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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#1
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Gebrauchten Hänger mit Allg. Betriebserlaubnis gekauft - wie zulassen?
Hallo,
ich habe einen gebrauchten Jollen-Bootsanhänger (Trailer) erworben. Baujahr ist 1978. Ich habe für diesen Anhänger nur eine "Allgemeine Betriebserlaubnis" des Kraftfahrt-Bundesamt vorliegen. Ich habe keinen Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (gibt's so etwas überhaupt für Anhänger?). Ich möchte den Hänger nun gerne zulassen und mir ist nicht ganz klar, was ich nun genau machen muss - ich habe so etwas noch nie gemacht. Muss ich mit diesem erst zum TÜV und dann zur Zulassungsstelle oder anders herum? Für die 1. Fahrt zum TÜV brauche ich keine temporärer Zulassung. Ich könnte den Anhänger mit einem anderen Hänger Huckepack nehmen. Werden für solche Anhänger auch Fahrzeugbriefe/Fahrzeugscheine erstellt? Vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären. Ich habe schon versucht bei der Zulassungsstelle in Hamburg anzurufen; aber das ist vergebene Liebesmüh. Entweder es ist besetzt oder es geht keiner ran. Vielen Dank schon einmal für die Hilfe. Christian |
#2
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Das Thema Bootsanhänger ist etwas schwierig zu erklären, da manchmal Begrifflichkeiten wie "Zulassung" aus dem gewohnten KFZ-Sektor falsch zugeordnet werden.
Ein Bootsanhänger als "Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten" ist von der Zulassung in diesem Sinne ausgenommen. Auf öffentlichen Straßen benötigt dieses Fahrzeug jedoch ein (grünes) Kennzeichen (und wäre damit auch steuerbefreit). Mit der allgemeinen Betriebserlaubnis - und sollte er aktuell nicht angemeldet sein, mit dem TÜV-Nachweis - gehst du zwecks "Zulassung" (eigentlich eine "Anmeldung", bei der du nicht die Zulassung, sondern das grüne Kennzeichen beantragst) zum Amt und erhältst dann das grüne Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I ("Fahrzeugschein"). Du benötigst bei der Beantragung des grünen Kennzeichens keinen Versicherungsnachweis, hier haben manche Zulassungs-Sachbearbeiter Probleme, das zu erkennen und in das Computerprogramm entsprechend einzugeben. Der Anhänger muss über "TÜV" verfügen und dort auch alle zwei Jahre vorgeführt werden. P.S.: Hamburg - Zulassungstelle Langenhorner Chaussee ist der Vorgang völlig problemlos (Termin!) Geändert von Pepper (25.02.2019 um 18:54 Uhr)
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#3
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Hallo Christian,
war der Anhänger schon mal angemeldet? Das solltest du anhand der Siegel eines oder mehrerer Straßenverkehrsämter auf der ABE erkennen können. Je nach dem, wie lange er abgemeldet war, ist beim TÜV eine Vollabnahme fällig, allerdings auf der Grundlage des Ausrüstungsstandarts (Beleuchtung), der zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme galt. Wird der Anhänger erstmalig angemeldet (=keine Siegelvermerke auf der ABE), wäre das unter Umständen sogar ein erstmaliges in-Verkehr-bringen. Damit müsstest du den Anhänger beleuchtungstechnisch auf den aktuellen Ausrüstungsstandart bringen. Dort gibt es aber je nach Alter Sonderregelungen, da diese Sportanhänger gaaaaanz früher auch mal Anmelde- und sogar HU-befreit waren und nur mit Folgekennzeichen versehen werden mussten. Nach dem Anmelden bekommst du für den Anhänger eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein). Eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehem. Fahrzeugbrief) erhältst du aber nicht, hierfür wird die normalerweise die ABE gestempelt, alternativ ein gesiegeltes Zusatzblatt angeheftet. Gruß Wolfgang Geändert von Grafenwerth (25.02.2019 um 20:39 Uhr) |
#4
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Vielen Dank für Deine Antwort. Eine Frage noch: Das heisst ich muss dann also vorher eine "TÜV-Abnahme" und dann zur Zulassungsstelle, richtig?
