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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 05.11.2023, 17:53
bob 57 bob 57 ist offline
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Standard Zulassung von Trailern - die 199 te

Moin

Nach § 3 der FZV ( Fahrzeugzulassungsverordnung)
müssen unter anderem Bootstrailer nicht zugelassen werden, wenn sie nur zu Sportzwecken genutzt werden. Sie können jedoch auf Antrag zugelassen werden.

Nach § 4 der FZV
müssen die nicht zulassungspflichtigen Anhänger trotzdem gekennzeichnet sein.

Nach § 9 der FZV
muß die Kennzeichnung mit einem Folgekennzeichen des ziehenden Fahrzeuges erfolgen. Dieses Folgekennzeichen muss nicht gesiegelt sein, was auch logisch ist, denn die Siegelung erfolgt ja erst im Zuge einer Zulassung.

Nach § 29 der StVZO (Straßenverkehrs- Zulassungsordnung)
müssen die o. g. Anhänger aber alle 24 Monate zur HU, auch die ggf. mit Folgekennzeichen ohne Siegel.

Mein Sohn , meine Frau und ich haben jeder ein Auto mit AHK. Jeder zieht gel. den Trailer. Ergo brauchen wir drei Folgekennzeichen.
Wie macht das der TÜV? Auf jedes Kennzeichen ein "Pickerl"?

Wer weiss Genaues?
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Gruß vom Bob
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  #2  
Alt 05.11.2023, 17:58
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Du brauchst nen grünes Kennzeichen und musst alle 2 jahre zum Tüv...versichert über das ziehende fahrzeug. 1 kennzeichen, total egal wer es zieht.
Oder schwarzes mit eigener versicherung. Gibt es 1k threads zu.

Folgekennzeichen geht nicht. ist auch unnötig kompliziert....
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Grüße

Gordon

Nüffe? Welfe Nüffe?
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  #3  
Alt 05.11.2023, 18:22
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Genau das stimmt NICHT, auch wenns immer wieder behauptet wird.

Zitat aus der Fahrzeugzulassungsverordnung, es geht um Satz 2 Punkt e:

3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)Leichtkrafträder,
d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)motorisierte Krankenfahrstühle,
f)leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
g)Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,

2.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
c)fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
d)Arbeitsmaschinen,
e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
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Gruß vom Bob
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  #4  
Alt 05.11.2023, 18:23
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Zitat:
Zitat von bob 57 Beitrag anzeigen
......
Nach § 9 der FZV
muß die Kennzeichnung mit einem Folgekennzeichen des ziehenden Fahrzeuges erfolgen. Dieses Folgekennzeichen muss nicht gesiegelt sein, was auch logisch ist, denn die Siegelung erfolgt ja erst im Zuge einer Zulassung........
In §9 find ich nix von "Folgekennzeichen".

Mein Boottrailer läuft mit 25km/h Begrenzung. Da darfst dann ein Wiederholungskennzeichen eines auf den Halter des Trailers zugelassenen Fahrzeuges. Das muss nicht zwingend das Zugfahrzeug sein.

Bis denne, Rainer
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  #5  
Alt 05.11.2023, 18:28
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Zitat:
Zitat von bob 57 Beitrag anzeigen
Genau das stimmt NICHT, auch wenns immer wieder behauptet wird.
25km/h max...

Warum sollte man so einen quatsch machen wenn ein Grünes oder Schwarzes KZ die gleichen Vorteile hat ohne das man es durchtauschen muss?

Folgekz benötigt eine Haftpflichtversicherung ist also dann identisch mit dem Schwarzen Kennzeichen für zugelassene Sportbootrailer. Warum soll man sich dann den aufwand mit 3 Kennzeichen machen?! macht garkein sinn...
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Gordon

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  #6  
Alt 05.11.2023, 18:30
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Zitat:
Zitat von schwinge Beitrag anzeigen
In §9 find ich nix von "Folgekennzeichen".

