doch nicht? Nun steht das Thema an, entweder der Käufer bekommt das noch irgendwie geregelt, oder es muss ein neues Vollgutachten bei TÜV erstellt werden mit dem dann eine neue Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann. Die nächste Frage ist, ob sich diese Kosten überhaupt bei einem 18 jahre alten Schlauchbootanhänger lohnen. Allein das Gutachten vom TÜV soll laut telefonische Auskunft beim TÜV 300 bis 350 Euro Kosten. Weiß jemand Rat was hier zu tun ist? Noch ist der Trailer auf mich angemeldet und hat eine grüne Nummer .... |
#2
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Einfach zum Chef der Zulassungsstelle gegen das Problem wurde schon oft hier diskutiert... Suchfunktion
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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#3
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Die Zulassungsbedingungen sind Deutschlandweit gleich..Das Wissen der Bearbeiter leider nicht.
Sollen die sich einfach gegenseitig anrufen, aber die Zul Bescheinigung reicht denitiv.
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Grüße Gordon Nüffe? Welfe Nüffe? |
#4
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![]() Zitat:
![]() Es ist halt schwierig für die Knechte eigenes Unvermögen zuzugeben - wo anders anzurufen wäre ja ein Offenbarungseid.
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Sabbel nich, dat geit! Dat löpt sich allens torecht! Viele Grüße Oliver
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#5
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Danke für die ermutigenden Antworten. Privatmensch gegen Behörde ist immer so ein Thema. Da wird man beharrlichkeit benötigen, um an den Chef zu kommen. Ich drücke meinem Käufer die Daumen und werde euch auf dem Laufenden halten, sollte es von Erfolg gekrönt sein.
Vielen Dank und LG, Marcus |
#6
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Naja, letztendlich sollte man nicht vergessen, das Behörden idR da sind, um FÜR den Bürger zu arbeiten - sie werden ja auch von ihm bezahlt.
Und so ein Amtsleiter hat auch ein Telefon/mailaddi, dessen Nummer meist auf der HP des Amtes zu finden ist. Manche Tresenknechte sind zwar etwas sensibel, wenn sie übergangen werden, aber hie und da brauchen sie Tips von oben um ihren Job wieder vernünftig ausführen zu können. Kann mich da auf eine Kennzeichenzuteilung erinnern, bei der die Auslegung des im § geschriebenen Wortes " Maß muss nicht korrelieren" für den Schaltermann zwingend bedeutete: nur größer- bis sein Chef ihm dann erklärte, das das auch "kleiner" bedeuten kann.
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Sabbel nich, dat geit! Dat löpt sich allens torecht! Viele Grüße Oliver |
#7
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Update: mein Käufer konnte nun auch beim 3. Versuch bei einer anderen Zulassungsstelle in seinem Landkreis den zugelassenen Trailer nicht ummelden, weil die Behörde dort neben der Zulassungsbescheinigung zusätzlich auf einer BE besteht. Ohne neue BE (obwohl der Trailer aktuell noch ein Jahr TÜV hat und bereits zugelassen ist) ist der Halterwechsel in seinem Landkreis nicht möglich. Neue BE bedeutet Vollgutachten beim TÜV -mein Käufer wurde 3 Mal bei den Behörden abgewiesen. ich selber habe nie eine BE gehabt und den Trailer so bei mir angemeldet, mein Vorbestizer hatte auch keine BE. Wir haben den Trailer jeweils angemeldet übernommen und nur mit der Zulassungsbescheinigung bei unserer Behörde umgemeldet.
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#8
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Wurde das denn an die Amtsleitung eskaliert? Wenn das nicht hilft, halt noch eine Stelle höher oder mal eine Anfrage an die eigene Zulassungsstelle, mit der Bitte um die genauen Paragrafen, um diese der sturen Zulassungsstelle aushändigen zu können.
Das Ding ist zugelassen und du willst es ummelden...dann eine ABE zu verlangen ist doch murks. Beim Auto musst du bei einer Ummeldung doch auch nicht ständig die COC Papiere vorlegen. Die sind einfach unnötig, stur und offenkundig inkompetent(mutmaßung)
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Grüße Gordon Nüffe? Welfe Nüffe? |
#9
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Moin moin,
nein, der Trailer ist gerade nicht zugelassen sondern ihm ist ein Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge nach §3 Abs 3 Nr 2e FZV zugeteilt. Und in so einem Fall bestehen die Fahrzeugpapiere nicht aus ZB I und ZB II, sondern aus ZB I und der Betriebserlaubnis - bei Kennzeichenzuteilung für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug werden normalerweise die Daten des Halters und das zugeteilte Kennzeichen in die Betriebserlaubnis eingetragen. Und wenn die fehlt hat man hier genau das Problem, in das der OP gerade läuft... lg, justme |
#10
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Also Abmelden+verkaufen braucht die BE, tüv und zul1
Einfach ummelden braucht nur zul1+tüv Das erklärts dann auch. Nun könnte der vorherige Halter es wieder auf sich zulassen und einfach auf den neuen ummelden ohne be oder?
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Grüße Gordon Nüffe? Welfe Nüffe? |
#11
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme |
#12
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Gilt das nicht erst ab 1995 oder wasimmer seit es die COC Papiere gibt? Meine Hänger hatten nie eine Be, sondern immer nur das kleine ZB1 und ummelden war nie ein Problem. Allerdings waren die immer bj <1990.
Seit es die COC Papiere gibt es die Sache ja klar. Oder war das immer nur reine kulanz der Zullassungsstellen?
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Grüße Gordon Nüffe? Welfe Nüffe? |
#13
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Nee, mit CoC-Papier hat das nix zu tun, sondern mit Änderungen im Verfahren der Kennzeichenzuteilung bei nicht zugelassenen Anhängern - da gab es div. Änderungen, welche Papiere und welche Kennzeichen notwendig sind (früher waren ja für zulassungsfreie Anhänger auch noch Folgekennzeichen gestattet).
Ein CoC-Papier ist im Übrigen nur eine der möglichen Varianten einer Betriebserlaubnis, auch weiterhin ist eine nationale Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis genauso möglich. lg, justme
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