Zitat:
Zitat von Tuckerboot-Lühe
Die Hauptvorschrift sagt: Reifen müssen der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen (§36(1) StVZO).
Ausnahme gilt für "Reifen für winterliche Verhältnisse", wenn z.B. Aufkleber mit niedrigerer Geschwindigkeit im Sichtfeld und die Geschwindigkeit lt Index des Reifens nciht überschritten wird (§36(5)StVZO).
Was "Reifen für winterliche Verhältnisse" sind, wird in §36(4) und §36(4a) StVZO geregelt. Absatz 4 definiert "Winterreifen" als durch mit "Berg mit Schneeflocke" gekennzeichnete Reifen. Absatz 4a tut dieses für M+S Kennung - aber eben nur bis zum 30.09.2024. Ergo gelten Reifen, die nur das M+S Symbol tragen, dann nicht mehr als "Reifen für winterliche Verhältnisse". Ergo gilt für diese Reifen die Ausnahme bzgl. Geschwindigkeitsindex dann nicht mehr.
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Wenn ich alles richtig in Erinnerung habe: Genau so war die Rechtslage nach der Änderung auf "Alpinsymbol definiert Winterreifen". Das gab dann erhebliche Unruhe bei Leuten, die grobe Geländereifen mit zu wenig Geschwindigkeitsindex über einen Aufkleber als "Winterrreifen" legalisiert hatten. Denn das ging dann ja nicht mehr. Daraufhin wurde die Änderung so gesplittet: Bei winterlichen Bedingungen ist ist das Alpin Symbol Pflicht. Der Trick für die Geländereifen wurde wieder erlaubt, allerdings dürfen sie nicht bei winterlichen Bedingungen gefahren werden. Ich habe das nur am Rande verfolgt, wenn es euch betrifft, müsst ihr euch kundig machen ob es stimmt.