Mein Boottrailer läuft mit 25km/h Begrenzung. Da darfst dann ein Wiederholungskennzeichen eines auf den Halter des Trailers zugelassenen Fahrzeuges. Das muss nicht zwingend das Zugfahrzeug sein.

Bis denne, Rainer
Sorry, war ein Gedankensprung.
§ 4 FZV regelt, das u.a. Trailer ein Kennzeichen führen müssen, nicht § 9.
§ 9 regelt, wie das Kennzeichen auszusehen hat.
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  #7  
Alt 05.11.2023, 18:36
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
25km/h max...

Warum sollte man so einen quatsch machen wenn ein Grünes oder Schwarzes KZ die gleichen Vorteile hat ohne das man es durchtauschen muss?

Folgekz benötigt eine Haftpflichtversicherung ist also dann identisch mit dem Schwarzen Kennzeichen für zugelassene Sportbootrailer. Warum soll man sich dann den aufwand mit 3 Kennzeichen machen?! macht garkein sinn...
Was ist daran quatsch. zweimal im Jahr 3km Winterlager/See. Vorteil kein TÜV. Nur weil das Wiederholungskennzeichen die Kennzeichenfarbe des Zugfahrzeuges führen muss, bedeutet das nicht Steuer und Versicherungspflicht - schließlich gibbet ja das vorgeschriebene 25 km/h Schild.

Hat mich beim Straßenverkehrsamt 2 Telefonate mit Damen, die sich nicht auskannten und 3 Mails gekostet bis es dann klar war.

bis denne, Rainer
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  #8  
Alt 05.11.2023, 18:37
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
25km/h max...

Warum sollte man so einen quatsch machen wenn ein Grünes oder Schwarzes KZ die gleichen Vorteile hat ohne das man es durchtauschen muss?

Folgekz benötigt eine Haftpflichtversicherung ist also dann identisch mit dem Schwarzen Kennzeichen für zugelassene Sportbootrailer. Warum soll man sich dann den aufwand mit 3 Kennzeichen machen?! macht garkein sinn...
Fall 1 Du kaufst einen Trailer, bezahlst ihn, bekommst die BE usw. Danach wartest du ein paar Wochen auf einen Termin bei der Zulassungsstelle, fährst da hin, zahlst 48 €, fährst zum Händler und holst den Trailer.

Fall 2 Du fährst zum Händler, klemmst dein Kennzeichen ein und fährst nach Hause.
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  #9  
Alt 05.11.2023, 18:42
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Moin, Zulassung ist notwendig, Fakt. Ob es grün oder schwarz ist. Hatten wir doch schon fast änlich. Du liest FZV, falsch, oder nicht zum Objekt passend.
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VG. O. Schatz

" Wege entstehen dadurch, dass man sie geht. "
Franz Kafka
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  #10  
Alt 05.11.2023, 18:44
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Sorry ich meine Kennzeichen Plicht
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  #11  
Alt 05.11.2023, 18:45
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Zitat:
Zitat von bob 57 Beitrag anzeigen
Genau das stimmt NICHT, auch wenns immer wieder behauptet wird.

Zitat aus der Fahrzeugzulassungsverordnung, es geht um Satz 2 Punkt e:

3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)Leichtkrafträder,
d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)motorisierte Krankenfahrstühle,
f)leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
g)Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,

2.folgende Arten von Anhängern:
........
e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
richtig - aber auf 25 km/h begrenzt.
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  #12  
Alt 05.11.2023, 18:59
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Da es hier (und wohl auch bei mir) etwas durcheinander geht mit den einzelnen §§ (ist ja alles schon ne weile her mit der Umrüstung auf 25km/h) hier ein Link der Licht ins dunkel bringt:

https://daubner-verkehrsrecht.info/2...ngskennzeichen
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  #13  
Alt 05.11.2023, 19:21
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Das mit der 25km/h begrenzung geht halt nur wenn die bauartbestimmte höchstgeschwindigkeit des zugfahrzeugs 25km/h ist ansonsten ist das auch ungültig. Sonst könnt ich einfach nen 6km/h an nen hänger kleben und mit dem normalen auto ziehen. das geht nicht.