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#5
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Danke für den Hinweis. Wenn ich das richtig sehe, war er vorher tatsächlich noch nicht angemeldet. Ich kläre das mal vorher mit dem TÜV.
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#6
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Wenn er derzeit nicht angemeldet ist und es keine gültige TÜV-Abnahme gibt- Ja. Ohne gültigen TÜV dürfte keine Anmeldung möglich sein. Da du oben "Hamburg" erwähnt hast, kannst du ja an den drei Standorten vom Landesbetrieb Verkehr beides gleichzeitig erledigen.
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#7
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zum Anmelden brauchst du nur die ABE und frischen Tüv,
dann sollte es keine Probleme geben, der Fahrzeugschein wird dann neu ausgestellt
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#8
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Hi,
wenn der Anhänger bisher noch nicht "zugelassen" war also ein Kennzeichen hatte wird der TÜV -wie schon geschrieben- so tun als ob er nun das erste mal zugelassen wird. Das ist ärgerlich, weil der Trailer ggf. nur schwer auf den nötigen Ausrüstungsstand zu bringen ist. Was aber geht ist, dass die Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung erteilt und somit auch ein alter Trailer mit dem "alten" Ausrüstungsstand zugelassen werden kann. Ich hatte vor meinem jetzigen Boot ein Trailerboot und alten Trailer gekauft. Der war auch alt (BJ1985) und noch nie zugelassen gewesen. Nach einigem Hin und Her was der Unwissenheit der Sachbearbeiter in der Zulassungsstelle und einigen Prüfbeamten geschuldet war hatte dann ein TÜV-Besuch im nächsten Oberzentrum (der Dorf-TÜV war überfordert) und ein Vorsprechen beim Abteilungsleiter der Zulassungsstelle geholfen. Ist der Trailer gebremst? Bei mir (gebremster Trailer) war dann als Ausnahme eingetragen: Keine Nebelschlussleuchte, keine Seitenmarkierungsleuchten, keine automatische Rückfahrautomatik Gerade der letzte Punkt wär das Aus für den Trailer gewesen, weil der nur einen händischen Sperrhaken zum Sperren der Auflaufbremse beim Rückwärtsfahren hatte. diese muss aber heutzutage automatisch sein und somit hätte das neue Achsen und Bremsanlage bedeutet. Also: Im Zweifel Ausnahmegenehmigung beantragen. Grüße Andreas
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#9
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1978 brauchte ein Bootsanhänger noch nicht zum Tüv. Er bekam das Kennzeichen des Zugfahrzeugs. Da hast du "nur" eine Betiebserlaubnis zum Anhänger bekommen.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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#10
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Zitat:
Mein Wissen bezieht sich zwar eher auf Vespa Oldies und Importe - sollte aber das gleiche sein eigentlich: Maßgeblich ist das "in Verkehr bringen" in Deutschland. Die ABE ist (und war) genau das. Ob das Fahrzeug dann tatsächlich zugelassen wurde ist eigentlich unerheblich. Das "erste Dokument vom Amt" ist entscheidend - also das Datum der ABE. Von daher sollte es da meiner Meinung nach keine Probleme geben. ABE, frischer Tüv nach den Regeln des damaligen Baujahrs laut ABE - fertig. Jan |
#11
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Zitat:
so war auch meine Argumentation, der aber dann auch erst auf der Ebene Abteilungsleiter Zulassungsstelle und TÜV-Prüfer nächste größere Stadt halbwegs gefolgt wurde. Das Gegenargument war, dass eine ABE zunächst erstmal nicht´s darüber aussagt ob der Hänger wirklich benutzt wurde. War dann am Ende auch kein Thema mehr, mit den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Ausnahmeregelungen war alles "safe". Grüße Andreas |
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