Der TE schreibt hier das 3 autos den Hänger ziehen sollen. Ich denke nicht er hat 3x 25km/h autos....

quelle §4 fzv.
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Grüße

Gordon

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  #14  
Alt 05.11.2023, 19:42
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
Das mit der 25km/h begrenzung geht halt nur wenn die bauartbestimmte höchstgeschwindigkeit des zugfahrzeugs 25km/h ist ...
Nein, falsch.
Es gilt - unabhängig von der Beschaffenheit des Zugfahrzeuges - eine Vmax von 25 Km/h. Das ist analog der Begrenzung der Vmax von 80 Km/h bei einem normalen Hänger. Den darf man ja auch ziehen, wenn das Zugfahrzeug bauartbedingt schneller als 80 Km/h fahren kann.
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Gruß Axel

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  #15  
Alt 05.11.2023, 19:51
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Was Daubner zu der 25 km Regel da schreibt, ist ebenfalls m.E. falsch.

Zitat § 4 FZV:
(aufs fett markierte kommts an)

2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt: 1.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern pro Stunde,
2.Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
3.Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.

Zitat Ende

Anhänger nach §3 (3)2 e sind unsere Bootstrailer. Und für die, die Kein 25 km/h - Schild tragen, gilt die Kennzeichnungspflicht (und nicht etwa die Zulassungspflicht)
Und der letzte Satz sagt nix anders, als das das Kennzeichen des Trailers dem des ziehenden Fahrzeuges entsprechen muss.
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Geändert von bob 57 (05.11.2023 um 19:56 Uhr)
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  #16  
Alt 05.11.2023, 20:37
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...und was konkret ist da falsch bei Daubner? § 58 StVZO geht auf die notwendigen Geschwindigkeitsschilder ein.

Wobei ich fast glaube, dass der TE gar nicht "nur 25 km/h max" fahren will, er braucht somit Kennzeichen für den Trailer und TÜV.
Zulassungspflicht, Kennzeichnungsplicht sind eben 2 verschiedene Sachen und alles dann auch noch auf verschiedene §§ verteilt. Da kann man schon mal durcheinander kommen, ging dem hiesigen Straßenverkehrsamt ja auch erst mal so (wirkte zumindest so auf mich).
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  #17  
Alt 05.11.2023, 20:41
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Ups - bist Du ja selbst.

Ja §3 (3)2 e besagt in Verbindung mit §58, dass Bootstrailer mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern ein Wiederholungskennzeichen brauchen - alles was schneller fährt ein für den Trailer zugeteiltes Kennzeichen.

Wenn Du eine rechtsverbindliche Auskunft brauchst musst Du Dein Straßenverkehrsamt löchern.
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  #18  
Alt 06.11.2023, 14:41
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
Du brauchst nen grünes Kennzeichen und musst alle 2 jahre zum Tüv...versichert über das ziehende fahrzeug. 1 kennzeichen, total egal wer es zieht.
Oder schwarzes mit eigener versicherung. Gibt es 1k threads zu.
Warum hält sich diese falsche Aussage eigentlich so lange...? Und in vielen dieser 1k Threads wird das doch korrigiert

Das GRÜNE Kennzeichen hat NICHTS mit der Versicherung zu tun.

Es ist ausschließlich für die Kennzeichnung der Steuerfreiheit als dedizierter Sportgeräteanhänger.

Bis dann und viele Grüße
Max
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......Wer wenig weiß muss eben viel glauben......
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  #19  
Alt 06.11.2023, 14:52
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Zitat:
Zitat von maxo Beitrag anzeigen
Das GRÜNE Kennzeichen hat NICHTS mit der Versicherung zu tun.

Es ist nicht versicherungspflichtig.(wortklauberei...klar ist damit der anhänger gemeint und nicht das kennzeichen...)

aber:
Zitat:
Sportanhänger sind versicherungsfrei
Da entsprechende Spezialanhänger zulassungsfrei sind, besteht auch keine Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist jedoch trotzdem zu empfehlen, eine eigene Versicherung für den Anhänger abzuschließen, da die Versicherung des Zugfahrzeugs nur dann für Schäden aufkommt, wenn die beiden Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) miteinander verbunden sind. Macht sich der allein geparkte Anhänger selbstständig und verursacht einen Schaden, muss die Versicherung nicht bezahlen.

Hängt der anhänger am Auto ist es über dieses mit versichert. Steht der anhänger irgendwo rum, ist er nicht versichert und das muss er auch nicht sein.
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Grüße

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  #20  
Alt 06.11.2023, 15:08
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Ganz einfach:

6kmh = Zugfahrzeug gedrosselt auf 6kmh > kein Kennzeichen

25 kmh = Zugfahrzeug darf nicht schneller als 25kmh fahren (muss nicht gedrosselt sein) > Kennzeichen am Anhänger von Zugfahrzeug (man darf es ach dort abmontieren solange der Anhänger dran ist) > keine Steuer/Versicherung/Tüv

>80kmh = Grünes Kennzeichen Steuerfrei / Versicherung übers Zugfahrzeug wenn angehängt > separate Versicherung sinnvoll

100kmh = Zugfahrzeug muss passen, Anänger ggf Stoßdämpfer bzw. Antischlingerkupplung / Reifen nicht älter als 6 Jahre
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #21  
Alt 06.11.2023, 15:17
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Ganz einfach:

100kmh = Zugfahrzeug muss passen, Anänger ggf Stoßdämpfer bzw. Antischlingerkupplung / Reifen nicht älter als 6 Jahre
Grünes Kennzeichen aber auch möglich.
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Alt 06.11.2023, 15:22
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Fox schreibt:

Zitat:

Zitat von maxo
Das GRÜNE Kennzeichen hat NICHTS mit der Versicherung zu tun.


Es ist nicht versicherungspflichtig.(wortklauberei...klar ist damit der anhänger gemeint und nicht das kennzeichen...)

aber:
Zitat:
Sportanhänger sind versicherungsfrei
Da entsprechende Spezialanhänger zulassungsfrei sind, besteht auch keine Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist jedoch trotzdem zu empfehlen, eine eigene Versicherung für den Anhänger abzuschließen, da die Versicherung des Zugfahrzeugs nur dann für Schäden aufkommt, wenn die beiden Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) miteinander verbunden sind. Macht sich der allein geparkte Anhänger selbstständig und verursacht einen Schaden, muss die Versicherung nicht bezahlen.


Hängt der anhänger am Auto ist es über dieses mit versichert. Steht der anhänger irgendwo rum, ist er nicht versichert und das muss er auch nicht sein.

Zitat Ende

Rot markiert => Da entsprechende Anhänger zulassungsfrei sind.....

Wo steht das?
Ich habe inzwischen von 3 Zulassungsstellen untereinander erheblich abweichende Infos bekommen. Bescheid wissen die scheinbar auch nicht so richtig....
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Alt 06.11.2023, 15:24
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Zitat:
Zitat von bob 57 Beitrag anzeigen
Rot markiert => Da entsprfechende Anhänger zulassungsfrei sind.....

Wo steht das?
Ich habe inzwischen von 3 Zulassungsstelllen untereinander erheblich abweichende Infos bekommen. Bescheid wissen die scheinbar auch nicht so richtig....
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeu...s-kennzeichen/
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Alt 06.11.2023, 15:27
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Zitat:
Zitat von bob 57 Beitrag anzeigen
Bescheid wissen die scheinbar auch nicht so richtig....
Das ist unbestritten
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Alt 06.11.2023, 15:31
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Ich glaube die Zulassungspflicht bei grünen Kennzeichen bezieht sich auf die Zulassungsbescheinigung teil2 die es ja so nicht gibt.

zulassungsbescheinigung teil1 ersetzt ja nur die Betriebserlaubnis. Ist die Frage was als "zulassung" definiert ist. Zulassung und Anmeldung sind verschiedene dinge
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